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BGH · VI ZR 200/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 200/61

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2$o Juli 1961 wird als unzulässig verworfen«, Der Beklagte hat hei dem Verlag Otto G.SHBl in eine Broschüre mit dem Titel "Die Angelegenheit Südplatz Lütetsburg I960" druclcen lassen, deren Umschlag das Wappen des Beklagten mit den Worten "Veritas Vincit" zeigt« Die ’Broschüre befaßt sich mit Vergeltungsmaßnahmen des klagenden Kreises, die gegen den Beklagten und seinen Pächter gerichtet wareno Der Beklag- 2» die Kläger zu ermächtigen, den erkennenden Teil des Urteils auf Kosten des Beklagten innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im "Ostfriesischen Kurier", in der "Ostfriesischen Zeitung" und in der "Ostfriesischen Rundschau" zu veröffentlichen» Die Revision ist unzulässig, da es sich um einen Rechtsstreit über einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch handelt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Die Klageansprüche werden daraus hergeleitet, daß die Ehre der Kläger vom Beklagten rechtswidrig angegriffen sei und daß eine weitere Beeinträchtigung drohe (§ 1004 in Verbindung mit § 825 BGB). Aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist den Anträgen der Kläger auch stattgegeben worden.AnSprüche, die dem Schutze der Ehre dienen, sind aber grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur. Nur dann könnte ihr vermögensrechtlicher Charakter bejaht werden,wenn es der klagenden Partei wesentlich auch um eine Verfolgung wirtschaftlicher Interessen ginge oder wenn mit der Klage eine Vermögenswerte Leistung verlangt würde (BGHZ 13, 5 >7; 14, 72, 74; Stein/Jonas/Schönke ZPOKomm.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
InteresseRevisionklagendunzulässigKlägerBroschüre

Volltext der Entscheidung

2170 075
VI ZR 200/61
Beschluß
/ /
In Sachen
 des Land- und Forstwirts Wilhelm Edzard Fürst zu I^H
KflHiHHP in
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Io den Landkreis Norden, gesetzlich vertreten durch den Obcrkrcisdircktor Ihno Ain N(
2o den Oberkreisdirektor Ihno A
in Ni
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Br,
 hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13» Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Dr# Bode, Dr, Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Ffretzschner
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2$o Juli 1961 wird als unzulässig verworfen«,
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt o
Der Streitwert der Revision wird auf
30 000 DM
festgesetzte
 Gründe :
Der Beklagte hat hei dem Verlag Otto G.SHBl in eine Broschüre mit dem Titel "Die Angelegenheit Südplatz Lütetsburg I960" druclcen lassen, deren Umschlag das Wappen des Beklagten mit den Worten "Veritas Vincit" zeigt« Die ’Broschüre befaßt sich mit Vergeltungsmaßnahmen des klagenden Kreises, die gegen den Beklagten und seinen Pächter	gerichtet	wareno Der Beklag-
te, der diese Maßnahmen schildert und kritisiert, will mit der Broschüre die Mitglieder des Kreistages, die Aufsichtsbehörden und die Öffentlichkeit über die "wahren Gründe" der später rückgängig gemachten Maßnahmen auf-kläreno Er hat nach’ seinen Angaben etwa 600 Exemplare der Broschüre versandt <>
Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte erhebe in der Broschüre unter unrichtiger oder unvollständiger Schilderung des Sachverhalts eine Reihe unbegründeter ehrkränkender Vorwürfe» Ausserdem enthalte die Schrift Por-malbeleidigungen» Zum Schütze ihrer Ehre haben die Kläger beantragt,
!» dem Beklagten zu verbieten, die Schrift zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen;
2» die Kläger zu ermächtigen, den erkennenden Teil des Urteils auf Kosten des Beklagten innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im "Ostfriesischen Kurier", in der "Ostfriesischen Zeitung" und in der "Ostfriesischen Rundschau" zu veröffentlichen»
 
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten»
Er hat geltend gemacht, die in der Broschüre mitgeteilten Vorgänge seien wahr und die in ihr ausgesprochene Kritik sei in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Im übrigen sei keine Wiederholungsgefahr gegeben, die beantragte Ermächtigung zu einer Veröffentlichung des Urteils sei rechtlieh unzulässig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Die Revision ist unzulässig, da es sich um einen Rechtsstreit über einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch handelt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Die Klageansprüche werden daraus hergeleitet, daß die Ehre der Kläger vom Beklagten rechtswidrig angegriffen sei und daß eine weitere Beeinträchtigung drohe (§ 1004 in Verbindung mit § 825 BGB). Aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist den Anträgen der Kläger auch stattgegeben worden.AnSprüche, die dem Schutze der Ehre dienen, sind aber grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur. Nur dann könnte ihr vermögensrechtlicher Charakter bejaht werden,wenn es der klagenden Partei wesentlich auch um eine Verfolgung wirtschaftlicher Interessen ginge oder wenn mit der Klage eine Vermögenswerte Leistung verlangt würde (BGHZ 13, 5 >7; 14, 72, 74; Stein/Jonas/Schönke ZPOKomm. 17. Aufl. II 1 zu § 1; Eaumbach/Lauterbach ZPOKomm. 26. Aufl. Übers. 3 vor § 1).
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Keine dieser Vorausetzungen ist hier gegeben«
Bei dem klagenden Kreis und seinem leitenden Beamten sind wirtschaftliche Interessen an den gestellten Klageanträgen nicht erkennbar«, Die Kläger haben in ihrem Vorbringen allein auf den erforderlichen Schutz ideeller Belange abgehoben« Mit der Klage sollte für die Verwaltung des Kreises und den Zweitkläger die erfolgte und weiter drohende Gefährdung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit abgewandt werden« Die Klage ist aber auch nicht auf geldwerte Leistungen gerichtet« Der Meinung der Revision , der vermögensrechtliche Gharakter des Klagegegenstandes ergebe sich schon daraus, daß der Beklagte gehindert werden solle, sein "Schriftwerk" zu verbreiten (§§ 1 Abs« 1 ITr« 1, 11 Abs« 1 LitürhG), vermag der Senat nicht zu folgen« Es mag dahinstehen, ob die aus dem Gesichtspunkt des Ehrschutzes verlangte Unterlassung deshalb als vermögensrechtliches Begehren gekennzeichnet y/erden könnte, weil der Urheber eines Schriftwerkes an dessen Ausnutzung gehindert werden soll« Selbst wenn man das bei einem Eingriff in die gewerbsmässige Verbreitung eines Werkes bejahen wollte, kann das dann nicht gelten, wenn auf Seiten des Beklagten für das Verbreiten des Werkes kein geldliches Interesse maßgebend ist, sondern das Bestreben, die Öffentlichkeit über angebliche Mißstände aufzuklären« Ob diese Aufklärung mündlich, durch Einzelschreiben oder wie hier durch unentgeltlichen Versand einer gedruckten Broschüre erfolgt, muß für die Beurteilung gleichgültig sein« Endlich kann es dahinstehen, ob bei dem gegebenen Sachverhalt die Voraus-
Setzungen für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes an die Kläger gegeben wären» Denn ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits,
 Da die Revision somit unzulässig ist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verv/erfen (§ 554 a ZPO) •
Der Streitwert ist nach § 14 GKG festgesetzt worden»
Die BR Dr» Kleinev/efers und Heinrich Meyer sind in Urlaub und deshalb verhindert, zu unterschreiben»
Dr» Bode
 Dr» Bode
 Dr o Hauß
 Dr» Pfretzschner