Die Rohre der Leitung waren in einem Graben von 90 m Breite und über 3 m Tiefe zu verlegen* Zur Sicherung gegen einen Einsturz wurden die Wände des Grabens mit einer durchlaufenden, durch Quersprießen abgestützten Bohlenwand versehen» Bei den Arbeiten, mit denen am 22. die Beklagten hätten sich sowohl einer fahrlässigen Außerachtlassung der ihnen obliegenden besonderen Sorgfalt als auch schwerer Verstöße gegen anerkannte Regeln der Baukunst schuldig gemacht« Vor allem seien die Grabenwände entgegen den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nicht bis zur Grabensohle verbaut (verschalt) worden, obwohl es sich in der Moltkestraße um Sandboden mit sehr geringer Standfestigkeit gehandelt habe» Weiter habe der Abstand des Erdaushubs von der Grabenwand ( sog» Schutzstreifen) nur 30 cm und nicht - wie vorgeschrieben - 60 cm betragene Die zu dem Verbau verwendeten Bohlen seien nur 4 cm und nicht 5 cm, wie es die UVV vorschreibe, stark gewesen. unter Außerachtlassung der ihnen vermöge ihres Berufs oder Gewerbes besonders obliegenden Aufmerksamkeit oder durch einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst bei der Leitung oder Ausführung des Baues herbeigeführt haben« Bas hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus rechtsirrtümsfreien Erwägungen nicht für erwiesen* 1» Im Mittelpunkt dieser Erwägungen steht die Frage, ob die Wände des Abwassergrabens, in dem die Rohre verlegt wurden, bis zur Kanalsohle zu verschalen waren - wie die Klägerin behauptet - oder ob es - wie das Landgericht und das Oberlandesgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Prof« Betig meinen - genügte, wenn die Verschalung bis zu einer Tiefe von 50 - 60 cm über der Grabensohle geführt wurde und der darunterliegende Teil der Grabenwand unverschalt blieb* Bie Klägerin begründet ihre Ansicht damit, daß der Boden in der Moltkestraße, in der sich das Unglück ereignet hat, aus leichtem, fließendem Sand bestanden habe, während der Sachverständige und mit ihm die Vordergerichte davon ausgingen, daß es sich um standfesten lehmigen Sand in gewachsenem Zustand.handelte« denbeschaffenheit des Grabengeländes als Bekundungen einer unmaßgeblichen subjektiven Auffassung der Zeugen ab und bezeichnet es als Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin schon im ersten Rechtszug gestellten und vor dem Berufungsgericht wiederholten Antrag, die Bodenbeschaffenheit durch eine Schürfung genau feststellen zu lassen, mit - wie die Revision meint - unzureichender Begründung abgelehnt habe, Bie Rüge kann nicht durchgreifen« Detig, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, führt im Gutachten für seine Ansicht, daß es sich bei dem Boden an der Unfallstelle "nicht um reinen »Sand, sondern mindestens standfesten lehmigen Sand in gewachsenem Zustande" gehandelt hat, außer den genannten Erwägungen und den Aussagen der Zeugen noch die beim Aushub des Abwassergrabens angewendete Arbeitsmethode sowie die Tatsache an, daß durch die zwischen den Bohlen bestehenden Zwischenräume von 8 - 10 cm keine Erde herausgefallen ist«, Unter diesen Umständen kann es nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der angebotenen Beweise angesehen werden, daß das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, die Bodenbeschaffenheit durch Vornahme einer Schürfung an der Unfallstelle und durch sachverständige Untersuchung der entnommenen Bodenproben feststellen zu lassen, abgelehnt hat3 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage .selbst Zutrauen durfte; denn es hat sachkundige Zeugen sowie einen anerkannten Sachverständigen der Technischen Hochschule Darmstadt gehört, der in seinem Gutachten ausdrücklich erklärte, auf Grund der in den Akten getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der Bodenverhältnisse an der Unfallstelle imstande zu seinc Es bedarf daher auch keiner Prüfung der Frage, ob einer bodenphysikalischen Untersuchung, v/ie sie der Sachverständige in solchen Fällen an sich als wünschenswert bezeichnet hat, auf Grund von Bodenproben, In zweiter Linie wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht keinen Verstoß der Beklagten gegen anerkannte Regeln der Baukunst bejaht hat, obwohl es für erwiesen erachtete, daß die Standfestigkeit des Bodens an der Unfallstelle infolge eines durchziehenden Gasrohrgrabens beeinträchtigt war, und obwohl der Sachverständige ProfQ Detig zu dem Ergebnis kam, daß der Abwasserkanal wegen dieses Grabens an der Unfallstelle "zur Sicherheit tief herunter, am besten bis zur Graben-r sohle" hätte verschalt werden sollen«-. Las Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, auch für einen solchen Pall lasse sich weder dem § 86 Abs 2 der insoweit einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift der Tiefbauberuf sgenossenschaft noch dem Gutachten des Sachverständigen entnehmen, daß der Verbau schlechthin bis zur Grabensohle durchzuführen sei* Es bestünden also weder Vorschriften noch anerkannte Regeln, die allgemein besagten, bis zu v/elcher Tiefe bei teilweise gestörtem Boden zu verschalen sei. worden, so sei auch zu bedenken, daß der Sachverständige - auf Grund der Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges -irrigerweise angenommen habe, die von der Sohle des angeschnittenen Gasrohrgrabens bis zur Unterkante der Verschalung des Abwasserkanals reichende Schicht ungestörten Bodens habe nur 1 m, statt - wie im Berufungsrechtszug ermittelt - 1,30 m betragen« Schließlich sei auch noch zu beachten, daß der Vorarbeiter LflHl vom Tiefbauamt Darmstadt, der ständig an der Baustelle gewesen und ohne Zweifel als Sachverständiger anzusprechen sei, eine weitere Verschalung erst in dem Zeitpunkt für notwendig gehalten habe, in dem unter den Bohlen Erde hervorrieselte. Sie geben die Überzeugung des Berufungsgerichts wieder, es sei nicht erwiesen und nicht erweisbar, daß die Beklagten es unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst unterlassen haben, dafür Sorge zu tragen, daß auch der untere Teil der Grabenwand verschalt wurde. 3= Die Revision beruft sich schließlich für ihre Behauptung, die Beklagten hätten ^buldhafl: die Unfallverhütungsvorschriften verletzt, zu Unrecht auf den Beweis des ersten Anscheins5 denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es schon an dem Nachweis einer objektiven Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften, soweit die Verschalung der Grabenwände in Frage steht.
1} VI. ZE 200/55 23E3 047 Verkündet am 27 .> November 1956 HB, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bauberufsgenossenschaft in iBBMBBMtraße B? vertreten durch ihren Vorstand,. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* gegen 1n die Firma A0 InhaberBauingeni eur ABBBBbtraße 2, den Bauführer Josef Hl Oflfestraße M __ Hoch^^T^^- und ^raßenbau, in He i»0 o , Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Br, hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br, Engels, Martin, Br„ Bode und Brs Hauß für Recht erkannt; Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 21o April 1955 wird zurückgewi esen<, Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegte Von Rechts wegen Tatbestands Die beklagte Firma die der klagenden Baube- ruf sgenossenschaft als Mitglied angehört, übernahm im August 1949 im Aufträge der Stadt die Verlegung einer Abwasserleitung in Darmstadt. Die Rohre der Leitung waren in einem Graben von 90 m Breite und über 3 m Tiefe zu verlegen* Zur Sicherung gegen einen Einsturz wurden die Wände des Grabens mit einer durchlaufenden, durch Quersprießen abgestützten Bohlenwand versehen» Bei den Arbeiten, mit denen am 22. August 1949 begonnen wurde, war der bei der Erstbeklagten beschäftigte Zweitbeklagte als Bauführer tätig; die ständige unmittelbare Leitung und Aufsicht an der Baustelle hatte der später verunglückte Polier Am September 1949 waren B^P und der ihm als Hilfsarbeiter zugeteilte Student clem Einbau eines Rohres in der Moltkestraße beschäftigt* Während sie auf der Sohle des Grabens arbeiteten, stürzte eine Grabenwand teilweise ein. Die beiden wurden verschüttet und erlagen den dabei erlittenen Verletzungen* Ein gegen den Inhaber der Erstbeklagten und gegen den Zweitbeklagten eingeleitetes strafgerichtliches Ermittlungsverfahren wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31» Dezember 1949 eingestellt. Die Klägerin, die an die Hinterbliebenen der beiden Verunglückten Sterbegeld entrichtet hat und an die Witwe und die Kinder des Poliers B^HPeine Rente zahlt, verlangt von der Erstbeklagten als Unternehmerin und von dem Zweitbeklagten als Aufsichtsperson gemäß §§ 903, 899 RVO Ersatz ihrer Aufwendungen. Sie trägt zur Begründung vor, die Beklagten hätten sich sowohl einer fahrlässigen Außerachtlassung der ihnen obliegenden besonderen Sorgfalt als auch schwerer Verstöße gegen anerkannte Regeln der Baukunst schuldig gemacht« Vor allem seien die Grabenwände entgegen den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nicht bis zur Grabensohle verbaut (verschalt) worden, obwohl es sich in der Moltkestraße um Sandboden mit sehr geringer Standfestigkeit gehandelt habe» Weiter habe der Abstand des Erdaushubs von der Grabenwand ( sog» Schutzstreifen) nur 30 cm und nicht - wie vorgeschrieben - 60 cm betragene Die zu dem Verbau verwendeten Bohlen seien nur 4 cm und nicht 5 cm, wie es die UVV vorschreibe, stark gewesen. Schließlich habe es an der erforderlichen Anzahl von Leitern zu dem Ein-und Aussteigen in den Graben gefehlt» Es sei Pflicht der Beklagten gewesen, sich über die Bodenbeschaffenheit zu unterrichten und für ausreichenden Verbau des Grabens, sowie für di erforderlichen Materialien zu sorgen. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision die Klagansprüche weiter* Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründes Nach § 903 RVO sind die Beklagten der Klägerin für die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen nur dann ersatzpflichtig, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig J - 4 ~ unter Außerachtlassung der ihnen vermöge ihres Berufs oder Gewerbes besonders obliegenden Aufmerksamkeit oder durch einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst bei der Leitung oder Ausführung des Baues herbeigeführt haben« Bas hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus rechtsirrtümsfreien Erwägungen nicht für erwiesen* 1» Im Mittelpunkt dieser Erwägungen steht die Frage, ob die Wände des Abwassergrabens, in dem die Rohre verlegt wurden, bis zur Kanalsohle zu verschalen waren - wie die Klägerin behauptet - oder ob es - wie das Landgericht und das Oberlandesgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Prof« Betig meinen - genügte, wenn die Verschalung bis zu einer Tiefe von 50 - 60 cm über der Grabensohle geführt wurde und der darunterliegende Teil der Grabenwand unverschalt blieb* Bie Klägerin begründet ihre Ansicht damit, daß der Boden in der Moltkestraße, in der sich das Unglück ereignet hat, aus leichtem, fließendem Sand bestanden habe, während der Sachverständige und mit ihm die Vordergerichte davon ausgingen, daß es sich um standfesten lehmigen Sand in gewachsenem Zustand.handelte« Diesen Ausgangspunkt bezeichnet die Revision als irrig« Sie lehnt die Aussagen der Zeugen und über die Bo- denbeschaffenheit des Grabengeländes als Bekundungen einer unmaßgeblichen subjektiven Auffassung der Zeugen ab und bezeichnet es als Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin schon im ersten Rechtszug gestellten und vor dem Berufungsgericht wiederholten Antrag, die Bodenbeschaffenheit durch eine Schürfung genau feststellen zu lassen, mit - wie die Revision meint - unzureichender Begründung abgelehnt habe, Bie Rüge kann nicht durchgreifen« - 5 ~ Bei „ Fr€Äund mit besonderer Sachkundea handelt es sich um Zeugen war als Stadtbauinspektor Leiter des Sachgebiets Kanalbau der Stadtbauverwaltung Barm-stadt5 er bezeichnete den Boden an der Unfallstelle als lehmigen Sandboden mit relativ guter Standfestigkeit,- Pr®®war als Stadtbauinspektor Beamter der Bauaufsicht (Abt* Hochbau) der Stadt Darmstadt? er beurteilte den Boden als "Sand mittlerer Körnung" und stufte ihn in die Gruppe "leichter Boden, mit Schaufel oder Spaten lösbar (loser Boden, Muttererde-Sand)" der Verdingungsordnung*für Bauleistungen ( VOB) ein* M®® war seit dem Jahre 1939 bei der beklagten Firma Sfl®|® ®B® als (Maschinist und) Straßenbaufacharbeiter beschäftigt; er hatte kurz vor dem Unglück den Eindruck gewonnen, daß der Baugrund (Sandboden) an der Unfallstelle "einwandfrei" war-. Das Berufungsgericht hat sein Urteil über die Bodenbeschaffenheit aber nicht allein auf die Aussagen der genannten Zeugen, sondern auf weitere Beweisumstände gestützt, die nach allgemein bekannten ErfahrungsSätzen dafür sprechen, daß der Boden in der Moltkestraße nicht fließender Sand, sondern lehmiges, gewachsenes, wenn auch sandhaltiges Erdreich war. Es hat erwogen, daß es abgesehen von der Unfallstelle - an der die Standfestigkeit des Bodens durch einen Gasrohrkanal beeinträchtigt war - nirgends zu einem Einbruch gekommen ist, obwohl die Verlegungsarbeiten schon zwei Wochen lang andauerten und an keiner Stelle des Abwasserkanals bis zur Grabensohle verschalt worden war-, Das Berufungsgericht hat ferner in Betracht gezogen, daß die der eingestürzten Wand gegenüberliegende Grabenwand trotz des Zusammenbruchs des Verhaues senkrecht stehen geblieben ist, sowie, daß die eingestürzte Wand - ausweislich der Licht- i biIdaufnahmen der Kriminalpolizei - an den Bruchstellen scharfe Ränder aufwies und steil abfiel. Der Sachverständige Prof. Detig, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, führt im Gutachten für seine Ansicht, daß es sich bei dem Boden an der Unfallstelle "nicht um reinen »Sand, sondern mindestens standfesten lehmigen Sand in gewachsenem Zustande" gehandelt hat, außer den genannten Erwägungen und den Aussagen der Zeugen noch die beim Aushub des Abwassergrabens angewendete Arbeitsmethode sowie die Tatsache an, daß durch die zwischen den Bohlen bestehenden Zwischenräume von 8 - 10 cm keine Erde herausgefallen ist«, Unter diesen Umständen kann es nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der angebotenen Beweise angesehen werden, daß das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, die Bodenbeschaffenheit durch Vornahme einer Schürfung an der Unfallstelle und durch sachverständige Untersuchung der entnommenen Bodenproben feststellen zu lassen, abgelehnt hat3 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage .selbst Zutrauen durfte; denn es hat sachkundige Zeugen sowie einen anerkannten Sachverständigen der Technischen Hochschule Darmstadt gehört, der in seinem Gutachten ausdrücklich erklärte, auf Grund der in den Akten getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der Bodenverhältnisse an der Unfallstelle imstande zu seinc Es bedarf daher auch keiner Prüfung der Frage, ob einer bodenphysikalischen Untersuchung, v/ie sie der Sachverständige in solchen Fällen an sich als wünschenswert bezeichnet hat, auf Grund von Bodenproben, ~ 7 - die erst längere Zeit nach dem Unglück entnommen worden wären, überhaupt Beweiswert zugekommen wäre. 2. In zweiter Linie wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht keinen Verstoß der Beklagten gegen anerkannte Regeln der Baukunst bejaht hat, obwohl es für erwiesen erachtete, daß die Standfestigkeit des Bodens an der Unfallstelle infolge eines durchziehenden Gasrohrgrabens beeinträchtigt war, und obwohl der Sachverständige ProfQ Detig zu dem Ergebnis kam, daß der Abwasserkanal wegen dieses Grabens an der Unfallstelle "zur Sicherheit tief herunter, am besten bis zur Graben-r sohle" hätte verschalt werden sollen«-. Auch dieser Angriff muß ohne Erfolg bleiben. Las Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, auch für einen solchen Pall lasse sich weder dem § 86 Abs 2 der insoweit einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift der Tiefbauberuf sgenossenschaft noch dem Gutachten des Sachverständigen entnehmen, daß der Verbau schlechthin bis zur Grabensohle durchzuführen sei* Es bestünden also weder Vorschriften noch anerkannte Regeln, die allgemein besagten, bis zu v/elcher Tiefe bei teilweise gestörtem Boden zu verschalen sei. Diese Präge lasse sich auch aus der Natur der Sache nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der.besonderen Verhältnisse des Einzelfalles beantworten. Die hierfür erheblichen Umstände könnten aber bezüglich der Unfallstelle nach so^langer Zeit nicht mehr geklärt werden. Was die Ansicht des Sachverständigen angehe, im vorliegenden Palle wären wegen der durch die Gasleitung verursachten Störung des gewachsenen Erdreichs die Wände des Abwasserkanals am besten bis zur Grabensohle verschalt I worden, so sei auch zu bedenken, daß der Sachverständige - auf Grund der Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges -irrigerweise angenommen habe, die von der Sohle des angeschnittenen Gasrohrgrabens bis zur Unterkante der Verschalung des Abwasserkanals reichende Schicht ungestörten Bodens habe nur 1 m, statt - wie im Berufungsrechtszug ermittelt - 1,30 m betragen« Schließlich sei auch noch zu beachten, daß der Vorarbeiter LflHl vom Tiefbauamt Darmstadt, der ständig an der Baustelle gewesen und ohne Zweifel als Sachverständiger anzusprechen sei, eine weitere Verschalung erst in dem Zeitpunkt für notwendig gehalten habe, in dem unter den Bohlen Erde hervorrieselte. Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie geben die Überzeugung des Berufungsgerichts wieder, es sei nicht erwiesen und nicht erweisbar, daß die Beklagten es unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst unterlassen haben, dafür Sorge zu tragen, daß auch der untere Teil der Grabenwand verschalt wurde. Zu dieser Überzeugung ist d'as Berufungsgericht unabhängig davon gekommen, ob die Beklagten von dem Gasrohrgraben Kenntnis hatten oder hätten haben müssen und ob sie es infolgedessen pflichtwidrig unterließen, den Polier B®^^ anzuweisen, den Verbau bis zur Grabensohle durchzuführen« 3= Die Revision beruft sich schließlich für ihre Behauptung, die Beklagten hätten ^buldhafl: die Unfallverhütungsvorschriften verletzt, zu Unrecht auf den Beweis des ersten Anscheins5 denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es schon an dem Nachweis einer objektiven Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften, soweit die Verschalung der Grabenwände in Frage steht. Bezüglich sonstiger etwaiger Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften (Verwendung von Holzbohlen zu geringer Stärke., zu knapper Schutzstreifen, ungenügende Anzahl von Leitern) hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit für den Tod von Bohrer und Anderegg verneint» 4« Die Revision erweist sich demnach als unbegründet Die KostenentScheidung folgt aus § 97 Abs 1 ZPO» Br3 Kleinewefers Bre Engels Martin Br* Bode Br* Hauß