Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Re« Visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1971 verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte um weitere Verlängerung der Frist "bis zu dem 15. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht • 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen» daß die Frist zur Begründung der Berufung mit dem 15. September 1971 endete» mithin die Berufung der Beklagten nicht rechtzeitig begründet worden sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann Grundsatz» daß der in die Gerichtsferien fallende Teil der BegrUndungsfrist erst nach dem Ende der Ferien zu laufen beginne» wenn der Endzeitpunkt der Frist innerhalb der Ge* richtsferien liege, hier keine Anwendung finden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat dies nach den hierzu von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen dazu geführt, daß die Be-gründungsfrist erst 63 Tage nach dem Ende der Gerichtsferien ablief, so daß die Berufung am 28. a) Nach diesen Grundsätzen ist es für die Anwendung des § 223 Abs. 1 ZPO ohne Bedeutung, ob die von ihm erfaßten Fristen, zu denen auch richterlich verlängerte Fristen für die Begründung von Rechtsmitteln gehören (Satz 2 des Abs. 1’ der §§ 519, 554 ZPO), nach einem Zeitraum oder einem in die Gerichtsferien fallenden Endzeitpunkt bestimmt sind. Denn der Wortlaut der Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Zeitraum und Endtagesfristen; auch besteht kein innerer sachlicher Grund für eine solche Unter-« Scheidung (BGHZ 27, 143, 145; BGH Urteile vom 9. Danach wird eine vom Vorsitzenden verlängerte Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch die Gerichtsferien auch dann gehemmt, wenn das Ende der Frist nicht durch Ablauf eines Zeitraums, sondern durch einen Endzeitpunkt bestimmt und ä.s solcher ein in die Gerichtsferien fallender Tag gewählt worden ist. Deshalb läuft auch eine solche Endtagesfrist mit ihrem in die Gerichtsferien fallenden Teil nach dem Ende der Ferien weiter; der Umstand, daß das für das Ende der Frist vorgesehene Datum bereits verstrichen ist, spielt keine Rolle, Sie endet erst mit Ablauf des Zeitraums, der auf den in die Gerichtsferien fallenden Teil der Frist entfällt. b) Allerdings war in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen im Gegensatz zu dem vorliegenden die Fristverlängerung nicht nach einem bestimmten Tag, sondern um Zeitabschnitte erbeten und der vom Vorsitzenden demgemäß verfugte Endzeitpunkt zudem nicht an das Ende, sondern (mitten) in die Gerichtsferien gelegt worden. Ebensowenig kann aufgrund einer in solchen Fällen ohnehin nur sehr begrenzt zulässigen Auslegung der richterlichen VerlangerungsVerfügung festgestellt werden, daß der Vorsitzende die Frist nur bis zu dem Beginn der Gerichtsferien, den 15. Hiervon kann jedoch in Fällen, in denen wie hier ein in die Gerichtsferien fallender Endzeitpunkt bestimmt ist, nicht ausgegangen werden. Daß die Beklagte selbst die Festsetzung dieses bestimmten Zeitpunkts beantragt hat, reicht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für eine eindeutige Feststellung in dieser Richtung nicht aus; vielmehr spricht alles dafür, daß die Bedeutung der Gerichtsferien für den Fristenablauf weder von der Beklagten noch von dem verfügenden Richter zutreffend beurteilt worden ist. Es verstoße gegen Treu und Glauben, daß die Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausdrücklich nur bis zu dem 13« September 1971 begehrt und hierzu die Zustimmung des Gegners eingeholt habe, nunmehr aber unter Berufung auf die ihr schon vorher bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Frist weit über diesen Zeitpunkt hinaus für sich in Anspruch nehme. Richtig ist zwar, daß der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch auf dem Gebiet des Verfahrens- Es kann dahinstehen, ob die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben in Fällen der vorliegenden Art nicht von vornherein durch das öffentliche Interesse an dem sicheren Ablauf des Verfahrens ausgeschlossen ist (vgl. Daran ändert auch nichts, daß nach § 225 Abs. 2 ZPO bei einer weiteren Verlängerung, um die es hier ging, der Gegner angehört werden soll.
J a Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 223 Abs. 1; § 519 Zur Berechnung der Berufungsbegründungsfrist, für die der Vorsitzende in seiner Verlängerungsverfügung den 15. September als Endzeitpunkt bestimmt hat. BGH, Urt. v. 18. September 1973 - VI ZR 200/72 - OLG Nürnberg LG Regensburg ) BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAHEN DES VOLKES VI ZR 200/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. September 1973 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der A _______ RdHK Straße Ludwig-Theodor Dr. Albert Kl Dr. Hugo _ , Rolf Ki ebenda, _ AG, _ !en Vorstanc , Gerd HUv, Dr. Karl-Heinz Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr. gegen den amflp. ^B^1955 geborenen minderjährigen Dieter 9 BflHBBl Straße®^, gesetzlich vertreten durch seinen Vormund Herbert wohnhaft ebenda, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dr. Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Re« Visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte aus Anlaß eines Ver-kehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Beklagte hat fristgerecht Berufung eingelegt. Vor Ablauf der bis zu dem 5. Juli 1971 verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte um weitere Verlängerung der Frist "bis zu dem 15. September 1971” nachgesucht und dabei erklärt, der Kläger sei mit einer nochmaligen Verlängerung einverstanden. Am 5. Juli 1971 hat der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Senats die Verlängerung wbis einschließlich 15. September 1971" verfügt; hiervon ist der Beklagten am selben Tag Mitteilung gemacht worden. Die Berufungsbe-gründung ist am 28. Oktober 1971 eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen9 weil die BegrUndungsfrist nicht gewahrt sei. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht • Entscheidungsgrunde I. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen» daß die Frist zur Begründung der Berufung mit dem 15. September 1971 endete» mithin die Berufung der Beklagten nicht rechtzeitig begründet worden sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann Grundsatz» daß der in die Gerichtsferien fallende Teil der BegrUndungsfrist erst nach dem Ende der Ferien zu laufen beginne» wenn der Endzeitpunkt der Frist innerhalb der Ge* richtsferien liege, hier keine Anwendung finden. Denn hier sei ausdrücklich nur eine Fristverlängerung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem 15. September 1971, beantragt worden. 2. Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Nach § 223 Abs. 1 Satz 1 u. 2 ZPO wird der Lauf der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels in einem Rechts- streit, der nicht Feriensache ist, durch die Gerichtsferien in der Zeit vom 15. Juli bis 15. September gehemmt; der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat dies nach den hierzu von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen dazu geführt, daß die Be-gründungsfrist erst 63 Tage nach dem Ende der Gerichtsferien ablief, so daß die Berufung am 28. Oktober 1971 rechtzeitig begründet worden ist. a) Nach diesen Grundsätzen ist es für die Anwendung des § 223 Abs. 1 ZPO ohne Bedeutung, ob die von ihm erfaßten Fristen, zu denen auch richterlich verlängerte Fristen für die Begründung von Rechtsmitteln gehören (Satz 2 des Abs. 1’ der §§ 519, 554 ZPO), nach einem Zeitraum oder einem in die Gerichtsferien fallenden Endzeitpunkt bestimmt sind. Denn der Wortlaut der Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Zeitraum und Endtagesfristen; auch besteht kein innerer sachlicher Grund für eine solche Unter-« Scheidung (BGHZ 27, 143, 145; BGH Urteile vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 « LM ZPO § 519 Nr. 7; vom 22. Dezember 1953 - V ZR 78/52 - LM BGB § 133 (A) Nr. 4 unter Bezugnahme auf ROZ (VS) 120, 1; vom 28. Januar 1971 - IX ZR 50/70 « LM ZPO § 519 Nr. 63). Danach wird eine vom Vorsitzenden verlängerte Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch die Gerichtsferien auch dann gehemmt, wenn das Ende der Frist nicht durch Ablauf eines Zeitraums, sondern durch einen Endzeitpunkt bestimmt und ä.s solcher ein in die Gerichtsferien fallender Tag gewählt worden ist. Deshalb läuft auch eine solche Endtagesfrist mit ihrem in die Gerichtsferien fallenden Teil nach dem Ende der Ferien weiter; der Umstand, daß das für das Ende der Frist vorgesehene Datum bereits verstrichen ist, spielt keine Rolle, Sie endet erst mit Ablauf des Zeitraums, der auf den in die Gerichtsferien fallenden Teil der Frist entfällt. b) Allerdings war in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen im Gegensatz zu dem vorliegenden die Fristverlängerung nicht nach einem bestimmten Tag, sondern um Zeitabschnitte erbeten und der vom Vorsitzenden demgemäß verfugte Endzeitpunkt zudem nicht an das Ende, sondern (mitten) in die Gerichtsferien gelegt worden. Indes fuhrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung im vorliegenden Fall. Daß der Endtermin innerhalb der Gerichtsferien liegt, ist fUr sich allein kein ausreichender Grund fUr eine unterschiedliche Beurteilung der Hemmungswirkung der Gerichtsferien. Die Rechtssicherheit verlangt für die Berechnung prozessualer Fristen klare, unschwer überprüfbare, von den Besonderheiten des Einzelfalls absehende Maßstäbe, die der hier gegebene Umstand, daß der Endtermin für die Begründung des Rechtsmittels auf den letzten Tag der Gerichtsferien und nicht an ihren Anfang oder in ihre Mitte gelegt worden war, nicht bietet. Ebensowenig kann aufgrund einer in solchen Fällen ohnehin nur sehr begrenzt zulässigen Auslegung der richterlichen VerlangerungsVerfügung festgestellt werden, daß der Vorsitzende die Frist nur bis zu dem Beginn der Gerichtsferien, den 15. Juli 1971, verlängert hat, wie dies das Berufungsgericht tut. Zwar wird in Fällen, in denen ein nach den Gerichtsferien liegender Endzeitpunkt bestimmt ist, verständigerweise davon auszugehen sein, daß die Gerichtsferien bei dieser Fristsetzung bereits eingerechnet sind (vgl. RG JW 1926, 1557; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht il 10. Aufl. § 72 VI 2; siehe auch RGZ (VS) 120, 1,2). Hiervon kann jedoch in Fällen, in denen wie hier ein in die Gerichtsferien fallender Endzeitpunkt bestimmt ist, nicht ausgegangen werden. Auch insoweit gilt, daß bei Beurteilung dieser Fristen klare, ohne weiteres zu übersehende Berechnungsmaßstäbe zugrundegelegt werden müssen. Daß die Beklagte selbst die Festsetzung dieses bestimmten Zeitpunkts beantragt hat, reicht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für eine eindeutige Feststellung in dieser Richtung nicht aus; vielmehr spricht alles dafür, daß die Bedeutung der Gerichtsferien für den Fristenablauf weder von der Beklagten noch von dem verfügenden Richter zutreffend beurteilt worden ist. II. Das Berufungsgericht hat hilfsweise ausgeführt, einer Inanspruchnahme der Fristverlängerung über den 13. September 1971 hinaus stehe die Einrede der Arglist entgegen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, daß die Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausdrücklich nur bis zu dem 13« September 1971 begehrt und hierzu die Zustimmung des Gegners eingeholt habe, nunmehr aber unter Berufung auf die ihr schon vorher bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Frist weit über diesen Zeitpunkt hinaus für sich in Anspruch nehme. Auch diese Erwägungen tragen das angefochtene Urteil nicht. Richtig ist zwar, daß der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch auf dem Gebiet des Verfahrens- rechts und insbesondere dem des zivilprozessualen Erkenn tnisverfahrens gilt. Das Berufungsgericht hat aber die Tragweite dieses Grundsatzes in dem vorliegenden Fall verkannt. Es kann dahinstehen, ob die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben in Fällen der vorliegenden Art nicht von vornherein durch das öffentliche Interesse an dem sicheren Ablauf des Verfahrens ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Baumgärtel ZZP 69 (1956) 89» 96; Staudinger/Weber BGB 11. Aufl. § 242 Rdz. A 58; Soergel/Siebert/Knopf, BGB 10. Aufl. § 242 Rdz. 70; Erman/ Sirp, BGB 5. Aufl. § 242 Rdz. 33). Denn jedenfalls fehlt es an einem durch die Endtagesfrist geschaffenen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Beklagte berufen könnte. Für die Wirksamkeit und Dauer der richterlichen Fristverlängerung kommt nämlich nicht dem Verlängerungantrag, sondern der die Verlängerung bewilligenden Verfügung des Vorsitzenden die maßgebende Bedeutung zuj(vgl. BGH Urteile vom 14. Juli 1953 - V ZR 87/52 - LM ZPO § 554 Nr. 3; v. 27. März 1963 -VIII ZR 186/61 - LM ZPO § 554 Nr. 30; siehe ferner RGZ 160, 307, 309; BAG NJW 1962, 125; 1962, 1413). Es lag allein bei dem Vorsitzenden des mit der Sache befaßten Senats, naoh pflichtgemäßem Ermessen über die Verlängerung der Frist zu befinden. Daran ändert auch nichts, daß nach § 225 Abs. 2 ZPO bei einer weiteren Verlängerung, um die es hier ging, der Gegner angehört werden soll. Diese Vorschrift setzt nicht das Einverständnis des Gegners voraus. Fristverlängerungen, die unter Verletzung des Anhörungsgebotes ergehen, sind wirksam (RGZ 150, 357, 361). Auch sonst bieten sich keine Anhaltspunkte dafür, daß das Verhalten der Beklagten als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten wäre. 8 - III. Auf die Revision der Beklagten war daher das ange-fochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Dr. Weber Nüßgens Sonnabend Dr.Steffen Dr.Kulimann