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BGH · VI ZR 200/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 200/62

Juni 1962 wird zurüokgewiesen, soweit nicht im Rahfflsn des Klagebegehrens auch der Anspruch auf Zahlung von 1.658,30 DM als Ersatz für eine entzogene Lebensversicherung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt, bat die beklagte Handwerkskammer zunächst das Landgericht in Wiesbaden um Mitteilung, ob im Hinblick darauf , daß die Klägerin mit ihrem Ehemann in Erfurt inhaftiert sei, entgegen bisheriger Gepflogenheit aber längere Zeit nicht mehr geschrieben habe, die öffentliche Zustellung der Klage gegen sie bewilligt werde. Das Schreiben gelängte infolge der Briefkontrolle bei der Haftanstalt in die Hände der dortigen Staatsanwaltschaft und führte dazu, daß die gerade in Gang befindliche Hauptverhandlung gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen der ursprünglich erhobenen Vorwürfe unterbrochen, eine Nachtragsanklage erhoben und die Klägerin im März 1959 vom Bezirksgericht in Erfurt wegen Nichtanmeldung ihrer Mietzinsforderungen von insgesamt 40,595 DM aus dem WfPPPBer Haus in den Jahren 1954-1957 auf Grund der §§ 8, 16 des Gesetzes über den innerdeutschen Zahlungsverkehr in Verbindung mit § 9 der Wirtschäftsstrafverordnung vom 23. Die Klägerin hat die Beklagte für den Schaden verantwortlich gemacht, der ihr und ihrem Ehemann infolge' der Inhaftierung, soweit sie auf der Nichtanmeldung der WPPPBfcr Mietforderungen beruht hat, durch Verlust von Arbeitsverdienst und Entgang einer lohnsteuerrückvergütung entstanden ist und den Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 3.000 DM forderte, abgewiesen und auf dip von der Beklagten erhobene Widerklage festgestellt, daß der Klägerin auch über diesen Betrag hinaus kein Schadens-orsatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, daß das Schreiben der Beklagten für den Freiheitsentzug der Klägerin und ihres Ehemannes im Rechtssinne ursächlich geworden ist, Dias Mahnschreiben der Beklagten an die Klägerin hat die sowjetzonalen Behörden, durch deren Hand es ging, darauf hingewiesen, daß die Klägerin Reparaturarbeiten an einem in der Bundesrepublik belegenen Hause hatte vornehmen lassen; bei dieser Sachlage drängte sich die Annahme auf, daß die Klägerin Eigentümerin des Hauses war und Einnahmen aus dem Hause bezog, die nach dem oowjetzonalon Gesetz zur Regelung des innerdeutschen- Zahlungsverkehrs der Anmeldepflicht unterlagen. Daß ein solches Verhalten nach Sowjet zonalem Recht strafbar sei, dürfe aber nicht losgelöst von dem Sinn und Zweck der unter die Strafdrohung gestellten Anmeldepflicht gesehen werden. Es sei nicht notwendig gewesen, das Schreiben vom 3o Oktober 1958 in einer die Klägerin belastenden Form abzufassen; die Beklagte habe die Klägerin auffordern können, die Forderung der Gläubiger zu bezahlen oder einen in der Bundesrepublik ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, ohne das Wiesbadener Haus zu erwähnen und darauf hinzuweisen, daß es sich um eine Handwerkerforderung aus Arbeiten an diesem Haus handelte. Ob Wirtschaftsregelnde Maßnahmen der sowjetischen Besatzungszone dem ordre public der Bundesrepublik entsprächen und mit Bezug auf die Auswirkungen in das Territorium der Bundesrepublik Deutschland hier anerkannt werden könnten, sei, so Das sei bei dem soviet zonalen Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs mit seiner Bestimmung dos § 8 über die Anmeldung von Westmarkforderungen nicht der Fall. Allerdings komme cs bei den angomeldeten Westmarkforderungen in Anbetracht des vorgeschriebenen Umrechnungsverhältnisses zu einer entschädigungslosen Teilenteignung des in der sowjetischen Besatzungszone wohnenden Gläubigers, wenn diese nach dem wirklichen Kaufkraft-Unterschied von DM-West und DM-Ost auch nicht so hoch sei, wie sic sich auf Grund des in den Berliner Wechselstuben geltenden Umrechnungskurses errechne. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Klägerin möglicherweise gegen das Gesetz verstoßen habe. Mit der Nichtbefolgung des Gesetzes sei die Klägerin ein bewußtes Risiko eingegangen, das sie nun nicht auf die Beklagte abwälzen könne. c) Bei diesem Gedankengang der Revision wird einmal Übersehen, daß die,Frage der Reehtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht nach den sowjetzonalen Vorschriften, sondern nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht zu beurteilen ist. Die Revision läßt ferner außer Betracht, daß ein Verhalten auch dann rechtswidrig sein kann, wenn dadurch an und für sich formell, gesetzmäßige Maßnahmen behördlicher Organe veranlaßt werden, so daß Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Handlung der Beklagten unabhängig davon zu beurteilen ist, wie es um die Rechtsverbindlichkeit der Gesetze steht, wegen deren Verletzung die Klägerin und ihr Ehemann verhaftet und zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Maßgebend ist daher allein, wie das Verhalten der Beklagten und seine Folgen für die Klägerin und ihren Mann nach dem Recht der Bundesrepublik zu werten sind. Die Bundesrepublik erkennt die DDR und ihre Regierung, mag sie auch de facto in dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands Herrschaft ausüben, als der Bevölkerung gegen ihren Willen und unter Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen aufgezwungen, nicht als rechtmäßig an. Wenn die Zonenbehörden auf Grund von § 8 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs im Ergebnis in der Bundesrepublik zu erfüllende Forderungen ohne angemessenen Wertausgleich an sich ziehen, so widerstreitet das nicht nur dem Art. 14 Abs.3 GG, sondern vor allem auch der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik, die es nicht hinnehmen kann, daß die vonjhr nicht anerkannte.Zonenregierung auf Bundesgebiet belegene Vermögenswerte in grundgeaetzwidriger Weise an sich zieht. Führt- ein solches Verhalten zu polizeilicher oder gerichtlicher Freiheitsentziehung, so liegt der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB vor, - woran es nichts ändert, daß die verhängten Maßnahmen mit den in der Sowjetzone bestehenden Gesetzen in Einklang stehen mögen. Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Sowjetzonenbewohner die Gefahr einer Strafverfolgung, in die er durch einen bewußten Verstoß gegen Wirtschaftslenkende Vorschriften gerate, in der Regel zu vertreten habe Vielmehr hat es hervorgehoben, daß den in der sowjetischen Besatzungszone erlassenen Regelungen, seien sie nun rechtsstaatwidrig oder nicht, die ge samte Bevölkerung zwangsweise unterworfen sei und als Sowjetzonenflüchtling in der Bundesrepublik die Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz zu Lasten der Allgemeinheit nicht schon beanspruchen könne, wer sich jenen Vorschriften aus persönlichen Gründen nicht beugen wolle und ihnen in Kenntnis der Folgen zuwidergehandelt habe. Bei der xFassung des Schreibens sei aber, für ihn erkennbar, die Schlußfolgerung mehr als naheliegend gewesen, daß das darin bezeichnete Haus im Eigentum der Klägerin stehe. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß die Klägerin die ihr aus dem Hause zustehenden Mietforderungen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über den innerdeutschen^ Zahlungsverkehr bei der Deutschen Notenbank angemeldet habe. Es durfte ihm zu demal als dem Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht unbekannt sein, daß jeder Hinweis auf in Westdeutschland belegenes Vermögen die in der Sowjetzone wohnenden Mitbürger in die ernste Gefahr schwerer Bestrafung bringen kann und daher unbedingt zu vermeiden ist. 4.) In der Klagesumme ist ein Betrag von 1.658,30 DM enthalten, den die Klägerin als Ersatz dafür verlangt, daß ihr auf Grund des Strafurteils zur Beitreibung der darin ausgesprochenen Geldstrafe eine in der sowjetischen Besatzungszone bestehende Lebensversicherung zu dem Rückkaufswert in jener Höhe v/eggepfändet worden ist. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ohne sich mit diesem Teil des Klagebegehrens in den Entscheidungsgründen zu befassen.

Zitierte Normen: § 12 EGBGB § 823 BGB § 3 BVFG § 823 BGB Art. 34 GG § 91 ZPO
GesetzBundesrepubliksowjetischhausenRechtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Aia-fcliche Sammlung:
ja
 nein
BGB § 823 Ab
Y/er als Bewohner der Bundesrepublik schuldhaft bewirkt, daß ein Bewohner der sowjetischen Besatzungszone wegen Nichtanmol-dung von in der Bundesrepublik zu erfüllenden. Forderungen in Untersuchungshaft genommen und zu Freiheitsstrafe verurteilt wird, haftet für den durch den Freiheitsentzug verursachten Schaden.
BGH, Urt. v. 17. Dezember 1963 - VI ZR 200/62 - OLG Frankfurt/foain
LG Frankfurt/fclain.
VI ZE 200/62
Verkündet am 17o Dezember 1963 Kriegl, Justizobersekretär ala Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Handwerkskammer	BflHHktraße^^,
vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,-
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brof. Dr.
Frau In, jetzt Vf|
:eb. Ki
 gegen
, früher Straße ,
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisions-beklägte,
 Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» November 1963 unter Mitwirkung des äenatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzsohner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Obeflähdasgeriohts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1962 wird zurüokgewiesen, soweit nicht im Rahfflsn des Klagebegehrens auch der Anspruch auf Zahlung von 1.658,30 DM als Ersatz für eine entzogene Lebensversicherung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
 
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Hinsiohtlich dieses Anspruchs wird das genannte Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Revision werden zu einem Sechstel der Klägerin und zu fünf Sechsteln der Beklagten auferlegt* Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin gleichfalls ein Sechstel zu tragen; im Übrigen bleibt die Entscheidving über die Kosten des Rechtsstreits dem Landgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin, die in Thüringen wohnte, war dort bis zu dem Jahre 1953 für die V/jj^^-GmbH in	tätig, die sich mit
 Handelsgeschäften zwischen beiden Teilen Deutschlands befaßte» Geschäftsführer war der in	wohnende Ehemann der Klä-
gerin. Als dieser im März 1958 bei.der Klägerin in Thüringen zu Besuch weilte, wurden beide wegen des Verdachts begangener Wirtschaftsvergehen festgenommen und in der Erfurter Haftan-atalt~D0im^ zur Untersuchungshaft gebraohts .
Der Klägerin gehört das Hausgrundstück EflBHH^-Straße ^^in WUHHP. Den Sowjet zonalen Behörden gegenüber ühatte sie ihren Ehemann als Eigentümer ausgegeben, um sich der Anmeldung der Mieteinnahmen bei der Deutschen Notenbank gemäß § 8 des sow jetzonalen Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 (GBl 1950, 1202) zu entziehen.
An dem Hause hatte das	Maler-	und	Tüncherge-
schäft OflM»Arbeiten ausgeführt, für die es noch eine Restzahlung von 5«820,51 DM beanspruchte. Mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt, bat die beklagte Handwerkskammer zunächst das Landgericht in Wiesbaden um Mitteilung, ob im Hinblick darauf , daß die Klägerin mit ihrem Ehemann in Erfurt inhaftiert sei, entgegen bisheriger Gepflogenheit aber längere Zeit nicht mehr geschrieben habe, die öffentliche Zustellung der
 Klage gegen sie bewilligt werde. Dahin beschieden, daß eine öf-
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fentliehe Zustellung erst in Betracht komme, wenn eine Anfrage bei der letzten Strafanstalt nach ihrem Verbleib unbeantwortet bleiben sollte, richtete die Beklagte am 3« Oktober 1958 an
 
die Klägerin unter der Anschrift "EPBP, DpHHIB" ein von dem Hauptgeschäftsführer Dr. We^P und dem Justitiar Dr. HPPP unterzcichnetes Schreiben, in dem der Betrag von 5.820,5! DM "für auftragsgemäß ausgeführte Maler- und Tüncherarbeiten am Hause Y/fUHP, FpHH^P-Straße angemahnt wurde. Das Schreiben gelängte infolge der Briefkontrolle bei der Haftanstalt in die Hände der dortigen Staatsanwaltschaft und führte dazu, daß die gerade in Gang befindliche Hauptverhandlung gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen der ursprünglich erhobenen Vorwürfe unterbrochen, eine Nachtragsanklage erhoben und die Klägerin im März 1959 vom Bezirksgericht in Erfurt wegen Nichtanmeldung ihrer Mietzinsforderungen von insgesamt 40,595 DM aus dem WfPPPBer Haus in den Jahren 1954-1957 auf Grund der §§ 8, 16 des Gesetzes über den innerdeutschen Zahlungsverkehr in Verbindung mit § 9 der Wirtschäftsstrafverordnung vom 23. September 1948 (ZVO Bl 1948, 439) zu einer um ein Jahr höheren Gefängnisstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 30.000 DM-Ost verurteilt wurde; ihr und ihrem mitverurteilten Ehemann wurde von der erlittenen Untersuchungshaft die Zeit vom 10, Oktober bis 11. Dezember 1958 nicht auf die erkannten Strafen angerechnet. Auf die Berufung der Klägerin wurde durch das Urteil des Obersten Gerichts in Berlin vom 5. Juni 1959 zwar die Gesamtfreiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren, die gegen sie ausgesprochen worden Y/ar, auf 3 Jahre ermäßigt, im übrigen aber das Urteil des Erfurter Bezirksgerichts bestätigt.
Die Klägerin hat die Beklagte für den Schaden verantwortlich gemacht, der ihr und ihrem Ehemann infolge' der Inhaftierung, soweit sie auf der Nichtanmeldung der WPPPBfcr Mietforderungen beruht hat, durch Verlust von Arbeitsverdienst und Entgang einer lohnsteuerrückvergütung entstanden ist und den
 
oie nach ihrer Behauptung weiter dadurch erlitten hat, daß die Zonen-Behörden zwecks Realisierung der erkannten Geldstrafe ihre in der sowjetischen Besatzungszone Bestehende Lebensversicherung zu dem Rückkaufswert von 1.658*30 UM gepfändet haben.
Sie hat sich die Schadensorsätzforderung ihres Ehemannes abtreten lassen.
Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 3.000 DM forderte, abgewiesen und auf dip von der Beklagten erhobene Widerklage festgestellt, daß der Klägerin auch über diesen Betrag hinaus kein Schadens-orsatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den gesamten Schaden mit 10.671,53 DM geltend gemacht. Die Parteien haben daraufhin die ’Widerklage für erledigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
• Entscheidungsgründes
1.) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 823, 31» 89 BGB für begründet gehalten.
 
Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, daß das Schreiben der Beklagten für den Freiheitsentzug der Klägerin und ihres Ehemannes im Rechtssinne ursächlich geworden ist, Dias Mahnschreiben der Beklagten an die Klägerin hat die sowjetzonalen Behörden, durch deren Hand es ging, darauf hingewiesen, daß die Klägerin Reparaturarbeiten an einem in der Bundesrepublik belegenen Hause hatte vornehmen lassen; bei dieser Sachlage drängte sich die Annahme auf, daß die Klägerin Eigentümerin des Hauses war und Einnahmen aus dem Hause bezog, die nach dem oowjetzonalon Gesetz zur Regelung des innerdeutschen- Zahlungsverkehrs der Anmeldepflicht unterlagen. Es war daher zu erwarten, daß die sowjetzonalen Behörden den aus dem Mahnschreiben sich ergebenden Hinweisen nachgingen und untersuchten, ob der Anmeldovorcchrift genügt war, - dies umso mehr, als sich die Klägorin und ihr iiEhemann bereits wegen anderer Beschuldigungen in Untersuchungshaft befanden. Daß es dabei zur Aufdeckung eines Verstoßes gegen die Anmeldepflicht, zu mittlerweile ausgedehnter Untersuchungshaft und zur Verhängung von Freiheitsstrafe kommen konnte, lag im Bereich naheliegender Möglichkeiten.
2.) a) DasiBerufungsgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin und ihr Ehemann damit einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Freiheit erfahren hätten. Zwar habe die Klägerin unter Beihilfe ihres Ehemanns gegen die ihr nach sowjetzonalem Recht obliegende Verpflichtung zur Anmeldung ihres in der Bundesrepublik gelegenen Hausgrundstücks verstoßen. Daß ein solches Verhalten nach Sowjet zonalem Recht strafbar sei, dürfe aber nicht losgelöst von dem Sinn und Zweck der unter die Strafdrohung gestellten Anmeldepflicht gesehen werden. Diese erschöpfe sich keineswegs in dem formellen Akt der bloßen Anmeldung; sobald das Vermögen und aus ihm sich ergebende Geldforderungen den Zonenbehörden bekannt würden, sei den Zonenbewohnern vielmehr jede Verfü-
 
gung über die westliche Geldforderung entzogen; sie könnten darüber nur noch mit Genehmigung der Notenbank disponieren; eine Genehmigung werde nur erteilt, wenn der größte Teil der Westmarkbeträge in die Zone gebracht und dort gegen Ostmark im Umstellungsverhältnis 1; 1 umgetauscht werde. Darin liege praktisch in Höhe von 3/4 der Westmarkbeträge eine entschääi-gungslose Enteignung, die sich außerhalb der Grenzen der sowjetischen Besatzungszone auswirke. Eine solche sei aber mit dem Grundsatz des Artikel 14 GG und dem ordre public der Bundesrepublik nicht vereinbar. Unter diesen Umständen könne daher auch ein Verstoß gegen die zugrundeliegende Anmeldepflicht nicht als rechtswidrig bezeichnet und die .Bestrafung wegen eines derartigen Verstoßes nicht als rechtmäßig anerkannt werden. Wer solchenfalls die Verhängung einer Freiheitsstrafe auslöse, füge dem Betroffenen eine rechtswidrige Freiheitsverletzung zu..
Auf Wahrnehmung berechtigter Interessen könne sich die Beklagte nicht berufen. Es sei nicht notwendig gewesen, das Schreiben vom 3o Oktober 1958 in einer die Klägerin belastenden Form abzufassen; die Beklagte habe die Klägerin auffordern können, die Forderung der Gläubiger zu bezahlen oder einen in der Bundesrepublik ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, ohne das Wiesbadener Haus zu erwähnen und darauf hinzuweisen, daß es sich um eine Handwerkerforderung aus Arbeiten an diesem Haus handelte.
b)Die Revision hält die Auffassung des Berufungsgerichts für fehlsam, daß der Vertreter der Beklagten rechtswidrig gehandelt habe. Ob Wirtschaftsregelnde Maßnahmen der sowjetischen Besatzungszone dem ordre public der Bundesrepublik entsprächen und mit Bezug auf die Auswirkungen in das Territorium der Bundesrepublik Deutschland hier anerkannt werden könnten, sei, so
 
meint die Revision, etwas anderes als die Frage, v/ie weit die in der Zone verbliebenen Deutschen an die dort geltenden Rechtoregeln gebunden seien. Nur dann könne angenommen werden, daß das fremde Gesetz in seinem eigenen Geltungsbereich als unverbindlich zu betrachten sei, wenn es grundlegende Gebote der Gerechtigkeit verletze. Das sei bei dem soviet zonalen Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs mit seiner Bestimmung dos § 8 über die Anmeldung von Westmarkforderungen nicht der Fall. Vorschriften über die Zwängsbev/irtschaftung von Devisen beständen in fast allen ländern mit nicht frei konvertierbarer Währung und gehörten zu dem normalen wirtschaftlichen Instrumentarium eines jeden modernen Staates. Allerdings komme cs bei den angomeldeten Westmarkforderungen in Anbetracht des vorgeschriebenen Umrechnungsverhältnisses zu einer entschädigungslosen Teilenteignung des in der sowjetischen Besatzungszone wohnenden Gläubigers, wenn diese nach dem wirklichen Kaufkraft-Unterschied von DM-West und DM-Ost auch nicht so hoch sei, wie sic sich auf Grund des in den Berliner Wechselstuben geltenden Umrechnungskurses errechne. Dennoöh brauche die sow jetzonale Fest Setzung des Umrechnungskurses keine gezielte Unrechtsmaßnahme zu bedeuten, sondern könne für die Sowjetzone aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich sein. Da also keine rechtlichen Bedenken gegen das sowjetzonale Gesetz über den innerdeutschen Zahlungsverkehr beständen, sei die Klägerin gehalten gewesen, das Gesetz zu beachten. Sin Widerstandsrecht habe ihr nicht zugestanden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Klägerin möglicherweise gegen das Gesetz verstoßen habe. Mit der Nichtbefolgung des Gesetzes sei die Klägerin ein bewußtes Risiko eingegangen, das sie nun nicht auf die Beklagte abwälzen könne. Ihre StrafVerurteilung habe sie selbst zu vertreten.
 
c) Bei diesem Gedankengang der Revision wird einmal Übersehen, daß die,Frage der Reehtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht nach den sowjetzonalen Vorschriften, sondern nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht zu beurteilen ist. Denn gemäß dem interlokal entsprechend anzuwendenden Grundsatz des Art. 12 EGBGB ist nach anerkannter Rechtsprechung für Voraussetzungen und Folgen einer unerlaubten Handlung das Recht des Tatorts maßgebend, und Tatort jeder Ort, an dem auch nur. ein Teil der unerlaubten Handlung verwirklicht wurde. Tatort ist daher vorliegendrauch die Bundesrepublik, in der das-Schreiben der Beklagten verfaßt und abgesandt wurde, und somit deren Recht als das dem Ersatzberechtigten günstigere zugrunde zu legen (vgl. RGZ 138, 243, 246).
Die Revision läßt ferner außer Betracht, daß ein Verhalten auch dann rechtswidrig sein kann, wenn dadurch an und für sich formell, gesetzmäßige Maßnahmen behördlicher Organe veranlaßt werden, so daß Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Handlung der Beklagten unabhängig davon zu beurteilen ist, wie es um die Rechtsverbindlichkeit der Gesetze steht, wegen deren Verletzung die Klägerin und ihr Ehemann verhaftet und zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
Maßgebend ist daher allein, wie das Verhalten der Beklagten und seine Folgen für die Klägerin und ihren Mann nach dem Recht der Bundesrepublik zu werten sind.
Die Bundesrepublik erkennt die DDR und ihre Regierung, mag sie auch de facto in dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands Herrschaft ausüben, als der Bevölkerung gegen ihren Willen und unter Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen aufgezwungen, nicht als rechtmäßig an. Sie ist zu einer Anerkennung
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nicht verpflichtet und befindet sich in Übereinstimmung mit der Haltung der Westmächte USA, Großbritannien und Frankreich, die laut ihrer Erklärung, in Abschnitt V der Schlußakte der londoner Konferenz vom Oktober 1954 "die Regierung der Bundesrepublik als die einzige deutsche Regierung betrachten, die frei und rechtmäßig gebildet und daher berechtigt ist, für Deutschland als Vertreterin des deutschen Volkes ...zu sprechen." Dieses deutsche Volk aber ist ein einziges und einheitliches, da es weder eine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik noch der DDR, sondern nur eine gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit gibt. Daraus folgt zwingend, daß die Bewohner der sowjetisch besetzten Teile Deutschlands in ihren Beziehungen zur Bundesrepublik und deren Bewohnern rechtlich diesen gleichgestellt sind, so daß sie jedenfalls insoweit auch im Genuß der verfassungsmäßigen Grundrechte stehen.
Wenn die Zonenbehörden auf Grund von § 8 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs im Ergebnis in der Bundesrepublik zu erfüllende Forderungen ohne angemessenen Wertausgleich an sich ziehen, so widerstreitet das nicht nur dem Art. 14 Abs. 3 GG, sondern vor allem auch der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik, die es nicht hinnehmen kann, daß die vonjhr nicht anerkannte.Zonenregierung auf Bundesgebiet belegene Vermögenswerte in grundgeaetzwidriger Weise an sich zieht. Hierauf gerichtete Vorschriften und Maßnahmen der Sowjetzone stehen daher im Widerspruch zu dem in der Bundesrepublik geltenden Recht (vgl. BVerfGE 11, 150, 161 ff; BGHZ 31, 367, 372 f).
Dem müssen die Bewohner der Bundesrepublik in ihrem Verhalten Rechnung tragen. Sie dürfen nicht dazu mitwirken, daß die sowjetzonalen Behörden auf in der Bundesrepublik belegenes
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Vermögen Zugriff nehmen und damit die Berechtigten von der Verfügung mehr oder minder ausschließen. Sie dürfen ferner nicht die in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Deutschen, die ihre Freiheits- und Vermögensrechte wahren wollen, der Gefahr von nicht als rechtmäßig anerkannten Sanktionsmaßnahinen aussetzon. Ein solches Verhalten ist nicht nur rechtswidrig, wenn es die Einleitung solcher Maßnahmen bezweckt, sondern auch dann, wenn die Rücksichtnahme außer Acht gelassen wird, die zur. Wahrung der Freiheits- und Eigentumsrechte der in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Deutschen geboten ist. Führt- ein solches Verhalten zu polizeilicher oder gerichtlicher Freiheitsentziehung, so liegt der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB vor, - woran es nichts ändert, daß die verhängten Maßnahmen mit den in der Sowjetzone bestehenden Gesetzen in Einklang stehen mögen. Entscheidend ist, daß sie nicht von Bewohnern der Bundesrepublik gegen Deutsche der sowjetischen Besatzungs-Zone in Gang gebracht werden dürfen.
Schon aus diesem Grund war es rechtswidrig, daß die Beklagte ihr Mahnschreiben in die sowjetzonale Haftanstalt übersandte, ohne daß es weiter darauf ankam, ob die adäquate Folge dieser rechtswidrigen Handlung, nämlich der von den Zonenbehörden verfügte Freiheitsentzug, mit den dort geltenden Gesetzen in Einklang stand. Die Beklagte jedenfalls hat widerrechtlich gehandelt, indem sie durch ihr Mahnschreiben die Verletzung der Freiheit der Klägerin .und ihres Ehemannes verursachte.
Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Sowjetzonenbewohner die Gefahr einer Strafverfolgung, in die er durch einen bewußten Verstoß gegen Wirtschaftslenkende Vorschriften gerate, in der Regel zu vertreten habe
 
(BVerwG 8, 292, 294; 10, 21, 22; Urteil vom 22. Februar 1961 — VIII 0 287/59 - NJW 1961, 1372). Die angeführten Entscheidungen befassen sich mit der Auslegung des § 3 BVFG, in dem bestimmt ist, wer als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des Bun-desvertriebenengesetzes zu gelten hat. Bas Bundesverwaltungsgericht hat keineswegs die Rechtsstaatmäßigkeit der in Rede stehenden sowjetzonalen Bestimmungen bestätigt. Vielmehr hat es hervorgehoben, daß den in der sowjetischen Besatzungszone erlassenen Regelungen, seien sie nun rechtsstaatwidrig oder nicht, die ge samte Bevölkerung zwangsweise unterworfen sei und als Sowjetzonenflüchtling in der Bundesrepublik die Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz zu Lasten der Allgemeinheit nicht schon beanspruchen könne, wer sich jenen Vorschriften aus persönlichen Gründen nicht beugen wolle und ihnen in Kenntnis der Folgen zuwidergehandelt habe. Was das Bundesverwaltungsgericht hier über den Sinn des § 3 BVFG gesagt hat, (der nach Strassmann^Titsche, Bundesvertriebenengesetz, Ergänzungsband 1962 zur 2. Aufl., § 3 Anm. 9 darin liegt, die in der sowjetischen Besatzungszone befindlichen Deutschen solange dort zu halten, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten besonderen Zwangslage unzu demutbar wird), steht den obigen Darlegungen daher nicht entgegen.
3.) Mit Recht hat das Berufungsgericht-schließlich angenommen, daß der Hauptgeschäftsführer der Beklagten mit einem derartigen Erfolg hätte rechnen müssen, als er das Mahnschreiben mit der ihm gegebenen Fassung, unter der Anschrift der Erfurter Haftanstalt an die Klägei^hn: richtete. Es erwägt:
Der verfassungsmäßige Vertreter der Beklagten habe nach der Vorgeschichte des Schreibens vom 3« Oktober 1958 mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß dieses der Klägerin in der
 
Haftanstalt zugehen und hier von der •■.Staatsanwaltschaft kontrolliert werde. Bei der xFassung des Schreibens sei aber, für ihn erkennbar, die Schlußfolgerung mehr als naheliegend gewesen, daß das darin bezeichnete Haus im Eigentum der Klägerin stehe. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß die Klägerin die ihr aus dem Hause zustehenden Mietforderungen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über den innerdeutschen^ Zahlungsverkehr bei der Deutschen Notenbank angemeldet habe.
Es könne schlechterdings nicht vermutet werden, daß sich die Bewohner -der sowjetischen Besatzungszone auch solchen Gesetzen ohne jeden Versuch dor Gegenwehr unterwürfen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Widerspruch ständen und deren Auswirkungen geeignet seien, ihre Existenzgrundlage zu vernichten oder doch in unvertretbarem Ausmaß zu beeinträchtigen. Zumindest könne das nicht von solchen Personen angenommen werden, die sich bereits als verdächtig in Untersuchungshaft befänden.
Es stellt in der Tat eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, daß der Hauptgeschäftsführer sich die Möglichkeit der Polgen nicht vor Augen geführt hat. Es durfte ihm zu demal als dem Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht unbekannt sein, daß jeder Hinweis auf in Westdeutschland belegenes Vermögen die in der Sowjetzone wohnenden Mitbürger in die ernste Gefahr schwerer Bestrafung bringen kann und daher unbedingt zu vermeiden ist. Da solche Polgen voraussehbar waren, liegt eine die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB begründende Fahrlässigkeit vor.
Der Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit es eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen des der Klägei'in und ihrem Ehemann verursachten Freiheitsentzugs bejaht hat, muß daher im Ergebnis beigetreten werden.
- H-
4.) In der Klagesumme ist ein Betrag von 1.658,30 DM enthalten, den die Klägerin als Ersatz dafür verlangt, daß ihr auf Grund des Strafurteils zur Beitreibung der darin ausgesprochenen Geldstrafe eine in der sowjetischen Besatzungszone bestehende Lebensversicherung zu dem Rückkaufswert in jener Höhe v/eggepfändet worden ist. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ohne sich mit diesem Teil des Klagebegehrens in den Entscheidungsgründen zu befassen. Da dieser Anspruch indessen nicht eines der in § 823 BGB geschützten Rechte und Güter betrifft und § 839 BGB i. Verb, mit Art. 34 GG nach den Feststellungen und rechtsirrtumsfreien Erwägungen der vorinstanzlichen Gerichte als An-Spruchsgrundlage ausscheidet, könnte er sich nur auf § 826 BGB stützen. Daß dessen Voraussetzungen vorlägen, ist aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt und dem Vorbringen der Parteien auch nicht zu entnehmen. Mit diesem Teil des Klagebegehrens muß die Klägerin daher .abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91» 97 ZPO.
Engels	Hanebeck	'	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner