Darin setzte er Frau Herta eines seiner Patenkinder, zur Erbin des in Deutschland gelegenen Vermögens und die Klägerin -mit der ausdrücklichen Bemerkung: "als Vergütung für die in den vergangenen 10 Jahren geleistete und noch zu leistende unbezahlte Arbeit" - zur Erbin seines sonstigen Vermögens ein. erforderlichen und geeigneten Unterlagen aus dem Nachlaß Herrn Dr. eBBBMuszuhändigen, der sie nach Rücksprache und nur im Einvernehmen mit Herrn Prof. Sollten meine Memoiren für die Zeit nach 1934 von mir nicht mehr angefertigt werden können, so sind diese von Miß NBIin Zusammenarbeit mit Prof. Die endgültige Fassung des Druckmanuskripts wurde dann von der Klägerin nach dem Tode B^m^herge stellt; dabei teilte sie das Manuskript auch in Titel ein, versah diese mit Überschriften und paginierte das gesamte Manuskript. Ende Juli 1970 übergab sie dem Verlagsleiter BeflHpvon der DVA das Manuskript, als dieser sie in den USA aufsuchte f er brachte es nach SflHHM zur DVA, wo es weiter zur Veröffentlichung vorbereitet wurde. Der Beklagte vertrat schon damals die Ansicht, daß gemäß § 3 des Testaments ihm die Memoiren hätten übergeben werden müssen; er erhielt nach Streit mit der DVA von dieser schließlich im September 1970 das Manuskript C ausgehändigt. Nach Verkündung des angegriffenen Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht Hamm die weitere Beschwerde des Beklagten durch Beschluß vom 8. Der Beklagte hatte schon in dem Verfahren vor dem Amtsgericht in Schriftsätzen ausgeführt, die Klägerin und Prof. April 1971 zu einem Interview des Beklagten in der Sendung "Zwischen Rhein und Weser" des WDR, in dem der Beklagte u.a. erklärte: In seiner Meinung, daß die Memoiren nicht echt seien, werde er unterstützt durch Fraktionskollegen Dr. BflHI aus der damaligen Zeit. Sie müssen fragen: Sind die Memoiren authentisch oder nicht, und das muß ich eindeutig sagen, nach der vorliegenden Form ist die Authentizität nicht sichergestellt”. Die Klägerin fühlt sich durch diese Äußerungen des Beklagten in ihrer Ehre getroffen. Sie hat vorgetragen: Sie habe keine Änderungen oder Fälschungen an den Memoiren vorgenommen; die Behauptungen des Beklagten seien unwahr. Der Beklagte dagegen habe kein Recht erhalten, an den Memoiren mitzuwirken; er habe nach dem Testament nur eine einem Boten ähnliche Stellung erhalten. Sie habe die Memoiren deshalb unmittelbar dem Verlagsleiter der DVA anläßlich seines Aufenthalts in den USA übergeben, weil das der sicherste Weg zur Beförderung dieser Dokumente gewesen sei. b) Prof, KMHBund sie hätten diese Memoiren in ihrem Sinne, aber nicht im Sinne des Erblassers geändert und damit gefälscht, c) an den Memoiren sei vor ihrer Veröffentlichung manipuliert worden und die veröffentlichten Memoiren stimmten nicht mit dem überein, was bHMM selbst niedergelegt habe, 2. dem Beklagten zu untersagen, die im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Behauptungen zu wiederholen und ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Gericht festzusetzende Geldstrafe in unbeschränkter Höhe anzudrohen. Wenn er schließlich bislang nicht konkret angegeben habe, an welcher Stelle die Memoiren nicht echt und von der Klägerin verfälscht sein könnten, so liege das daran, daß diese ihm entgegen den Bestimmungen des Testaments die Memoiren nicht übergeben habe. Aus dem Vorbringen der DVA in dem gegen ihn angestrengten Rechtsstreit 2 0 312/71 LG Köln ergebe sich, daß auch der Verlagsleiter der DVA an den Memoiren gearbeitet habe. Aber auch die Behandlung der Stenogrammdiktate f^HMH^aus der Zeit von 1933 bis 1965 durch die Klägerin sei höchst bedenklich, weil sie die Diktate erst nach dem Tode BflHHi übertragen und an den Stellen in das Manuskript B eingefügt habe, die sie selber bestimmt habe. Die Gewähr für die Authentizität der Memoiren liege nach ihrem eigenen Vorbringen ausschließlich in ihrer eigenen Lauterkeit; eine solche Zuverlässigkeit sei aber nicht vorhanden. Zu bedenken sei auch, daß sich alle Beteiligten über seine Stellung nach dem Testament hinweggesetzt hätten; die Memoiren seien ihm nicht übergeben, von deren endgültiger Formulierung sei er ausgeschlossen worden. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Behauptung zu widerrufen, die Authentizität der Memoiren E^HBIpsei nicht sichergestellt, und hat ihm untersagt, diese Behauptung zu wiederholen. Im übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe diese Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrnehmung seiner Rechte gemacht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er die völlige Abweisung der Klage erstrebte, zurückgewiesen. 1. Die Revision findet gemäß § 546 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 25.000 DM übersteigt. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist das in die Revisionsinstanz gediehene Klagebegehren nichtvermögensrechtlicher Art. Die Klägerin ist mit ihrem Widerrufs- und Unterlas sungsbegehren Angriffen auf ihre Ehre entgegengetreten und hat ihr Verlangen auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gestützt. Januar 1974 - VI ZR 146/73)* Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs unbeschadet dieses Klagegrundes dann zu bejahen, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. Dr. habe die in den §§ 3 und 4 des Testaments durch das persönliche Vertrauen von bBHBPübertragene Aufgabe korrekt erfüllt; es wäre ein ”skandalöser”Tatbestand, wenn sie dieses Vertrauen enttäuscht und* sinnentstellende Veränderungen sowie Fälschungen dieses geschichtlichen Dokuments von einmaliger Bedeutung vorgenommen hätte. Wenn die Klägerin, worauf die Revision hinweist, in der Klageschrift weiter ausführt, sie müsse darauf bedacht sein, den daraus drohenden MSchaden” abzuwenden, so kann dem nichts anderes entnommen werden. die Gefahr, daß die Behauptungen des Beklagten möglicherweise tatsächlich in weiten Kreisen Zweifel erzeugten und damit den geschichtlichen Wert dieser Memoiren unwiderbringlich zerstörten. Wenn ein solches verfahrensmäßiges Vorgehen auch nicht Voraussetzung für den vermögensrechtlichen Charakter erhobener negatorischer Ansprüche ist, hätte es doch ein deutliches Anzeichen dafür sein können, daß für die Klägerin bei der Klage im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Schon deshalb ist es ohne Bedeutung, ob rechtlich und praktisch die Möglichkeit besteht oder gar die Gefahr droht, daß die Klägerin ein von dem Verleger der "Memoiren" entsprechend § 6 des Testaments etwa erhaltenes Entgelt bei Verlust dieses Rechtsstreits ganz oder teilweise an diesen zurückgewähren müßte, worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, was die Klägerin aber in Abrede gestellt hat. Aus den oben erwähnten Gründen findet sich keinerlei Anhalt, daß die Geltendmachung des Widerrufs- und Unterlassungsbegehrens in diesem Rechtsstreit auch -und zwar in wesentlicher Weise - der Wahrung solcher wirtschaftlichen Belange dienen sollte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
ZPO § 546 Abs. 1
Zur Frage, wann ein auf Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestütztes negatorisches Klagebegehren ausnahmsweise vermögensrechtlicher Natur ist.
BGH, Urt. v. 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - OLG Hamm
LG Münster/Westf.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 199/72
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
30, Mai 1974 K r i e g 1 , Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Rechtsanwalts und Notars Dr. Otto E
'9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr.l
und Prof. Dr.
gegen
die Sekretärin Claire Ellen N | [(Vermont, USA), Box^p,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Mai 1972 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 30. März 1970 verstarb in NflÜ (Vermont, USA), seinem letzten Wohnsitz, Prof. Dr. Heinrich BfmB» Er war vom 30. März 1930 bis zu dem 2. Juni 1932 Reichskanzler des Deutschen Reiches. Die Klägerin ist eine seiner beiden testamentarischen Erbinnen. Seit 1940 war sie Mitarbeiterin BHHHVin den USA. Der Beklagte, Rechtsanwalt in ist sein Testamentsvollstrecker. Die
Parteien streiten in diesem Rechtsstreit um die Frage, ob der Beklagte bestimmte Äußerungen über die Memoiren von BflHHP machen darf.
Wegen dieser Memoiren hatte B||| der von 1951 bis 1955 wieder in der Bundesrepublik gelebt hatte, am
12. Februar 1955 unter Mithilfe des Beklagten mit der DflHHHB VMHRHHHB (DVA) in SBHBHI einen Verlagsvertrag geschlossen. In ihm ist er als Rechtsvertreter iBHHHVauf ge führt; sämtliche Honorarabrechnungen sollten auf sein Treuhandkonto gezahlt werden.
Am 27. August 1955 - kurz vor seiner Rückkehr in die USA - errichtete BBUB vor dem Notar D|B aus BBHHBHIB sein Testament. Darin setzte er Frau Herta eines seiner Patenkinder, zur Erbin des
in Deutschland gelegenen Vermögens und die Klägerin -mit der ausdrücklichen Bemerkung: "als Vergütung für die in den vergangenen 10 Jahren geleistete und noch zu leistende unbezahlte Arbeit" - zur Erbin seines sonstigen Vermögens ein. Den Beklagten bestellte er zu dem Testamentsvollstrecker. Zu den Memoiren bestimmt das Testament:
§ 3
Meine Memoiren hat Miß Claire NBBin dem Zustand, in dem sie sich bei meinem Tode befinden, Herrn Rechtsanwalt Dr. Otto EflHBP in M■■ (d.i. der Beklagte) zu treuen Händen zu übergeben. Dieser ist verpflichtet, die Memoiren an die DflBBI VflHfHHHHBHänden des Herrn Verlagsdirektors MBMfzu dem Zwecke der Veröffentlichung weiterzuleiten.
Die endgültige Formulierung der Memoiren erfolgt im Einvernehmen mit Miß Claire NBiund Herrn Prof. Dr. Theoderich KBB1 Die HM.
§ 4
Miß Claire w ist verpflichtet, bei der endgültigen Herstellung der Memoiren mitzuwirken. Sollte ihr das aus dringendem Grunde nicht möglich sein, so hat sie alle zur Fertigstellung
erforderlichen und geeigneten Unterlagen aus dem Nachlaß Herrn Dr. eBBBMuszuhändigen, der sie nach Rücksprache und nur im Einvernehmen mit Herrn Prof. K^Ban die IBHHBVI aushändigen wird.
§ 5
Die Memoiren in der dBBBVv| erstrecken sich nur bis zu dem Jahre 1934. Der Vertrag mit der DBBHB VHBHHI ist zunächst auf diesen Zeitraum beschränkt. Ich beabsichtige über die späteren Lebensjahre in einem zusätzlichen Bande meine Memoiren zu veröffentlichen. Diese getrennte Veröffentlichung erfolgt aus dem Grunde, da ich mögliche politische Entwicklungen z.Zt. nicht beeinflussen möchte. Sollten meine Memoiren für die Zeit nach 1934 von mir nicht mehr angefertigt werden können, so sind diese von Miß NBIin Zusammenarbeit mit Prof. Dr. KMMBWEanzufertigen und in Übereinstinmnm^ni^Herrn Dr. EBB an die DBBVflBMi oder an den dann maßgebenden Verlag weiterzuleiten."
BBBB der Deutschland 1934 verlassen hatte, um Verfolgungen zu entgehen, hatte schon bald darauf in der Schweiz einen Teil seiner Memoiren, und zwar den die Jahre 1930 bis 1934 betreffenden Teil an Hand von sogenannten "Tageszetteln" in die Schreibmaschine diktiert. Dieses "Manuskript A", das sich noch in den Händen der Klägerin befindet, war sehr eng geschrieben. Von ihm wurde später (1935) eine saubere und übersichtlichere Abschrift ("Manuskript B") gefertigt, in der allerdings einzelne Passagen und vor allem die Zeit nach Sommer 1932 fehlen. Von Manuskript B ist ein Durchschlag ("Manuskript C") vorhanden, bei dem aber wiederum einzelne Seiten von Manuskript B fehlen; diesen Durchschlag besitzt Jetzt der Beklagte. In das
Manuskript A wurden Bemerkungen, Ergänzungen und Korrekturen von eingetragen und später in
das Manuskript B übertragen. BflHHi hatte außerdem der Klägerin Ergänzungen und Änderungen zu dem Manuskript B, u.a. auch zu dem Dawes- und Young-Plan, ins Stenogramm diktiert, nach Angabe der Klägerin in den Jahren 1955 bis 1963. Diese Diktate fügte sie nach B^HlTod mit Unterstützung durch die DVA in das Manuskript ein.
Den die Zeit von Sommer 1932 bis 1934 behandelnden Teil schrieb sie aus dem Manuskript A ab und behandelte ihn wie vorstehend geschildert.Den Teil des Manuskripts, der die Zeit von 1918 bis zu dem Beginn der Kanzlerschaft behandelt, hatte BflHHI teils der Klägerin, teils in den Jahren 1951 - 1955 Frau Bettina von
diktiert und stark gekürzt. Die endgültige Fassung des Druckmanuskripts wurde dann von der Klägerin nach dem Tode B^m^herge stellt; dabei teilte sie das Manuskript auch in Titel ein, versah diese mit Überschriften und paginierte das gesamte Manuskript. Ende Juli 1970 übergab sie dem Verlagsleiter BeflHpvon der DVA das Manuskript, als dieser sie in den USA aufsuchte f er brachte es nach SflHHM zur DVA, wo es weiter zur Veröffentlichung vorbereitet wurde.
Der Beklagte vertrat schon damals die Ansicht, daß gemäß § 3 des Testaments ihm die Memoiren hätten übergeben werden müssen; er erhielt nach Streit mit der DVA von dieser schließlich im September 1970 das Manuskript C ausgehändigt.
Zwischen den Erbinnen und dem Beklagten kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten, die damit endeten,
daß beide Erbinnen bei dem Amtsgericht Münster die Entlassung des Beklagten aus dem Amt des Testamentsvollstreckers beantragten. Das Amtsgericht gab den Anträgen mit Beschluß vom 16. April 1971 statt. Die Beschwerde des Beklagten wurde vom Landgericht Münster nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Beschluß vom 20. Januar 1972 zurückgewiesen. Nach Verkündung des angegriffenen Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht Hamm die weitere Beschwerde des Beklagten durch Beschluß vom 8. Februar 1973 zurückgewiesen.
Der Beklagte hatte schon in dem Verfahren vor dem Amtsgericht in Schriftsätzen ausgeführt, die Klägerin und Prof. Dr. KSBHV hätten intensiv an den Memoiren gearbeitet und es sei zu befürchten, daß sie sie "verfälscht” hätten. Er müsse dafür sorgen, daß der noch ausstehende zweite Teil der Memoiren der Möglichkeit solcher "Manipulationen" entzogen werde. Nachdem das Amtsgericht seine Entlassung als Testamentsvollstrecker ausgesprochen hatte, kam es am 26. April 1971 zu einem Interview des Beklagten in der Sendung "Zwischen Rhein und Weser" des WDR, in dem der Beklagte u.a. erklärte: In seiner Meinung, daß die Memoiren nicht echt seien, werde er unterstützt durch Fraktionskollegen Dr. BflHI aus der damaligen Zeit. Prof. Mo||^(Historiker) habe gravierende Fehler festgestellt. Auf die Frage, wer denn ein Interesse daran haben sollte, vielleicht nicht echte Dokumente in die Memoiren einzubauen, antwortete er, das Interesse sei gegeben, weil die Memoiren aus zwei Bänden beständen, von denen der zweite bis in die Gegenwart hineinreiche. Er habe erhebliche Bedenken, ob nicht hinter der Klägerin stehende Kräfte auf die
Memoiren einwirkten. Auf die Frage, ob er Beweis dafür erbringen könne, daß die Dokumente nicht echt seien, erklärte er:
”Die Frage ist verkehrt gestellt. Sie müssen fragen: Sind die Memoiren authentisch oder nicht, und das muß ich eindeutig sagen, nach der vorliegenden Form ist die Authentizität nicht sichergestellt”.
Die Klägerin fühlt sich durch diese Äußerungen des Beklagten in ihrer Ehre getroffen. Sie hat vorgetragen: Sie habe keine Änderungen oder Fälschungen an den Memoiren vorgenommen; die Behauptungen des Beklagten seien unwahr. Das wisse er auch; denn er habe bisher keinen einzigen konkreten Punkt angeben können, an dem sie eine sinnentstellende Verfälschung vorgenommen habe. sie ausdrücklich beauf-
tragt, die endgültige Formulierung seiner Memoiren vorzunehmen und sie dazu sogar testamentarisch verpflichtet. Sie habe sein Vertrauen genossen. Der Beklagte dagegen habe kein Recht erhalten, an den Memoiren mitzuwirken; er habe nach dem Testament nur eine einem Boten ähnliche Stellung erhalten. Sie habe die Memoiren deshalb unmittelbar dem Verlagsleiter der DVA anläßlich seines Aufenthalts in den USA übergeben, weil das der sicherste Weg zur Beförderung dieser Dokumente gewesen sei. Im übrigen sei nach der Rückkehr BHHHP in die USA dessen Verhältnis zu dem Beklagten stark abgekühlt; der Briefwechsel sei bald zu dem Erliegen gekommen. BHBlhabe sogar vorgehabt, ein neues Testament zu errichten, in welchem der Beklagte nicht mehr als Testamentsvollstrecker eingesetzt gewesen wäre; dazu sei es nur wegen der nachlassenden Kräfte B( nicht mehr gekommen.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, nachfolgende Behauptungen zu widerrufen:
a) an den Memoiren des verstorbenen Reichskanzlers a.D, Prof, Dr. B^HHlseien sinnentstellende Änderungen vorgenommen worden.
b) Prof, KMHBund sie hätten diese Memoiren in ihrem Sinne, aber nicht im Sinne des Erblassers geändert und damit gefälscht,
c) an den Memoiren sei vor ihrer Veröffentlichung manipuliert worden und die veröffentlichten Memoiren stimmten nicht mit dem überein, was bHMM selbst niedergelegt habe,
d) es sei zu befürchten, daß einflußreiche Kreise in den USA sich die Gelegenheit nicht entgehen ließen, die Memoiren in ihrem Sinne zu ändern bzw, zu verfälschen, wenn die Memoiren ihr überlassen würden,
e) die Authentizität der veröffentlichten Memoiren sei nicht sichergestellt;
2. dem Beklagten zu untersagen, die im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Behauptungen zu wiederholen und ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Gericht festzusetzende Geldstrafe in unbeschränkter Höhe anzudrohen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten
Er hat vorgetragon: Er habe nur seine Meinung kundgetan, aber nicht etwa Tatsachen behauptet. Seine Äußerungen im Verfahren betreffend seine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers hätten lediglich seiner Verteidigung gedient. Zu dem Interview sei es dadurch gekommen, daß die Erbinnen seine Abberufung an die Öffentlichkeit gebracht hätten. Wenn er schließlich bislang nicht konkret angegeben habe, an welcher Stelle die Memoiren nicht echt und von der Klägerin verfälscht sein könnten, so liege das daran, daß diese ihm entgegen den Bestimmungen des Testaments die Memoiren nicht übergeben habe. Im Berufungsverfahren hat er weiterhin ausgeführt, seine Bedenken gegen die Authentizität der Memoiren hätten sich inzwischen verstärkt. Aus dem Vorbringen der DVA in dem gegen ihn angestrengten Rechtsstreit 2 0 312/71 LG Köln ergebe sich, daß auch der Verlagsleiter der DVA an den Memoiren gearbeitet habe. Aber auch die Behandlung der Stenogrammdiktate f^HMH^aus der Zeit von 1933 bis 1965 durch die Klägerin sei höchst bedenklich, weil sie die Diktate erst nach dem Tode BflHHi übertragen und an den Stellen in das Manuskript B eingefügt habe, die sie selber bestimmt habe. Niemand habe gesehen, um welche Änderungen es sich handele; die Klägerin weigere sich, ihre Unterlagen vorzulegen. Die Gewähr für die Authentizität der Memoiren liege nach ihrem eigenen Vorbringen ausschließlich in ihrer eigenen Lauterkeit; eine solche Zuverlässigkeit sei aber nicht vorhanden.
Außer ihm, dem Beklagten, habe auch Prof. Dr.Ho^| auf die Bedenken wegen der Mängel des Buchs aufmerksam gemacht. Deshalb treffe ihn, den Beklagten, die Pflicht, geeignete Schritte zu ergreifen. Brüning habe ihm nämlich
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die Sorge für eine ordnungsmäßige Veröffentlichung der Memoiren besonders ans Herz gelegt. Viele Historiker und Zeitgenossen Bmp seien über die Memoiren enttäuscht. Die Kürze, mit der beispielsweise die Begegnung BflBHBImit dem Wirtschaftswissenschaftler KeflH^vrieder£e&el>en sei (vgl. S. 306 der Memoiren), beruhe möglicherweise auf unzulässigen Einflüssen von interessierten Stellen in den USA. Im übrigen sei seine Äußerung in dem Rundfunkinterview durch sein Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt; dieses Recht gelte auch außerhalb eines Rechtsstreits. Dabei sei hier zu beachten, daß BH0 ihn nicht nur einfach zu dem Testamentsvollstrecker bestellt habe, sondern dkß er auch das besondere Vertrauen BflHHB in politischen Fragen genossen habe. Zu bedenken sei auch, daß sich alle Beteiligten über seine Stellung nach dem Testament hinweggesetzt hätten; die Memoiren seien ihm nicht übergeben, von deren endgültiger Formulierung sei er ausgeschlossen worden.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Behauptung zu widerrufen, die Authentizität der Memoiren E^HBIpsei nicht sichergestellt, und hat ihm untersagt, diese Behauptung zu wiederholen. Im übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe diese Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrnehmung seiner Rechte gemacht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er die völlige Abweisung der Klage erstrebte, zurückgewiesen.
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge weiter.
Ent scheidungsgründe
Die Revision ist nicht zulässig.
1. Die Revision findet gemäß § 546 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 25.000 DM übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Sie ist daher nur zulässig, wenn der vom Berufungsgericht zuerkannte Widerrufs- und Unterlassungsanspruch vermögensrechtlicher Natur ist.
2. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist das in die Revisionsinstanz gediehene Klagebegehren nichtvermögensrechtlicher Art.
Die Klägerin ist mit ihrem Widerrufs- und Unterlas sungsbegehren Angriffen auf ihre Ehre entgegengetreten und hat ihr Verlangen auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gestützt. Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, welche die persönliche Ehre schützen sollen, sind grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur (BGH Urteil vom 13* Juli 1962 -VI ZR 200/61 = VersR 1962, 1088; Urteil vom 17. Dezember 1963 - VI ZR 158/63 » VersR 1964, 324; Urteil vom 30. Mai 1969 - VI ZR 127/6? .« LM ZPO § 546 Nr. 73
12
= GRUR 1969, 623 m.Anm. Runge; Urteil vom 30. September 1969 - VI ZR 25/68 - VersR 1969, 1094; Beschluß vom 8. Januar 1974 - VI ZR 146/73)* Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs unbeschadet dieses Klagegrundes dann zu bejahen, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. BGHZ 35, 302; BGH Urteil vom 13. Juli 1967 - VI ZR 127/66 « VersR 1968, 370; Urteil vom 30. Mai 1969 - VI ZR 127/67 = aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
a) Die Klägerin hat vorgetragen, sie fühle sich durch die beanstandeten Äußerungen in ihrer Ehre getroffen und hat dieses Vorbringen dahin erläutert, sie - und Prof. Dr. habe die in den §§ 3
und 4 des Testaments durch das persönliche Vertrauen von bBHBPübertragene Aufgabe korrekt erfüllt; es wäre ein ”skandalöser”Tatbestand, wenn sie dieses Vertrauen enttäuscht und* sinnentstellende Veränderungen sowie Fälschungen dieses geschichtlichen Dokuments von einmaliger Bedeutung vorgenommen hätte. Wenn die Klägerin, worauf die Revision hinweist, in der Klageschrift weiter ausführt, sie müsse darauf bedacht sein, den daraus drohenden MSchaden” abzuwenden, so kann dem nichts anderes entnommen werden. Ersichtlich ist mit diesem Schaden das gemeint, was zuvor angesprochen und soeben berichtet wurde. Dieser Schaden stellt sich aber gerade nicht als vermögensrechtlicher Nachteil dar. Das wird zudem aus den unmittelbar folgenden Ausführungen deutlich, es bestehe
die Gefahr, daß die Behauptungen des Beklagten möglicherweise tatsächlich in weiten Kreisen Zweifel erzeugten und damit den geschichtlichen Wert dieser Memoiren unwiderbringlich zerstörten.
Zudem hat die Klägerin nur Widerruf und Unterlassung gefordert. Dagegen liat sie keinerlei Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschaden geltend gemacht. Insbesondere hat sie nicht die Feststellung begehrt, daß der Beklagte für eingetretene oder noch zu erwartende wirtschaftliche Auswirkungen der beanstandeten Äußerungen einzustehen habe. Wenn ein solches verfahrensmäßiges Vorgehen auch nicht Voraussetzung für den vermögensrechtlichen Charakter erhobener negatorischer Ansprüche ist, hätte es doch ein deutliches Anzeichen dafür sein können, daß für die Klägerin bei der Klage im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Stein/ Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 1 II 1), nachteiligen Beeinträchtigungen in ihrem wirtschaftlichen Wirkungskreis zu begegnen.
All diese Umstände sprechen hier deutlich für die Annahme, daß für die Klägerin die Wahrung ihres Ansehens und der persönlichen Geltung entscheidend war.
b) Auch das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren kann nicht die Bejahung des vermögensrechtlichen Charakters des Klagebegehrens rechtfertigen.
Hierbei ist, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, daran festzuhalten, daß vermögensrechtliche Re-
flexwirkungen, die sich an die Ehr- und Persönlichkeitsverletzung knüpfen, ohne rechtlichen Belang sind, solange der Klageanspruch nicht mindestens auch - und zwar in wesentlicher Weise - der Verfolgung dieser vermögensrechtlichen Folgen dienen soll (vgl. auch Stein/Jonas/Pohle aaO § 1 II 1 a.E.). Entscheidend ist nicht, ob die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten hat oder ihr ein solcher Schaden in Zukunft droht - was sie im Rechtsstreit bisher nicht vorgetragen hat - und ob ihr deshalb vermögensrechtliche Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens zustehen. Erheblich ist lediglich, ob ihr Rechtsschutzbegehren in diesem Rechtsstreit auch, und zwar in wesentlicher Weise, der Wahrung dieser Rechte dienen soll.
Das ist aus den angeführten Gründen nicht der Fall. Schon deshalb ist es ohne Bedeutung, ob rechtlich und praktisch die Möglichkeit besteht oder gar die Gefahr droht, daß die Klägerin ein von dem Verleger der "Memoiren" entsprechend § 6 des Testaments etwa erhaltenes Entgelt bei Verlust dieses Rechtsstreits ganz oder teilweise an diesen zurückgewähren müßte, worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, was die Klägerin aber in Abrede gestellt hat. Ebensowenig würde ausreichen, wenn die Klägerin an dem Honorar der Memoiren rechtlich oder praktisch beteiligt wäre, wofür übrigens nach dem Vorbringen in den bisherigen RechtsZügen kein Anhalt besteht. Abgesehen davon, daß offen ist, ob ihr durch das beanstandete Verhalten des Beklagten wirklich derartige Vermögensschäden drohen,würden
solche Umstände nicht ausreiohen, die KlageansprUche dieses Rechtsstreits als vermögensrechtlich anzusehen. Aus den oben erwähnten Gründen findet sich keinerlei Anhalt, daß die Geltendmachung des Widerrufs- und Unterlassungsbegehrens in diesem Rechtsstreit auch -und zwar in wesentlicher Weise - der Wahrung solcher wirtschaftlichen Belange dienen sollte.
3. Daher mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Dr. Weber Nüßgens Sonnabend
Dr.Steffen Dr.Kulimann