Als er noch etwa 4-5 Meter von ihm entfernt war, sah er, wie der Kläger - kurz vor dem Freiwurfraum - die Hand zu dem Wurf hob, um den Ball an einen Mitspieler abzugeben. Beim Landen auf dem Boden kam der Beklagte mit seinem rechten Fuß auf die linke Ferse des Klägers zu stehen, wodurch dieser einen Achillessehnenriß erlitt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Überzeugung gewonnen, daß dem Beklagten kein Verschulden im Sinne der §§ 823> 276 BGB zur Last falle. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte, da er einen Verstoß gegen die Spielregeln begangen habe, den Kläger rechtswidrig verletzt habe, bejaht also den objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB. zwar geringfügig gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist. Jedoch braucht der Senat diese Frage auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden - übrigens ein Fall, bei dem die Übernahme der Gefahr einer Verletzung, die ein Basketballspieler unter Umständen übernimmt, anders beurteilt werden könnte, als die Übernahme der Gefahr, die bei dem wesentlich härteren Kampf um den Fußball in Betracht zu ziehen ist, daher jede® Spieler deutlich vor Augen steht. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unstreitig gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel verstoßen. Die Basketballregeln des Internationalen Basketball-Amateur-Verbandes, nach denen die Parteien ihr Spiel angetreten hatten, regeln in IX B die Fälle, in denen ein "persönlicher Kontakt” verboten ist, und die Frage, wer für einen Verstoß die Verantwortung zu tragen hat. Das schließt indes ein, daß sich die Pflichten des Beklagten nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat, bestimmen (BGHZ 58, 40, 43). a) Es führt hierzu im einzelnen aus: Auch ein besonnener und gewissenhafter Basketballspieler könne sein Spiel nicht unter allen Umständen danach aus-richten, daß ein körperlicher Kontakt mit anderen Spielern vermieden werde. Nach Ansicht des vom Landgericht bei der Beweisaufnahme zugezogenen Sachverständigen habe es sich nicht um eine außergewöhnliche Spielsituation gehandelt. aa) Die Revision meint, bei der Verschuldensprüfung müsse berücksichtigt werden, daß das Basketballspiel, anders als das Fußball- oder Eishockeyspiel -kein gefährliches Kampfspiel sei, weil es nicht - wie diese - mit Geschicklichkeit und Kraft geführt werde; beim Basketballspiel komme es lediglich auf Schnelligkeit und Gewandtheit, also auf Geschicklichkeit an; körperliche Berührungen sollten gerade vermieden werden. Anders als beim Fußballspiel, bei dem ein körperlicher Kontakt unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist (z.B. erlaubtes Rempeln, Hineingrätschen in den Gegner, wenn der Angriff dem Ball und nicht dem Mann gilt), liegt nach den erwähnten Regeln der Kemgedanke des Basketballspiels im körperlosen Spiel, d.h. es ist die verbotene und daher als "Foul" zu ahndende körperliche Berührung des Gegenspielers grundsätzlich zu vermeiden (s. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß die Eigenart des Basketballspiels auch als "Kampfspiel" zu charakterisieren ist, bei dem es "Es ist klar, daß persönlicher Kontakt nicht ganz vermieden werden kann, wenn sich 10 Spieler mit großer Schnelligkeit auf einem begrenzten Raum bewegen". Jedoch bedeutet dies noch nicht ohne weiteres, daß darin auch ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 276 BGB zu sehen ist (vgl. Es kann, schon zweifelhaft sein, ob jeder Verstoß gegen die Regel IX B Art. 76, 77 auch einen Verstoß gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel darstellt. Geschieht dies wie hier nach Meinung des vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen "mit der guten Chance, den Ball zu spielen", dann ist es nicht bb) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht mit in Betracht gezogen hat, daß gerade der Beklagte schon seit Jahren nicht mehr regelmäßig Basketball gespielt habe, was allerdings dem Kläger bekannt gewesen sei. Denn für den Maß stab der nach § 276 BGB zu beobachtenden Sorgfalt ist entscheidend, wie sich ein normaler, ordentlicher und gewissenhafter Mensch in der betreffenden Lage verhalten haben würde (vgl. Auf die persönliche Eigenart des Handelnden, seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen kommt es im Hinblick auf den abstrakten Maßstab des § 276 BGB grundsätzlich nicht an (RGZ 119, 397, 400; BGHZ 5, 318, 319).
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BGB § 823 Eh Zur Frage, wann einen Basketballspieler trotz Begehung eines MFouls” keine Haftung für eine dadurch verursachte Verletzung eines Mitspielers trifft. BGH, Urt. v. 16. Marz 1976 - VI ZR 199/74 - OLG Karlsruhe LG Freiburg /Hf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 199/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. März 1976 Walz, Jus ti zhaup tsekr e tär als Urkundsbeamter der Geschäft—tcHe des Rechtsanwalts i.Br., Martin D ;tr $ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rechtsanwalt FflBBB i.Br., 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. /W Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Sitz in Freiburg vom 31. Juli 197^ wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger und der Beklagte nahmen am 8. März 1972 an einem Basketball-Trainingsabend teil, wozu sich allwöchentlich eine Gruppe von 10 - 16 Personen unterschiedlichen Alters zusammenfanden. Es war ihr zweiter Trainingsabend. Das Training wurde von ehemaligen Tumierspielern nach den "Offiziellen Basketballregeln des Internationalen Amateur-Basketball-Verbandes" geleitet. Nach kurzem Einübungsspiel wurde ein regelrechtes Übungsspiel veranstaltet, deren Mannschaften aus den Trainingsteilnehmem gebildet wurden. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, gehörte dabei der einen Mannschaft an, während der Beklagte - seinerzeit sein freier Mitarbeiter, der kurz vor dem zweiten juristischen Staatsexamen stand und jetzt sein Sozius ist - in der gegnerischen Mannschaft spielte. Die Mannschaft des Klägers befand sich im Angriff; der Kläger führte den Ball. Der Beklagte näherte sich ihm aus schräg rückwärtiger Richtung. Als er noch etwa 4-5 Meter von ihm entfernt war, sah er, wie der Kläger - kurz vor dem Freiwurfraum - die Hand zu dem Wurf hob, um den Ball an einen Mitspieler abzugeben. Er beschleunigte daraufhin und wollte an dem mit dem Rücken zu ihm stehenden Kläger vorbeispringen, um ihm den Ball aus der Hand zu schlagen. Dies mißlang, weil der Kläger gleichfalls hochgesprungen war. Er traf den Kläger am Arm, fiel ihm dabei von hinten auf die rechte Schulter und rutschte seitlich an ihm ab. Dadurch strauchelte der Kläger. Beim Landen auf dem Boden kam der Beklagte mit seinem rechten Fuß auf die linke Ferse des Klägers zu stehen, wodurch dieser einen Achillessehnenriß erlitt. Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat jedoch die Haftung des Beklagten bestritten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Entscheidvingsgründe I. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Beklagte gegen Art, 76, 77 der Basketballregeln verstoßen hat. Nach diesen Regeln sei jeder "persönliche Kontakt" zwischen den Spielern zu vermeiden; sie seien geeignet, das Verletzuags-risiko zu mindern. Die sportliche Verantwortving für sein "Foul" treffe den Beklagten, weil er aus einer Position im Rücken des Klägers, als dieser den Ball unter Kontrolle hatte, versucht habe, den Ball zu erreichen. Das Berufungsgericht hat jedoch die Überzeugung gewonnen, daß dem Beklagten kein Verschulden im Sinne der §§ 823> 276 BGB zur Last falle. II. Gegen diese Beurteilung des Unfallgeschehens wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte, da er einen Verstoß gegen die Spielregeln begangen habe, den Kläger rechtswidrig verletzt habe, bejaht also den objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB. Ob dies richtig ist, kann indes zweifelhaft sein. Der Senat hat in seinem Urteil BGHZ 63, 140, 147 die Frage aufgeworfen, ob nicht auch dann eine Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen,also eine Haftungsfreistellung infolge Übernahme der Verletzungsgefahr, in Betracht kommt, wenn der Verletzer ■i# zwar geringfügig gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist. Eine so begründete Verneinung der Haftung wird, wie der Senat wieder in seinem Urteil vom 10. Februar 1976 (VI ZR 32/74 - zur Veröffentlichung vorgesehen) betont hat, von beachtlichen Stimmen vertreten. Jedoch braucht der Senat diese Frage auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden - übrigens ein Fall, bei dem die Übernahme der Gefahr einer Verletzung, die ein Basketballspieler unter Umständen übernimmt, anders beurteilt werden könnte, als die Übernahme der Gefahr, die bei dem wesentlich härteren Kampf um den Fußball in Betracht zu ziehen ist, daher jede® Spieler deutlich vor Augen steht. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unstreitig gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel verstoßen. Die Basketballregeln des Internationalen Basketball-Amateur-Verbandes, nach denen die Parteien ihr Spiel angetreten hatten, regeln in IX B die Fälle, in denen ein "persönlicher Kontakt” verboten ist, und die Frage, wer für einen Verstoß die Verantwortung zu tragen hat. Diese Regeln galten auch hier, obwohl es sich nicht um eigentliche Gegner, d.h. um Mannschaften verschiedener Sportvereine handelte; denn sie übten nach den Regeln so, als ob ein echtes Kampfspiel vorläge. Zwar beurteilt sich die Frage, ob der Beklagte haftet, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, d.h. nach den §§ 823, 276 BGB. Das schließt indes ein, daß sich die Pflichten des Beklagten nach den besonderen M Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat, bestimmen (BGHZ 58, 40, 43). Daher bilden die Regeln das entscheidende Erkenntnismittel für das Ausmaß der von ihnen zu fordernden Sorgfalt. 2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht aber, daß dem Beklagten ein Verschulden zur Last fällt. a) Es führt hierzu im einzelnen aus: Auch ein besonnener und gewissenhafter Basketballspieler könne sein Spiel nicht unter allen Umständen danach aus-richten, daß ein körperlicher Kontakt mit anderen Spielern vermieden werde. Nach Ansicht des vom Landgericht bei der Beweisaufnahme zugezogenen Sachverständigen habe es sich nicht um eine außergewöhnliche Spielsituation gehandelt. Die bloße Möglichkeit, daß der Kläger zu einem Sprungwurf ansetzen würde, habe die Chance des Beklagten, den Ball zu spielen, nicht beeinträchtigt, so lange der Kläger noch nicht hochgesprungen gewesen sei. Solche Chancen dürfe ein Basketballspieler aber auch dann nutzen, wenn er dabei einen persönlichen Kontakt riskiere. Es entspreche gerade dem Sinn eines solchen KampfSpieles, derartige Chancen in kürzester Zeit abzuwägen und wahrzunehmen. Durch die Art der Spielaktion des Beklagten - Sprung nach Anlauf - sei nicht die Gefahr eines persönlichen Kontaktes verstärkt, sondern nur eine erhöhte Unfallgefahr herbeigeführt worden. Worauf der Unfall konkret zurückzuführen sei, könne im einzelnen nicht geklärt werden, insbesondere nicht, ob der Beklagte sich in der Anlaufgeschwindigkeit oder in seinem Sprungvermögen verschätzt gehabt habe oder nicht genügend einberechnet habe, daß auch der Kläger hochspringen könnte. Diese Einzelheiten seien aber für die Beurteilung seiner Fahrlässigkeit unerheblich. b) Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. aa) Die Revision meint, bei der Verschuldensprüfung müsse berücksichtigt werden, daß das Basketballspiel, anders als das Fußball- oder Eishockeyspiel -kein gefährliches Kampfspiel sei, weil es nicht - wie diese - mit Geschicklichkeit und Kraft geführt werde; beim Basketballspiel komme es lediglich auf Schnelligkeit und Gewandtheit, also auf Geschicklichkeit an; körperliche Berührungen sollten gerade vermieden werden. Diese Charakterisierung müsse die Grundlage für die Anforderungen sein, die an die Sorgfaltspflichten eines Basketballspielers zu stellen seien. Dem war im Grundsatz beizupflichten. Anders als beim Fußballspiel, bei dem ein körperlicher Kontakt unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist (z.B. erlaubtes Rempeln, Hineingrätschen in den Gegner, wenn der Angriff dem Ball und nicht dem Mann gilt), liegt nach den erwähnten Regeln der Kemgedanke des Basketballspiels im körperlosen Spiel, d.h. es ist die verbotene und daher als "Foul" zu ahndende körperliche Berührung des Gegenspielers grundsätzlich zu vermeiden (s. auch Sport-Brockhaus unter dem Stichwort: körperlicher Kontakt; körperloses Spiel). Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß die Eigenart des Basketballspiels auch als "Kampfspiel" zu charakterisieren ist, bei dem es 8 - beim Kampf um den Ball zu unbeabsichtigten körperlichen Berührungen kommen kann. Darum wird in der Spielpraxis ein solcher körperlicher Kontakt nicht schon stets als Foul geahndet.Denn Regel IX B Art. 76 besagt: "Es ist klar, daß persönlicher Kontakt nicht ganz vermieden werden kann, wenn sich 10 Spieler mit großer Schnelligkeit auf einem begrenzten Raum bewegen". Hier liegt allerdings, spiel technisch gesehen, ein Foul vor. Jedoch bedeutet dies noch nicht ohne weiteres, daß darin auch ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 276 BGB zu sehen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290; Friedrich NJW 1966, 755, 757). Es kann, schon zweifelhaft sein, ob jeder Verstoß gegen die Regel IX B Art. 76, 77 auch einen Verstoß gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel darstellt. Jedenfalls ist, wie der Senat schon in seinem oben angeführten Urteil vom 10. Februar 1976 aaO ausgeführt hat, nicht jede geringfügige Verletzung einer Spielregel, mag sie auch zugleich dem Schutz der Spieler dienen, bereits als fahrlässiges Verhalten zu werten. Auch bei einem Basketballspiel ist an die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" (§ 276 BGB) ein besonderer, durch die Eigenart des Spieles geprägter Maßstab anzulegen; ein die Gefahr vermeidendes Verhalten muß im gegebenen Fall zuzu demuten sein (RGRK-BGB, 12. Aufl. § 276 Rdn. 16). Jeder sportliche Wettkampf bringt es in besonderer Weise mit sich, Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen. Geschieht dies wie hier nach Meinung des vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen "mit der guten Chance, den Ball zu spielen", dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht dieser besonderen Sachlage bei dem an die Sorgfalt eines gewissenhaften und besonnenen Spielers anzulegenden Maßstab verkehrsüblicher Sorgfalt Rechnung trägt. Hier kommt hinzu, daß der Sachverständige erklärt hatte, es liege ein sog. "normales Foul” vor, wie es beim Basketballspiel alltäglich sei; in unteren Spielklassen komme diese Situation in jedem zweiten oder dritten Spiel vor, bei hochklassigen Spielen würden bis zu 60 Fouls abgepfiffen, die auf persönlichem Kontakt beruhten. Wenn demgemäß das Berufungsgericht die Häufigkeit derartiger Regelverstöße mitberücksichtigt hat, so ist dies nicht zu beanstanden. bb) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht mit in Betracht gezogen hat, daß gerade der Beklagte schon seit Jahren nicht mehr regelmäßig Basketball gespielt habe, was allerdings dem Kläger bekannt gewesen sei. Diese Rüge ist an sich berechtigt. Denn für den Maß stab der nach § 276 BGB zu beobachtenden Sorgfalt ist entscheidend, wie sich ein normaler, ordentlicher und gewissenhafter Mensch in der betreffenden Lage verhalten haben würde (vgl. BGH Urt. v. 15. November 1971 - VIII ZR 62/70 « NJW 1972, 150, 151). Auf die persönliche Eigenart des Handelnden, seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen kommt es im Hinblick auf den abstrakten Maßstab des § 276 BGB grundsätzlich nicht an (RGZ 119, 397, 400; BGHZ 5, 318, 319). Die damit nicht ohne weiteres zu vereinbarenden Ergänzungen des Berufungsgerichts gefährden jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht; denn sie waren für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragend. Jaik //t cc) Schließlich bedarf es keiner näheren Erörterung der Revisionsrüge, dem Kläger hätten die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zugute kommen müssen. Diese Beweiserleichterung greift dann nicht ein, wenn wie hier der Tatrichter nicht nur davon ausgeht * daß ein Verschulden des Beklagten nicht bewiesen ist, sondern feststellt, daß ihn kein Verschulden trifft. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann