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BGH · VI za 200/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI za 200/52

Er befand sich kurz vor der Besetzung des Gebiets durch alliierte Truppen auf dem rechtsrheinischen Bahnhof und wurde dort von den Leuten des Klägers verlassen. Hach Kriegsende gelangten mit Baugerät beladene Wagen des Bauzuges auf den Bahnhof.Dort wurden sie am 24- Juli 1945 von dem Kläger, der sich von seinem damaligen Wohnort aus auf die Suche nach seinem Baugerät begeben hatte, aufgefunden. Die Wagen mit dem Baugerät des Klägers sind jedoch nicht in das Oberbaustofflager gelangt, sie sind vielmehr Verbxeib hat festgestellt werden können. Der Kläger hat behauptet, dass am 24* Juli i945 zwischen ihm und dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten vertretenden Oberreichsbahnrat Sch^^ ein Mietvertrag über das Baugerät zustandegekommen sei. Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung des zur Wiederbeschaffung der Baugeräte erforderlichen Geldbetrages und den Anspruch auf Zahlung von Mietzins für das Gerät für die Zeit seit dem 24. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die An-schlussberufung des Klägers, mit der dieser Zahlung des Wiederbeschaffungspreises für eine Reihendampframme MPa- 1. Die Ausführungen des Berufungsurteils, dass der Kläger auf Grund des während des Krieges bezüglich des Baugeräts mit der damaligen Reichsbahn abgeschlossenen Vertrages gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht erheben könne, werden von der Revision nicht angegriffen. hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, Biese Aussagen zwingen entgegen der Ansicht der Revision keineswegs zu dem Schluss, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustandegekommen ist. Ebenso hat das Berufungsgericht auch die zwischen den Parteien gewechselten Schreiben und die sonstigen von der Revision hervorgehobenen Umstände bei seiner Entscheidung nicht ausser acht gelassen, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hatte der nach seiner Behauptung zustandegekommene Vertrag nicht den Inhalt, eine Hauptverpflichtung der Beklagten dahin zu begründen, dass diese das Baugerät aufzubewahren hatte (§ 688 BGB). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch aus den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gründen seine Annahme gerechtfertigt ist, dass kein Verwahrungsvertrag zustandegekommen sei, und es kommt deshalb in diesem Zusammenhänge auch nicht darauf an, ob die Beklagte unmittelbaren Besitz an den auf den Eisenbahnwagen verladenen Geräten des Klägers gehabt hat* Es hat auch derartige Ansprüche nicht für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Zwar habe eine lose auftragsähnliche Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestanden, auf Grund deren diese sich im Rahmen des Möglichen um das Gerät des Klägers zu kümmern und eine gewisse Obhutspflicht zu erfüllen gehabt habe, sobald es gelungen sein würde, das Gerät in eigenen selbständigen Gewahrsam der Reichsbahn zu verbringen. Selbst wenn der Revision darin gefolgt würde, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten durch Beamte oder Angestellte der Rechtsvorgängerin der Beklagten verneint hätte, so müssen Ansprüche des Klägers doch auf alle Fälle deshalb scheitern, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung von der Reichsbahn obliegenden Vertragspflichten und dem dem Kläger entstandenen Schaden gefehlt hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Kläger insoweit mit Recht als beweispflichtig angesehen (Soergel BGB 8. eine Möglichkeit für den Kläger, das Bauge-rat herauszubekommen, könne bei den damaligen Verhältnissen auf dem Bahnhof in D^BlHi unmöglich unterstellt werden, und seine weiteren Ausführungen ergeben, dass es sogar die Überzeugung gewonnen hat, private Massnahmen des Klägers zur Erlangung seiner Baugeräte hätten damals keinen Erfolg gehabt. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Bahnhof in DBBHfe damals eine solche Möglichkeit nicht gegeben war. Auch die Haftung der Beklagten für ein Verschulden der Beamten und Angestellten der Reichsbahn bei den Vertragsverhandlungen und bei dem VertragsSchluss mit dem Kläger ist von dem Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint worden. Auch insoweit werden die Urteilsgründe jedenfalls von den Feststellungen getragen, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme begründet hat, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen einem derartigen Verschulden und dem Schaden des Klägers nicht gegeben ist.

Zitierte Normen: § 688 BGB § 286 ZPO
BahnhofBerufungsgerichtZahlungAnspruchReichsbahnGerätKlägerBaugerätRevision

Volltext der Entscheidung

VI za 200/52
Verkündet am 21. November 1953
Bomacker, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2339 027
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Gerhard
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Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Br.
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die
 Bundesbahndirektion
Beklagte, Berufungsklägerin und Revi si onsbeklagt e,
7 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr.Meiss und der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Dr. Meyer, Dr.Bode und Dr. Hauss
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt ( Main ) vom 24. Januar 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war bis Kriegsende Inhaber eines grossen Bauunternehmens mit dem Hauptsitz in	in Pommern,
 Ihm gehörte Brückenbaugerät, mit dem im Jahre' 1944 im Auftrag der Beichsbahndirektion	der Deutschen
 Beichsbahn der Brückenbauzug fib 17.4 ausgerüstet wurde. Dieser Bauzug, der personell mit Leuten des Klägers besetzt war, wurde seit Januar 1945 im Westen Deutschlands, zuletzt im Bereich der Beichsbahndirektion	einge-
setzt. Er befand sich kurz vor der Besetzung des Gebiets durch alliierte Truppen auf dem rechtsrheinischen Bahnhof und wurde dort von den Leuten des Klägers verlassen. Sie nahmen bei ihrer Plucht einen dem Kläger gehörigen Deutz-Trecker nebst Anhänger mit, der zu dem Bauzug gehörte, beluden ihn mit Bürogerät und ihrer persönlichen Habe und versuchten, damit nach Mitteldeutschland zu gelangen« Jedoch wurde der Lastzug mit den darauf verladenen Sachen alsbald bei einem Tieffliegerangriff vernichtet. Hach Kriegsende gelangten mit Baugerät beladene Wagen des Bauzuges auf den Bahnhof.	Dort	wurden
 sie am 24- Juli 1945 von dem Kläger, der sich von seinem damaligen Wohnort	aus	auf	die	Suche	nach	seinem
 Baugerät begeben hatte, aufgefunden. Dem Kläger gelang es damals, die Wagen zu betreten, und das Gerät einer oberflächlichen Musterung zu unterziehen. Anschliessend verhandelte er wegen des Einsatzes dieses Geräts bei der ‘ Wiederherstellung von Eisenbahnbrücken mit dem damaligen Vorstand des Beichsbahnbetriebsamts I in	dem
 inzwischen verstorbenen Oberreichsbahnrat Scl^HP» der Wert darauf legte, dass das Gerät für Zwecke der Beichsbahn Verwendung finden sollte. Bei dieser. Verhandlung wurde in Aussicht genommen, dass die Wagen mit dem Baugerät in das
 
Oberbaustofflager, einen bestimmten Gleisbezirk des Bahn-
der Einsatz des Geräts von der Reichsbahn veranlasst werden sollten«
Die Wagen mit dem Baugerät des Klägers sind jedoch nicht in das Oberbaustofflager gelangt, sie sind vielmehr
 Verbxeib hat festgestellt werden können.
Der Kläger hat behauptet, dass am 24* Juli i945 zwischen ihm und dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten vertretenden Oberreichsbahnrat Sch^^ ein Mietvertrag über das Baugerät zustandegekommen sei. Er hat mit der Klage Herausgabe der im einzelnen bezeichneten Brückenbaugeräte, hilfsweise Zahlung der zur WiederbeSchaffung der Sachen erforderlichen Geldbeträge, ausserdem Zahlung eines angemessenen Mietzinses für die Geräte für die Zeit seit dem 9* Mai 1945 und schliesslich Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes für den zerstörten Lastzug und das Bürogerät verlangt.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung des zur Wiederbeschaffung der Baugeräte erforderlichen Geldbetrages und den Anspruch auf Zahlung von Mietzins für das Gerät für die Zeit seit dem 24. Juli 1945 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitergehende Klage.abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die An-schlussberufung des Klägers, mit der dieser Zahlung des Wiederbeschaffungspreises für eine Reihendampframme MPa-
hof s
, gebracht und sodann die Ausbesserung und
 aus dem Bahnhof in
 verschwunden, ohne dass ihr
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tentbär” and Zahlung eines angemessenen Mietzinses für dieses Gerät für die Zeit ab 24. Juli 1945 begehrt hat, zurückgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts sowie die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Antrag der Anschlussberufung des Klägers. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei

Die Revision ist nicht begründet.
1.	Die Ausführungen des Berufungsurteils, dass der Kläger auf Grund des während des Krieges bezüglich des Baugeräts mit der damaligen Reichsbahn abgeschlossenen Vertrages gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht erheben könne, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen, jedenfalls im Ergebnis, auch keinen Rechtsirrtum erkennen,
2.	Dass am 24. Juli 1945 ein Mietvertrag über das Baugerät abgeschlossen worden sei, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Die Angriffe, die die Revision gegen diesen Teil der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erhebt, richten sich ausschliesslich gegen die Beweiswür-digung. Indes hat das Berufungsgericht eine sachentsprechen-de Beweiswürdigung vorgenommen, die einen Rechtsfehler nicht . erkennen lässt. Deshalb können diese Angriffe keinen Er-
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folg haben. Die Aussagen der Zeugen	und	G^||P
hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, Biese Aussagen zwingen entgegen der Ansicht der Revision keineswegs zu dem Schluss, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustandegekommen ist. Ebenso hat das Berufungsgericht auch die zwischen den Parteien gewechselten Schreiben und die sonstigen von der Revision hervorgehobenen Umstände bei seiner Entscheidung nicht ausser acht gelassen, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben. Bie tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein Mietvertrag nicht zustandegekommen ist, ist daher für das Revisionsgericht bindend.
*
3.	Ebenso wenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages zwischen den Parteien verneint hat. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hatte der nach seiner Behauptung zustandegekommene Vertrag nicht den Inhalt, eine Hauptverpflichtung der Beklagten dahin zu begründen, dass diese das Baugerät aufzubewahren hatte (§ 688 BGB). Bas
 Baugerät sollte vielmehr möglichst schnell wieder einsatz-
♦
fähig gemacht und an Baustellen zu dem Einsatz gebracht werden, Bie Aufbewahrung des Baugeräts könnte also höchstens-Nebenverpflichtung eines zwischen den Parteien zustandegekommenen Vertrags anderer Art gewesen sein. Eine Vereinbarung mit einem solchen Inhalt ist aber nach dem Gesetz kein Verwahrungsvertrag. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch aus den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gründen seine Annahme gerechtfertigt ist, dass kein Verwahrungsvertrag zustandegekommen sei, und es kommt deshalb in diesem Zusammenhänge auch nicht darauf an, ob die Beklagte unmittelbaren Besitz an den auf den
 Eisenbahnwagen verladenen Geräten des Klägers gehabt hat*
4.	Bas Berufungsgericht hat weiter untersucht, ob der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Auftragsverhältnis erheben könne. Es hat auch derartige Ansprüche nicht für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Zwar habe eine lose auftragsähnliche Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestanden, auf Grund deren diese sich im Rahmen des Möglichen um das Gerät des Klägers zu kümmern und eine gewisse Obhutspflicht zu erfüllen gehabt habe, sobald es gelungen sein würde, das Gerät in eigenen selbständigen Gewahrsam der Reichsbahn zu verbringen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei jedoch nicht erwiesen. Vielmehr habe die Beweisaufnahme ergeben, dass es den Organen der Reichsbahn in der Zeit nach dem 24. Juli 1945 gar nicht möglich gewesen sei, die in Aussicht genommene Überführung des Bauzuges in das Baustofflager durchzuführen.
Eine schuldhafte Verletzung der Auftragspflichten durch die Reichsbahn könne auch nicht darin erblickt werden, dass diese den Kläger nicht sofort unterrichtet habe, als sich die Unmöglichkeit herausgestellt habe, an den unter amerikanischer Bewachung stehenden Bauzug heranzukommen« Bie Reichsbahn sei wegen der damals herrschenden Verhältnisse weder verpflichtet noch überhaupt in der Lage gewesen, eine ständige Aufsicht über den im Machtbereich der Besatzungsmacht befindlichen Bauzug einzurichten und auf diese Weise die Benachrichtigung des Klägers sicherzustellen. Ausserdem habe der Kläger auch
 
nicht den Nachweis geführt, dass er bei rechtzeitiger Aufklärung über die augenblickliche Undurchführbarkeit der Betreuung des Bauzuges selbst die Möglichkeit gehabt hätte, sich des Bauzuges anzunehmen und sein Eigentum sicherzustellen. Vielmehr wäre es angesichts der Verhältnisse auf dem Bahnhof	dem	Kläger	damals	keinesfalls	ge-
lungen, das Baugerät herauszubekommen.
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen, jedenfalls im Ergebnis, keinen Rechtsirrtum erkennen.
Selbst wenn der Revision darin gefolgt würde, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten durch Beamte oder Angestellte der Rechtsvorgängerin der Beklagten verneint hätte, so müssen Ansprüche des Klägers doch auf alle Fälle deshalb scheitern, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung von der Reichsbahn obliegenden Vertragspflichten und dem dem Kläger entstandenen Schaden gefehlt hat.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Kläger insoweit mit Recht als beweispflichtig angesehen (Soergel BGB 8. Aufl § 282 Anm 1 mit Nachweisen) . Allerdings gilt für den hier in Frage stehenden Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Handlung,* die ihrer Natur nach geeignet ist, den entstandenen Schaden hervorzurufen, und dem tatsächlich eingetretenen Schaden nicht die Regel des § 286 ZPO, dass von dem Beweis-pflichtigen voller Beweis zu erbringen ist, vielmehr ist in einem derartigen Falle § 287 ZPO anzuwenden (BGH NJW 1951, 405 Nr 14). Dieser ihm durch § 287 ZPO gegebenen freieren Stellung ist sich das Berufungsgericht, wie die
 Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, jedoch ersichtlich bewusst gewesen. Das Berufungsgericht hat nämlich in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben. eine Möglichkeit für den Kläger, das Bauge-rat herauszubekommen, könne bei den damaligen Verhältnissen auf dem Bahnhof in D^BlHi unmöglich unterstellt werden, und seine weiteren Ausführungen ergeben, dass es sogar die Überzeugung gewonnen hat, private Massnahmen des Klägers zur Erlangung seiner Baugeräte hätten damals keinen Erfolg gehabt.
Auch die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Die von dem Kläger beantragten Auskünfte brauchte das Berufungsgericht nicht einzuholen. Mit Recht hat das Berufungsgericht allein auf die Verhältnisse im Bahnhof D^B» abgestellt, da die tatsächlichen Beschränkungen auf den einzelnen Bahnhöfen nach seinen Feststellungen ganz verschieden gewesen sind. Es kam daher nicht darauf an, ob es anderen Firmen in ähnlicher Lage auf anderen Bahnhöfen gelungen ist, die Herausgabe ihres Privateigentums zu erwirken. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Bahnhof in DBBHfe damals eine solche Möglichkeit nicht gegeben war.
b) Walter	ist in den Tatsacheninstanzen vom
 Kläger nicht als Zeuge benannt worden. Er konnte daher schon aus diesem Grunde nicht als Zeuge vernommen werden. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Vorsitzenden des Senats des Berufungsgerichts liegt nicht vor.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich bei etwa nötig werdenden Verhandlungen mit der amerikanischen Militärregierung der Hilfe eines amerikanischen Staatsangehörigen hätte bedienen können,. Unter diesen Umständen hat te der Vorsitzende keinerlei Veranlassung zu Fragen und Anregungen in dieser Richtung an den Kläger,
5.	Auch die Haftung der Beklagten für ein Verschulden der Beamten und Angestellten der Reichsbahn bei den Vertragsverhandlungen und bei dem VertragsSchluss mit dem Kläger ist von dem Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint worden. Auch insoweit werden die Urteilsgründe jedenfalls von den Feststellungen getragen, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme begründet hat, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen einem derartigen Verschulden und dem Schaden des Klägers nicht gegeben ist.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Prof.Dr.Meiss Dr.Gelhaar Dr.Meyer Dr. Bode
 Dr.Hauss