Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers dieses Urteil wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V. 1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der beanstandete Fernsehkommentar das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwer verletzt habe und dieser dafür eine Geldentschädigung verlangen könne, im wesentlichen damit begründet: Dem Kläger habe der Erstbeklagte (demnächst: der Beklagte) vorgeworfen, zusammen mit anderen Intellektuellen moralisch für den Mord an dem Präsidenten des Kammergerichts von Drenkmann mitverantwortlich zu sein, weil er öffentlich den Rechtsstaat herabgesetzt und Sympathien gegenüber Gewalttätern bekundet habe. Mai 1978 (abgedruckt in NJW 1978, 1797) diesen Aus-führungen des Berufungsgerichts entgegengehalten: Die Behauptung, der Kläger habe in bezug auf den Rechtsstaat gesagt, er sähe nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt" würden, und er habe den Staat beschuldigt, die Terroristen "in gnadenloser Jagd" zu verfolgen, sei jedenfalls durch ein vertretbares Verständnis seiner Veröffentlichungen gedeckt. Deshalb habe der Beklagte den Kläger richtig zitiert; wer sich für das Verständnis des Durchschnittslesers oder -hörers mehrdeutig ausgedrückt habe, könne nicht erwarten, daß das Zitat seine Äußerung gerade in der Bedeutung wiedergebe, in der er sie verstanden wissen wollte. Tendenz und Tenor des Aufsatzes stünden Jedoch nicht einem Verständnis entgegen, der Kläger beklage die Angehörigen der Baader-Meinhof-Bande auch als Opfer eines von Jagdinstinkten beherrschten Staatsapparats. Insoweit fehle es an einer selbständigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch dieses Zitat, da die Bedeutung der beiden übrigen Zitate für das abwertende Urteil des Beklagten über den Kläger durch diese Wendung nicht verstärkt worden sei. Da auch Zeitpunkt und Mittel der Kritik durch das Recht des Beklagten zur freien Äußerung seiner Meinung gedeckt gewesen seien, fehle es an einem unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers als Voraussetzung für seinen Entschädigungsanspruch. Art. 1 Abs. 1 GG erklärt und dazu ausgeführt: Zwar seien die Angriffe gegen den Kläger, soweit der Beklagte nur seine subjektive Meinung zu dem Ausdruck gebracht habe, durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Demgegenüber sei die Auffassung, auch die Wiedergabe der Äußerungen des Klägers durch den Beklagten halte sich in diesem grundrechtlichen Freiheitsbereich, verfassungsrechtlich nicht haltbar. mit Art. 1 Abs. 1 GG dagegen geschützt, daß ihm als Beleg für eine ehrverletzende Kritik von seinen Kritikern durch unrichtige, verfälschende oder entstellende Zitate Äußerungen in den Mund gelegt würden, die er nicht getan habe. Den Anforderungen an diesen Persönlichkeitsschütz in der Ausprägung des Rechts am eigenen Wort könne es nicht genügen, für die Feststellung, ob der Kläger richtig oder falsch zitiert worden sei, den Maßstab des vertretbaren Verständnisses eines Durchschnittslesers oder -hörers zugrundezulegen. An dieser um den Schutz der Persönlichkeit willen bestehenden Pflicht, dem Leser oder Hörer zu erkennen zu geben, daß es sich bei dem Zitat um die Äußerung einer Meinung des Kritikers, nicht um die Mitteilung eines Faktums handele, ändere Art. 5 Abs. 1 GG nichts. Diese Art und Weise der Wiedergabe sei durch Art. 5 Abs. 1 GG im Streitfall nicht gedeckt, wenn der Bundesgerichtshof davon ausgehe, der Kläger habe sich in der "Dritten Wuppertaler Rede" und in dem "Spiegel"-Artikel mehrdeutig ausgedrückt. Mai 1978 hervorgehoben und das Bundesverfassungsgericht insoweit bestätigt hat, in erster Linie bei den Äußerungen anzusetzen, die der Beklagte dem Kläger zugeschrieben hat. Die Revision sucht die Bedeutung dieser Belege als Zitate zu entkräften, indem sie vorbringt: Wer den Kommentar gehört habe, habe erkennen müssen, daß es sich nicht um eine wörtliche, sondern nur um eine sinngemäße Wiedergabe von Äußerungen des Klägers gehandelt habe. Freilich ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht allein schon deshalb verletzt, weil der Beklagte ihn zitiert hat, ohne in seinem Kommentar darauf hinzu-weisen, er interpretiere dessen Äußerungen so. Dieses Versäumnis schneidet dem Beklagten zunächst nur den Einwand ab, der Kläger habe sich mehrdeutig geäußert und müsse deshalb auch gegenüber einer Zitierung das Risiko tragen, mißverstanden worden zu sein. Ob und in welchem Maß das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Zitierung verletzt worden ist, kann vielmehr nur danach beantwortet werden, ob und inwieweit der Beklagte den zitierten Äußerungen möglicherweise einen anderen Inhalt, eine andere Tendenz oder Färbung gegeben hat. Die vom Bundesverfassungsgericht letztlich offengelassene Frage, ob Fälle denkbar sind, in denen es verfassungsrechtlich tragbar sein kann, zur Abgrenzung richtiger von falscher Zitierung auf den Maßstab des Durchschnittshörers oder -lesers zurückzugreifen, stellt sich nach diesen Grundsätzen nur für die Prüfung, ob ein mit einem InterpretationsVorbehalt versehenes Zitat sich in einem vertretbaren Beurteilungsrahmen hält. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Zitate sich nicht mit dem decken, was der Kläger wirklich gesagt hatte. a) Wie der Senat schon in seinem früheren Urteil näher dargelegt hat, kann sich die Behauptung, der Kläger habe den Rechtsstaat *fels Misthaufen” bezeichnet, nicht auf den Essay des Klägers aus dem Jahre 1968 stützen, den der Beklagte hierfür herangezogen hat. aa) Die dem Kläger zugeschriebene, übrigens schon im Wortlaut ungenau zitierte Äußerung, er sehe in bezug auf den Rechtsstaat nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt"würden, entstellt den Inhalt der "Dritten Wuppertaler Rede" des Klägers, auf die sich das Zitat bezieht. Mai 1978 näher dargelegt hat, das Zitat als Beleg dafür gebraucht, daß der Kläger den Staat so,wie er sich darstellt, als einen schutzwürdigen Wert in Frage gestellt habe. Für den Hörer seines Kommentars wurde das noch zusätzlich durch den engen Zusammenhang unterstrichen, in den der Beklagte dieses Zitat in unmittelbarem Anschluß an die - unrichtige - Behauptung gebracht hat, der Kläger habe den Rechtsstaat als Misthaufen bezeichnet. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit den Gesamtzusammenhang hervorhebt, in den diese Äußerung gestellt worden war, und sie auf dieser Grundlage dahin würdigt: der Kläger habe zwar den Verfall der Staats- macht, den Verlust der Ordnungs- und Integrationsfunktion des Staates beklagt, aber zugleich die Notwendigkeit, staatliches Bewußtsein mit mehr Substanz zu erfüllen, und die unverzichtbare Bedeutung rechtsstaatlicher Ordnung für die Gesellschaft und ihre Freiheit angesprochen; auch dies nicht etwa als Zustimmung zu Tendenzen einer gewaltsamen Auflehnung gegen die bestehende Ordnung, die sich erst lange Zeit nach der 1966 gehaltenen Rede abzuzeichnen begannen, sondern um kulturstaatliche Selbstverständnisse bewußt zu machen. Seine Herauslösung aus diesem Sinnzusammenhang als Beleg dafür, der Kläger habe an der Verachtung des Staates durch Terroristen mitgeholfen, entfernte die Aussage des Satzes von der, die der Kläger ihm gegeben hatte, in einem Ausmaß, das nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts mit dem Recht am eigenen Wort unvereinbar ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den "Spiegel"-Aufsatz, dem der Beklagte das Zitat entnommen hat, dahin würdigt: der Kläger habe den Vorwurf der "Gnadenlosigkeit" jedenfalls in seinem Grundtenor gegen die öffentlichen Medien und nicht gegen staatliche Verfolgungsmaßnahmen gerichtet. Der Aufsatz warne vor "Lynchjustiz" einer durch die Presse aufgehetzten Bevölkerung und rufe die Gesellschaft - nicht den Staat - zur Besinnung auf.Zwar hat der Kläger in seinem Aufsatz auch konkrete staatliche Verfolgungsmaßnahmen angesprochen; das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom Werden aber die Aussagen des Klägers nicht am Maßstab eines vertretbaren Verständnisses des Durchschnittslesers sondern daran gemessen, auf welchen Punkt der Kläger mix seinem Beitrag gezielt hat, so kann der Senat seine frühere Auffassung, der Beklagte habe den Kläger richtig zitiert, auch insoweit nicht aufrecht erhalten. Ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Ausführungen des Klägers wenigstens ihrem Schwergewicht nach nicht gegen staatliche Verfolgungsmaßnahmen gerichtet waren, dann legte der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe das Vorgehen des Staats gegen die Terroristen als "gnadenlose Jagd" bezeichnet, diese Äußerungen auf eine Tendenz und Färbung fest, die sie zu weit von dem entfernten, was der Kläger wirklich zu dem Ausdruck gebracht hatte. Wer den Kommentar des Beklagten gehört hat, mußte wie gesagt annehmen, die Ansicht des Beklagten, der Kläger sei geistiger Urheber des Terrorismus, könne durch unmißverständliche Sympathiebekundungen für die Terroristen und eindeutig gegen den Rechtsstaat gerichtete Äußerungen belegt werden. Dem Fernsehzuschauer wurde vorenthalten, daß die Äußerungen vom Kläger mit anderer Richtung und Tendenz auf den Weg gebracht worden waren und erst mittels einer persönlichen Wertung des Kommentators dessem Vorwurf dienstbar gemacht werden konnten. Die darin liegende Diskriminierung des Klägers in der Öffentlichkeit ist durch die besondere Breitenwirkung des Kommentars und den Umstand, daß er als einziger mit Namen genannt a) Daß dem Kläger für die Beeinträchtigung seines Rufes nicht schon auf andere Weise ausreichend Genugtuung gegeben werden kann, ist vom Berufungsgericht eingehend dargelegt worden. So ist der Gesichtspunkt, daß der Beklagte den Kläger nicht als einzigen unter Namensnennung habe angreifen dürfen, weil er dann auch andere Namen habe nennen müssen, ebensowenig tragfähig wie die Ansicht des Berufungsgerichts, eine solche Anprangerung des Klägers durch die Medien habe sich schon aus rechtsstaatlichen Rücksichten verboten. Auch zielt der Vorwurf, der den Beklagten hier zu machen ist, nach dem zuvor Gesagten in erster Linie darauf, dem Zuhörer durch die vorbehaltlose Zitierung den Blick dafür verstellt zu haben, daß die Zitate auf einer Deutung des Kommentators beruhten. sieht, wie es zur Begründung seiner PrüfungsZuständigkeit ausgeführt hat, darin eine besondere Belastung für die Persönlichkeit des Klägers und seinen Ruf.Die Revision, die dem Bundesverfassungsgericht vorwirft, aktenwidrig davon ausgegangen zu sein, der Beklagte habe den Kläger der "geistigen Miturheberschaft des Terrorismus geziehen", verkennt, daß es gerade das Anliegen des Kommentars war, vor dem Hintergrund einer gerade geschehenen Mordtat die intellektuellen Wegbereiter des Terrorismus anzuprangern. Diese kann als solche nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn es in erster Linie darum geht, der Öffentlichkeit verschwiegen zu haben, daß das Verständnis der Äußerungen, mit denen die Beklagten ihre Beschuldigung untermauert haben, im wesentlichen auf ihrer Interpretation beruhte, und sie Raum auch für ein anderes Verständnis ließen. Das muß gerade dann gelten, wenn der Verpflichtete das Risiko eines Verbotsirrtums bewußt eingegangen ist, etwa sich durch sein Vorgehen zu den geschützten Gütern und Interessen eines anderen wissentlich in eine scharfe Spannungslage gebracht hat, in der ihm die Möglichkeit, daß seine Rechtsauffassung über die Zulässigkeit seines Vorgehens falsch sein kann, vor Augen stehen mußte. Den Beklagten mußte sich bei von ihnen zu verlangender gründlicher Beschäftigung mit den Vorträgen und Aufsätzen des Klägers aufdrängen, daß dessen Äußerungen, auf die sich der Kommentar gestützt hat, nur mit Hilfe einer Interpretation, die sich zudem vom Gemeinten teilweise sehr entfernen mußte, in dem Sinn ausgelegt werden konnten, den sie ihnen als Beleg für ihre gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe beigemessen haben. Mögen sie auch geglaubt haben, dazu journalistisch verpflichtet zu sein, so mußte ihnen aber auch die ganz besondere Verantwortung klar sein, die sie damit gegenüber der Persönlichkeit des Klägers Übernahmen und die ihnen unter den gegebenen Umständen besonders nahe legte, daß die Nachteile solcher Prangerwirkung für ihn ihrem Vorgehen Grenzen setzte, auch wenn diese für die konkrete Spannungslage von der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts damals noch nicht konkret ausformuliert worden waren. Wenn die Beklagten bei dieser Sachlage gleichwohl auf jede Rücksicht gegenüber dem Kläger, insbesondere auch darauf verzichteten, ihre Hörer wenigstens davon zu unterrichten, daß dessen wiedergegebenen Äußerungen auch andere Deutungen zuließen als diejenige, die sich der Kommentar zu eigen gemacht hat, dann sind sie bewußt das Risiko gelaufen, daß ihr Vorgehen die auch für die Meinungs- und Rundfunkfreiheit bestehenden Grenzen überschreiten konnte. Unter diesen Umständen können sie sich von den Folgen ihres Verbotsirrtums nicht entlasten; auch daß der Senat in seinem Urteil vom 30.
Nachschlagewerks ja BGHZs nein BGB § 276 Bd, § 823 Ah; GG Art. 5 a) Zu den Voraussetzungen» unter denen die Benutzung von Zitaten als Beleg für eine den Zitierten herabwürdi-gende Kritik dessen Persönlichkeitsrecht unzulässig verletzt (im Anschlufi an BVerfG,Beschl. 3»Juni 1980 1 BvR 797/78 - BVerfGE 54, 208). b) Wer das Risiko eines Verbotsirrtums bewußt eingegangen ist, kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß bei der gerichtlichen Überprüfung seines Verhaltens dieses durch ein Kollegialgericht zu Unrecht gebilligt worden ist. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF sr IM NAMEN DES VOLKES Yi zr 200/80 URTEIL ln dem Rechtsstreit Verkündet am 1. Dezember 1981 Walz, Justizhauptsekretär alt Urknndsbeamter der Geschäftsstelle 1. des Ferns eh-Kommentator^Otto Freiherr von Sfl (Pseudonym Matthias ¥■■■), 2. des Senders Freies vertreten durch den Intendanten Franz Ba^B» beide in Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dres. und gegen den Schriftsteller Heinrich B 8 9 Kläger und Revisionsbeklagten, Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 1976 wird zurück-gewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last;. Von Rechts wegen Tatbestand Am 21. November 1974 berichtete die Spätausgabe der Tagesschau der ARD über den Staatsakt aus AnlaB der Beisetzung des am 10. November 1974 ermordeten Präsidenten des Kammergerichts in Berlin. Im Anschluß an den Bericht sprach der Chefkommentator des Senders Freies Berlin, der Erstbeklagte, einen Kommentar, den der Chefredakteur des Senders, des Zweitbeklagten, vorher gelesen und gebilligt hatte. Er lautete: "Gute und starke Worte sprachen die Repräsentanten des Staats am Sarge des ermordeten Günter von Drenkmann, als die Bevölkerung in Berlin ihm heute Nachmittag die letzte Ehre erwies. Es war ein Bekenntnis zu dem Rechtsstaat und eine Absage an die Gewalt, die ihn zerstören will. Trauermarsch und Trauerflor, Flaggen auf Halbmast und das Läuten der Freiheitsglocke. Spätestens am Abend dieses Tages ist es Zeit für die Frage, wie denn diese Freiheit und dieser Rechtsstaat verteidigt wurden, ehe Günter von Drenkmann das Opfer seiner Mörder wurde. Die Saat der Gewalt war aufgegangen lange bevor dieser Mord geschah. Und ob die Saat der Gewalt auf geht lind wie fruchtbar sie ist, hängt von der Beschaffenheit des Bodens ab, in den sie eingebracht wird. Dieser Boden war vom Unkraut der Ideologie, der Komplizenschaft, des Sympathi-santentums, dem Opportunismus und der Leisetreterei überwuchert. Die Trauer um das bisher letzte Todesopfer der Gewalt des Radikalismus verbietet nicht, sondern gebietet, das hier ganz deutlich auszusprechen• Unter dem dringenden Verdacht der Beihilfe zu dem Mord wurden eine Sozialhelferin und ein Vikar der Evangelischen Kirche verhaftet. Ihre Schuld ist bisher nicht erwiesen. Aber erwiesen ist, daß jener Vikar aktiver Helfer der Baader-Meinhof-Bande war und ein prominenter Theologieprofessor diese Komplizenschaft öffentlich als die ‘»rechte Haltung eines Jüngers Jesu" bezeichnete. Der Boden der Gewalt wurde durch den Ungeist der Sympathie mit den Gewalttätern gedüngt. Jahrelang warfen renommierte Verlage revolutionäre Druckerzeugnisse auf den Bücher markt. Heinrich Böll bezeichnete den Rechtsstaat, gegen den die Gewalt sich richtet, als "Misthaufen" und sagte, er sähe nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt" würden. Er beschuldigte diesen Staat, die Terroristen "in gnadenloser Jagd" zu verfolgen. Jahrelang waren Justiz und Polizei, waren alle, die eine entschiedene Verteidigung des Rechts forderten und praktizierten, einem aggressiven publizistischen Fingerzeigen ausgesetzt. "Gewalt gegen Sachen" wurde in unzähligen Diskutierzirkeln von sogenannten Demokraten unterstützt, bevor sie zur Gewalt gegen Menschen und Menschenleben wurde. Ulrike Meinhof wurde als Dozentin an die Freie Universität Berlin berufen, als sie längst schon Gewalt predigte. sf Und es wäre unredlich, hier und heute darüber zu schweigen, daß manche meiner journalistischen Kollegen diese Radikalen leitartikelnd und moderierend auf ihrem Wege zu dem Terror eskortiert haben, ehe sie sich mit schrecklicher Verspätung distanzierten. Falsch verstandene Loyalität wäre es auch, unerwähnt zu lassen, daß die Terroristen in den Vorstadien ihrer mörderischen Gewaltanwendung reichlich Gelegenheit bekamen, ihre Verachtung für unseren Rechtsstaat über die Fernsehschirme dieses Landes zu verbreiten. Auch hat es politische Repräsentanten in der Biandesrepublik gegeben, die das geistige Klima zugunsten des Radikalismus begünstigten. Ich sage das nicht, um Stimmungen oder wie es jetzt so oft heißt, "Emotionen" anzuheizen. Ich sage es, weil eine entschiedene Abwehr terroristischer Verbrecher nur möglich ist, wenn wir genau erkennen, was zu ihnen führte und was den Tätern nützte. Der Rechtsstaat, seine Repräsentanten und seine Bürger müssen besonnen bleiben. Aber es muß eine Besonnenheit sein, die sich nicht länger durch Kompromisse mit der Gewalt in Mitschuld verstrickt. Besonnenheit heißt hier zunächst einmal: Zur Besinnung kommen." Der Kläger sieht in den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einen unzulässigen Eingriff in seine Ehre. Er hat von den Beklagten zu dem Ausgleich der dadurch erlittenen immateriellen Nachteile eine Entschädigung von 100.000 DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 40.000 DM stattgegeben. Auf die zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers dieses Urteil wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur anderweiten Entscheidung zurückverwiesen. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der beanstandete Fernsehkommentar das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwer verletzt habe und dieser dafür eine Geldentschädigung verlangen könne, im wesentlichen damit begründet: Dem Kläger habe der Erstbeklagte (demnächst: der Beklagte) vorgeworfen, zusammen mit anderen Intellektuellen moralisch für den Mord an dem Präsidenten des Kammergerichts von Drenkmann mitverantwortlich zu sein, weil er öffentlich den Rechtsstaat herabgesetzt und Sympathien gegenüber Gewalttätern bekundet habe. Dabei werde, weil er als einziger namentlich genannt worden sei, der Eindruck erweckt, ihm sei persönlich ein hervorragender Anteil an dem geistigen Einfluß auf die Terroristen anzulasten. Solche Kritik sei nicht durch Art. 5 GG gedeckt, daher rechtswidrig. Der Beklagte habe die Äußerungen des Klägers, an die der Kommentar anknüpfe, entstellt wiedergegeben* Zudem werde verschwiegen, daß der Kläger sie vor vielen Jahren zu einer Zeit gemacht habe, als von einer Konfrontation mit dem Terror der Baader-Meinhof-Bande noch keine Rede habe sein können. Durch die Herausstellung gerade seines Namens - neben dem der Ulrike Meinhof - sei eine Prangerwirkung erzielt worden, der niemand, auch keine Person der Zeitgeschichte, ausgesetzt werden dürfe. Zwar Uberwiege im Vorwurf, durch den "Ungeist der Sympathie mit den Gewalttätern den Boden der Gewalt gedüngt zu haben", die subjektive Wertung so, daß ein darin enthaltener Tatsachenkern in den Hintergrund trete. Der Grundsatz, daß Werturteile ohne Rücksicht auf ihre "Richtigkeit" frei geäußert werden dürfen (Art. 5 Abs. 1 GG), gelte jedoch nicht ohne Einschränkung für ein solches Verdikt, da dem rechtsstaatlichen Prinzip Rechnung getragen werden müsse, daß jeder vor seiner Verurteilung als Straftäter Anspruch auf ein Gerichtsverfahren habe. Je einschneidender ein Vorwurf und je schwieriger er zu verifizieren sei, desto fairer und zurückhaltender müsse er von den Medien behandelt werden. Den rechtsstaatlichen Anforderungen in diesem Sinne genüge der Vorwurf, dem Distanz und Sachlichkeit fehle, nicht. Wenn solche Themen im Fernsehen erörtert würden, müsse eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Für und Wider der sich gegenüberstehenden Positionen stattfinden. Ein Kurzkommentar im Rahmen der Tagesschau sei dazu nicht der geeignete Ort gewesen. 2. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30. Mai 1978 (abgedruckt in NJW 1978, 1797) diesen Aus-führungen des Berufungsgerichts entgegengehalten: Die Behauptung, der Kläger habe in bezug auf den Rechtsstaat gesagt, er sähe nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt" würden, und er habe den Staat beschuldigt, die Terroristen "in gnadenloser Jagd" zu verfolgen, sei jedenfalls durch ein vertretbares Verständnis seiner Veröffentlichungen gedeckt. In seiner Rede zur Einweihung des Wuppertaler Schauspielhauses im Jahre 1966 (sog. Dritte Wuppertaler Rede) habe der Kläger ausgeführt: "Dort, wo Staat gewesen sein könnte oder sein sollte, erblicke ich nur einige verfaulende Reste von Macht, und diese offenbar kostbaren Rudimente der Fäulnis werden mit rattenhafter Wut verteidigt". Zwar sei es dem Kläger damals vorrangig darum gegangen, sein Verständnis von der Funktion der Kunst in Gesellschaft und Staat darzulegen, Erwartungshaltungen der Gesellschaft gegenüber der Freiheit der Kunst zu berichtigen und kulturstaatliches Selbstverständnis bewußt zu machen. Jedoch habe ihn der Durchschnittshörer auch dahin verstehen können, seine Verachtung beziehe sich auf das institutioneile Erscheinungsbild des Staats. Deshalb habe der Beklagte den Kläger richtig zitiert; wer sich für das Verständnis des Durchschnittslesers oder -hörers mehrdeutig ausgedrückt habe, könne nicht erwarten, daß das Zitat seine Äußerung gerade in der Bedeutung wiedergebe, in der er sie verstanden wissen wollte. Gleiches gelte für die Beschuldigung des Beklagten, der Kläger habe geäußert, dieser Staat verfolge die Terroristen in "gnadenloser Jagd". Der in dem Wochenmagazin "Der Spiegel" vom 10. Januar 1972 veröffentlichte Aufsatz des Klägers, auf den sich der Beklagte bezogen habe, sei zwar in erster Linie gegen einen Teil der öffentlichen Medien, insbesondere gegen bestimmte Presseerzeugnisse gerichtet gewesen. Tendenz und Tenor des Aufsatzes stünden Jedoch nicht einem Verständnis entgegen, der Kläger beklage die Angehörigen der Baader-Meinhof-Bande auch als Opfer eines von Jagdinstinkten beherrschten Staatsapparats. Bei dieser Sachlage falle nicht ins Gewicht, daß der Kläger entgegen der Behauptung des Beklagten in y/' dem dafür angezogenen Essay aus dem Jahre 1968 zu der Notstandsgesetzgebung nicht den Rechtsstaat als "Misthaufen" bezeichnet habe. Insoweit fehle es an einer selbständigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch dieses Zitat, da die Bedeutung der beiden übrigen Zitate für das abwertende Urteil des Beklagten über den Kläger durch diese Wendung nicht verstärkt worden sei. Da auch Zeitpunkt und Mittel der Kritik durch das Recht des Beklagten zur freien Äußerung seiner Meinung gedeckt gewesen seien, fehle es an einem unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers als Voraussetzung für seinen Entschädigungsanspruch. 3. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Senatsurteil für unvereinbar mit dem Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erklärt und dazu ausgeführt: Zwar seien die Angriffe gegen den Kläger, soweit der Beklagte nur seine subjektive Meinung zu dem Ausdruck gebracht habe, durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Demgegenüber sei die Auffassung, auch die Wiedergabe der Äußerungen des Klägers durch den Beklagten halte sich in diesem grundrechtlichen Freiheitsbereich, verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der Kläger sei durch Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG dagegen geschützt, daß ihm als Beleg für eine ehrverletzende Kritik von seinen Kritikern durch unrichtige, verfälschende oder entstellende Zitate Äußerungen in den Mund gelegt würden, die er nicht getan habe. Den Anforderungen an diesen Persönlichkeitsschütz in der Ausprägung des Rechts am eigenen Wort könne es nicht genügen, für die Feststellung, ob der Kläger richtig oder falsch zitiert worden sei, den Maßstab des vertretbaren Verständnisses eines Durchschnittslesers oder -hörers zugrundezulegen. Damit werde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten könne, als der Zitierte sie zu dem Ausdruck gebracht habe. Ob der Maßstab etwa bei Schwierigkeiten einer Abgrenzung des richtigen vom unkorrekten Zitat in Art. 5 Abs. 1 GG eine hinreichende Stütze finde, könne verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen, bleibe indessen dahingestellt. Jedenfalls rechtfertige das Grundrecht der Meinungsfreiheit es nicht, eine nach diesem Maßstab "vertretbare” Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Kritisierten als Zitat auszugeben, ohne kenntlich zu machen, daß es sich um eine Interpretation des Kritikers, um seine Deutung des Geäußerten handele. An dieser um den Schutz der Persönlichkeit willen bestehenden Pflicht, dem Leser oder Hörer zu erkennen zu geben, daß es sich bei dem Zitat um die Äußerung einer Meinung des Kritikers, nicht um die Mitteilung eines Faktums handele, ändere Art. 5 Abs. 1 GG nichts. Der Kommentar habe nur den Eindruck erwecken können, es würden eindeutige Aussagen des Klägers wiedergegeben. Diese Art und Weise der Wiedergabe sei durch Art. 5 Abs. 1 GG im Streitfall nicht gedeckt, wenn der Bundesgerichtshof davon ausgehe, der Kläger habe sich in der "Dritten Wuppertaler Rede" und in dem "Spiegel"-Artikel mehrdeutig ausgedrückt. Mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs könne deshalb eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ni« ausgeschlossen werden. Dies bedeute zugleich, daß die unrichtige Behauptung, der Kläger habe den Rechtsstaat als "Misthaufen" bezeichnet, als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts selbständige Bedeutung erhalten könne. 10 - II. Von diesem für die neuerliche Entscheidung des Senats verbindlichen VerfassungsVerständnis aus ist die Revision der Beklagten unbegründet. 1. Der Fernsehkommentar hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers ungerechtfertigt verletzt. Die Prüfung, ob der Kommentar zulässig war, hat, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 30. Mai 1978 hervorgehoben und das Bundesverfassungsgericht insoweit bestätigt hat, in erster Linie bei den Äußerungen anzusetzen, die der Beklagte dem Kläger zugeschrieben hat. Die Revision sucht die Bedeutung dieser Belege als Zitate zu entkräften, indem sie vorbringt: Wer den Kommentar gehört habe, habe erkennen müssen, daß es sich nicht um eine wörtliche, sondern nur um eine sinngemäße Wiedergabe von Äußerungen des Klägers gehandelt habe. Die im Manuskript enthaltenen Anführungszeichen seien Ja nicht mitgesprochen worden; ohnehin bezweckten solche Zeichen auch, den Doppelsinn der Passagen bzw. eine Relativierung zu verdeutlichen. Hätte der Beklagte den Kläger wörtlich zitieren wollen, so würde er hinzugefügt haben: "So Böll wörtlich"; diese Praxis sei dem Hörer bekannt. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Zwar hat der Kommentar den Kläger nicht in wörtlicher, sondern in indirekter Rede sprechen lassen. Es ist aber davon auszugehen, daß dem Fernsehzuschauer die Äußerungen des Klägers nicht als Deutungsversuche des Beklagten, sondern als einer Interpretation nicht bedürftige, eindeutige Erklärungen mitgeteilt wor- 11 den sind. Das hat auch das Bundi^vv^fassungsgericht klar ausgesprochen. Dessen Ausführungen dazu kann die Revision nicht als Hunverbindliebe fo ^duemerkungen'’ abtun; sie tragen den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit. Freilich ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht allein schon deshalb verletzt, weil der Beklagte ihn zitiert hat, ohne in seinem Kommentar darauf hinzu-weisen, er interpretiere dessen Äußerungen so. Dieses Versäumnis schneidet dem Beklagten zunächst nur den Einwand ab, der Kläger habe sich mehrdeutig geäußert und müsse deshalb auch gegenüber einer Zitierung das Risiko tragen, mißverstanden worden zu sein. Ob und in welchem Maß das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Zitierung verletzt worden ist, kann vielmehr nur danach beantwortet werden, ob und inwieweit der Beklagte den zitierten Äußerungen möglicherweise einen anderen Inhalt, eine andere Tendenz oder Färbung gegeben hat. Hierfür muß zwar das zugrunde gelegt werden, was der Kläger in seinen Äußerungen objektiviert hat. Sein Recht am eigenen Wort und die Rücxsicht auf seinen sozialen Geltungsbereich verlangen jedoch, diese Feststellungen nicht an den Möglichkeiten, die die Äußerungen für eine Deutung durch den Durchschnittshörer oder -leser eröffneten, sondern an der Wortwahl und der Gedankenführung des Klägers, vor allem am Kontext und an der Stoßrichtung der Äußerungen zu orientieren, soweit hierin das vom Kläger Gemeinte Ausdruck gefunden hat. Daß der unkritische, möglicherweise vrn einem subjektiven Vorverständnis beeinflußte Durchschnittshörer oder -leser die Äußerungen auch anders verstehen konnte, muß nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts außer 12 - Betracht bleiben, wenn ein Verständnis möglich ist, das dem Kläger gerechter wird. Insoweit gelten strenge Anforderungen an die Benutzung von Zitaten, durch die sich der Zitierende vorbehaltlos zu dem Sprecher des Zitierten, nicht zu dem Sprachrohr des Durchschnittshörers oder -lesers macht. Die vom Bundesverfassungsgericht letztlich offengelassene Frage, ob Fälle denkbar sind, in denen es verfassungsrechtlich tragbar sein kann, zur Abgrenzung richtiger von falscher Zitierung auf den Maßstab des Durchschnittshörers oder -lesers zurückzugreifen, stellt sich nach diesen Grundsätzen nur für die Prüfung, ob ein mit einem InterpretationsVorbehalt versehenes Zitat sich in einem vertretbaren Beurteilungsrahmen hält. Dieser Vorbehalt fehlt hier gerade. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Zitate sich nicht mit dem decken, was der Kläger wirklich gesagt hatte. a) Wie der Senat schon in seinem früheren Urteil näher dargelegt hat, kann sich die Behauptung, der Kläger habe den Rechtsstaat *fels Misthaufen” bezeichnet, nicht auf den Essay des Klägers aus dem Jahre 1968 stützen, den der Beklagte hierfür herangezogen hat. Dort ist die infrage stehende Wendung eindeutig nicht auf den Staat, sondern auf den Zustand der Feuilletonpresse in der Bundesrepublik gemünzt. b) Ebenso hat der Senat schon früher zu erkennen gegeben, daß der Kläger die beiden anderen ihm zugeschriebenen Äußerungen keineswegs so eindeutig gemacht hat, wie sie der Beklagte in seinem Kommentar verstanden wissen wollte. Zwar hat der Kläger, wie die Reaktion auf 13 - seine Veröffentlichungen gezeigt hat, nicht zuletzt durch die Art und Weise seiner Argumentation das Verständnis von Absichten und Zielen seiner Äußerungen erschwert. Gemessen am Kontext der Gedankenführung und an dem darin zu dem Ausdruck gebrachten Anliegen des Klägers hat ihn indes der Beklagte nicht genau genug zitiert. aa) Die dem Kläger zugeschriebene, übrigens schon im Wortlaut ungenau zitierte Äußerung, er sehe in bezug auf den Rechtsstaat nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt"würden, entstellt den Inhalt der "Dritten Wuppertaler Rede" des Klägers, auf die sich das Zitat bezieht. Der Beklagte hat, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 30. Mai 1978 näher dargelegt hat, das Zitat als Beleg dafür gebraucht, daß der Kläger den Staat so,wie er sich darstellt, als einen schutzwürdigen Wert in Frage gestellt habe. Für den Hörer seines Kommentars wurde das noch zusätzlich durch den engen Zusammenhang unterstrichen, in den der Beklagte dieses Zitat in unmittelbarem Anschluß an die - unrichtige - Behauptung gebracht hat, der Kläger habe den Rechtsstaat als Misthaufen bezeichnet. In diese Stoßrichtung hat der Kläger seine Äußerung "Dort, wo Staat gewesen sein könnte oder sein sollte, sehe ich nur einige Reste verfaulender Macht, und diese offenbar kostbaren Rudimente der Fäulnis werden mit rattenhafter Wut verteidigt" damals nicht gemacht. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit den Gesamtzusammenhang hervorhebt, in den diese Äußerung gestellt worden war, und sie auf dieser Grundlage dahin würdigt: der Kläger habe zwar den Verfall der Staats- 14 - macht, den Verlust der Ordnungs- und Integrationsfunktion des Staates beklagt, aber zugleich die Notwendigkeit, staatliches Bewußtsein mit mehr Substanz zu erfüllen, und die unverzichtbare Bedeutung rechtsstaatlicher Ordnung für die Gesellschaft und ihre Freiheit angesprochen; auch dies nicht etwa als Zustimmung zu Tendenzen einer gewaltsamen Auflehnung gegen die bestehende Ordnung, die sich erst lange Zeit nach der 1966 gehaltenen Rede abzuzeichnen begannen, sondern um kulturstaatliche Selbstverständnisse bewußt zu machen. Für eine richtige Wiedergabe des von dem Kläger Gesagten durfte dem Satz dieser Stellenwert nicht gänzlich genommen werden. Seine Herauslösung aus diesem Sinnzusammenhang als Beleg dafür, der Kläger habe an der Verachtung des Staates durch Terroristen mitgeholfen, entfernte die Aussage des Satzes von der, die der Kläger ihm gegeben hatte, in einem Ausmaß, das nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts mit dem Recht am eigenen Wort unvereinbar ist. bb) Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Kläger habe diesen Staat beschuldigt, die Terroristen "in gnadenloser Jagd" zu verfolgen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den "Spiegel"-Aufsatz, dem der Beklagte das Zitat entnommen hat, dahin würdigt: der Kläger habe den Vorwurf der "Gnadenlosigkeit" jedenfalls in seinem Grundtenor gegen die öffentlichen Medien und nicht gegen staatliche Verfolgungsmaßnahmen gerichtet. Der Aufsatz warne vor "Lynchjustiz" einer durch die Presse aufgehetzten Bevölkerung und rufe die Gesellschaft - nicht den Staat - zur Besinnung auf. Zwar hat der Kläger in seinem Aufsatz auch konkrete staatliche Verfolgungsmaßnahmen angesprochen; das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1978 hervorgehoben. Werden aber die Aussagen des Klägers nicht am Maßstab eines vertretbaren Verständnisses des Durchschnittslesers sondern daran gemessen, auf welchen Punkt der Kläger mix seinem Beitrag gezielt hat, so kann der Senat seine frühere Auffassung, der Beklagte habe den Kläger richtig zitiert, auch insoweit nicht aufrecht erhalten. Ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Ausführungen des Klägers wenigstens ihrem Schwergewicht nach nicht gegen staatliche Verfolgungsmaßnahmen gerichtet waren, dann legte der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe das Vorgehen des Staats gegen die Terroristen als "gnadenlose Jagd" bezeichnet, diese Äußerungen auf eine Tendenz und Färbung fest, die sie zu weit von dem entfernten, was der Kläger wirklich zu dem Ausdruck gebracht hatte. c) Die unkorrekten Zitate haben nicht nur das Recht des Klägers am eigenen Wort verletzt, sondern ihn in einem falschen, herabwürdigenden Licht erscheinen lassen. Wer den Kommentar des Beklagten gehört hat, mußte wie gesagt annehmen, die Ansicht des Beklagten, der Kläger sei geistiger Urheber des Terrorismus, könne durch unmißverständliche Sympathiebekundungen für die Terroristen und eindeutig gegen den Rechtsstaat gerichtete Äußerungen belegt werden. Dem Fernsehzuschauer wurde vorenthalten, daß die Äußerungen vom Kläger mit anderer Richtung und Tendenz auf den Weg gebracht worden waren und erst mittels einer persönlichen Wertung des Kommentators dessem Vorwurf dienstbar gemacht werden konnten. Die darin liegende Diskriminierung des Klägers in der Öffentlichkeit ist durch die besondere Breitenwirkung des Kommentars und den Umstand, daß er als einziger mit Namen genannt y/ worden war, noch verstärkt worden; dazu hat schon das Bundesverfassungsgericht das Erforderliche gesagt. 2. Auch die Voraussetzungen, unter denen nach gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen eine Geldentschädigung für Persönlichkeitsverletzungen nur bei schweren, schuldhaften Eingriffen und nur dann gewährt wird, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen läßt (st.Rspr., vgl. insbesondere die Rechtsprechungsübersicht im Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = VersR 1971, 465, 466 ff; BVerfGE 34, 269, 274 ff), sind im Streitfall erfüllt. a) Daß dem Kläger für die Beeinträchtigung seines Rufes nicht schon auf andere Weise ausreichend Genugtuung gegeben werden kann, ist vom Berufungsgericht eingehend dargelegt worden. Der Ansicht der Revision, der Kläger habe durch eine Gegendarstellung oder einen Widerruf die Folgen des Eingriffs hinreichend beseitigen können, ist nicht beizutreten. Zutreffend hebt das Berufungsgericht hervor, wie empfänglich die in solcher Situation besonders hochschlagenden Emotionen für eine Personifizierung von Verantwortlichkeiten in mißbilligten Geisteshaltungen sind und wie schwer es dem Betroffenen fallen muß, sich von solcher Einschätzung zu befreien. Diese Abläufe hat auch der Kommentar gegen den Kläger in Gang gesetzt. Weder eine Gegendarstellung noch eine spätere Richtigstellung durch den Kommentator, an der es im übrigen bis heute fehlt, konnten sie wieder rückgängig machen. b) Auch nach Schwere und Verschulden ist der Eingriff entschädigungswürdig. 17 - Allerdings kann den Ausführungen des Berufungsgerichts dazu nicht durchweg gefolgt werden. So ist der Gesichtspunkt, daß der Beklagte den Kläger nicht als einzigen unter Namensnennung habe angreifen dürfen, weil er dann auch andere Namen habe nennen müssen, ebensowenig tragfähig wie die Ansicht des Berufungsgerichts, eine solche Anprangerung des Klägers durch die Medien habe sich schon aus rechtsstaatlichen Rücksichten verboten. Das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 30. Mai 1978 dargelegt. Auch zielt der Vorwurf, der den Beklagten hier zu machen ist, nach dem zuvor Gesagten in erster Linie darauf, dem Zuhörer durch die vorbehaltlose Zitierung den Blick dafür verstellt zu haben, daß die Zitate auf einer Deutung des Kommentators beruhten. Schließlich muß bedacht werden, daß das Vorgehen der Beklagten zunächst von einem Senat des Bundesgerichtshofs gebilligt worden ist. Jedoch wirkt sich das alles im Ergebnis nicht zugunsten der Beklagten aus; dies kann das Revisionsgericht aufgrund des feststehenden Sachverhalts selbst entscheiden. aa) Der Vorwurf, für einen Mord verantwortlich zu sein, wiegt für den Betroffenen besonders schwer. Entsprechendes gilt trotz ihres wertenden Charakters für die im Zusammenhang mit einem Mord erhobene Beschuldigung, "den Boden der Gewalt .... durch den Ungeist der Sympathie mit den Gewalttätern gedüngtM zu haben, zu demal wenn sie wie hier in emotional belasteter Atmosphäre mit der Breitenwirkung des Fernsehens erhoben wird. Das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 30. Mai 1978 zu dem Anlaß genommen, auf die besonderen Vorbehalte hinzuweisen, die schon prinzipiell dagegen bestehen, solche Vorwürfe öffentlich im Fernsehen zur Diskussion zu stellen. Auch das Bundesverfassungsgericht 18 - // sieht, wie es zur Begründung seiner PrüfungsZuständigkeit ausgeführt hat, darin eine besondere Belastung für die Persönlichkeit des Klägers und seinen Ruf. Die Revision, die dem Bundesverfassungsgericht vorwirft, aktenwidrig davon ausgegangen zu sein, der Beklagte habe den Kläger der "geistigen Miturheberschaft des Terrorismus geziehen", verkennt, daß es gerade das Anliegen des Kommentars war, vor dem Hintergrund einer gerade geschehenen Mordtat die intellektuellen Wegbereiter des Terrorismus anzuprangern. Soweit überhaupt ein Unterschied zu der ohnehin verschwommenen Wendung "Ungeist der Sympathie" bestehen sollte, kann er angesichts des Zusammenhangs, in dem die Wendung hier benutzt worden ist, für die Schwere des Eingriffs nicht ins Gewicht fallen. Als nur subjektive Meinung des Kritikers ist freilich dieser Vorwurf, isoliert betrachtet, auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts noch durch das Recht zur freien Kritik gedeckt, so lange er keine Schmähkritik darstellt, wofür auch nach Ansicht des Berufungsgerichts hier kein Anhalt besteht. Indes nimmt ihm das nichts von der Belastung für den so Kritisierten. Diese kann als solche nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn es in erster Linie darum geht, der Öffentlichkeit verschwiegen zu haben, daß das Verständnis der Äußerungen, mit denen die Beklagten ihre Beschuldigung untermauert haben, im wesentlichen auf ihrer Interpretation beruhte, und sie Raum auch für ein anderes Verständnis ließen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, daß es nicht nur für das Recht am eigenen Wort, sondern für das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit ein grundlegender Unterschied ist, ob der ihm gemachte Vorwurf im Bereich persönlicher Anschauung des Kritikers belassen oder mittels Zitaten als Tatsache dargestellt, daher insoweit dem Zuhörer eine kritische Überprüfung des Vorwurfs nicht abgefordert wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Durchschnittshörer im allgemeinen für Nuancen des Gesagten wenig empfänglich ist. Um so deutlicher muß der Zitierende klarstellen, daß es hier nur um seine Deutung der Äußerung geht; die Anforderungen an diese Klarstellung sind um so größer, je stärker den Zitierten ein Mißverstehen belasten kann. Im Streitfall fehlt ein Interpretationsvorbehalt; das mußte den Kläger um so härter treffen, als das, was er tatsächlich gesagt hatte, durch die Zitierung in Tendenz und Stoßrichtung teilweise erheblich entstellt worden ist, wovon nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen ist. Für seinen Ruf und für sein Recht am eigenen Wort wiegt, zu demal angesichts von Breitenwirkung und Authentizitätsanspruch des Fernsehens sowie der von Emotionen belasteten Atmosphäre, in der der Kommentar ausgestrahlt worden ist, das Unterbleiben des Interpretationsvorbehalts nicht wesentlich geringer, als wenn eindeutige Äußerungen falsch zitiert worden wären. Auch wenn zugunsten der Beklagten berücksichtigt wird, daß sich der Kläger mehrdeutig ausgedrUckt hatte und seine Einstellung von einem anderen politischen oder weltanschaulichen Standpunkt aus gegenüber dem Terrorismus als zu nachsichtig, gegenüber’ staatlichem Ordnungsdenken als zu kritisch angesehen werden durfte, erscheint der rechtsverletzende Eingriff damit nicht in einem milderen Licht. Das Risiko, die Äußerungen des Klägers mißverstanden zu haben, müssen nach den Grund- 20 satzen des Bundesverfassungsgerichts im Streitfall voll die Beklagten tragen, weil es für sie erkennbar war und sie ihm gerade deshalb durch einen Interpretationsvorbehalt hätten Vorbeugen können und müssen. Selbst bei voller Würdigung ihres Rechts, das Auftreten des Klägers nach Ihren MaßStäben zu werten und zu würdigen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, daß sie auf dem Weg, auf dem sie ihre Beschuldigungen erhoben haben, die Grenzen zulässiger Kritik überschritten und die Rücksichtnahme und Fairness, die auch gegenüber dem politischen Gegner verlangt werden muß, vernachlässigt haben, bb) Die Beklagten sind auch nicht dadurch entlastet, daß nach dem Landgericht auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30, Mai 1978 die Rechtsauffassung vertreten hat, Art und Weise der Wiedergabe der streitigen Äußerungen der Beklagten seien durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Zwar hat die Rechtsprechung für die Amtshaftung Grundsätze entwickelt, nach denen der Rechtsirrtum eines Beamten, der infolge fehlerhafter rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts eine falsche Ermessensentscheidung trifft, entschuldigt sein kann, wenn ein Kollegialgericht, das seine Entscheidung zu überprüfen hat, die ihr zugrunde liegende Rechtsauffassung - zu Unrecht - billigt (vgl. die Nachweise bei RGRK-BGB-Kreft,12. Aufl. § 839 Rdnr. 296 ff ferner BGH ,Urt. v. 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 = NJW 1980, 1679 und vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 = VersR 81, 851)• Jedoch hat der Bundesgerichtshof stets hervorgehoben, daß es sich insoweit nur um eine allgemeine Richtlinie handelt, die regelmäßig nur für die Amtshaftung (vgl. u.a. Senatsurteil vom 4. November 1975 21 - VI ZR 226/73 - NJW 1976, 363; BGH,Urteile vom 14* Februar 1966 - III ZR 126/64 = VersR 1966, 562, 563; vom 24. November 1966 - III ZR 183/65 = VersR 1967, 226, 228; vom 9. Mai 1969 - V ZR 26/66 = WarnR 1969 Nr. 161) und auch dort nur in Grenzen unter bestimmten Voraussetzungen Gültigkeit beanspruchen kann (dazu zuletzt BGHZ 73, 161, 164 ff und BGH,Urt. v. 7. Februar 1980 = aaO). Grundsätzlich fordert der Geltungsanspruch des Rechts, daß der Verpflichtete das Risiko seines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt; auch ein Richterkollegium kann ihn hiervon auf Kosten des Berechtigten nur unter besonderen Umständen entlasten. Das muß gerade dann gelten, wenn der Verpflichtete das Risiko eines Verbotsirrtums bewußt eingegangen ist, etwa sich durch sein Vorgehen zu den geschützten Gütern und Interessen eines anderen wissentlich in eine scharfe Spannungslage gebracht hat, in der ihm die Möglichkeit, daß seine Rechtsauffassung über die Zulässigkeit seines Vorgehens falsch sein kann, vor Augen stehen mußte. Solcher Sachverhalt liegt auch dem Streitfall zugrunde. Den Beklagten mußte sich bei von ihnen zu verlangender gründlicher Beschäftigung mit den Vorträgen und Aufsätzen des Klägers aufdrängen, daß dessen Äußerungen, auf die sich der Kommentar gestützt hat, nur mit Hilfe einer Interpretation, die sich zudem vom Gemeinten teilweise sehr entfernen mußte, in dem Sinn ausgelegt werden konnten, den sie ihnen als Beleg für ihre gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe beigemessen haben. Auf Zeitnot berufen sie sich vergeblich; hatten sie keine ausreichende Zeit, die Zitate zu überprüfen, mußten sie auf eine Zitierung verzichten, das verlangten nicht nur die Rücksichtnahme auf die Person des Zitierten, sondern auch die Pflichten gegenüber dem Fernsehzuschauer. Nicht weniger deutlich 22 yj r mußte journalistischem Fachwissen vor Augen stehen, welchen schweren Belastungen durch Mißverständnisse sie den Kläger aussetzten, wenn sie seine Äußerungen auf die geschehene Weise als unmißverständliche "Sympathiebekundungen11 mit den Zielen der Terroristen und als eindeutige Belege einer gegen den Staat gerichteten Haltung ausgaben und anprangerten. Mögen sie auch geglaubt haben, dazu journalistisch verpflichtet zu sein, so mußte ihnen aber auch die ganz besondere Verantwortung klar sein, die sie damit gegenüber der Persönlichkeit des Klägers Übernahmen und die ihnen unter den gegebenen Umständen besonders nahe legte, daß die Nachteile solcher Prangerwirkung für ihn ihrem Vorgehen Grenzen setzte, auch wenn diese für die konkrete Spannungslage von der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts damals noch nicht konkret ausformuliert worden waren. Wenn die Beklagten bei dieser Sachlage gleichwohl auf jede Rücksicht gegenüber dem Kläger, insbesondere auch darauf verzichteten, ihre Hörer wenigstens davon zu unterrichten, daß dessen wiedergegebenen Äußerungen auch andere Deutungen zuließen als diejenige, die sich der Kommentar zu eigen gemacht hat, dann sind sie bewußt das Risiko gelaufen, daß ihr Vorgehen die auch für die Meinungs- und Rundfunkfreiheit bestehenden Grenzen überschreiten konnte. Unter diesen Umständen können sie sich von den Folgen ihres Verbotsirrtums nicht entlasten; auch daß der Senat in seinem Urteil vom 30. Mai 1978 die Notwendigkeit eines "Interpretations-Vorbehalts" als eines im Interesse des Persönlichkeitsschutzes in solchen Fällen unverzichtbaren Korrelats für eine Zitierung mehrdeutiger Äußerungen nach dem vertretbaren Verständnis des Durchschnittslesers oder -hörers ebenfalls nicht zutreffend gewürdigt hat, befreit sie von ihrer Verantwortlichkeit für das bewußt eingegangene Risiko nicht. -23- cc) Die vom Berufungsgericht festgesetzte Entschädigung ist auch ihrer Höhe nach der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Klägers angemessen und hält sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen Zuerkannten. Auch die Revision wendet sich hiergegen offensichtlich nicht. Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kulimann Richter Dr. Deinhardt, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Dunz