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BGH

Gericht: BGH

in Kreis Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, ili hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26- September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br- Kleinewefers? Al Tatbestands Dei* jetzt 24 Jahre alte Kläger ist am 5« April 1955 mit seinem Motorrad auf der Kreisstraße 187 bei einer Fahrt von Opfingen nach Giengen in einer Kurve mit dem Beklagten zusammehgestoßen, der ebenfalls ein Motorrad fuhr und aus Bas Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach der die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Bauer der -erlittenen Schmerzen, Beiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage hei der Bemessung der billigen Entschädigung nach § 847 BGB bildet, daneben aber auch alle übrigen in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt werden können' (BGBZ GSZ 18, 149)« Zu der trage unter welchen Voraussetzungen eine Schmerzensgeldrentc zuzu billigen sei, führt das Gericht unter Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats - IM BGB § 847 2fr« 10 -RJW 1957, 383 - aus, es sei nicht richtig, daß eine Schmerzensgeldrente nur in besonderen Ausnahmefällen von schwerwiegender Bedeutung gewährt werden könne« Ber Richter habe vielmehr bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach freier Überzeugung auch darüber zu befinden, welche Form der Entschädigung - Kapital oder Heute - den Zwecken des Schmerzensgeldes am besten gerecht werde« Ein dauernder schwerer Körperschaden 1 könne dabei die Gewährung einer Schmerzons-geldrente rechtfertigen« Im vorliegenden Fall entspreche für die Zeit nach dem 31® Bezember 1955 die Form einer Rente dem Zweck des Schmerzensgeldes als Ausgleich und Genugtuung am besten« im Senatstermin fest^ daß der Kläger schwerwiegende, über den 31o Bezember 1955 hinaus fortwirkende und voraussichtlich bleibende Schäden körperlicher und psychischer Art erlitten habe* Als Folge der Verletzung des rechten Kniegelenks sei ein "Wackelknie* zurückgeblieben, das in Verbindung mit einem starken Muskelschwund die Belastung des rechten Beines unmöglich mache« Bas rechte Bein werde nachgezogen und vor allem auf unebenem Boden gehe der Kläger unsicher,.auch verursache ihm das Gehen erhebliche Schmerzen« Eer Kläger habe aber auch beim Sitzen und sogar beim Liegen Schmerzen im linken Bein« Der Stützapparat, den der Kläger tragen müsse, könne nur wenig Abhilfe schaffen, dagegen verunstalte, er das Bein und den Gang des Klägers stark und stelle zudem eine erhebliche körperliche Belästigung äavo Als weitere voraussichtlich dauernde körperliche , Beeinträchtigingenkämen> hinzu eine' Einschränkung der Beweglichkeit und der groben Kraft des rechten Arms, Kopfschmerzen, FÖhnleidigkeit, Schwindelgef ühl beim Aufstehen, Schwäche er scheinungeh bei. Diese schwerwiegenden Beeinträchtigungen im körperlichen und seelischen Bereich hätten für den noch jungen Kläger eine tiefgreifende Veränderung seines ganzen Bebens mit sich gebracht» Der Kläger habe nicht nur seinen erlernten Beruf'äis Schmied« auf-gegeben und? Januar 1956* Außerdem habe das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldkapitale-i eine Reihe wesentlicher Umstände, so die Schuldfrage, die Vermögens Verhältnisse des Beklagten und den Ausgleich der Lebensgewohnheiten nicht berücksichtigt* 1955 als angemessen festlegtey die gesamten immateriellen Dauerschäden des Klägers mit ihren Auswirkungen auf seine Lebensgewohnheiten eingehend dargelegt und sodann erwogen, diese Schäden seien durch die vom Beklagten gezahlten 4 000 j DM nicht abgegolten* Hiermit hat das Berufungsgericht seine - von der Revision insoweit nicht beanstandeten ~ Ausführungen über die Voraussetzungen und Bemessung der Schmerzensgeldrente mit der Begründung für den festen Betrag von 4 000 DM in einen unmittelbaren, engen Zusammenhang gebracht, Mit Rechtj denn die Schmerzen und Einbuße an Lebensfreuden, die der Kläger in dem Zeitraum von 2 3/4 Jahren vom Unfall bis Ende 1955 zu erdulden hatte, beruhen auf denselben Dauerschäden, die auch die Grundlage für die Zubilligung der Schmerzensgeldrente für die Folgezeit bilden*. Es kann daher der Revision nicht zugegeben werden, dgß das Berufungsgericht bei der Zubilligung des Betrages von 4 OOO IM gegen die Grundsätze der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats verstoßen oder wesentliche Grundlagen der Bemessung des Schmerzensgeldes unbeachtet gelassen habe* Die Revision rügt weiter, bei der Zubilligung der Schmerzensgeldrente sei der Grundsatz der Billigkeit verletzt* Rach der auch vom Berufungsgericht angesogenen Entscheidung des Senats - IM BGB § 847 Hr* 10 - könne zwar der mit lebenslänglicher schwerer Beeinträchtigung verbundene Verlust eines wichtigen Gliedes den -dichtem bereits Anlaß geben, -die Form der Rentenzahlung zu erwägen«. Per j Sachverständige schätzt die gegenwärtige sowie die voraus- \ sichtlich dauernde Erwerbsminderung des Klägers infolge der psychischen Ausfälle auf 25 $>o Pie Aussagen des Klägers-, die das Gericht für glaubhaft erachtet,' lassen für die Zeit' seit d^r„1.0.z*j;eh Begutachtung keina-.^essprung seines Zustandes, soweit es sich "um die folgen der Gehirnquetschung’ handelt, erkennen, ^enn das Berufungsgericht unter diesen Umständen einen voraussichtlichen Bauerschaden von schwerwiegendem Ausmaß.feststeilt und von der Erhebung eines neuen Gutachtens absieht, so ist dabei eine Überschreitung des ihm durch die §§ 287? Bas Berufungsgericht hat mit diesen wechselnden Wendungen ersichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß es das,- was der Kläger 11 glaubhaft aussagt”, auch glaubt und das, was der Kläger ”dargetan» hat, zu demindest als geeignete tatsächliche Grundlage für seine freie Schätzung nach § 287 ZPO ansieht. 'it Ungerechtfertigt ist auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Übergang des Klägers vom Motorrad zu dem Personenwagen keine erhöhten Auslagen verursacht habe; die Betriebskosten für einen Personenwagen seien nicht höher als die eines Motorrades; es könne daher nicht anerkannt werden, daß der Kläger zu dem Ausgleich der ihm entgehenden Lebensgewohnheiten eine Rente benötigte Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Kosten der Anschaffung und Unterhaltung eines Personenwagens höher sind als beim Motorrad und erwägt, daß der Kläger, zu demal er nunmehr Frau und Kind zu ernähren hat, diese Kosten von seinem Arbeitslohn nicht oder nur unter besonderen Ein-schränkungen seines sonstigen Lebensbedarfs aufbringen könnte, so verstoßen diese Ausführungen nicht gegen die Lebenserfahrung« Las Berufungsgericht hatte entgegen der Meinung der Revision auch keinen Anlaß,, nach § 139 ZPO den Beklagten um weitere Aufklärung zu seinem entgegenstehenden Vorbringen zu ersuchen oder ihm den Antritt von Beweisen ahheimzustellen« Las Berufungsgericht hat hiernach daß Vorliegen schwerwiegender .Lauerschäden des Klägers im körperlichen und seelischen Bereich in prozessual einwandfreier Weise bejaht« Seine Erwägungen zur Frage der Zubilligung einer Schmerzensgeldrente stehen im Einklang mit der erwähnten Entscheidung des Senats und'lassen auch im übrigen einen Rechts-irrtum nicht erkennen«

Zitierte Normen: § 847 BGB § 287 ZPO
AusgleichkörperlichBerufungsgerichtGutachtenSchmerzKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

VI_ ZR 200/57
Verkündet am 26-September 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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Im Namen des Volkes In dem Hechts streit
 des .Landwirts A flHk Haus Nr
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 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof-Br,
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den Hilfsarbeiter Horst F Haus Nr-
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 Kreis
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 ili
hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26- September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br- Kleinewefers? Br- Engels, Br-KoB-Meyer, Hap&eck und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt*
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats in Preibürg des Oberlandesgerichts in Karlsruhe iivoÄi 6 - Jvmi» 1957- wird zurückgewiesen -
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-
Von, Recht« wegen
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Al
 Tatbestands
Dei* jetzt 24 Jahre alte Kläger ist am 5« April 1955 mit seinem Motorrad auf der Kreisstraße 187 bei einer Fahrt von Opfingen nach Giengen in einer Kurve mit dem Beklagten
 zusammehgestoßen, der ebenfalls ein Motorrad fuhr und aus
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der entgegengesetzten Richtung kam«. Der'Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen, u0a« eine Gehirn<*uet$chung, eine große Rißwunde über dem rechten Kniegelenk mit Zerreißung deaBanä-.und Streckapparats, Zertrüimerung der rechten
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Kniescheibe sowie einen Querbruch des^fechten Unterarmes*
Der Kläger hat Ersatz seines VermögensSchadens, ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für seine zukünftigen Schäden verlangte
 Das Landgericht hat durch rechtskräftiges Teilund Zwischenurteil die Schadensersatzklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht des Beklagten für die zukünftigen Schäden des Klägers festgestellt0
Die Versicherung des Beklagten hat dem Kläger den Vermögensschaden voll ersetzt und zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens für Vergangenheit und Zukunft 4 000 DM gezahlt*
Der Kläger hat,über diesen Betrag hinaus zur Abgeltung des. bis zu dem 51 /Dezember 1955 erlittenen immateriellen
 Schadens einen in das Ermessen' des Berichts gestellten
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Schmerzensgeldbetrag sowie für die Zeit nach dem 31« Dezember 1955 eine der Höhe nach ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzehsgeldrente verlangt* ,
Das Landgericht hat demJQäger eine Schmerzensgeld-rente von monatlich. 80 31 ab 1, Januar 1956 zugesprochen c Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, da mit dem vom Beklagten gezahlten Betrag von 4 00Ö Dft der bis zu dem 31«Dezember

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1955 erwachsene Schmerzensgeldanspruch des Klägers ausge glichen sei« Bas Oberlandesgerieht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« .
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Schmerzensgeldrente weiter*
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
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Bas Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach der die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Bauer der -erlittenen Schmerzen, Beiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage hei der Bemessung der billigen Entschädigung nach § 847 BGB bildet, daneben aber auch alle übrigen in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt werden können' (BGBZ GSZ 18, 149)« Zu der trage unter welchen Voraussetzungen eine Schmerzensgeldrentc zuzu billigen sei, führt das Gericht unter Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats - IM BGB § 847 2fr« 10 -RJW 1957, 383 - aus, es sei nicht richtig, daß eine Schmerzensgeldrente nur in besonderen Ausnahmefällen von schwerwiegender Bedeutung gewährt werden könne« Ber Richter habe vielmehr bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach freier Überzeugung auch darüber zu befinden, welche Form der Entschädigung - Kapital oder Heute - den Zwecken des Schmerzensgeldes am besten gerecht werde« Ein dauernder schwerer Körperschaden 1 könne dabei die Gewährung einer Schmerzons-geldrente rechtfertigen« Im vorliegenden Fall entspreche für die Zeit nach dem 31® Bezember 1955 die Form einer Rente dem Zweck des Schmerzensgeldes als Ausgleich und Genugtuung am besten«
Bas Berufungsgericht stellt sodann unter eingehender Würdigung der vom Landgericht erhobenen Gutachten der chirurgischen und der psychiatrischen Universitätsklinik im
 und der.für glaubhaft erachteten Aussagen des Klägers
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im Senatstermin fest^ daß der Kläger schwerwiegende, über
 den 31o Bezember 1955 hinaus fortwirkende und voraussichtlich bleibende Schäden körperlicher und psychischer Art erlitten habe* Als Folge der Verletzung des rechten Kniegelenks sei ein "Wackelknie* zurückgeblieben, das in Verbindung mit einem starken Muskelschwund die Belastung des rechten Beines unmöglich mache« Bas rechte Bein werde nachgezogen und vor allem auf unebenem Boden gehe der Kläger unsicher,.auch verursache ihm das Gehen erhebliche Schmerzen« Eer Kläger habe aber auch beim Sitzen und sogar beim Liegen Schmerzen im linken Bein« Der Stützapparat, den der Kläger tragen müsse, könne nur wenig Abhilfe schaffen, dagegen verunstalte, er das Bein und den Gang des Klägers stark und stelle zudem eine erhebliche körperliche Belästigung äavo Als weitere voraussichtlich dauernde körperliche , Beeinträchtigingenkämen> hinzu eine' Einschränkung der Beweglichkeit und der groben Kraft des rechten Arms, Kopfschmerzen, FÖhnleidigkeit, Schwindelgef ühl beim Aufstehen,
 Schwäche er scheinungeh bei. körperlichem Anstrengungen und rasche. Ermüdbarkeit * ''	:	V
Noch wesentlicher ^ls die körperlichen Folgen seien die - ebenfalls voraussichtlich dauernden - Folgen im psychischen Bereich« Nach dem letzten psychiatrischen Gutachten bestehe als *olge der Gehirnquetschung bei dem Kläger eine Wesensveränderung mit Antriebsschwäche, Verlangsamung
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und Umständlichkeit sowie eine Hirnleistungsschwäche mit Minderung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit,»
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Diese schwerwiegenden Beeinträchtigungen im körperlichen und seelischen Bereich hätten für den noch jungen Kläger eine tiefgreifende Veränderung seines ganzen Bebens mit sich gebracht» Der Kläger habe nicht nur seinen erlernten Beruf'äis Schmied« auf-gegeben und? si'Oh mit der Stellung eines Hilfsarbeiters ab finden müssen«, sondern sei auch im übrigen körperlich und seelisch dauernd gehemmt und könne vielen Bebensgewohnheiten nicht mehr oder nur unter besonderen Beschwerden nachgeheno So könne er keinen Sport mehr treiben* nicht mehr wandern, das Motorradfahren und die Fahrt in Eisenbahn und Omnibus nicht mehr ertragen, außerdem nur noch wenig- an Geselligkeiten teilnehmen und keine Filmvorführungen mehr, be suchen,	~
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Diese Bebens.be eint rächt igungen, so führt das Urteil weiter aus, seien durch den vom Beklagten gezahlten Betrag von 4 000 DM nicht pbgegolten« Diese Zahlung erachtet der Senat nur als ausreichend, den immateriellen Schaden des Klägers für die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1955 aussugleichen, Das Urteil legt nunmehr die durch den Unfall verursachten Verletzungen des Klägers im einzelnen dar, schildert den Krankheitsverlauf unter Hervorhebung der für den Kläger besonders schmerzhaften ärztlichen Eingriffe und erwägt weiters Für diese schweren und zahlreichen Verletzungen, die schwerste Schmerzen hervorgei^ufen, eine Operation, einen mehrmonatigen Klinikauf enthalt und im ganzen eine fast halbjährige Krankenbehandlung zur Folge gehabt und in den folgenden zwei Jahren (bis 31* Dezember 1955) die schon erwähnten Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße mit sich gebracht hätten, sei vom Bandgericht mit Recht eine Bar ent-Schädigung von 4 000 DM angesetzt worden.
Das Urteil fährt fort, immateriellen Schaden rechnerisch zu erfassen sei nicht möglich, eine GeldentSchädigung müsse
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daher so gemessen sein, daß sie einen annähernd gerechten Ausgleich und auch eine gewisse Genugtuung für den Geschädigten bedeute« So müsse vorliegend für den Beklagten erschwerend ins Gewicht fallen, daß er den Unfall allein, und zwar grob fahrlässig verursacht habe« Es sei weiterhin in Betracht zu ziehen, daß der Beklagte haftpflichtversichert und damit wirtschaftlich günstiger gestellt sei als ein Schädiger, der die Schäden aus unerlaubter Handlung allein zu tragen habe« Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Kläger als Hilfsarbeiter wirtschaftlich nicht so gestellt sei; daß er aus ''eigenen Mitteln in'‘der läge wäre,’eich einen genügenden Ausgleich für die ihm entgangenen Bebens gewolm-heiten zu schaffen« Biesen Ausgleich könne er einigermaßen durch die Benutzung eines Personenwagens herbeiführen, mit dem er sowohl zu seiner Arbeitsstelle fahren als auch seine Freizeit angenehmer gestalten könne« Zum Unterhalt dieses Kraftfahrzeugs benötige: er einen festen Betrag, den er selbst von seinem Arbeitslohn nicht oder nur Unter besonderen Einschränkungen seines* sonstigen Bebensbedarfs aufbringen könne« Er benötige aber nicht nur für seinen Personenwagen, sondern auch unter Berücksichtigung aller übrigen Gesichtspunkte, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigungen..zu dem Ausgleich einen laufenden Geldbetrag.« Unter Abwägung aller dieser ömstände sei eine Schmerzensgeldrente in Höhe von SO DM monatlich als billige Entschädigung zu erachten0
Die Revision rügt unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats - M BGB.§ 847 Er« 4 -? das Berufungsgericht habe' bei der Festsetzung des Schmerzensgeldbetrages von 4 000 DM den Rechtsbegriff der Billigkeit verkannt! es habe zwar eine Reihe von Umständen.zusammengestellt, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung seien, dann folge aber abrupt die Festsetzung von 4000 DM, ohne daß der Betrag irgendwie in Beziehung, zu diesen Umständen
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gesetzt werdee Das geschehe erst bei der Festsetzung der .Rente für die Zeit ab 1. Januar 1956* Außerdem habe das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldkapitale-i eine Reihe wesentlicher Umstände, so die Schuldfrage, die Vermögens Verhältnisse des Beklagten und den Ausgleich der Lebensgewohnheiten nicht berücksichtigt*
Diese Rüge ist nicht begründet,, Bas Berufungsgericht hat9 ehe es den Betrag von 4 000 DM für die Zeit bis Ende
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1955 als angemessen festlegtey die gesamten immateriellen Dauerschäden des Klägers mit ihren Auswirkungen auf seine Lebensgewohnheiten eingehend dargelegt und sodann erwogen, diese Schäden seien durch die vom Beklagten gezahlten 4 000 j DM nicht abgegolten* Hiermit hat das Berufungsgericht seine - von der Revision insoweit nicht beanstandeten ~ Ausführungen über die Voraussetzungen und Bemessung der Schmerzensgeldrente mit der Begründung für den festen Betrag von 4 000 DM in einen unmittelbaren, engen Zusammenhang gebracht, Mit Rechtj denn die Schmerzen und Einbuße an Lebensfreuden, die der Kläger in dem Zeitraum von 2 3/4 Jahren vom Unfall bis Ende 1955 zu erdulden hatte, beruhen auf denselben Dauerschäden, die auch die Grundlage für die Zubilligung der Schmerzensgeldrente für die Folgezeit bilden*. Nur waren in den ersten 2 3/4 Jahren, wie auch das Berufungsgericht hervorgehoben hat., die Schmerzen und Beschwerden des Klägers viel intensiver und wurden erhöht durch die Operationen, den Krankenhausaufenthalt und die weitere Heilbehandlung*
Die gesamten Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Höhe des Schmerzensgeldes haben daher für den festen Betrag von 4 000 DM ebenso ihre Geltung wie für die Schmersensgeldrente. Auch der Aufbau und die Ausdrucksweise des Urteils stehen mit dieser Auffassung im Einklang*. Es kann daher der Revision nicht zugegeben werden, dgß das Berufungsgericht bei der
 Zubilligung des Betrages von 4 OOO IM gegen die Grundsätze der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats verstoßen oder wesentliche Grundlagen der Bemessung des Schmerzensgeldes unbeachtet gelassen habe*
Die Revision rügt weiter, bei der Zubilligung der Schmerzensgeldrente sei der Grundsatz der Billigkeit verletzt* Rach der auch vom Berufungsgericht angesogenen Entscheidung des Senats - IM BGB § 847 Hr* 10 - könne zwar der mit lebenslänglicher schwerer Beeinträchtigung verbundene Verlust eines wichtigen Gliedes den -dichtem bereits Anlaß geben, -die Form der Rentenzahlung zu erwägen«. Die vom. Berufungsgericht erörterten Schäden des Klägers seien aber nur
 zu einem kleinen 'feil Dauerschäderi« Das ergebe sich aus
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einem Vergleich der verschiedenen in den Jahren 19539 1954 und 1955 erstatteten ärztlichen Gutachten, die eine fortschreitende Besserung im Befinden des Klägers erkennen ließen« Angesichts dieser aus dem Gutachten ersichtlichen dauernden Besserung des Klägers hätte das bericht sich zudem mit den-bereits 1 1/2 Jahre zurückliegenden ärztlichen Gutachten und der Anhörung des Klägers nicht begnügen dürfen, sondern ein neues Gutachten erheben müssen«
Auch diese Rüge geht fehl* Das letzte chirurgische Gutachten (vom 25, Mai 1955) hält die aufgeführten körperlichen Schäden in vollem Umfang für Dauerschäden mit der Möglichkeit weiterer V e r s c h 1: e c h t e r u n g im laufe der Jahre« Von einer Aussicht auf Besserung sagt das Gutachten nicJitSc Es stellt eine voraussichtlich dauernde Erwerbsminderung von 20 # auf Grund der körperlichen Schäden des Klägers fest« Das letzte psychiatrische Gutachten (vom 26, Oktober 1955 mit Rachtrag vom, 15« Juni 1956) spricht zwar/vön der Aussicht einer langsamen Besserung.der psychischen Ausfallsymptome.und Schmerzen, es läßt aber
 auch die Möglichkeit einer Verschlechterung infolge Auftretens einer traumatischen Epilepsie offen. Kur für diesen Fall hält der Sachverständige eine erneute Begutachtung J und Festsetzung der Erwerbsminderung für erforderlich. Bas Gutachten stellt weiter fest, das psychische Bild sei gegen-* über der Untersuchung vom November 1954 unverändert. Per j Sachverständige schätzt die gegenwärtige sowie die voraus- \ sichtlich dauernde Erwerbsminderung des Klägers infolge der psychischen Ausfälle auf 25 $>o Pie Aussagen des Klägers-, die das Gericht für glaubhaft erachtet,' lassen für die Zeit' seit d^r„1.0.z*j;eh Begutachtung keina-.^essprung seines Zustandes, soweit es sich "um die folgen der Gehirnquetschung’ handelt, erkennen, ^enn das Berufungsgericht unter diesen Umständen einen voraussichtlichen Bauerschaden von schwerwiegendem Ausmaß.feststeilt und von der Erhebung eines neuen Gutachtens absieht, so ist dabei eine Überschreitung des ihm durch die §§ 287? 412 ZPO eingeräumten freien Ermessens nicht ersichtlich, Weder die getroffenen Feststellungen noch das Absehen von der Einholung eines neuen Gutachtens sind daher aus Hechtsgründen, zu beanstanden.
Die Bevision rügt ferner zu Unrecht, daß das Berufungsgericht mit den Wendungen, der Kläger habe dargetan, ... durch das Gutachten sei überzeugend dargetan, ... der Kläger habe glaubhaft ausgesagt, keine ausreichenden tatsächlichen FestStellungen als Unterlage für seine freie Überzeugung nach § 287 ZPO getroffen habe. Bas Berufungsgericht hat mit diesen wechselnden Wendungen ersichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß es das,- was der Kläger 11 glaubhaft aussagt”, auch glaubt und das, was der Kläger ”dargetan» hat, zu demindest als geeignete tatsächliche Grundlage für seine freie Schätzung nach § 287 ZPO ansieht. Es kann im übrigen der Revision nicht zugegeben werden, daß das Wort »dartun” mit »behaupten» gleichbedeutend ist.
 
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 Ungerechtfertigt ist auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Übergang des Klägers vom Motorrad zu dem Personenwagen keine erhöhten Auslagen verursacht habe; die Betriebskosten für einen Personenwagen seien nicht höher als die eines Motorrades; es könne daher nicht anerkannt werden, daß der Kläger zu dem Ausgleich der ihm entgehenden Lebensgewohnheiten eine Rente benötigte Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Kosten der Anschaffung und Unterhaltung eines Personenwagens höher sind als beim Motorrad und erwägt, daß der Kläger, zu demal er nunmehr Frau und Kind zu ernähren hat, diese Kosten von seinem Arbeitslohn nicht oder nur unter besonderen Ein-schränkungen seines sonstigen Lebensbedarfs aufbringen könnte, so verstoßen diese Ausführungen nicht gegen die Lebenserfahrung« Las Berufungsgericht hatte entgegen der Meinung der Revision auch keinen Anlaß,, nach § 139 ZPO den Beklagten um weitere Aufklärung zu seinem entgegenstehenden Vorbringen zu ersuchen oder ihm den Antritt von Beweisen ahheimzustellen«
Las Berufungsgericht hat hiernach daß Vorliegen schwerwiegender .Lauerschäden des Klägers im körperlichen und seelischen Bereich in prozessual einwandfreier Weise bejaht« Seine Erwägungen zur Frage der Zubilligung einer Schmerzensgeldrente stehen im Einklang mit der erwähnten Entscheidung des Senats und'lassen auch im übrigen einen Rechts-irrtum nicht erkennen«
Las angefochtene Urteil steht entgegen der Meinung der Revision endlich auch nicht im Widerspruch zu dom Beschluß des Großen Zivilsenats vom Juli JL955 (BUHZ 18, 16?)o Liesen Beschluß behandelt die Frage der Schmez^zensgeldrentc. lediglich beiläufig unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Abänderung nach § 323 ZPO im Interesse des Schuldners*

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Er will sie aber ersichtlich nicht abschließend behandeln* zu demal sie ihm auch nicht zur Entscheidung vorlag»
Bei der Bemessung der Höhe der Schmerzensgeldrente durch das Berufungsgericht ist ein Bechtsfehler nicht ersichtlich,
 Bie Revision war hach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno.
Br.Kleinewefers	.Ihgels	BroK*®,Meyer*
Hanebeck'	Eeinr*Meyer