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BGH · VI ZR 201/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 201/09

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 12. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung tatsächlicher und wertender Elemente, des fehlenden satirischen Untertons und des Gesichtpunkts der Schmähkritik in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift hat der Senat auch nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Berufungsgericht gebilligt und so eine nach der Auffassung des Klägers gegebene Gehörsverletzung fortgesetzt.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
BerufungsgerichtBVerfGEVorbringenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 201/09
vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-sen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 12. Mai 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1	Die	gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-
rüge ist nicht begründet.
2	Die	Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der
 Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04-NJW2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der
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Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
3	Der	Senat	hat	bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung tatsächlicher und wertender Elemente, des fehlenden satirischen Untertons und des Gesichtpunkts der Schmähkritik in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift hat der Senat auch nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Berufungsgericht gebilligt und so eine nach der Auffassung des Klägers gegebene Gehörsverletzung fortgesetzt.
Galke	Zoll	Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 01.10.2008 -60 422/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 14.05.2009 - 13 U 233/08 -