Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29, Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Februar 1977 in der Gaststätte der Beklagten Muscheln verzehrt hätten und von denen er 27 als Zeugen benannt hat, seien ebenfalls an Hepatitis erkrankt. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Muscheln, die er in der Gaststätte der Beklagten verzehrt habe, mit Hepatitis-Erregern verseucht gewesen seien und daß seine behauptete Krankheit darauf zurückzuführen sei. Im übrigen könne der Kausalitätsbeweis nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden* Angesichts der vielfältigen Infektionsmöglichkeiten handele es sich bei der Erkrankung an Hepatitis A nach dem Verzehr von Muscheln innerhalb der Inkubationszeit nämlich nicht um einen typischen Geschehensablauf.Der Kläger habe auch den Indizienbeweis nicht erbracht. Auch die behauptete Hepatitis-Erkrankung von 27 namentlich benannten weiteren Personen, die gleichfalls in der Gaststätte der Beklagten im Januar und Februar 1977 Muscheln gegessen hätten, reiche als Indiz nicht aus. Angesichts der Vielzahl von Besuchern, die im maßgeblichen - die Vorkamevalszeit und Karnevalszeit umfassenden - Zeitraum in der Gaststätte der Beklagten Muscheln verzehrt hätten, sei eine solche Erkrankungsziffer noch nicht so hoch, daß daraus bereits zuverlässig geschlossen werden könne, die Erkrankung des Klägers sei auf den Genuß von Muscheln in der Gaststätte der Beklagten zurückzuführen. a) Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß der Kläger für seine Behauptung, die Muscheln, die er in der Gaststätte der Beklagten verzehrt habe, seien mit Hepatitis-Erregern verseucht gewesen, beweispflichtig ist. In ähnlicher Weise hat der erkennende Senat bei Verletzungen anderer Berufspflichten, die auf Bewahrung vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet sind, für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität eine Beweislastumkehr angenommen (Senatsurteile vom 13. Die Revision rügt indes mit Recht, daß dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Indizienbeweises Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das Berufungsgericht hat angebotene Beweise nicht erhoben, obwohl im Rahmen der Indizienbeweisführung angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts eine Ausschöpfung aller dem Kläger zu Gebote stehenden Beweismöglichkeiten erforderlich war. Er darf und muß vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache (hier: Verseuchung der dem Kläger verabreichten Muscheln mit Hepatitis-Erregern) überzeugen würde (BGHZ 53, 245, 261). a) Der Kläger hatte schon in der Klageschrift unter Beweis gestellt, daß außer ihm 27 weitere Personen nach dem Verzehr von Muscheln in der Gaststätte der Beklagten in der fraglichen Zeit an Hepatitis erkrankt sind (Bl. 4, 46, 51 GA). Indizwert einer solchen Zahl von Parallelerkrankungen nicht richtig ein, wenn es diese Zahl mit der Zahl der in der Gaststätte der Beklagten im fraglichen Zeitraum verabreichten Muschelgerichte vergleicht und daraus schließt, daß - hätte die Beklagte im fraglichen Zeitraum verseuchte Muscheln verabreicht - die Zahl der Erkrankungen im Raume D. Dem Berufungsgericht kann ferner nicht gefolgt werden, wenn es bei der Würdigung der behaupteten Parallelerkrankungen von einer Inkubationszeit von 33 - 40 Tagen ausgeht und deshalb einige der behaupteten Erkrankungs-fälle als für die Beweisführung irrelevant erachtet. Frösner und Deinhardt, Bundesgesundheitsblatt 1978, 270; ferner Schlußfolgerungen und Empfehlungen eines Seminars des Bundesgesundheitsamtes, Bundesgesundheitsblatt 1979# 473)-Das Berufungsgericht war für die Beurteilung der Inkubationszeit nicht sachverständig genug. Insbesondere durfte es bei der Feststellung der Inkubationszeit des Klägers nicht auf den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit abstellen, weil der Kläger vorgetragen hatte, daß sich bei ihm "einige Zeit nach dem Muschelverzehr" eine starke Übelkeit eingestellt habe (Bl. 3 GA). führt das Berufungsgericht aus, das zuständige Ordnungs-amt habe zwar nach einer Überprüfung der Gaststätte der Beklagten gefordert, den Kochvorgang zu ändern, höhere Kochtöpfe mit etwas kleinerem Radius anzuschaffen und eine Dämpfzeit von insgesamt mindestens 10 Minuten sicherzustellen; dies gebe jedoch keinen genügenden Hinweis darauf, daß die in der Gaststätte der Beklagten vorher servierten Muscheln mit Hepatitis-Erregern infiziert gewesen seien, der Kläger solche infizierten Muscheln gegessen habe und deswegen daran erkrankt sei. Dabei läßt das Berufungsgericht unberücksichtigt, daß das zuständige Gesundheitsamt - wie sich aus den zu dem Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Akten in dem Parallelverfahren ergibt - bei einer Überprüfung im Betrieb der Beklagten festgestellt hat, "daß die Muscheln .... Nach dieser Äußerung ist davon auszugehen, daß in der Gaststätte der Beklagten auch nicht ausreichend abgekochte Muscheln verabreicht worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 199/80 URTEIL Verkündet am
29. Juni 1982 Walz,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Angestellten Michael AHHBI Straße M,
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. flBBB
und Schott -
gegen
die Kauffrau Marianne N Inhaberin der Gaststätte AnflBBstraße ■,
»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr
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JJ
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29, Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld. Er hat hierzu vorgetragen, er habe am 10. Februar 1977 in der Gaststätte der Beklagten Muscheln gegessen und sei daraufhin an Hepatitis A erkrankt. Seine Erkrankung sei auf den Muschelgenuß in der Gaststätte der Beklagten, einem Spezialrestaurant für Muscheln, zurückzuführen. Die Muscheln seien mit Erregern von Hepatitis A behaftet, nicht frisch und nicht von bester Qualität gewesen und außerdem nicht sorgfältig gelagert und nicht genügend gekocht worden. Weitere 50 Gäste, die gleichfalls Ende Januar bis
Februar 1977 in der Gaststätte der Beklagten Muscheln verzehrt hätten und von denen er 27 als Zeugen benannt hat, seien ebenfalls an Hepatitis erkrankt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Ent s ch e i dung s gründ e
I.
Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus:
Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Muscheln, die er in der Gaststätte der Beklagten verzehrt habe, mit Hepatitis-Erregern verseucht gewesen seien und daß seine behauptete Krankheit darauf zurückzuführen sei. Er habe nicht einmal vorgetragen, daß er in der Inkubationszeit in der Gaststätte der Beklagten Muscheln verzehrt habe; zu dem angeblichen Krankheitsausbruch sei es 46 Tage nach dem behaupteten Muschelessen und damit außerhalb der Inkubationszeit gekommen. Im übrigen könne der Kausalitätsbeweis nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden* Angesichts der vielfältigen Infektionsmöglichkeiten handele es sich bei der Erkrankung an Hepatitis A nach dem Verzehr von Muscheln innerhalb der Inkubationszeit nämlich nicht um einen typischen Geschehensablauf. Der Kläger habe auch den Indizienbeweis nicht erbracht. Die von ihm vorgetragenen und unter Beweis gestellten Indizien rechtfertigten weder allein
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noch in ihrer Gesamtheit den sicheren Schluß, daß seine behauptete Erkrankung auf den Verzehr von Muscheln in der Gaststätte der Beklagten zurückzuführen sei. Die angeblich mangelhafte Lagerung der Muscheln ergebe kein tragfähiges Indiz. Auch die behauptete Hepatitis-Erkrankung von 27 namentlich benannten weiteren Personen, die gleichfalls in der Gaststätte der Beklagten im Januar und Februar 1977 Muscheln gegessen hätten, reiche als Indiz nicht aus. Angesichts der Vielzahl von Besuchern, die im maßgeblichen - die Vorkamevalszeit und Karnevalszeit umfassenden - Zeitraum in der Gaststätte der Beklagten Muscheln verzehrt hätten, sei eine solche Erkrankungsziffer noch nicht so hoch, daß daraus bereits zuverlässig geschlossen werden könne, die Erkrankung des Klägers sei auf den Genuß von Muscheln in der Gaststätte der Beklagten zurückzuführen.
II.
Diese Entscheidung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
1. Die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht, sind allerdings rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß der Kläger für seine Behauptung, die Muscheln, die er in der Gaststätte der Beklagten verzehrt habe, seien mit Hepatitis-Erregern verseucht gewesen, beweispflichtig ist. Für diesen Beweis der haftungsbegründenden Kausalität gibt es keine generellen Beweiserleichterungen
(vgl. auch Senatsurteil vom 29. September 1981
- VI ZR 147/80 = VersR 1981, 1181). Zwar hat der erkennende Senat unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen anerkannt, die bis zur Umkehr der Beweislast führen können. Dies gilt vor allem für den Arzthaftungsprozeß (BGHZ 72, 132, 133). In ähnlicher Weise hat der erkennende Senat bei Verletzungen anderer Berufspflichten, die auf Bewahrung vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet sind, für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität eine Beweislastumkehr angenommen (Senatsurteile vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61 und 189/61 *s VersR 1962, 541 und vom 10. November 1970
- VI ZR 83/69 = VersR 1971, 227, 229). Es kann auf sich beruhen, ob diese Rechtsprechung auf Sachverhalte wie den vorliegenden, bei dem es um die gewerbsmäßige Herstellung und Verabreichung von Speisen geht, übertragbar ist.
Allen diesen Beweiserleichterungen ist nämlich gemeinsam, daß sie nur für Fälle einer groben Verletzung der Berufspflichten anerkannt werden können. Es ist indes nicht erkennbar, daß der Beklagten eine solche Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könnte.
b) Ebenso trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, der Kläger könne sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Der Beweis des ersten Anscheins greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 = VersR 1978, 724 m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf die Erkenntnisse des Bundesgesundheitsamtes stützen, gibt es eine Fülle von Möglichkeiten, sich mit Hepatitis A zu infizieren. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Krankheit typischerweise auf den Genuß von verseuchten Muscheln zurückzuführen ist.
2. Die Revision rügt indes mit Recht, daß dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Indizienbeweises Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das Berufungsgericht hat angebotene Beweise nicht erhoben, obwohl im Rahmen der Indizienbeweisführung angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts eine Ausschöpfung aller dem Kläger zu Gebote stehenden Beweismöglichkeiten erforderlich war. Zwar gelten für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung im Zivilprozeß Besonderheiten. Der Richter ist hier freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen. Er darf und muß vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache (hier: Verseuchung der dem Kläger verabreichten Muscheln mit Hepatitis-Erregern) überzeugen würde (BGHZ 53, 245, 261). Diese Prüfung mußte im Streitfall zu dem Ergebnis führen, daß eine Beweiserhebung geboten war.
a) Der Kläger hatte schon in der Klageschrift unter Beweis gestellt, daß außer ihm 27 weitere Personen nach dem Verzehr von Muscheln in der Gaststätte der Beklagten in der fraglichen Zeit an Hepatitis erkrankt sind (Bl. 4, 46, 51 GA). Das Berufungsgericht schätzt den
Indizwert einer solchen Zahl von Parallelerkrankungen nicht richtig ein, wenn es diese Zahl mit der Zahl der in der Gaststätte der Beklagten im fraglichen Zeitraum verabreichten Muschelgerichte vergleicht und daraus schließt, daß - hätte die Beklagte im fraglichen Zeitraum verseuchte Muscheln verabreicht - die Zahl der Erkrankungen im Raume D. erheblich stärker (epidemie-artig) angestiegen wäre. Die relativ geringe Zahl der behaupteten Para1leierkrankungen kann nämlich ihre Erklärung durchaus auch darin finden, daß der von seiner Anlage her offenbar unzulängliche Kochvorgang zwar in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zu dem Abtöten der Viren ausreichte, in einer relativ geringen Zahl von Fällen aber versagte. Ohne die Durchführung der schon im ersten Rechtszug angeordneten (Bl. 89 GA), aber nicht durchgeführten Zeugenvernehmung war eine zuverlässige Würdigung dieser Indizienbeweisführung nicht möglich. Außerdem bedurfte das Berufungsgericht für diese Würdigung einer sachverständigen Beratung.
Dem Berufungsgericht kann ferner nicht gefolgt werden, wenn es bei der Würdigung der behaupteten Parallelerkrankungen von einer Inkubationszeit von 33 - 40 Tagen ausgeht und deshalb einige der behaupteten Erkrankungs-fälle als für die Beweisführung irrelevant erachtet. In neueren Abhandlungen wird die Auffassung vertreten, daß die Inkubationszeit 14 bis 40 Tage beträgt (vgl. Frösner und Deinhardt, Bundesgesundheitsblatt 1978, 270; ferner Schlußfolgerungen und Empfehlungen eines Seminars des Bundesgesundheitsamtes, Bundesgesundheitsblatt 1979# 473)-Das Berufungsgericht war für die Beurteilung der Inkubationszeit nicht sachverständig genug. Es durfte deshalb
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die Würdigung des Indizienbeweises auch in diesem Punkt nicht ohne sachverständige Beratung vornehmen. Insbesondere durfte es bei der Feststellung der Inkubationszeit des Klägers nicht auf den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit abstellen, weil der Kläger vorgetragen hatte, daß sich bei ihm "einige Zeit nach dem Muschelverzehr" eine starke Übelkeit eingestellt habe (Bl. 3 GA). Hier wäre eine weitere Aufklärung unter sachverständiger Beratung geboten gewesen.
b) Der Kläger hatte sich ferner in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 1980 u.a. den Vortrag der Klägerin in dem Parallelverfahren 4 U 15/80 = VI ZR 206/80 zu eigen gemacht. Dort war durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt worden, daß Muscheln dann, wenn sie nicht ausreichend abgekocht sind, ein "klassischer Träger" von Hepatitis-Viren sind. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, dieses Gutachten einzuholen. Das war indes geboten. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung sind Muscheln einer der hervorragenden ("klassischen”) Träger von Hepatitis-Erregern. Trifft dies - wofür auch die genannten Publikationen sprechen -zu, so steht der Verzehr von Muscheln nicht gleichrangig neben einer Vielzahl anderer Infektionsmöglichkeiten. Vielmehr spricht dann für den behaupteten Verzehr der Muscheln als Ursache der Erkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit. Es handelt sich also um ein erhebliches Indiz, dessen Gewicht sich noch erhöht, wenn dem Kläger der Beweis der behaupteten Parallelerkrankungen gelingt.
c) Der Kläger hat weiter vorgetragen, die ihm verabreichten Muscheln seien nicht ausreichend gekocht worden, so daß die Erreger nicht abgetötet worden seien. Hierzu
führt das Berufungsgericht aus, das zuständige Ordnungs-amt habe zwar nach einer Überprüfung der Gaststätte der Beklagten gefordert, den Kochvorgang zu ändern, höhere Kochtöpfe mit etwas kleinerem Radius anzuschaffen und eine Dämpfzeit von insgesamt mindestens 10 Minuten sicherzustellen; dies gebe jedoch keinen genügenden Hinweis darauf, daß die in der Gaststätte der Beklagten vorher servierten Muscheln mit Hepatitis-Erregern infiziert gewesen seien, der Kläger solche infizierten Muscheln gegessen habe und deswegen daran erkrankt sei. Dabei läßt das Berufungsgericht unberücksichtigt, daß das zuständige Gesundheitsamt - wie sich aus den zu dem Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Akten in dem Parallelverfahren ergibt - bei einer Überprüfung im Betrieb der Beklagten festgestellt hat, "daß die Muscheln .... nicht genügend erhitzt und dadurch bei einem Befall des Muschelfleisches durch Hepatitis-Viren diese nicht abgetötet werden". Nach dieser Äußerung ist davon auszugehen, daß in der Gaststätte der Beklagten auch nicht ausreichend abgekochte Muscheln verabreicht worden sind. Dies ist für die Gewichtung der oben erörterten Indiztatsachen von erheblicher Bedeutung. Das Berufungsgericht wird deshalb auch diese Feststellung des Gesundheitsamtes im Rahmen der Würdigung des Indizienbeweises zu beachten haben.
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JJ
III.
Der Rechtsstreit mußte mithin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückverwiesen werden, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, nach Erhebung der erforderlichen Beweise eine erneute Würdigung des Indizienbeweises vorzunehmen.
Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Kulimann
Dr. Ankermann Dr. Lepa