Der Kläger hat aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wie auch aus eigenem Recht gegen die Beklagte auf die Feststellung geklagt5 daß sie zu dem Ersatz allen ünfallschadens verpflichtet sei« Er hat behauptet, der Zug sei überhastet abgefertigt worden und schon wieder angefahren, als seine Ehefrau, die sich nach dem Eintreffen des Zuges sogleich von ihrem Platz erhoben, ihr Gepäck aufgenommen und sich zu dem Wagenausgang begeben habe, noch zu dem Aussteigen auf dem Trittbrett befunden habe; auf die Zurufe des Fahrdienstleiters habe sie in den Wagen zurückzukehren versucht; dabei sei sie ausgeglitten* Die Beklagte hat die alleinige Schuld an dem Unfall der Ehefrau des Klägers zugeschrieben„ Sie hat vorgebracht, die Ehefrau des Klägers, habe sich, obwohl zu dem Ausund Einsteigen der Reisenden hinreichend Zeit gewesen sei, infolge Einschlafens im Zuge beim Aussteigen verspätet und zu dem Verlassen des Zuges die Wagentüre erst geöffnet, nachdem der Zug bereits mit geschlossenen Türen fertiggemeldet und abgelassen worden sei; obwohl sich der Zug schon wieder in Fahrt befunden habe und 20 bis 30 m gefahren sei, habe sie trotz der Zurufe des Fahrdienstleiters, daß sie in den Wagen zurückkehren solle, noch abzuspringen versucht* 1 a Wie das Berufungsgericht in seinem früheren Urteil mit Billigung des erkennenden Senats ausgeführt hat, wäre ein Verschulden der Ehefrau des Klägers anzunehmen, wenn sie noch auszusteigen versucht hat, nachdem sie erkannt hatte, daß sich der Zug wieder in Bewegung gesetzt hatte oder bereits das Abfahrtssignal gegeben worden war» Darüber hinaus würde ein Verschulden auch dann gegeben sein, wenn sie zwar nicht erkannt hätte, aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt doch hätte erkennen können und müssen, daß sich der Zug bereits in Bewegung setzte oder sein Anfahren unmittelbar bevorstand, und wenn sie dennoch versucht hätte, noch auszusteigen« Das frühere Berufungsurteil war aufgehoben worden, weil es das Berufungsgericht an einer erschöpfenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hatte fehlen lassen und zur Verneinung einer Schuld der Ehefrau des Klägers gelangt war, ohne die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Bahnbe-diensteten berücksichtigt zu haben * a) Die Revision bemängelt; daß nicht dem Anträge der Beklagten im Schriftsatz vom 11«April 1956 stattgegeben worden ist, den Unfallort zu dem Beweise dafür in Augenschein zu nehmen, daß in Anbetracht des Halteplatzes für die 'Lokomotiven einfahrender Züge, des Standortes des von der Ehefrau des Klägers benutzten Eisenbahnwagens innerhalb deB Unfallzuges und der Stelle? Dieser Angriff kann schon darum keinen Erfolg haben* weil das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung eine Ge-samtfahrstrecke von 25 m bis zu dem Unfall unterstellt hat* aber auch für diesen Fall aus näher dargelegten rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen die Aussagen des Zeugen für objektiv unrichtig gehalten hat« c) Freilich ist die Revision der Ansicht, bei einer Einnahme des Augenscheins hätte sich die Unrichtigkeit auch einer anderen Aussage des Zeugen B0BIE3 herausgestellt, der nämlich, daß er beim Einsteigen in die hintere Tür des zweiten Wagens noch während des Zuziehens der Tür im Augenblick des Anfahrens des Zuges bemerkt habe, wie schon der Korb der Ehefrau des Klägers auf den Bahnsteig gekollert sei. hen der noch offenstehenden Tür nach vorn schaute (Aussage vom lO»Dezember 1954 vor dem Oberlandesgericht)« Daß unter derartigen Umständen Sichtmöglichkeit nach vorn entlang dem Zuge besteht, hat die Beklagte.aber in ihrem Schriftsatz vom 5*' April 1954 selbst eingeräumt» Ohne wegen der Nichterhebung eines Augenscheinsbeweises gegen § 286 ZPO zu verstoßen, konnte das Berufungsgericht daher aus der Aussage des Zeugen B(HHW sehr wohl den Schluß d) Aus der Nichteinnahme eines Augenscheins leitet die Revision einen Angriff auch noch darauf ab, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen nicht für be- Angriffen gleichfalls kein Erfolg beschießen sein« Diese Zeu gen haben nach ihren Bekundungen die Ehefrau des Klägers und die zu ihrem Unfall führenden Vorgänge selbst nicht beobachtet* Pur eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es nicht des Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussagej wenn sich nur ergibt, daß eine sachentspre-chende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 /T75/)o Die jetzige Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gibt zu Zweifeln in dieser Hinsicht keinen Anlaßo Daß nicht auch die Aussagen der genannten Zeugen noch einer einzelnen Betrachtung unterzogen worden sind, ist für.den Bestand des Berufungsurteils daher unschädlich^ Der Senat hatte dem Berufungsgericht daher für die erneute* Verhandlung zu prüfen nahegelegt,ob eich nicht ein für den Unfall ursächliches Verschulden der johefrau des Klägers daraus ergibt, daß sie sich erst nach dem Anhalten des Zuges von ihrem Sitzplatz im Wagen erheben, ihr Gepäck auf-' genommen und sich zu dem Wagenausgang begeben hate Ein Reisender, der sein Aussteigen verzögere, so hatte der Senat ausgefuhrt, müsse vor allem dann mit der Möglichkeit rechnen, daß sich der Zug jeden Augenblick wieder in Bewegung setze, wenn er erkenne, daß die anderen Fahrgäste schon ausund eingestiegen und die aüren bereits wieder geschlossen-seien; er werde in einem solchen Falle nur noch ungefährdet aussteigen können, wenn er sich vergewissert habe, daß das Abfahrtssignal noch nicht gegeben ✓ Indessen sind es im Grunde die besonderen Umstände des vorliegenden Palles gewesen, die das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächliches Verschulden der Ehefrau des Klägers durch ungebührliche Verzögerung des Aussteigens haben verneinen iassen» Angesichts dieser besonderen Umstände ist in der Tat auch vom Standpunkt der dargelegten grundsätzlichen Auffassung aus die Annahme einer schuldhaften Unfallverursachung nicht schon gerechtfertigt» platz verlassen und sich zur Tür begeben hat* Daß sie sich nach dem Anhalten des Zuges bei der Aufnahme ihres Gepäcks und auf dem Wege zu dem Wagenausgang übermäßig aufgehalten hätte,.ist nicht festgestellt worden* Vielmehr hat es das Berufungsgericht für möglich erachtet, daß der Zug nicht eine Minute gehalten hat, sondern schon früher wieder abgefahren ist* Das Berufungsgericht hat in diesem Zusam-manhang darauf hingewiesen, daß der a euge BflHHVnach seiner'Aussage knapp zur Abfahrt des Zuges zu dem Bahnhof gekommen ist, als der Zug schon einlief, daß er sich sofort zu der ihm gegenüberliegenden offenen Tür des zweiten Personenwagens begeben hat und eingestiegen ist und daß der Zug bereits wieder angefahren ist, bevor er noch die TUr vollständig geschlossen hatte* Das Berufungsgericht hat sich angesichts dieser Aussage weiter auch nicht in der Lage gesehen, festzustellen, daß die Türen des Zuges bereits alle wieder geschlossen gewesen seien, als die Ehefrau des Klägers auszusteigen begann* - Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht angreifbar* Die Zeugenaussagen des Zugschaffners H^j|3P sind in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt geblieben; das Berufungsgericht hat sie für unzuverlässig gehalten, weil es im ' Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen B&K/f stehe, daß nach Darstellung des Zeugen HjjyJJ alle Türen des Zuges geschlossen gewesen seien, als er den Zug fertig gemeldet habe = Überdies mußte das Berufungsgericht eine längere Dauer des Zugaufentfaaltes an dem Bahnhof in Gf|^p HHIv auch nicht schon dadurch als bewiesen ansehen, daß der Zeuge bekundet hat, sul dem letzten Wagen des Zuges seien etwa 20 bis 30 Reise* de ausgestiegen; denn abgesehen davon, daß der Zeuge n dieser Hinsicht
2350 078
VI ZR 200/56
Verkündet am 12oApriI 1957 Krieg}, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge • schäftsstelleo
Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Frankfurt aoM«,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr^BIHHA”
hat der VI-.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter DroKleinewefers, Dr«Engels, Dr-, Meyer, Hanebeck und Dr=,Hauß
für Recht erkannt %
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1„Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a«Mo vom 12* April 1956 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt *
gegen
Von Rechts wegen
... 2
Tatbestands
Die Ehefrau des Klägers kam am Morgen des 25«April 1952 mit dem Eilzug der Beklagten E 556 auf dem Bahnhof ihres Heimatortes GflHBan und geriet beim Versuch des Aus-steigens unter die Räder des wieder angefahrenen Zuges«
Dabei wurde ihr das linke Bein abgefahren«
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wie auch aus eigenem Recht gegen die Beklagte auf die Feststellung geklagt5 daß sie zu dem Ersatz allen ünfallschadens verpflichtet sei« Er hat behauptet, der Zug sei überhastet abgefertigt worden und schon wieder angefahren, als seine Ehefrau, die sich nach dem Eintreffen des Zuges sogleich von ihrem Platz erhoben, ihr Gepäck aufgenommen und sich zu dem Wagenausgang begeben habe, noch zu dem Aussteigen auf dem Trittbrett befunden habe; auf die Zurufe des Fahrdienstleiters habe sie in den Wagen zurückzukehren versucht; dabei sei sie ausgeglitten*
Die Beklagte hat die alleinige Schuld an dem Unfall der Ehefrau des Klägers zugeschrieben„ Sie hat vorgebracht, die Ehefrau des Klägers, habe sich, obwohl zu dem Ausund Einsteigen der Reisenden hinreichend Zeit gewesen sei, infolge Einschlafens im Zuge beim Aussteigen verspätet und zu dem Verlassen des Zuges die Wagentüre erst geöffnet, nachdem der Zug bereits mit geschlossenen Türen fertiggemeldet und abgelassen worden sei; obwohl sich der Zug schon wieder in Fahrt befunden habe und 20 bis 30 m gefahren sei, habe sie trotz der Zurufe des Fahrdienstleiters, daß sie in den Wagen zurückkehren solle, noch abzuspringen versucht*
3 -
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«,
Das Oberlandesgericht hat ihr im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes stattgegeben, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger Ubergegangen sind«,
Durch Urteil des erkennenden Senats'vom 5« November 1955 ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Das Oberlandesgericht hat darauf erneut wie zuvor entschieden
Hiergegen richtet sich wiederum die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt«, t
e
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«,
Entscheidungsgründe1
Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagte im Rahmen des Haftpflichtgesetzes für die Folgen des Eisenbahnunfalles der Ehefrau des Klägers aufzukommen hat* wenn sie nicht beweist, daß der Unfall durch x . deren eigenes Verschulden verursacht worden ist (§ 1 Ha^tpflCr)» •
1 a Wie das Berufungsgericht in seinem früheren Urteil mit Billigung des erkennenden Senats ausgeführt hat, wäre ein Verschulden der Ehefrau des Klägers anzunehmen, wenn sie noch auszusteigen versucht hat, nachdem sie erkannt hatte, daß sich der Zug wieder in Bewegung gesetzt hatte oder bereits das Abfahrtssignal gegeben worden war» Darüber hinaus würde ein Verschulden auch dann gegeben sein, wenn sie zwar nicht erkannt hätte, aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt doch hätte erkennen können und müssen, daß sich der Zug bereits in Bewegung setzte oder sein Anfahren unmittelbar bevorstand, und wenn sie dennoch versucht hätte, noch auszusteigen« Das frühere Berufungsurteil war aufgehoben worden, weil es das Berufungsgericht an einer erschöpfenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hatte fehlen lassen und zur Verneinung einer Schuld der Ehefrau des Klägers gelangt war, ohne die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Bahnbe-diensteten berücksichtigt zu haben *
In dem erneuten Verfahren hat sich das Berufungsgericht mit den Aussagen dieser Zeugen eingehend auseinandergesetzt o Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, aus ihnen ließen sich keine sicheren und .zuverlässigen Anhaltspunkte dafür gewinnen,, daß die. Ehefrau .des .Klägers. einen Versuch zu dem 'Au ss teigen noch unternommen habe, als sie die Abfahrtsbereitschaft des Zuges öder gar dessen Anfahren bereits erkannt habe oder doch hätte erkennen müssen« Auch jetzt könne der von der Beklagten zu führende Beweis eines eigenen Verschuldens der Ehefrau des Klägers nicht als erbracht angesehen werden«
Diese Beweiswürdigung wird von der Revision mit Verfahrensrügen aus § 286 ZPO bekämpft« Ihre Angriffe sind jedoch unbegründet«
a) Die Revision bemängelt; daß nicht dem Anträge der Beklagten im Schriftsatz vom 11«April 1956 stattgegeben worden ist, den Unfallort zu dem Beweise dafür in Augenschein zu nehmen, daß in Anbetracht des Halteplatzes für die 'Lokomotiven einfahrender Züge, des Standortes des von der Ehefrau des Klägers benutzten Eisenbahnwagens innerhalb deB Unfallzuges und der Stelle? an der sie überfahren worden ist« der Zug sich nach dem Anfahren bereits um mindestens eine Wagenlänge nach vorn bewegt haben müsse, bis der Unfall geschah« Die Revision meint, bei Erhebung dieses Beweises hätten sich die von der Klägerin gegen die Aussage des Zeugen Fahrdienstleiter ZflHNHfc erhobenen Bedenken von selbst erledigt«
Dieser Angriff kann schon darum keinen Erfolg haben* weil das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung eine Ge-samtfahrstrecke von 25 m bis zu dem Unfall unterstellt hat* aber auch für diesen Fall aus näher dargelegten rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen die Aussagen des Zeugen für objektiv unrichtig gehalten hat«
b) Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, daß die Aussagen des Zeugen nicht hätten verwertet
werden dürfen, weil es mit dem unter Beweis gestellten Ergebnis der beantragten Augenscheinseinnahrae unvereinbar gewesen sei, daß er bekundet habe, der zweite Personenwagen, in dessen hinteren Eingang er eingestiegen sei, habe der
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Bahnsteigsperre gerade gegenübergestanden. Bas Berufungsgericht hat mit seiner Unterstellung die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß entgegen seinen vorangegangenen Erörterungen der zweite Personenwagen weiter zurückgestanden haben kann, als es vom Zeugen bekundet worden ist. Insoweit sind' die Aussagen des Zeugen für die Entscheidung also gar nicht bestimmend gewesen. Auf Grund der Unterstellung eines von diesem Teile der Zeugenaussagen abweichenden Sachverhalts mußte das Berufungsgericht die übrigen Bekundungen des Zeugen auch nicht in ihrer Glaubhaftigkeit für erschüttert halten.
c) Freilich ist die Revision der Ansicht, bei einer Einnahme des Augenscheins hätte sich die Unrichtigkeit auch einer anderen Aussage des Zeugen B0BIE3 herausgestellt, der nämlich, daß er beim Einsteigen in die hintere Tür des zweiten Wagens noch während des Zuziehens der Tür im Augenblick des Anfahrens des Zuges bemerkt habe, wie schon der Korb der Ehefrau des Klägers auf den Bahnsteig gekollert sei. Die Revision macht geltend, bei der Bauart der Personenwagen mit den aus ihrer Seitenlinie zurückverlegten Türen habe der Zeuge, wie der Augenschein ergeben haben würde, von seinem Standort an der Türe aus die bekundete Wahrnehmung gar nicht machen können
Ersichtlich geht die Revision bei ihrem Angriff entsprechend den von ihr angezogenen schriftsäxzlichen Ausführungen der Beklagten von der Annahme aus, daß der Zeuge hinter der verschlossenen Tür gestanden habe. Nach seinen Bekundungen hat der Zeuge die geschilderte Beobachtung aber bereits gemacht, als er nach dem Einsteigen beim Heranzie-
hen der noch offenstehenden Tür nach vorn schaute (Aussage vom lO»Dezember 1954 vor dem Oberlandesgericht)« Daß unter derartigen Umständen Sichtmöglichkeit nach vorn entlang dem Zuge besteht, hat die Beklagte.aber in ihrem Schriftsatz vom 5*' April 1954 selbst eingeräumt» Ohne wegen der Nichterhebung eines Augenscheinsbeweises gegen § 286 ZPO zu verstoßen, konnte das Berufungsgericht daher aus der Aussage des Zeugen B(HHW sehr wohl den Schluß
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ziehen, es sei nicht unwahrscheinlich, daß die Ehefrau des Klägers die Türe noch während des Haltens des Zuges geöffnet und mit dem Aussteigen begonnen habe und daß ihr nicht bewußt geworden zu sein brauche, daß der Zug unmittelbar vor der Abfahrt gestanden habe oder bereits abfahre«
d) Aus der Nichteinnahme eines Augenscheins leitet die
Revision einen Angriff auch noch darauf ab, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen nicht für be-
weiskräftig genug gehalten hat , ihm die gegenteilige Überzeugung zu verschaffen». Der Zeuge hatte bekundet, von der Lokomotive her kommend gesehen zu haben, daß sich nach
dem Anfahren des Zuges eine Tür geöffnet habe und eine Person rückwärts habe aussteigen wollen» Das Berufungsgericht ist dieser Aussage nicht etwa darum nicht gefolgt, weil es die objektive Sichtmöglichkeit entlang dem Zuge bezweifelt hätte,sondern weil der Zeuge 60 bis 80 m entfernt gewesen ist und dem Berufungsgericht die Zuverlässigkeit der bekundeten Wahrnehmung bei dieser Entfernung nicht hinreichend sicher erschien» Hiergegen lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben»
e) Soweit die Revision die Nichtbeachtung der Aussagen der Zeugen un<3 ^2äE)rUgt, kann ihren
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Angriffen gleichfalls kein Erfolg beschießen sein« Diese Zeu gen haben nach ihren Bekundungen die Ehefrau des Klägers und die zu ihrem Unfall führenden Vorgänge selbst nicht beobachtet* Pur eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es nicht des Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussagej wenn sich nur ergibt, daß eine sachentspre-chende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 /T75/)o Die jetzige Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gibt zu Zweifeln in dieser Hinsicht keinen Anlaßo Daß nicht auch die Aussagen der genannten Zeugen noch einer einzelnen Betrachtung unterzogen worden sind, ist für.den Bestand des Berufungsurteils daher unschädlich^
2.o In seinem früheren Urteil hatte das Berufungsgericht die Ansicht geäussert, ein Fahrgast dürfe im Abteil sitzen bleiben, bis der Zug halte, erst dann brauche er sein Gepäck aufzunehmen und zur Ausgangstür zu gehen, ohne daß ihm vorgeworfen werden könne, er habe das Aussteigen ungebührlich verzögert® Der erkennende Senat hatte hierzu bemerkt, in dieser Allgemeinheit könne der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden * Er hatte darauf hingewiesen, daß die Haltezeit vieler Züge begrenzt und im Schnellverkehr sogar sehr kurz bemessen ist, und die Notwendigkeit betont, daß sich die Fahrgäste hierauf einstel-len® Namentlich im Hinblick auf die Unzutrhglichkeiten und möglichen Gefahren, die bei stärkerem Verkehr dann entstehen können, wenn aussteigende Reisende sich erst zu dem Wagenausgang begeben, nachdem beim Halten des Zuges die auf dem Bahnsteig herandrängenden Reisenden bereits einzusteigen begonnen haben, hatte es der- Senat als geboten bezeichnet,
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daß die aussteigenden Fahrgäste den Wagenausgang rechtzeitig freimachen«, Daraus war die Folgerung abgeleitet worden, daß ein Fahrgast seine zu dem Aussteigen erforderlichen Vorbereitungen beizeiten treffen muß? wenn er den Zug an einem Bahnhof verlassen will, an dem dieser.nur kurz hält« Er dürfe hiermit nicht warten, bis der Zug anhalte; in neuzeitlichen Eisenbahnwagen, die nur an den beiden Enden mit Türen versehen sind, müsse er sich vielmehr schon vor dem Anhalten des Zuges zur Tür begeben, dies jedenfalls während des langsamen Einlaufens des Zuges auf dem Einfahrtgleis«
Der Senat hatte dem Berufungsgericht daher für die erneute* Verhandlung zu prüfen nahegelegt,ob eich nicht ein für den Unfall ursächliches Verschulden der johefrau des Klägers daraus ergibt, daß sie sich erst nach dem Anhalten des Zuges von ihrem Sitzplatz im Wagen erheben, ihr Gepäck auf-' genommen und sich zu dem Wagenausgang begeben hate Ein Reisender, der sein Aussteigen verzögere, so hatte der Senat ausgefuhrt, müsse vor allem dann mit der Möglichkeit rechnen, daß sich der Zug jeden Augenblick wieder in Bewegung setze, wenn er erkenne, daß die anderen Fahrgäste schon ausund eingestiegen und die aüren bereits wieder geschlossen-seien; er werde in einem solchen Falle nur noch ungefährdet aussteigen können, wenn er sich vergewissert habe, daß das Abfahrtssignal noch nicht gegeben ✓
sei oder der zuständige Bahnbedienstete erkennbar sein
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verspätetes Aussteigen berücksichtige„
Da das frühere Urteil des Berufungsgerichts aus einem anderen Grunde aufgehoben worden ist als wegen seiner Abweichung von dieser rechtlichen Beurteilung, hat sich das Berufungsgericht an sie bei seiner neuen Entscheidung nicht
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nach § 565 Abs 2 ZPO für gebunden erachtet» Seine Ausführungen, mit denen es die bereits früher geäusserten Bedenken im wesentlichen nur wiederholt, geben dem Senat jedoch keinen Anlaß, von der dargelegten grundsätzlichen Auffassung abzugehen»
Indessen sind es im Grunde die besonderen Umstände des vorliegenden Palles gewesen, die das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächliches Verschulden der Ehefrau des Klägers durch ungebührliche Verzögerung des Aussteigens haben verneinen iassen» Angesichts dieser besonderen Umstände ist in der Tat auch vom Standpunkt der dargelegten grundsätzlichen Auffassung aus die Annahme einer schuldhaften Unfallverursachung nicht schon gerechtfertigt»
Bas Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Ehefrau des Klägers die Ankunft des Zuges in Groß-Umstadt etwa verschlafen habe? sondern Bat ihr geglaubt, daß sie sofort beim Anhalten des Zuges aufgestanden ist, ihr Gepäck aufgenommen hat und zu dem Wagenausgang gegangen ist» Es hat festgestellt, daß ausser ihr kein Reisender aus dem von ihr benutzten Wagen in GflHHHHHI ausgestiegen und daß auch keiner in diesen Wagen eingentiegen ist» Der Weg zur Ausgangstür konnte nach den Darlegungen des Be-, rufungsgerichts selbst dann, wenn die Ehefrau des Klägers in der Mitte des Wagens gesessen haben sollte, ungehindert in höchstens 8 Sekunden durchschritten werden» Der fahr-planmässig vorgesehene Aufenthalt des Zuges betrug nach den eigenen Angaben der Beklagten eine Minute» Danach kann allerdings eine Verletzung der verkehrseifo-ferlichen Sorgfalt nicht darin erblickt werden, dal die Ehefrau des Klägers nicht schon vor dem Anhalten des luges ihren Sitz-
platz verlassen und sich zur Tür begeben hat* Daß sie sich nach dem Anhalten des Zuges bei der Aufnahme ihres Gepäcks und auf dem Wege zu dem Wagenausgang übermäßig aufgehalten hätte,.ist nicht festgestellt worden* Vielmehr hat es das Berufungsgericht für möglich erachtet, daß der Zug nicht eine Minute gehalten hat, sondern schon früher wieder abgefahren ist* Das Berufungsgericht hat in diesem Zusam-manhang darauf hingewiesen, daß der a euge BflHHVnach seiner'Aussage knapp zur Abfahrt des Zuges zu dem Bahnhof gekommen ist, als der Zug schon einlief, daß er sich sofort zu der ihm gegenüberliegenden offenen Tür des zweiten Personenwagens begeben hat und eingestiegen ist und daß der Zug bereits wieder angefahren ist, bevor er noch die TUr vollständig geschlossen hatte* Das Berufungsgericht hat sich angesichts dieser Aussage weiter auch nicht in der Lage gesehen, festzustellen, daß die Türen des Zuges bereits alle wieder geschlossen gewesen seien, als die Ehefrau des Klägers auszusteigen begann* - Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht angreifbar* Die Zeugenaussagen des Zugschaffners H^j|3P sind in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt geblieben; das Berufungsgericht hat sie für unzuverlässig gehalten, weil es im ' Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen B&K/f stehe, daß nach Darstellung des Zeugen HjjyJJ alle Türen des Zuges geschlossen gewesen seien, als er den Zug fertig gemeldet habe = Überdies mußte das Berufungsgericht eine längere Dauer des Zugaufentfaaltes an dem Bahnhof in Gf|^p HHIv auch nicht schon dadurch als bewiesen ansehen, daß der Zeuge bekundet hat, sul dem letzten Wagen
des Zuges seien etwa 20 bis 30 Reise* de ausgestiegen; denn abgesehen davon, daß der Zeuge n dieser Hinsicht
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nur ungenaue Angaben hat machen‘können, konnte eich das Aussteigen von 20 Personen aus den jeweils doppelten Türen an den beiden Wagenenden vor allem dann sehr schnell vollzogen haben, wenn es sich, was bei jenem Frühzug nicht ausgeschlossen ist, bei diesen Personen um Teilnehmer eines täglichen Berufsverkehrs gehandelt hat, die ohne Gepäck waren» ,
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Bei der Sachlage, die das Berufungsgericht hiernach in unanfechtbarer Weise für gegeben gehalten hat, ist aber i
auch bei Anlegung des oben hervorgehobener liaßstabes von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ausezeigender Reisender die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht V
zu beanstanden, daß ein Verschulden der Ehefrau des Klägers an ihrem Unfall nicht nachgewiesen sei» «
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Die Kostenentsoheidung beruht auf § 9? ZPO* j
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