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BGH

Gericht: BGH

Mai 1967 insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines Betrages von 6 500 DM nebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist. Zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegahgen sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. 1. Vordienstauofall für die Zeit vom 13• November I960 bis zu dem 31* Mai 1963 Das Dandgericht hat in einem Teilund Grund urteil den Kläger 7 762 DM nebst Zinsen zugesprochen und zwar 5 762 DM für Vordienstausfall und 2 000 DM Schmerzensgeld. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9 351,83 DM nebst 8 $> Zinsen von 28.297 DM seit dem 26. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 40.648,07 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 1. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 13* November I960 (Tag des Unfalls) bis zu dem 31. Das Berufungsgericht hat unter Verwertung der vorliegenden ärztlichen und betriebsv/irtschaftlichen Gutachten folgenden Erwerbsschaden des Klägers ermittelt: 1. Gegen die Methode, nach der das Berufungsgericht den Erwerbsausfall dos Klägers für die Jahre 1961 bis 1965 ermittelt hot, sind entgegen der Meinung der Revision keine Bedenken zu erheben. Das Berufungsgericht ist von dem Umsatz und dem Gewinn ausgegangen, den der Kläger in diesen Jahren trotz der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erzielt hat. Es hat alsdann, gestützt auf das Obergutachten des Sachverständigen H0B, den auf die einzelnen Jahre entfal-lenden Soll-Umsatz (tatsächlicher erzielter Umsatz zuzüglich des durch den Unfall entgangenen Umsatzes) veranschlagt und hiervon einen Anteil von 20 als den Ge-winn angesehen, den der Kläger bei voller Leistungsfähigkeit hätte erzielen können. erzielten Gewinne zu dem Erwerbsausfall, den der Beklagte für die einzelnen Jahre zu ersetzen hat. Das Berufungsgericht hat seiner Schadensberechnung rochtairrtumsfrei die Umsätze und Gewinne zugrundegelegt, die von dem Sachverständigen an Hand der Geschäftsbücher des Klägers in Verbindung mit einer Betriebs- und Belegprüfung als tatsächlich erzielt festgestellt worden sind. Vergeblich wendet sieh die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht seiner Schadensberechnung einen Gewinnsatz von 20 # des Umsatzes zugrunde gelegt hat. Außerdem hat das Berufungsgericht den steuerlichen Richtsatz herangezogen, der bei einen Betrieb dieser Größe (ein Meister mit einem bis zwei Gesellen) durchschnittlich 19 des Umsatzes beträgt. Bei der Ermittlung des Soll-Umsatzes (tatsächlich erzielter Umsatz zuzüglich des durch den Unfall entgangenen Umsatzes) geht das Berufungsgericht von dem Rohgewinn (=* Erlös abzüglich Warcneinsatz und gewisser Kostenersparnisse) und von der Erfahrungstatsache aus, daß der Rohgewinn in einer bestimmten Durchschnittsbeziehung zu dem Umsatz steht. In Hahnen des § 287 ZPO brauchte das Berufungsgericht nicht in einzelnen auszuführen, ob der Rohgcv/inn, den der Kläger ohne den Unfall hätte erzielen können, durch einen geringeren Anteil an den betrieblichen Aufwand, als es in den einzelnen Jahren tatsächlich der Pall war, gemindert worden wäre. Das Berufungsgericht hat nicht Ubersehen, daß da; Verhältnis zwischen Umsatz, Rohgewinn, Unkosten und Reingewinn in einem Unternehmen, wie es der Kläger betreibt, nicht konstant bleibt. Das lag im Rahmen der Prciheiten, die § 287 ZPO dem Tatrichter für die Ermittlung der Schadenshöhe gewährt, und ist rechtlich nicht zu beanstanden. 5. Dagegen sind die Berechnungen des Obergut-achtors Hunold, die das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Soll-Umsatzes übernommen hat (Seite 27 unten und 28 des Berufungsurteils), zu dem Teil unrichtig. So sind auf Seite 23 dos Gutachtens (unter c und d) für die Zeit vom 14. Ohne den Unfall würde der Klüger in der Zeit vom 13» November bis zu dem 31. Da er gänzlich gehindert gewesen sei, seinen Betrieb zu leiten und in ihm zu arbeiten, sei es so anzusehen, als ob das Geschäftsergebnis des Jahres I960 in der Zeit bis zu dem 13. November I960 (Unfalltag) erwirtschaftet worden wäre und der Kläger ohne den Unfall in den restlichen 13 $ des Arbeitsjahres einen anteilig entsprechenden v/eiteren Gewinn erwirtschaftet hätte. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß sämtliche Kosten, auch sor/cit sie als Generalunkoston in der Zeit nach dem 13. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind denk-fohlorhaft und führen zu einem Ergebnis, das dem in dieser Zeit entstandenen Schaden des Klägers nicht gerecht wird. Ohne den Unfall hätte er in dieser Zeiti in der die Generalunkosten (Miete, Entgelt für Lehrling usw.) weitcrliofen, nicht nur den ihm zugebilligten Reingewinn, sondern auch einen entsprechenden Anteil an den Unkosten verdient. November I960 erzielten Gewinn unter Zugrundelegung von 87 $ der Unkosten des Jahres I960 ermittelt und dem Kläger ungeschmälert einen entsprechenden Gewinnausfall für den Rest des Jahres zubilligt. Um dem Berufungsgericht für die weitere Klärung des Erwerbsschadens den nötigen Spielraum zu belassen, erschien es angemessen, für die Jahre 1961 und 1962 einen Betrag von insgesamt 3 500 DM offen zu lassen. Daher war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers insoweit aufzuheben, als die Klage wegen eines Betrages von 6 500 DM neb3t Zinsen abgev/iesen v/orden ist.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
KostenUmsatzZeitBerufungsgerichtUnfallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2126 045
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 1.99/67
URTEIL	Verkündet	am
17. Dezember 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrzeugmechanikers Josef OH|straßc flP,
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- Prozeßbevollmächtigtor:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Dieter \7 KO^Bl
 Straße
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- Prozoßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsboklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
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Dor Vic Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. V/eber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt;
I.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Mai 1967 insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines Betrages von 6 500 DM nebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist.
II.	Soweit das unter I genannte Urteil aufgehoben wurde, wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
III.	Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewi e s en.
IV.	Die Kosten der Revision hat zu 5/6 der Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die restlichen Kosten der Revisionsinstanz (1/6) bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Am 13. November I960 nahm der damals 28 Jahre alte Kläger an einer Zuvorlässigkeitsfahrt des Allgemeinen Deutschen Autonobilclubs teil. Er v/ar Beifahrer des von dem Beklagten gesteuerten Personenkraftwagens. Bei einem Unfall, den der Beklagte verursachte, wurde der Kläger erheblich verletzt. Zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegahgen sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1963 - VI ZR 123/62 -).
Der Kläger wurde nach seinem Unfall bis zu dem 9- Dezember I960 im Krankenhaus Pflp stationär behandelt und später in das E^HBP-Krankcnhaus in K^B~D^0 verlegt. Dort verblieb er bis zu dem 13. März 1961. Sein rechter Oberschenkel wurde im Verlauf der Behandlung genagelt. In der Zeit vom 3« August bi3 zu dem 22. Oktober 1964 wurde der Nagel in stationärer Behandlung entfernt.
Der Kläger betreibt seit Oktober 1958 eine Kraft falir-zeugausbesserungswerkstatt. Er hat gelegentlich auch beschädigte Fahrzeuge erworben und nach Instandsetzung und Aufarbeitung wieder verkauft. Auf den Verdienstauofall des Klägers hat der Haftpflichtversichorer des Beklagten am 28. Juli 1963 5 000 DM gezahlt. Außerdem erhielt der Kläger von seiner Krankenkasse für die Zeit des Kranken-hausaufenthaltes 2 300 DM Tagegeld.
Der Kläger hat behauptet, er habe folgende Einbußen erlitten:
 
1.	Vordienstauofall für die Zeit vom 13• November I960 bis zu dem 31* Mai 1963
2.	Kosten dreier Fahrten der Ehefrau des Klägers von KflBFnach PflB
3.	Fahrgeld für 42 Krankenbesuche der Ehefrau.und der Kinder des Klägers
•4. Stärkungsmittel während und nach der Krankenhauszeit
5.	nicht erstattete Krankenhaus- und-Arztkosten
6.	Unkosten für Bankbürgschaft
7.	Verdienstauöfall für die Zeit vom 1. Juni 1963 bis Ende 1965
60.750,- DM 450,-	«
113,40 »»
540,-	»
732,75 « 26,- «

insgesamt:	80.971,55	DM
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten einen Teilbetrag von 50.000 DM nebst 8 $£ Zinsen seit dem 1. Mai 1961 und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Daböi hat er die einzelnen Schadensposten in der angegebenen Reihenfolge; den nachfolgenden jev/eils hilfsweise an Stolle des vorhergehenden geltend gemacht.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen.
Er hat bestritten, daß der Kläger einen über die Zahlung der Haftpflichtversicherung hinausgehenden Ver-dionstausfall erlitten habe, -und behauptet, die Unfallfolgen soien soweit abgeklungen, daß eine meßbare Arbeitsbeeinträchtigung nicht mehr vorliege.
Das Dandgericht hat in einem Teilund Grund urteil den Kläger 7 762 DM nebst Zinsen zugesprochen und zwar 5 762 DM für Vordienstausfall und 2 000 DM Schmerzensgeld. Ferner hat es den Schmerzensgeldanspruch in Höhe
 
von v/Gitcrcn 3 000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen eines Betrages von 4 162,15 DM nebst Zinsen die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. In übrigen hat es die Klage abgewiosen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes-gericht das Urteil des Landgerichts teilv^eise geändert und neu gefaßt wie folgt;
1,1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9 351,83 DM nebst 8 $> Zinsen von 28.297 DM seit dem 26. Juni 1963 abzüglich am 28. Juli 1963 gezahlter 5 000 DM und am 5. Oktober 1966 gezahlter 11.645,07 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage auf Ersatz entgangenen Verdienstes abgewiesen.
2.	Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 2 000 DM Schmerzensgeld zu zahlen.
Im übrigen wird der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
3.	Wogen der Höhe des 2 000 DM übersteigenden Schmerzensgeldes, wegen eines weiteren Betrages von 4 162,15 DM nebst 8 Zinsen seit dem 26. Juni 1964 sowie wegen der Kosten des 1. Rechtszuges bleibt die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 3/4, dem Beklagten zu 1/4 zur Last.
 
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 40.648,07 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 1. Mai 1961 abzüglich der inzwischen gezahlten 16.645>07 DM. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 13* November I960 (Tag des Unfalls) bis zu dem 31. Dezember 1965 von dem Beklagten über die vom Berufungsgericht zugebilligten Beträge hinaus Ersatz weiteren Verdienstausfalls beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat unter Verwertung der vorliegenden ärztlichen und betriebsv/irtschaftlichen Gutachten folgenden Erwerbsschaden des Klägers ermittelt:
für I960 » 1961 "	1962
" 1963 ”	1964
"	1965
1
5
5
4
7
4
000 DM 839 M 056 " 416 " 535 " 451 »
insgesamt 28.297 DM
Soweit der Kläger darüber hinaus für diesen Zeitraum Ersatz von Verdicnstausfall begehrt, hält das Berufungsgericht seine Forderung für unberechtigt.
II. Die Angriffe der Revision gegen die Schadensberechnung des Berufungsgerichts sind nur zu dem Teil berechtigt.
1.	Gegen die Methode, nach der das Berufungsgericht den Erwerbsausfall dos Klägers für die Jahre 1961 bis 1965 ermittelt hot, sind entgegen der Meinung der Revision keine Bedenken zu erheben.
Das Berufungsgericht ist von dem Umsatz und dem Gewinn ausgegangen, den der Kläger in diesen Jahren trotz der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erzielt hat. Es hat alsdann, gestützt auf das Obergutachten des Sachverständigen H0B, den auf die einzelnen Jahre entfal-lenden Soll-Umsatz (tatsächlicher erzielter Umsatz zuzüglich des durch den Unfall entgangenen Umsatzes) veranschlagt und hiervon einen Anteil von 20 als den Ge-winn angesehen, den der Kläger bei voller Leistungsfähigkeit hätte erzielen können. Auf diesem Wege gelangt es unter Berücksichtigung der trotz des Unfalls tatsächlich . erzielten Gewinne zu dem Erwerbsausfall, den der Beklagte für die einzelnen Jahre zu ersetzen hat.
Diese Berechnungsweise ist im Ansatz richtig. Das Berufungsgericht hat für diesen Zeitraum mit Recht den erzielbaren Reingewinn als Ausgangspunkt für seine Schadonsernittlung genommen.
2.	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei nicht von den buchmäßig, sondern von den steuerlich ausgewiesenen Umsätzen und Gewinnen ausgegangen. Das Berufungsgericht hat seiner Schadensberechnung rochtairrtumsfrei die Umsätze und Gewinne zugrundegelegt, die von dem Sachverständigen an Hand der Geschäftsbücher des Klägers in Verbindung mit einer Betriebs- und Belegprüfung als tatsächlich erzielt festgestellt worden sind. Das zeigen auch die von dem Sachverständigen angeführten Gewinn- und Verlustrech-nungen.
3-. Vergeblich wendet sieh die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht seiner Schadensberechnung einen Gewinnsatz von 20 # des Umsatzes zugrunde gelegt hat. Es hat den tatsächlichen Verhältnissen und der Entwicklung im Betrieb des Klägers entnommen, daß der v/irkliche Gewinn etwa 20 96 des Umsatzes ausmacht. Die von ihm angeführten Zahlen geigen, daß das Verhältnis des tatsächlich erzielten Umsatzes zu dem wirklich erarbeiteten Gev/inn diesem Prozentsatz entspricht. Außerdem hat das Berufungsgericht den steuerlichen Richtsatz herangezogen, der bei einen Betrieb dieser Größe (ein Meister mit einem bis zwei Gesellen) durchschnittlich 19 des Umsatzes beträgt. Gegen diese Art der Schätzung des durchschnittlichen Gewinnsatzes ist rechtlich nichts einzuwenden (vgl. dos Urteil des BGH vom 6. November 1964 - VI ZR 274/62 - VersR 1965, 85).
4.	Bei der Ermittlung des Soll-Umsatzes (tatsächlich erzielter Umsatz zuzüglich des durch den Unfall entgangenen Umsatzes) geht das Berufungsgericht von dem Rohgewinn (=* Erlös abzüglich Warcneinsatz und gewisser Kostenersparnisse) und von der Erfahrungstatsache aus, daß der Rohgewinn in einer bestimmten Durchschnittsbeziehung zu dem Umsatz steht. Es schätzt einmal auf Grund der steuerlichen Richtsatzsammlung und zu dem anderen auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen des Klägers, daß der Rohgewinn eines solchen Betriebes im Durchschnitt etwa 62 $6 des Umsatzes beträgt. Auf diesem Wege gelangt es über den tatsächlich erzielten Rohgewinn zur Schätzung des erzielbaren Soll-Umsatzes.
 
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Auch in diesen Punkte ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. In Hahnen des § 287 ZPO brauchte das Berufungsgericht nicht in einzelnen auszuführen, ob der Rohgcv/inn, den der Kläger ohne den Unfall hätte erzielen können, durch einen geringeren Anteil an den betrieblichen Aufwand, als es in den einzelnen Jahren tatsächlich der Pall war, gemindert worden wäre. Das gilt umsomehr, als der Kläger in den Tatsacheninstanzen hierzu im einzelnen nichts vorgetragen hat, obwohl schon das landgerichtlicho Urteil in diesem Punkte dem Gutachten des Sachverständigen Hunold nicht gefolgt war.
Das Berufungsgericht hat nicht Ubersehen, daß da; Verhältnis zwischen Umsatz, Rohgewinn, Unkosten und Reingewinn in einem Unternehmen, wie es der Kläger betreibt, nicht konstant bleibt. Es durfte für die gesamte Zeit von Mittelwerten ausgehon. Das lag im Rahmen der Prciheiten, die § 287 ZPO dem Tatrichter für die Ermittlung der Schadenshöhe gewährt, und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
5.	Dagegen sind die Berechnungen des Obergut-achtors Hunold, die das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Soll-Umsatzes übernommen hat (Seite 27 unten und 28 des Berufungsurteils), zu dem Teil unrichtig. Die Revision verweist mit Recht darauf, daß der Sachverständige	und damit auch das Berufungsgericht
 bei der Berechnung des Rohgewinnausfalls, der die Grundlage für die Ermittlung des Soll-Umsatzes bietet, für das Jahr 1961 zu wenig Kalendertage zugrundegelogt haben. So sind auf Seite 23 dos Gutachtens (unter c und d) für die Zeit vom 14. März bis 15. Juni 1961 nur 63 statt 94 Kalendertage und für die Zeit vom
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16. Juni bis 30. September 1961 nur 76 statt 107 Kalendertage berücksichtigt worden.
Sin weiterer Fehler liegt darin, daß der Obergut-achtcr auf Seite 24 seines Gutachtens unter f) für dos erste Halbjahr 1962 irrtümlich 40 % von 81,79 DM statt 40 # von 87*23 DM berechnet hat. Auch das wird von der Revision mit Recht gerügt. Diese Fehler haben auch die Schadensberechnung dos Berufungsgerichts beeinflußt, denn ihr liegen die Endzahlen zugrunde, zu denen der Sachverständige	in	seinem	Gutachten	gekommen
 ist.
6.	Mit Recht beanstandet die Revision auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Ausfoll-schaden des Klägers für das Unfalljahr I960 auf 1 000 DM festgesetzt hat, obwohl das Landgericht im Anschluß an den Sachverständigen SchflH^ für I960 einen Verdienotausfall von 3 306 DM errechnet und auch die Sachverständigen	und	wesentlich
 höhere Schadenbeträge ermittelt haben (Faber 2 575 DM, Hunold 3 762 DM).
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger in der Zeit vom 13. November I960 ('Dag des Unfalls) bis zu dem 31. Dezember I960 in seiner Werkstatt, in der er die Hauptarbeit leistete und nur durch einen im ersten Lehrjahr stehenden Lehrling unterstützt wurde, völlig ausfiel. Es führt aus: Der Kläger habe sich im Unfalljahr 49 Tage, also 13 # des gesamten Kalenderjahres, seiner Werkstatt nicht widmen können. Zu 87 habe er dagegen das Ergebnis des Jahres I960 bereits erwirtschaftet gehabt, als der Unfall ihn daran hinderte,
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weiter zu arbeiten. Ohne den Unfall würde der Klüger in der Zeit vom 13» November bis zu dem 31. Dezember I960 die restlichen 13 # des Gewinnes für I960 erarbeitet haben. Da er gänzlich gehindert gewesen sei, seinen Betrieb zu leiten und in ihm zu arbeiten, sei es so anzusehen, als ob das Geschäftsergebnis des Jahres I960 in der Zeit bis zu dem 13. November I960 (Unfalltag) erwirtschaftet worden wäre und der Kläger ohne den Unfall in den restlichen 13 $ des Arbeitsjahres einen anteilig entsprechenden v/eiteren Gewinn erwirtschaftet hätte. Der tatsächliche Gewinn habe 6 803 DM betragen, so daß der erzielbare Gosamtgev/inn auf 7 820 DM zu veranschlagen sei und sich somit ein Gewinnausfall von 1 017 DM, abgerundet 1 000 DM, ergebe. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß sämtliche Kosten, auch sor/cit sie als Generalunkoston in der Zeit nach dem 13. November I960 angefallcn sind, schon voll bei der Ermittlung des Gewinnes von 6 803 DM verrechnet worden sind, obgleich ein Anteil von ihnen auch bei den 13 % Gev/innausfall hätte berücksichtigt werden müssen. Gleichwohl soll es nach der Meinung des Berufungsgerichts bei einem Gewinnausfall von 1 000 DM verbleiben, weil die Aufteilung der Kosten auf die Gewinnbetrüge von 6 803 und 1 000 DM nur bewirken würde, daß der Betrog von 6 803 DM sich um den weggenommenen Kostenantoil erhöhen und der Betrag von 1 000 DM sich um den gleichen Anteil ermäßigen würde.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind denk-fohlorhaft und führen zu einem Ergebnis, das dem in dieser Zeit entstandenen Schaden des Klägers nicht gerecht wird. Sie übersehen, daß die 13 $ Generalunkosten für die Zeit vom 13. November bis 31. Dezember I960 nicht durch Arbeitsleistung gedeckt werden konnten und
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somit don Gewinn schlechthin gemindert haben - also einen Schaden darstellen, der von dem entgangenen Reingewinn nicht wieder abgezogen werden darf. In der Zeit vom 13. November (lag-des Unfalls) bis zu dem 31. Dezember I960 ist der Kläger in seinem Betrieb, in dem damals außer ihm nur ein Lehrling mitarbeitete, völlig ausgefallen. Ohne den Unfall hätte er in dieser Zeiti in der die Generalunkosten (Miete, Entgelt für Lehrling usw.) weitcrliofen, nicht nur den ihm zugebilligten Reingewinn, sondern auch einen entsprechenden Anteil an den Unkosten verdient. Dieser Einnahmoausfall bleibt bei der Berechnungsweise des Berufungsgerichts im Ergebnis unberücksichtigt.
Zutreffend wäre beispielsweise eine Berechnung, die den bis zu dem 13. November I960 erzielten Gewinn unter Zugrundelegung von 87 $ der Unkosten des Jahres I960 ermittelt und dem Kläger ungeschmälert einen entsprechenden Gewinnausfall für den Rest des Jahres zubilligt.	Der Tatrichter führt es aber auch zu einer
 sachgerechten . Lösung, wenn er dem Kläger für diesen Zeitraum mit dem Sachverständigen	Ersatz	des
 Rohgev/innsausfalls zubilligt, oder den Schaden für diese Zeit mit dem Landgericht an Hand der ange-fallenon Arbeitsstunden ermittelt. ■
7.	Zusammenfassend ergibt sich, daß die Berechnung des Verdienstausfalls für die Jahre I960 bis 1962 zu beanstanden, der Erwerbsschaden für die Jahre 1963 bis 1965 dagegen rechtsfehlerfrei ermittelt worden, ist. Daher war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers nur teilweise aufzuheben.
 
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Dor Kläger hat für das Unfalljahr I960 4 OOO DM Verdionstausfall geltend gemacht. Da ihm hiervon bereits 1 000 DM zugesprochen worden sind, ist für I960 noch über die restlichen 3 000 DM zu entscheiden. Der für das Jahr 1962 festgestellte Berechnungsfehlcr fällt mit rund 400 DM nur geringfügig ins Gewicht. Für 1961 behauptet die Revision, daß sich für den Rohgev/innaus-fall eine Differenz von 3 086,34 DM (18.538,86 DM statt 15.452,52 DM) ergebe, so daß für den entgangenen Reingewinn eine geringere Differenz verbleibt. Um dem Berufungsgericht für die weitere Klärung des Erwerbsschadens den nötigen Spielraum zu belassen, erschien es angemessen, für die Jahre 1961 und 1962 einen Betrag von insgesamt 3 500 DM offen zu lassen. Daher war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers insoweit aufzuheben, als die Klage wegen eines Betrages von 6 500 DM neb3t Zinsen abgev/iesen v/orden ist.
(
 
III. Soweit der Senat Uber die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden hot, beruht die Entscheidung auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die restlichen Kosten der Revision hängt von dem weiteren Ausgang der Sache ob; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubchalten.
Engels	Dr.	Bode	Dr.	Weber
 Dr. Nüßgens	Sonnabend