* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 199/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 199/76

BGB § 249 Gb, Hd Ist der zunächst aussichtsvolle Versuch, ein durch Fremdverschulden verletztes Rennpferd wieder herzustellen, schließlich fehlgeschlagen, dann können auch die in der Zeit zwischen Verletzung und Abschaffung des Tiers angefallenen Kosten der Fütterung als Herstellungsaufwand ersatzfähig sein. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung mußte zurückgenommen werden, weil sie durch Verschulden des Beklagten verspätet eingereicht worden war. Die Klägerin ist der Ansicht, die Berufung hätte in Höhe von 4.023,32 DM Erfolg gehabt, wenn sie nicht unzulässig gewesen wäre. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, durch die verspätete Einlegung der Berufung im Vorprozeß sei der Klägerin kein Schaden entstanden, well dem geschädigten PferdeeigentUmer ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Stall und Futter ab dem Unfall tag zu Recht zugesprochen worden sei. Diese Kosten seien nur ein Teil der Aufwendungen, die der Geschädigte zur - nicht gelungenen - Wiederherstellung des Pferdes aufgewandt habe. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend eine Pflicht der Klägerin zur Deckung der Kosten, die dem geschädigten Pferdeeigentümer für Stallmiete und Futter in der Zeit nach dem Unfall bis zu dem Verkauf des Pferdes entstanden sind; die Klägerin hat also durch die vom Beklagten verschuldete verspätete Berufungseinlegung keinen Schaden erlitten. 1. Der Kläger des Vorprozesses (künftig; Eigentümer) hat, weil sich schließlich herausstellte, daß das Rennpferd - eine unvertretbare Sache - jedenfalls als solches nicht wiederherzustellen war, gemäß § 251 Abs. 1 BGB eine Geldentschädigung in Höhe des Preises für ein gleichwertiges Pferd abzüglich des Erlöses aus dem Verkauf des verletzten Tiers als Nutz- oder Schlachtpferd erhalten. Die jetzige Klägerin stellt auch mit Recht nicht in Frage, daß sie zusätzlich verpflichtet war, als Versicherer des Schädigers für die Kosten des unstreitig sinnvollen, indessen fehlgeschlagenen Versuchs aufzukommen, die Renntauglichkeit des verletzten Pferdes wiedeiherzustellen. Daß der Schädiger auch das "Prognoserisiko" hinsichtlich des sachlichen und wirtschaftlichen Erfolgs von Wiederherstellungsmaßnahmen trägt, die der Geschädigte in seiner besonderen Lage für geeignet halten durfte oder die gar - wie hier -der (durch seinen Versicherer vertretene) Schädiger gebilligt hat, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. Nähere Ausführungen hierzu sind nicht erforderlich, denn auch die Klägerin vertritt keine andere Rechtsansicht, ist vielmehr namens ihres Versicherungsnehmers für die Kosten des fehlgeschlagenen Herstellungsversuchs (der Operation des Pferdes usw.) im wesentlichen auf gekommen und macht insoweit auch dem Jetzt beklagten Anwalt keinen Vorwurf, Damit geht es im vorliegenden Rechtsstreit nur noch um die Frage, ob auch die Futter- und Stallkosten des Pferdes, die während des schließlich fehlgeschlagenen Kurierversuchs entstanden sind, dem erforderlichen Aufwand für diesen Versuch zugerechnet werden können und dürfen (§ 249 S. Es mag auch unterstellt werden, daß der Eigentümer außerhalb des Renneinsatzes eine ihm geldwerte Genugtuung dabei empfand, Training und Schulung seines Tiers als Rennpferd zu verfolgen und vielleicht zu leiten. Bei dieser Lage hatte der Eigentümer vor seiner Entscheidung, oh eine Wiederherstellung des Rennpferdes zu versuchen sei, vor allem wirtschaftliche Erwägungen anzustellen, wobei von der Haftung eines Dritten für den Schaden zunächst abgesehen werden soll. Da er es dem Schädiger gegenüber festgestelltermaßen eingehen durfte (die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß er dazu allerdings nicht "verpflichtet" gewesen sei, verkennen wohl, daß hier § 254 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar anwendbar ist - BGHZ 54, 82, 85 ff; 61, b) Dem hält die Revision entgegen, daß der Eigentümer das Pferd auch dann hätte unterhalten müssen, wenn es nicht verletzt worden wäre, indes zuunrecht. Dann hätte nämlich dieser Aufwand sein wirtschaftliches Äquivalent in dem Haben eines einsatzfähigen Rennpferdes gehabt und wäre nur mit den allgemeinen Risiken behaftet gewesen, die sich aus der Vergänglichkeit jeder Sache und vor allem eines Tiers ergeben können. Daß der Hinweis der Revision fehl geht, die Unterhaltung des Pferdes sei für den Eigentümer schon deshalb sinnvoll gewesen, weil er es ja sonst nicht zuletzt noch habe verkaufen können, ergibt sich schon daraus, daß der schließliche Erlös aus dem Verkauf des dauernd unbrauchbaren Rennpferdes mit bloß 1.150 DM nur einen Bruchteil des streitigen Unterhaltsaufwandes darstellt und diesen daher offensichtlich nie gerechtfertigt hätte. Des näheren ist indessen darauf deshalb nicht einzugehen, weil hier nicht der typische Fall vorliegt, in dem bereits gemachte Aufwendungen durch das Schadensereignis nutzlos werden, so daß sich ein Kausalproblem ergibt (vgl. In diesem Fall wären allerdings die zwischenzeitlich erwachsenen Futter- und Pflegekosten nicht ebenso selbstverständlich der Verwirklichung eines Risikos zuzuordnen, das - wie ausgeführt - der Schädiger grundsätzlich zu tragen hat.

Zitierte Normen: § 251 BGB
KostenSchädigerPferdwirtschaftlichAufwandTierWiederherstellungKlägerinEigentümer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: oa BGHZ:	nein
BGB § 249 Gb, Hd
 Ist der zunächst aussichtsvolle Versuch, ein durch Fremdverschulden verletztes Rennpferd wieder herzustellen, schließlich fehlgeschlagen, dann können auch die in der Zeit zwischen Verletzung und Abschaffung des Tiers angefallenen Kosten der Fütterung als Herstellungsaufwand ersatzfähig sein.
BGH, Urt. V. 30. Mai 1978 _ VI ZR 199/76 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 199/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30. Mai 1978 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Dieter und Herbert ft
.urch Alfred H
AG (vormals
._ag:
ter
 Heinz K]
Klägerin tmd Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Hans K ö BaflHBHB* SdMBstraße
f
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 28. Juli 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 26. August 1970 verschuldete der bei der Klägerin haftpflichtversicherte D. eine Verletzung des Rennpferdes Eldorado. Dieses wurde trotz einer Operation und längerem Zuwarten als Rennpferd nicht wieder verwendbar und muBte am 11. Mai 1971 verkauft werden. Durch Urteil des Landgerichts vom 1. Februar 1972 wurde D., der im Auftrag der Klägerin von dem Beklagten anwaltlich vertreten worden war, zur Zahlung eines Schadensersatzes von 18.699,39 DM nebst Zinsen an den Eigentümer des Pferdes verurteilt; in der zugesprochenen Schadensersatzsumme war ein Betrag von insgesamt 4.023,32 DM
 
für Stallmiete und Futterkosten vom Unfalltag bis zu dem
9.	Mai 1971 enthalten. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung mußte zurückgenommen werden, weil sie durch Verschulden des Beklagten verspätet eingereicht worden war.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Berufung hätte in Höhe von 4.023,32 DM Erfolg gehabt, wenn sie nicht unzulässig gewesen wäre. Sie nimmt den beklagten Anwalt auf Erstattung dieses Betrags nebst anteiligen Zinsen und Kosten in Anspruch.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgrunde
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, durch die verspätete Einlegung der Berufung im Vorprozeß sei der Klägerin kein Schaden entstanden, well dem geschädigten PferdeeigentUmer ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Stall und Futter ab dem Unfall tag zu Recht zugesprochen worden sei.
Es erwägt hierzu:
Diese Kosten seien nur ein Teil der Aufwendungen, die der Geschädigte zur - nicht gelungenen - Wiederherstellung des Pferdes aufgewandt habe. Sie wären
 
/
nicht entstanden, wenn er diesen Wiederherstellungsversuch nicht unternommen, sondern das Pferd im Anschluß an den Unfall sofort verkauft hätte. Zwar wären die Kosten ohne die Verletzung ebenfalls erwachsen; bei der konkreten Sachlage hätten sie aber auf der Entschließung des Geschädigten beruht, eine Heilung des Pferdes zu versuchen. Er habe das Pferd nur behalten wollen, falls es als Rennpferd wieder tauglich werde. Seine Aufwendungen für die Heilversuche seien wirtschaftlich nicht unangemessen gewesen.
Daß der Geschädigte die Kosten für Stall und Futter auch dann hätte aufbringen müssen, wenn das Pferd nicht verletzt oder das verletzte Pferd nach dem Unfall gegen ein Ersatzpferd ausgetauscht worden wäre, könne auch nicht zugunsten des Schädigers unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden, weil die Kosten dann für ein Pferd auf gewendet worden wären, das für Rennen hätte eingesetzt werden können. Die Unterhaltsaufwendungen für das Pferd, das infolge der Verletzung untauglich geworden sei, seien daher als Folgeschaden zu ersetzen.
II.
Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend eine Pflicht der Klägerin zur Deckung der Kosten, die dem geschädigten Pferdeeigentümer für Stallmiete und Futter in der Zeit nach dem Unfall bis zu dem Verkauf des Pferdes entstanden sind; die Klägerin hat also durch die vom
 Beklagten verschuldete verspätete Berufungseinlegung keinen Schaden erlitten.
1.	Der Kläger des Vorprozesses (künftig; Eigentümer) hat, weil sich schließlich herausstellte, daß das Rennpferd - eine unvertretbare Sache - jedenfalls als solches nicht wiederherzustellen war, gemäß § 251 Abs. 1 BGB eine Geldentschädigung in Höhe des Preises für ein gleichwertiges Pferd abzüglich des Erlöses aus dem Verkauf des verletzten Tiers als Nutz- oder Schlachtpferd erhalten. Die jetzige Klägerin stellt auch mit Recht nicht in Frage, daß sie zusätzlich verpflichtet war, als Versicherer des Schädigers für die Kosten des unstreitig sinnvollen, indessen fehlgeschlagenen Versuchs aufzukommen, die Renntauglichkeit des verletzten Pferdes wiedeiherzustellen. Daß der Schädiger auch das "Prognoserisiko" hinsichtlich des sachlichen und wirtschaftlichen Erfolgs von Wiederherstellungsmaßnahmen trägt, die der Geschädigte in seiner besonderen Lage für geeignet halten durfte oder die gar - wie hier -der (durch seinen Versicherer vertretene) Schädiger gebilligt hat, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. etwa die Senatsurteile vom 20. Juni 1972
-	VI ZR 61/71 -VersR 1972, 1024 und vom 2. Dezember 1975
-	VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389; neuestens ürt. vom 10. Januar 1978 - VI ZR 64/75 - VersR 1978, 374). Dabei kann es offensichtlich keinen Unterschied machen, ob aus nachträglicher Sicht nur die Art der Wiederherstellung nicht oder weniger ungeeignet war, oder aber entgegen der früheren Erwartung die Wiederherstellung sich - so wie hier - als überhaupt nicht möglich erweist (vgl. dazu schon RGZ 99, 172, 183).
 
Nähere Ausführungen hierzu sind nicht erforderlich, denn auch die Klägerin vertritt keine andere Rechtsansicht, ist vielmehr namens ihres Versicherungsnehmers für die Kosten des fehlgeschlagenen Herstellungsversuchs (der Operation des Pferdes usw.) im wesentlichen auf gekommen und macht insoweit auch dem Jetzt beklagten Anwalt keinen Vorwurf,
2.	Damit geht es im vorliegenden Rechtsstreit nur noch um die Frage, ob auch die Futter- und Stallkosten des Pferdes, die während des schließlich fehlgeschlagenen Kurierversuchs entstanden sind, dem erforderlichen Aufwand für diesen Versuch zugerechnet werden können und dürfen (§ 249 S. 2 BGB). Das Berufungsgericht hat diese Frage zutreffend bejaht.
a) Der Eigentümer hatte das Pferd nach den unangefochtenen Feststellungen nur gehalten, um es seiner Bestimmung gemäß bei Rennen einzusetzen. Ob es sich bei dieser Haltung eines Pferdes, die mit seiner Tätigkeit als Geschäftsmann nichts zu tun hatte, mehr um eine Liebhaberei oder Prestigeförderung handelte, oder ob die Hoffnung, durch Rennerfolge Geldgewinne zu erzielen, im Vordergrund stand, kann dahinstehen. Es mag auch unterstellt werden, daß der Eigentümer außerhalb des Renneinsatzes eine ihm geldwerte Genugtuung dabei empfand, Training und Schulung seines Tiers als Rennpferd zu verfolgen und vielleicht zu leiten. Daß er an dem Tier etwa darüber hinaus ein affektives Interesse gehabt habe, wie es z.B. gegenüber einem selbst kranken oder gealterten Haustier bestehen mag (vgl. dazu Medicus JuS 1969, 451), ist weder festgestellt noch behauptet.
Bei dieser Lage hatte der Eigentümer vor seiner Entscheidung, oh eine Wiederherstellung des Rennpferdes zu versuchen sei, vor allem wirtschaftliche Erwägungen anzustellen, wobei von der Haftung eines Dritten für den Schaden zunächst abgesehen werden soll. Im Rahmen dieser Erwägungen gebot sich eine Abwägung, in der auf der einen Seite die vernünftige Wahrscheinlichkeit zu stehen hatte, das Pferd ganz oder doch im wesentlichen und nicht allzuspät wiederherzustellen, auf der anderen der mit diesem Versuch verbundene Aufwand. Dieser Aufwand bestand zunächst in den Heilungskosten und der in Kauf zu nehmenden Alterungsentwertung sowie möglicherweise einem Trainingsnachholbedarf; vor allem aber mußte auch der notwendige Aufwand für Fütterung und Unterbringung des Tiers bis zu seiner Wiedergebrauchsfähigkeit auf der Hegativseite eingestellt werden, denn auch dieser Aufwand wurde nur in Erwartung des Erfolgs "riskiert", während er im Falle des Fehlschlags wertlos war und durch das alsbaldige Abstoßen des Tiers hätte vermieden werden können.
In dem hier gegebenen Fall einer Fremdschädigung ging der Eigentümer dieses Risiko auch hinsichtlich der Unterhaltskosten nur infolge der Schädigung ein. Da er es dem Schädiger gegenüber festgestelltermaßen eingehen durfte (die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß er dazu allerdings nicht "verpflichtet" gewesen sei, verkennen wohl, daß hier § 254 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar anwendbar ist - BGHZ 54, 82, 85 ff; 61,
346, 351; 63, 182, 186), muß der Schädiger nach den eingangs erwähnten Grundsätzen auch das Risiko einer verständigen, aber durch den Erfolg nicht bestätigten Prognose tragen.
b) Dem hält die Revision entgegen, daß der Eigentümer das Pferd auch dann hätte unterhalten müssen, wenn es nicht verletzt worden wäre, indes zuunrecht. Dann hätte nämlich dieser Aufwand sein wirtschaftliches Äquivalent in dem Haben eines einsatzfähigen Rennpferdes gehabt und wäre nur mit den allgemeinen Risiken behaftet gewesen, die sich aus der Vergänglichkeit jeder Sache und vor allem eines Tiers ergeben können. Hier hingegen diente der Unterhaltsaufwand nach dem Sachverhalt ausschließlich der erhofften Wiederherstellung des geschädigten Pferdes, die - sei es in Natur oder wirtschaftlich - Sache des Schädigers blieb, und deren Fehlschlagen hier diesen belasten muß. Daß der Hinweis der Revision fehl geht, die Unterhaltung des Pferdes sei für den Eigentümer schon deshalb sinnvoll gewesen, weil er es ja sonst nicht zuletzt noch habe verkaufen können, ergibt sich schon daraus, daß der schließliche Erlös aus dem Verkauf des dauernd unbrauchbaren Rennpferdes mit bloß 1.150 DM nur einen Bruchteil des streitigen Unterhaltsaufwandes darstellt und diesen daher offensichtlich nie gerechtfertigt hätte.
3.	Somit war der Versicherungsnehmer der Klägerin im Vorprozeß auch insoweit zurecht verurteilt worden.
a) Das Berufungsgericht billigt auch die Ausführungen des Landgerichts, wonach der Klaganspruch auch als solcher auf Ersatz nutzloser (nutzlos gewordener, "frustrierter") Aufwendungen berechtigt sei. Dagegen könnten Bedenken bestehen. Denn es gibt keinen allgemeinen Satz, wonach durch ein Schadensereignis nutzlos gewordene Aufwendungen ersatzfähig sind (BGHZ 55, 146, 151, 151 f;
 
65, 170, 174; 66, 277, 280; Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - VersR 1977, 965, 967; s. öetzt auch Larenz, Schuldrecht Bd. I § 29 II c S. 398 in der
11.	Aufl. 1976; der nichtamtliche Leitsatz des Urteils vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 240/75 in WM 1977, 1089 betrifft tatsächlich einen ganz anderen Fall). Des näheren ist indessen darauf deshalb nicht einzugehen, weil hier nicht der typische Fall vorliegt, in dem bereits gemachte Aufwendungen durch das Schadensereignis nutzlos werden, so daß sich ein Kausalproblem ergibt (vgl. etwa Deutsch, Haftungsrecht § 26 II 7 S. 446 ff). Hier ist der Aufwand bei wirtschaftlich zutreffender Betrachtung erst durch das Schadensereignis, genauer durch den Versuch der Wiederherstellung, ausgelöst worden und aus den schon früher ausgeführten Gründen gern. § 249 Satz 2 BGB auch ersatzfähig.
b) Zutreffend stellt das Berufungsgericht auch dahin, wie es wäre, wenn der Heilversuch schließlich Erfolg gehabt hätte. In diesem Fall wären allerdings die zwischenzeitlich erwachsenen Futter- und Pflegekosten nicht ebenso selbstverständlich der Verwirklichung eines Risikos zuzuordnen, das - wie ausgeführt - der Schädiger grundsätzlich zu tragen hat. Dann auch wäre wohl erst zu prüfen, ob und vor allem inwieweit angesichts der nicht verlängerbaren Lebensdauer eines Tiers mit seinem Wesen nach fortlaufenden Altersentwertung wenigstens die streitigen Kosten für Futter vmd Unterbringung für die Zeit der Gebrauchsunfähigkeit
10
si
 anstelle oder neben einer Alterungsabschreibung ersatzfähig sein könnten. Indessen gibt der vorliegende Fall auch dem Revisionsgericht zu einem näheren Eingehen auf diese Fragen keinen Anlaß.
Dr. Weber	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Deinhardt