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BGH · VI ZR 200/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 200/60

Burch das Ausweichen der Zugmaschine nach rechts brach die Stützmauer mit dem Grasstreifen ein, wobei Teile des Bankettunterbaues bis zu dem Rande der befestigten Fahrbahn nachrutschten. Das klagende Land begehrt vom Beklagten als Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens den Betrag von 2 931,08 DM und Zinsen. Ein Grund zu dem Verlassen der Fahrbahn habe nicht Vorgelegen, da die Straße breit genug gewesen sei und für den Beklagten auch kein Zwang bestanden habe, das nachfolgende Fahrzeug Überholen zu lassen. Da das Befahren des Banketts für Kraftfahrzeuge, insbesondere mit schwerer Last verboten sei, habe kein Anlaß bestanden, im Bereich der Unfallstelle ein Warnschild aufzustellen. Er hat entgegnet, der Unfall sei nicht durch ein Ausweichen des Lastzuges auf das Bankett herbeigeführt worden. Wegen des schlechten baulichen Zustandes der Stützmauer habe für .das klagende Land jedenfalls die Pflicht zur Aufstellung von Warnzeichen bestanden. Das Berufungsgericht stellt -ohne Verfahrensverstoß fest, daß der Beklagte an der Unfallstelle auf das Bankett abgekommen ist und mit den rechten Rädern des Anhängers den Grünstreifen an seinem Anfang in Profilbreite überfahren hat. Jedoch ist die Fahrweise des Beklagten, mit der er das Überholen des ihm folgenden schnelleren Lastkraft wagene erleichtern und gefahrlos gestalten wollte, als eine nach der Verkehrslage vernünftige und sachgemäße Maßnahme anzusehen. Hierbei ist noch in Betracht zu ziehen, daß der Beklagte als Führer eines langsam fahrenden Fahrzeugs nach § 8 StVO die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten hatte und daher kaum in der Lage gewesen wäre, das beabsichtigte Überholen des ihm folgenden Lastwagens zu verhindern. Der Beklagte hätte allerdings dann nicht auf das Bankett ausweichen dürfen, wenn er nach der äußeren Beschaffenheit des Straßenkörpers und des Banketts hätte Zweifel haben müssen, ob das Bankett für seine Fahrweise eine Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte, das Bankett sei hinreichend fahrsicher Das Berufungsgericht führt hierzu aus, in erster Linie sei bedeutsam, daß die Straße für den Beklagten ersichtlich gegenüber dem rechtsabfallenden Wiesengelände auf eine Länge von etwa 50 m durch eine 2-3 m hohe Mauer abgestutzt gewesen sei. 50 cm vom Fahrbahnrand befunden habe, den Eindruck erwecken können, der 50 cm breite Banketteil zwischen der asphaltierten Fahrbahn und dem Eisengeländer sei wenigstens bis in die Nähe des Eisengeländers ohne die Gefahr eines Einsturzes von Bankett und Stützmauer benutzbar, zu demal der Banketteil jenseits des Geländers noch eine Breite von etwa 60 cm gehabt habe. Aus der Stärke des Eisengeländers konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision den Schluß ziehen, dieses sei nicht nur zu dem Schutz für Fußgänger angebracht gewesen. In diesem Urteil wird ausgeführt, der - in jenem Rechtsstreit als Zeuge vernommene - Beklagte habe ausdrücklich bekundet, er habe die Stützmauer nicht gesehen, und ihr Vorhandensein sei ihm vor dem Unfall nicht bekannt Bis dahin hatte das klagende Land auch nicht behauptet, die Stützmauer sei für den Beklagten H4K nicht sichtbar gewesen. Konnte somit der Beklagte damit rechnen, daß ein Befahren des Banketts in dem festgestellten Umfang unter erheblicher Herabminderung seiner an sich schon geringen Geschwindigkeit ohne Gefährdung möglich war, und stellte das Ausweichen auf das Bankett bei der gegebenen Verkehrslage eine sachgerechte Maßnahme dar, so ist in seiner Fahrweise weder ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung noch eine schuldhafte Eigentumsverletzung zu erblicken.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 97 ZPO
StützmauerFahrbahnBankettBerufungsgerichtLandRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 200/60	2203	007
Verkündet am 2. Juni 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volk es In dem Rechtsstreit
 des Landes Straßenverwaltung Hl
 vertreten durch die in
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kraftfahrer Wilhelm Htft, NI Nr. ■,
>/Krs^ W<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr- K.E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für. Recht erkannt:
Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni I960 wird zurückgewiesen-
Die Kosten der Revision werden dem klagenden Lande auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte befuhr am 27. Juni 1956 gegen 18 Uhr als Kraftfahrer der Firma K GmbH mit einer Zugmaschine
 nebst Anhänger die Landstraße I, Ordnung von B  in Richtung WeflBHB/E brück.	Die	hochstzuläs-
sige Geschwindigkeit der Zugmaschine betrug 28 km/h. Per Anhänger war mit Langholz im Gewicht von ca. 7 bis 8 to beladen.
Beklagte den Lastzug scharf nach rechtsj um einem hinter ihm fahrenden Lastkraftwagen, der ebenfalls mit Langholz beladen war, das überholen zu ermöglichen. Die Landstraße verläuft an dieser Stelle durch hügeliges Gelände, das - in der Fahrtrichtung des Lastzuges - nach rechts abfällt. Der Unterbau der Straße war damals an dieser Seite durch eine 2 bis 3 m hohe Trockenmauer abgestützt. Die befestigte und asphaltierte Fahrbahn hatte eine Breite von etwa 5>20 m. Nach rechts schloß sich ein schmaler, heller, unbefestigter Randstreifen und hieran ein Grasstreifen an, der sich bis zur Oberkante der Mauer erstreckte. Bas aus dem hellen Randstreifen und der Grasnarbe bestehende Bankett war insgesamt etwa 1,20 m breit. Etwa in der Mitte des Grasstreifens verlief ein massives eisernes Geländer.
Burch das Ausweichen der Zugmaschine nach rechts brach die Stützmauer mit dem Grasstreifen ein, wobei Teile des Bankettunterbaues bis zu dem Rande der befestigten Fahrbahn nachrutschten. Ber Anhänger kippte um und stützte auf das rechts des Straßenkörpers gelegene Wiesengelände, wobei er die Zugmaschine mitriß.
Bie ~traße ist inzwischen im Bereich der Unfallstelle grundlegend verändert worden, wobei die Trockenmauer durch eine Böschung ersetzt wurde.
Etwa 1 km hinter B
- bei km 29>1 - lenkte der
 
Das klagende Land begehrt vom Beklagten als Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens den Betrag von 2 931,08 DM und Zinsen. Es hat vorgetragen, der Einsturz sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte mit seinem schwer beladenen Lastzug in verkehrswidriger Weise den unbefestigten Randstreifen befahren habe. Die Fahrbahn selbst sei verkehrssicher gewesen. Ein Grund zu dem Verlassen der Fahrbahn habe nicht Vorgelegen, da die Straße breit genug gewesen sei und für den Beklagten auch kein Zwang bestanden habe, das nachfolgende Fahrzeug Überholen zu lassen. Da das Befahren des Banketts für Kraftfahrzeuge, insbesondere mit schwerer Last verboten sei, habe kein Anlaß bestanden, im Bereich der Unfallstelle ein Warnschild aufzustellen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, der Unfall sei nicht durch ein Ausweichen des Lastzuges auf das Bankett herbeigeführt worden. Er habe die äußerste rechte Fahrbahnseite, jedoch nicht den Grünstreifen befahren. Die rechtsseitige Befestigung des Straßenkörpers durch eine brüchige, ohne Mörtel zusammengefügte Trockenmauer habe den Anforderungen als seitliche Begrenzung nicht entsprochen. Wegen des schlechten baulichen Zustandes der Stützmauer habe für .das klagende Land jedenfalls die Pflicht zur Aufstellung von Warnzeichen bestanden.
Die
 Mit verfolgt Beklagte
 Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt -ohne Verfahrensverstoß fest, daß der Beklagte an der Unfallstelle auf das Bankett abgekommen ist und mit den rechten Rädern des Anhängers den Grünstreifen an seinem Anfang in Profilbreite überfahren hat.
Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.
der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision das klagende Land seinen Klageantrag weiter. Der bittet um Zurückweisung der Revision.
Dem Kraftfahrzeugverkehr steht, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, grundsätzlich nur’die Fahrbahn und nicht auch des Bankett zur Verfügung. Damit ist jedoch den Kraftfahrzeugen nicht schlechthin jedes Befahren des Banketts verboten. Gestattet ist es aber nur dann, wenn die Verkehrslage dies als sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen läßt (Urteile des BGH vom 8. Juli 1957 - Ill ZR 59/56 - VRS 13, 172 = VersR 1957, 603; vom 31. März I960 - III ZR 62/59 - VersR I960, 447).
Das Berufungsgericht läßt zwar die Frage, ob der Beklagte bei der gegebenen Verkehrslage das Bankett befahren durfte, offen. Jedoch ist die Fahrweise des Beklagten, mit der er das Überholen des ihm folgenden schnelleren Lastkraft wagene erleichtern und gefahrlos gestalten wollte, als eine nach der Verkehrslage vernünftige und sachgemäße Maßnahme anzusehen. Hierbei ist noch in Betracht zu ziehen, daß der Beklagte als Führer eines langsam fahrenden Fahrzeugs nach § 8 StVO die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten hatte und daher kaum in der Lage gewesen wäre, das beabsichtigte Überholen des ihm folgenden Lastwagens zu verhindern.
Der Beklagte hätte allerdings dann nicht auf das Bankett ausweichen dürfen, wenn er nach der äußeren Beschaffenheit des Straßenkörpers und des Banketts hätte Zweifel haben müssen, ob das Bankett für seine Fahrweise eine
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ausreichende Festigkeit besaß. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte, das Bankett sei hinreichend fahrsicher
 Das Berufungsgericht führt hierzu aus, in erster Linie sei bedeutsam, daß die Straße für den Beklagten ersichtlich gegenüber dem rechtsabfallenden Wiesengelände auf eine Länge von etwa 50 m durch eine 2-3 m hohe Mauer abgestutzt gewesen sei. Eine solche Art der Straßenführung sei nicht selten wobei der Kraftfahrer in aller Regel davon ausgehen könne, daß die seitliche Schutzmauer standfest und belastungsfähig sei. Ohne weiteres habe daher der Beklagte nicht anzunehmen
 
brauchen, die Belastungsfähigkeit des Straßenkörpörs höre am Fahrbahnrande auf und führe bei einem Befahren des Seitenstreifens zu einem Einsturz der Grasnarbe mitsamt der Stützmauer. Zudem habe das massive Eisengeländer, das sich auf dem 1,20 m breiten Handstreifen in einer Entfernung von ca. 50 cm vom Fahrbahnrand befunden habe, den Eindruck erwecken können, der 50 cm breite Banketteil zwischen der asphaltierten Fahrbahn und dem Eisengeländer sei wenigstens bis in die Nähe des Eisengeländers ohne die Gefahr eines Einsturzes von Bankett und Stützmauer benutzbar, zu demal der Banketteil jenseits des Geländers noch eine Breite von etwa 60 cm gehabt habe. Der bauliche Zustand der Stützmauer sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen.
Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung wird von der Revision vergeblich angegriffen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, das alle wesentlichen Umstände in Betracht zieht, geben keinen Anhalt für einen Rechtsverstoß. Auch eine Verkennung der Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt ist nicht ersichtlich.
Aus der Stärke des Eisengeländers konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision den Schluß ziehen, dieses sei nicht nur zu dem Schutz für Fußgänger angebracht gewesen.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die gegenteiligen Feststellungen des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz im Urteil vom 29. November I960 - 6 U 564/59 -durch das die Klage des LastzugeigentUmers gegen das Land RflHBHHt-FflBi auf Ersatz seiner Unfallschäden abgewiesen worden ist. In diesem Urteil wird ausgeführt, der - in jenem Rechtsstreit als Zeuge vernommene - Beklagte	habe
 ausdrücklich bekundet, er habe die Stützmauer nicht gesehen, und ihr Vorhandensein sei ihm vor dem Unfall nicht bekannt
 
gewesen. HM habe somit in seiner Vorstellung nicht vom Vorhandensein einer standfesten und belastungsfähigen Stützmauer ausgehen können. Diese Würdigung beruht jedoch auf einer Beweisaufnahme, die nach Erlaß des angefochtenen Urteils im vorliegenden Rechtsstreit stattgefunden hat. Bis dahin hatte das klagende Land auch nicht behauptet, die Stützmauer sei für den Beklagten H4K nicht sichtbar gewesen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit über die Stützmauer und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen sind daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Konnte somit der Beklagte damit rechnen, daß ein Befahren des Banketts in dem festgestellten Umfang unter erheblicher Herabminderung seiner an sich schon geringen Geschwindigkeit ohne Gefährdung möglich war, und stellte das Ausweichen auf das Bankett bei der gegebenen Verkehrslage eine sachgerechte Maßnahme dar, so ist in seiner Fahrweise weder ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung noch eine schuldhafte Eigentumsverletzung zu erblicken.
Bas Berufungsgericht hat daher eine Schadensersatzpflicht des Beklagten mit Recht verneint.
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickzuweisen.
Dr. Kleinewefers Dr. K.E* Meyer Hanebeck Dr. Hauß	H.	Meyer