HaftpfXGr §..1| ZPO § 286 Rechtssatz* Wird jemand auf dem Obergeng einer eingleisigen Bahnstrecke trotz rechtzeitig geschlossener Schranken von einem Zuge erfafit, ho spricht der erste Anschein dafür, dä£ der UngXücksfaXX sich nicht ohne Verschulden des Verunglückten ereignet hat* . Die Sashe wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen# Von Rechts wegen Tatbestands Die Kläger sind die Eltern des in der Nacht vom 21 o zu dem 22« Dezember 1950 auf der Bahnstrecke Hesepe-Bramsche tödlich verunglückten Webers Heinrich EHI HHk Dieser war in iranische beschäftigt und wohnte bei seinen Eltern in EMIR» Er pflegte mit dem Fahrrad zur Arbeitsstelle und zurück zu fahren, pie von ihm benutzte Straße kreuzt den Bahnkörper der Beklagtens Der Bahn Übergang ist beschrankt, jedoch üachts weder bei offenen noch bei geschlossenen Schranken beleuchtet. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Grund des ihnen durch den Tod ihres Sohnes angeblich entstandenen Schadens in Anspruch, und zwar sowohl wegen der unmittelbar mit dem Uhglücksfall in Verbindung stehenden Unkosten als auöh wegen des Ausfalls der Arbeitskraft des ihnen unterhaltspflichtigen Sohnes. Sie ist der Ansicht, daß der Ver-unglückte sich unbefugterweise auf den Bahnkörper begeben habe» Her Bhf all sei daher ausschließlich auf sein Verschulden zurückzuführen« daß die Beklagte den Beweis für ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten nicht erbracht habe und ihn auch mit den angebotenen Beweismitteln nicht führen^könne0 Ihre Behauptung? II« Die Bevision wendet sich vor allem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine erhöhte Betriebsgefahr der Bahn0 Es braucht hier auf die zu dem Teil begründeten Bedenken der Bevision nicht eingegangen zu werden? den Nachweis eines mitwirkenden Verschuldens zu verneinen« sind aber rechtlich nicht bedenkenfrei» Es hat im Wege der Beweiswürdigung nicht geglaubt, feststellen zu können, daß die Schranken vor der Annäherung der Züge, durch die der Unfall verursacht worden sein kenn, ordnungsgemäß geschlossen worden sind« Hierauf kommt es aber für die Beurteilung eines mitwirkenden Verschuldens des Verunglückten an« Wird nämlich festgestellt, daß bei dieser eingleisigen Bahnstrecke mit einem offensichtlich geringen Abstand der beiden Schranken voneinander auf rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Schließen der Schranken unter Bedienung des Läutewerkes vorgenommen worden ist, so ist davon auszugehen, daß der Verunglückte nicht ohne sein Verschulden zwischen den Schranken und auf den Schienen von einem Zuge erfaßt werden konnte« Biesen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden müßten die Kläger durch den Nachweis von Umständen ausräumen, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Oeschehensablaufs ergeben« Bie Beweiswürdigung insoweit steht dem Tatsachenrichter zu« Barüber hinaus hat die Beklagte aber Zeugenbeweis -und auch Sachverständigenbeweis - angeboten und namentlich elf Zeugen dafür benannt, daß die Schranken bei jeder Zugdurchfahrt in der Uhglücksnacht geschlossen ge— Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der angebotene Beweis nicht geführt werden könne» Diese Auffassung ist in mehrfacher Beziehung nicht frei von Bechtsirrtum« Das Berufungsgericht kommt zu dem näher begründeten Schluß, daß sich eine erneute Vernehmung des als Zeugen benannten Aushilfsschrankenwärters erübrige« Schon dieser Satz zeigt, daß das Berufungsgericht irrigerweise angenommen hat, daß es sich um einen Antrag auf "wiederholte" Vernehmung eines Zeugen handele, über den das Prozeßgericht nach seinem Ermessen gemäß § 398 ZPO befinden kann« Der Zeuge war zwar bereits im Strafverfahren vernommen worden,-und seine damaligen Aussagen waren im Wege des tTrkundenbeweises Gegenstand des Rechtsstreits gewesen« Diese Tatsache allein konnte die Vernehmung auf einen ausdrücklichen Antrag der Beklagten hin nicht ausschließen,, da es sich in diesem Palle nicht um einen Antrag auf "wiederholte11 Vernehmung eines Zeugen im Sinne des § 398 ZPO handelt. Das hindert sie nicht, jederzeit den Zeugenbeweis im eigentlichen Sinne anzutreten (vgl Stein-Jonas-Schönke 17« Aufl § 286 III 4 a)* Das Berufungsgericht durfte somit von -der Vernehmung dieses Zeugen und ebenso auch der anderen, bereits im Strafverfahren vernommenen Zeugen nicht ab sehen» daß die Schranken auch rechtzeitig und unter entsprechender Verwendung des Läutewerkes geschlossen worden sind» Aber selbst eine gev/isse erfehrungsmäßige Wahrscheinlichkeit eines Ergebnisses darf den Tatricht er nicht von der Vernehmung zulässigerweise benannter Zeugen abhalten« so spricht der Anscheinsbeweis hier für ein Verschulden des Verunglückten» Das Berufungsurteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben» Eine abschließende Entscheidung ist dem Revi- V« Kommt das Berufungsgericht nach ordnungsgemäßer Beweisaufnahme erneut zu dem -Ergebnis, es könne ein rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Schließen der Schranken nicht fessteilen, so sind seine rechtlichen sie Folgerungen, wie/sich aus dem aufgehobenen Urteil zur Frage des mitwirkenden Verschuldens des Getöteten ergeben, nicht zu beanstanden« Ergibt aber die Beweisaufnahme, daß ein mitwirkendes Verschulden anzunehmen ist« so hat eine Abwägung der Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens stattzufinden« Hierbei dürfen aber Umstände, die nicht aufklärbar sind, nicht ohne weiteres der Bahn .
HaftpfXGr §..1| ZPO § 286 Rechtssatz* Wird jemand auf dem Obergeng einer eingleisigen Bahnstrecke trotz rechtzeitig geschlossener Schranken von einem Zuge erfafit, ho spricht der erste Anschein dafür, dä£ der UngXücksfaXX sich nicht ohne Verschulden des Verunglückten ereignet hat* . . -".T • ' » t * • * . . * . *** • Aktenzeichen* VI ZR 2Öj^4 Urto d« BOH Vo 28o September 1955 OBö Olddnburg •« t * ' •?*’-• .fa 5- >J* 4 71 ZR 201/54 Verkündet am 28© September 1955 Halessa, Justizsekretär als Urkunds-beamt er der Geschäfts-» stelle Xm Hamen des Volkes Xn dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundes* • bahndirektion Münster i«Wo, Hohenzollernring, Beklagten« Berufungsklügerin und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt gegen 1« 2« den Bauhilfsarbeiter Heinrich dessen Ehefrau Ella R (Kreis B■■■BP), beide in Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der VI# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Dr# Gelhaar? Dr# Meyer, Dr# Bode und Erbel für Recht erkannt: . . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des t» Zivilsenats des Obeilandesge-riohts in Oldenburg vom 28* Mai 1954 aufgehoben# Die Sashe wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen# Von Rechts wegen Tatbestands Die Kläger sind die Eltern des in der Nacht vom 21 o zu dem 22« Dezember 1950 auf der Bahnstrecke Hesepe-Bramsche tödlich verunglückten Webers Heinrich EHI HHk Dieser war in iranische beschäftigt und wohnte bei seinen Eltern in EMIR» Er pflegte mit dem Fahrrad zur Arbeitsstelle und zurück zu fahren, pie von ihm benutzte Straße kreuzt den Bahnkörper der Beklagtens Der Bahn Übergang ist beschrankt, jedoch üachts weder bei offenen noch bei geschlossenen Schranken beleuchtet. Am Abend des 21« Dezember 1950 gegen 23 Uhr hatte sich der Verunglückte in Bramsche mit seiner Braut getroffen. Diese stellte fest, daß er alkoholische Geträn ke zu sich genommen hatte; sie bat ihn, nach Hause zu fahren. Zu d er genannten Zeit befand sich Glatteis auf den Straßen. Am nächsten Morgen zwischen 6 und 7 Uhr wurde Heinrich BflHHIBvon einem Schrankenwärter auf dem Bahnkörper tot auf gefunden. Die Leichenstarre war bereits 'eingetreten. BflHHHft war von einem Zug Überfahren worden. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Grund des ihnen durch den Tod ihres Sohnes angeblich entstandenen Schadens in Anspruch, und zwar sowohl wegen der unmittelbar mit dem Uhglücksfall in Verbindung stehenden Unkosten als auöh wegen des Ausfalls der Arbeitskraft des ihnen unterhaltspflichtigen Sohnes. Sie haben beantragt, fest« zustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes insoweit Schadens- 3 ersatz zu leisten, als ihr Sohn Heinrich während der mutmaßlichen Hauer seines Lebens ihnen zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen sein würde. Hie Beklagte.hat Abweisung der Klage begehrt, Sie hat vorgeträgen, in der fraglichen Nacht seien die Schranken an dem Übergang zu jeder Zugdurchfahrt geschlossen gewesen. Sie ist der Ansicht, daß der Ver-unglückte sich unbefugterweise auf den Bahnkörper begeben habe» Her Bhf all sei daher ausschließlich auf sein Verschulden zurückzuführen« Hie Kläger haben vorgetragen, sie könnten Über den Hergang des Unfalls im einzelnen keine Angaben machen» - *’• Hie Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß die wegen des tödlichen Unfalls geführten Strafakten im Zivilprozeß verwertet würden. Has Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 594?38 HM verurteilt und die begehrte Feststellung getroffen* Hie gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte ihren Antrag auf KLageabweiaung weiterverfolgt. Hie Kläger bitten, die Revision’ zurüokzuweisen. BntscheidimgsgrÜnde t Hie Revision ist begründet, I, Ha der Verunglückte bei dem .Betrieb der Eisenbahn tödlich verunglückt ist, hat der Eisenbahnunter- 4? nehmer, wenn er eine Beschränkung oder Aufhebung seiner Haftung erreichen will? nach der gesetzlichen Beweisregelung diejenigen Tatsachen zu beweisen? aus denen sich ein eigenes Verschulden des Getöteten oder Verletzten bei der Entstehung.des Unfalls ergibt. Davon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus« % Es ifet der Ansicht? daß die Beklagte den Beweis für ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten nicht erbracht habe und ihn auch mit den angebotenen Beweismitteln nicht führen^könne0 Ihre Behauptung? daß der Getötete nicht auf dem Bahnübergang? sondern entfernt davon während eines verbotenen Aufenthaltes auf der freien Strecke des Bahnkörpers von einem Zug erfaßt worden sei? sei nicht bewiesen und nicht beweisbar« Der Unfallhergang sei nicht aufgeklärt und könne hinsichtlich seiner Entstehung und seines Ablaufs auch nicht aufgeklärt werden« Das Berufungsgericht kommt zu dieser Auffassung nach einer ausführlichen Würdigung der vorhandenen Beweismittel? insbesondere der verschiedenen Aussagen von Zeugen und Beschuldigten, und der Polizeiberichte in den Strafakten« II« Die Bevision wendet sich vor allem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine erhöhte Betriebsgefahr der Bahn0 Es braucht hier auf die zu dem Teil begründeten Bedenken der Bevision nicht eingegangen zu werden? da die Präge? welche. Umstände zu Basten der Bahn zu berücksichtigen sind? nur dann erheblich ist? wenn ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten bewiesen ist und damit eine Abwägung gemäß § 254 BGrB erforderlich wird« Ist ein Verschulden des Verunglückten? wie das Berufungsgericht angenommen hat? nicht nachv/eisbar, so ist die Beklagte ohne Rücksicht auf besondere gefahr- erhöhende Umstände des Palles im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes und des Sachschadenhaftpflichtgesetzes ersatzpflichtig« III* Die Ausführungen des Berufungsgerichts., mit denen es im vorliegenden Pall dazu gekommen ist. den Nachweis eines mitwirkenden Verschuldens zu verneinen« sind aber rechtlich nicht bedenkenfrei» Es hat im Wege der Beweiswürdigung nicht geglaubt, feststellen zu können, daß die Schranken vor der Annäherung der Züge, durch die der Unfall verursacht worden sein kenn, ordnungsgemäß geschlossen worden sind« Hierauf kommt es aber für die Beurteilung eines mitwirkenden Verschuldens des Verunglückten an« Wird nämlich festgestellt, daß bei dieser eingleisigen Bahnstrecke mit einem offensichtlich geringen Abstand der beiden Schranken voneinander auf rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Schließen der Schranken unter Bedienung des Läutewerkes vorgenommen worden ist, so ist davon auszugehen, daß der Verunglückte nicht ohne sein Verschulden zwischen den Schranken und auf den Schienen von einem Zuge erfaßt werden konnte« Biesen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden müßten die Kläger durch den Nachweis von Umständen ausräumen, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Oeschehensablaufs ergeben« Bas Berufungsgericht hat einerseits die zulässigerweise und auf gemeinsamen Antrag der Parteien zugezogenen Strafakten im Wege des Urkundenbeweises verwertet« Bie Beweiswürdigung insoweit steht dem Tatsachenrichter zu« Barüber hinaus hat die Beklagte aber Zeugenbeweis -und auch Sachverständigenbeweis - angeboten und namentlich elf Zeugen dafür benannt, daß die Schranken bei jeder Zugdurchfahrt in der Uhglücksnacht geschlossen ge— 6 41 wesen seien« Offensichtlich sollte damit auch die rechtzeitige -und ordnungsgemäße Schließung bewiesen werden* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der angebotene Beweis nicht geführt werden könne» Diese Auffassung ist in mehrfacher Beziehung nicht frei von Bechtsirrtum« Das Berufungsgericht kommt zu dem näher begründeten Schluß, daß sich eine erneute Vernehmung des als Zeugen benannten Aushilfsschrankenwärters erübrige« Schon dieser Satz zeigt, daß das Berufungsgericht irrigerweise angenommen hat, daß es sich um einen Antrag auf "wiederholte" Vernehmung eines Zeugen handele, über den das Prozeßgericht nach seinem Ermessen gemäß § 398 ZPO befinden kann« Der Zeuge war zwar bereits im Strafverfahren vernommen worden,-und seine damaligen Aussagen waren im Wege des tTrkundenbeweises Gegenstand des Rechtsstreits gewesen« Diese Tatsache allein konnte die Vernehmung auf einen ausdrücklichen Antrag der Beklagten hin nicht ausschließen,, da es sich in diesem Palle nicht um einen Antrag auf "wiederholte11 Vernehmung eines Zeugen im Sinne des § 398 ZPO handelt. (BGHZ lf 116 /~122_7j LM zu § 286 £ 3)o Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß die beiden Parteien sich mit der Verwertung der früheren Aussagen im Strafverfahren einverstanden erklärt haben« Das hindert sie nicht, jederzeit den Zeugenbeweis im eigentlichen Sinne anzutreten (vgl Stein-Jonas-Schönke 17« Aufl § 286 III 4 a)* Das Berufungsgericht durfte somit von -der Vernehmung dieses Zeugen und ebenso auch der anderen, bereits im Strafverfahren vernommenen Zeugen nicht ab sehen» Hun kann allerdings den Ausführungen im Berufungsurteil über gewisse Unklarheiten in den damaligen Aussagen dieser Zeugen-und die Auswirkungen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs entnommen werden, daß das Beru- ^ 7 — fungsgericht - ohne aber diesen Erwägungen klaren Ausdruck zu geben - daran gedacht haben mag? daß der Beweisunwert ihrer Aussagen schon von vornherein fest stand« In einem solchen Fall kann es - ausnahmsweise - vgl Stein-Jonas-Schönke, § 284 B III 2 -zulässig sein? von einer Vernehmung bestimmter Zeugen abzusehen0 Aber es geht nicht an? gleichsam generell für eine ganze Gruppe von Zeugen? die zudem tailweisenSobt rieb terlich vernommen waren? den Beweiswert vorweg zu prüfen» Es mag sein? daß die vom Berufungsgericht vorweg angenommenen umstände den Tatsachenrichter dazu bewegen werden? bei der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach Vernehmung der Zeugen zu dem Ergebnis zu gelangen? daß er die in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen nicht als erwiesen ansieht» Ebenso ist es dem Richter der Tatsacheninstanz unbenommen? sich sein Urteil darüber zu bilden? ob aus den f estgestellten Umständen sich weiter ergibt? daß die Schranken auch rechtzeitig und unter entsprechender Verwendung des Läutewerkes geschlossen worden sind» Aber selbst eine gev/isse erfehrungsmäßige Wahrscheinlichkeit eines Ergebnisses darf den Tatricht er nicht von der Vernehmung zulässigerweise benannter Zeugen abhalten« IV» Das Revisiongericht muß daher davon ausgehen? daß möglicherweise das Berufungsgericht nach ordnungsgemäßer Beweisaufnahme zu dem Schluß gelangt? die Schranken seien bei allen in Frage kommenden Zügen ordnungsgemäß geschlossen worden« Ist dies aber festgestellt? so spricht der Anscheinsbeweis hier für ein Verschulden des Verunglückten» Das Berufungsurteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben» Eine abschließende Entscheidung ist dem Revi- 8 - // sionsgericht nicht möglich, so daß das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen isto Die KostenentScheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen« V« Kommt das Berufungsgericht nach ordnungsgemäßer Beweisaufnahme erneut zu dem -Ergebnis, es könne ein rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Schließen der Schranken nicht fessteilen, so sind seine rechtlichen sie Folgerungen, wie/sich aus dem aufgehobenen Urteil zur Frage des mitwirkenden Verschuldens des Getöteten ergeben, nicht zu beanstanden« Ergibt aber die Beweisaufnahme, daß ein mitwirkendes Verschulden anzunehmen ist« so hat eine Abwägung der Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens stattzufinden« Hierbei dürfen aber Umstände, die nicht aufklärbar sind, nicht ohne weiteres der Bahn . zur Lastigelegt werden, Br« Kleinewefers Br« Gelhaar Br« K«Eo Meyer Br, Bode Erbel