Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au die ratindliehe Verhandlung-vom 26i tiovember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton I)r„ Engels und der Bundesrichter Dr, Bode, Dr„ Weber, Dr, lüßgens und Sonnabend für Recht erkannt? i c h t lie h eines Betrages von 6 500 DM hebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten des Bern-7fi;>igsverfahrene entschieden Worden ist. Außerdem erhielt der Klager" von -seiner'Krankenkasse für“ die'Zeit des1 Kranken-h aus auf e nt ha 11 e s - 2 3 00 DM Ta g ege 1 d. ■Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten einen Teilbetrag von 501000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem .1; Mai 1961 und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Er hat bestritten, daß der Kläger einen über die" Zahlung der Haftpflichtversicherung hinausgehenden Verdienstausfall erlitten habe, und behauptet, die Unfali-folger: seien soweit abgeklungen, daß eine meßbare.. Das Landgericht hat in einem Teilund Grundurteil den Kläger 7 762 DM nebst Zinsen sugdspföcheh:ühd zv/är 5 762 DM für Verdienstausfall und 2 000 DM Schmerzensgeld. von weiteren 3 000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen eines Betrages von 4 162,15 DM nebst Zinsen die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten» Im. übrigen hat cs die Klage abgewiesen. Eas Berufungsgericht hat unter Verwertung der vorliegenden ärztlichen und betriebswirtschaftlichen Gutachten folgenden ■■'Erwerbsschaden des Klägers ermittelt; Eie Angriffe der Revision gegen die1 Schadens -bcrechnung des Berufungsgerichts sind nur zu dem Teil be- io Gegen die Methode, nach der das Berufungsgericht dorr Erv/cihsausfall dos Klägers für die Jahre 1961 bis ..1965 ermittelt hot, sind ' entgegen derMeinung der Revis;; o koine Bedenken zu erheben. Bas Berufungsgericht ist von dem Umsatz und dem Gewinn ausgegangen, den der Kläger in diesen Jahren trotz der Minderung seiner Erv/orbsfähigkeit erzielt hat« Es hat alsdann, gestützt auf das Obergutachten des Sachverständigen HuffR den auf die einzelnen Jahre, entfallenden Soll-Umsatz (tatsächlicher erzielter Umsatz zuzüglich des durch den Unfall entgangenen Umsatzes) veranschlagt und hiervon einen .Anteil von 20 i als den Ge-v/inn angesehen, den der' Kläger bei voller Leistungsfähigkeit hätte erzielen können. Auf diesem Wege gelangt cs unter Berücksichtigung der trotz des Unfalls tatsächlich erzielten Gewinne zu dem Erwerbsausfoll, den der Beklagte für die einzelnen Jahre zu ersetzen hat» 2k Zu Unrecht rügt die Revision, dos Berufungsgericht sei nicht von den bucGumäßigV sondern von der, steuerlich ausgewiesenen Umsätzen und Gewinnen äü'ßge-. an Hand der .Geschäftsbücher des Klägers in Verbindung mit einer 'Betriebs- und Bclsgprtifuug als tatsächlich " erzielt ■ fostgestellt worden sindüBas ■zeigen auch die -von dem : Sachverständigen angeführten Gewinn- und Verlustrech-niingenv Vorgeblich wendet ■ sich die Revision dagegen, daß ü as B g r u in n g s g o r i c li t s e i hör Sch a dors b e r e ch nu n g c i n e n Gevunnsatz von 20 fo des Bmsa'saos -zugrunso gelegt hot, Do hat den tatsächlichen Verhältnissen und der Entwicklung - Pos gilt umsomehr, als der Kläger in den latsacheninstanzen hierzu im einzelnen nichts vorgetragen hat, obwohl 'Vtg schon das lündgeriehtlicho Urteil uin diesem Punkte' \ :: dcm Gutachten des Sachverständigen HujtfHfc"nicht gefolgt war. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß des Verhältnis zwischen Umsatz, P.ohgewinn, Unkosten und Reingewinn in einem Unternehmen, wie es der Kläger be-■ treibt, nicht konstant bleibt.- ■■-5, Dagegen sind die Berechnungen dos Obergut-- achterb Kunold, die das Berufungsgericht' bei der Br-inittlung des So 11-Umsatzes' übernommen hat (Seite 27 unten und 28 den Berufungsürteils), zu dem Teil unrichtig, .Die' Revision verweist mit "Recht darauf, daf3 der Sach-verständige -Himold1 und damit"" auch das Berufuhgsgoricht" bei der Berechnung des Eohgewinnaüsfalls, der die -.■..Grundläge für dieErmittlung des Soll-Umsatzes bietet, 'für dar Jahr 1961 zu wenig .Kalendertage 'zügrundegelögt "haben. So -.sind auf Seite 23 des Gutachtens (.unter c' und d} für die Zeit vom"14, März"bis ’15. "'Juni' "1961 nur 63 statt 94 Kalendertage und für die Zeit vom Diese Fehler höben'auch die Schadensberechnung des Berufungsgerichts beeinflußt, aß denn ihr liegen die Endzahlen zugrunde, zu denen der .Sachverständige' HugHÜIII in seinem Gutachten gekommen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Ausfall-schaden des Klägers für das Unfalljahr I960 auf 1'000 DM festgesetzt hat, obwohl das Landgericht im Anschluß an den Sachverständigen Sc! Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger in der Zeit vom 13. Da er gänzlich gehindert gewesen sei, seinen Betrieb zu leiten und in ihm zu arbeiten, sei es so anzusehen, als ob dos Geschäftsergebnis des Jahres I960 in der Zeit bis zu dem 13= November I960 (Unfalltag) erwirtschaftet worden wäre und der Kläger ohne den Unfall in-donrestlichen 13 $ dos Arbei te Jahres einen anteilig entsprechenden weiteren Gewinn erwirtschaftet hätteDer tatsächliche Gewinn habe 6 803 ■ DM betragen, so daß der erzielbare Gesamtgewinn auf 7 820 DM zu veranschlagen sei und sich somit ein Gewinnausfall von 1 017 DM, abgerundet 1 000 DM, ergebe. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß ’sämtliche Kosten, auch soweit sie als Generalunkosten in der Zeit nach dem 13. Glcichv/ohl '•soll es nach der Meinung des Berufungsgerichte bei’einem -Gewinnausfäll von 1 000 DM verblel-bsn, weil die Aufteilung" der Kosten auf die Gev/inn-beträge von 6 803 und 1 000 DM nur bewirken v/ürciey' daß . : Diese Erwägungen des Berufungsgerichts'; '-sind’ de'hk-v fehlerhaft -und führen'zu einem Ergebnis, das dem ink dieser 'Zeit entstandöhen' Schaden"' des; 'Klägers- -nicht" daß' die 13 $ Generalun-kosten 'für die" Zeit'vom" 13.-""November "bis "311 Dezember 'I960 -nicht durch■ Arbeitsleistung gedeckt -werden" konnten und somit don Gewinn schlechthin gemindert haben - also einen' Schaden -dorstellen, der von dem entgangenen -Reingewinn nicht wieder abgezogen werden darf«. Dezember I960 ist der Kläger in seinem Betrieb, in dem damals außer ihm hur ein Lehrling mitarbeitete völlig ausgefallen« Ohne den Unfall hätte er in dieser- Zeit! November I960 erzielten Gewinn unter ’Zugrundelegung von 87 cf* der Unkosten des Jahres ■I960 ermittelt und dem Kläger ungeschmälert einen entsprechenden Gewihnauefa.il für den liest .des Jahres iubi 11 igt, ■■;.■■■■ 7« Zusammenfassend ergibt sich, daß die Berechnung der Verdienstausfalls für die Jahre I960 bis 1962 zu beanstanden, der Erwerbsschaden für die Jahre 1963 bis 1965 dagegen rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist« Daher war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers nur teilweise aufzuheben« Der Kläger hat für das UnfallJahr i960 4 000 DM V e r <3 i G n stausf a 11' geltend gemachte Da ihm hiervon bereits ,1 000 DM zugesprochen worden sind, ist für I960 nods, über die restlichen 3 000 DM zu entscheiden. 'Um dem Berufungsgericht für die weitere Klärung des Erwerbs-Schadens den nötigen Spielraum zu belassen, erschien es angemessen, für die Jahre 1961 und 1962 einen Betrag von insgesamt 3 500 DM'offen zu lassen. BOrufungsurteil auf die Revision des Klägers insoweit aufzuhebon, als die Klage wegen eines Betrages von 6 500 DM nebst Zinsen'abgewiesen Wörden ist.
■ V :/ - t.. BUNDESGERICHTSHOF :o.e t :r ;■ v VI ER 199/67 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ■in äem Rechtsstreil Verkündet'am' 17» I) e 2 e m b e r i 9 6 8 Krieg!, J it s t: i z h a u p t s e 3c r ö t ä r als Urkundsbeamte? der Geschäftsstelle d ee Kraft!aIirzouginoc}ioni k e r s Josef K iMfi . ■-•«wW'ifr. ": • : :IG. tigers, Berufungskiägers und lievl sonsklägers, - r r o z o ß d ovo 11 mäc h t i g tor:. Her hoa nwa 11 den Dieter \7 IX Pr o o ,e ß b e v o 11 loa c I;. t i g x e r i-.v ..or V.r , aiurgoß v....,..-,: v, . ,vt :■: rot oi 'vobekiogtor:, :■ ooo i :o: 7 mmümm ■ji! v' Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au die ratindliehe Verhandlung-vom 26i tiovember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton I)r„ Engels und der Bundesrichter Dr, Bode, Dr„ Weber, Dr, lüßgens und Sonnabend für Recht erkannt? I. Auf die Revision dos Hägers wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Köln vom 17. ■■Mal 1967 insoweit a u f g e h o "b e n, o 1 s d i e K 1 a g e h i n 's. i c h t lie h eines Betrages von 6 500 DM hebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten des Bern-7fi;>igsverfahrene entschieden Worden ist. II, Soweit das unter I genannte Urteil aufgehoben wurde, wird die Bache zur ander-weiten Verhandlung und 'Entscheidung an . das Berufungsgericht zurückverwiesen. III„ Im übrigen wird die 'Revision des Klägers zurückgewieseni IBM Die Kosten der Revision hat zu 5/6 der Klager zu tragen» Die Entscheidung über gie- " r e st Iichen Kosteh her Revisions-Instanz (1/6) bleibt dein Berufungs-g e :o i c 111 v o r b e 11 o. 1 i e n» von Rechts wegen .«.v. • lätbe stand?. Am 13» November i960 nahm dor damals 28 Jahre alte Kläger an einer Zuvcrlässigkeitsfahrt des Allgemeinen Deutschen Autonobi 1 cl ubs teil. Er war Beifahrer des von dem Beklagten -gesteuerten'Personenkraftwagens. Bei einem Unfall, den der Beklagte verursachte, wurde der Kläger erheblich verletzt» Zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, ‘daß der ‘Beklagte verpflichtet ist, (deir/i-l 7 Kläger den Schaden auo diesem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versiehe-rungsträger -übergeg'ühgen: sind ‘(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5» März 1963 - VI Zu 123/62 -). 7Der Klägerwurde nach seinem Unfall bis zürn 9» Dezember I960 im Krankenhaus iWK stationär behandelt und später in' das Ed^BBHi-Krankeiihans ln KölfllHHBlM ver- -l.o gt» I) o x' 1; v e r bl leb er - bi s . zu m 13» M är z 1961» Sein roc h-te.r Oberschenkel wurde im Verlauf der Behandlung genagelt» ln der Zeit vom 3» August bio zu dem 22» Oktober 1964 wurde der Kage.1 in stationärer Behandlung entfernt» Bor Kläger betreibt seit Oktober 1958 eine Kraftfohr- z'eugäuäb'esserimgswerks'tött. .Er hat gelegentlich auch beschädigte -Fahrzeuge- erEorben-und noch Inatoncloctzung und Aufarbeitung wieder verkauft» Auf den Verdicnstausfall dos Klägers hat der Haftpf1i chtvers ieherer des Beklagten am 26. Juli 1963 5 000 DM gezahlt. Außerdem erhielt der Klager" von -seiner'Krankenkasse für“ die'Zeit des1 Kranken-h aus auf e nt ha 11 e s - 2 3 00 DM Ta g ege 1 d. Dar Kläger hat behauptet, er habe folgende Einbußen '-erlitten; 1« Vcrdienöfausfall für die "Zeit vom. 13« November I960 bis sum 31. Mai 1963 2. Konten dreier Fahrten der Ehefrau des Klägern von Kc'®l nach jUtes Fahrgeld für 42 Krankenbesuche der Ehefrau.und der Kinder dos Klägers Stärkungsmittel während und nach ' der Krankenhausseit nicht erstattete Krankenhaus- und Arztkosten 3. 5 6. Unkosten für Bankbürg ?. Veraienstausfall für die Zeit vom ls Juni 1963 bis Ende 1965 -60,750,- Hi 4505- " 113,40 »' 732,75 !i 26,- vtr l§^359j.4p_»__ 80=971,55 DM ■Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten einen Teilbetrag von 501000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem .1; Mai 1961 und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Dabei:hat er die einzelnen Sehadensposten in der ahge-gebencn Roihenfolger, den nachfolgenüeh je woils hilfs-weise an Stelle des vorhergehenden geltend gemacht. Der1 Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat bestritten, daß der Kläger einen über die" Zahlung der Haftpflichtversicherung hinausgehenden Verdienstausfall erlitten habe, und behauptet, die Unfali-folger: seien soweit abgeklungen, daß eine meßbare.. Arbeito-bedxnträehtigung nicht mehr vorliege» u/M::uM..u Das Landgericht hat in einem Teilund Grundurteil den Kläger 7 762 DM nebst Zinsen sugdspföcheh:ühd zv/är 5 762 DM für Verdienstausfall und 2 000 DM Schmerzensgeld. 'Ferner hat es den Schmerzensgeldanspruch in Höhe ■j von weiteren 3 000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen eines Betrages von 4 162,15 DM nebst Zinsen die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten» Im. übrigen hat cs die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes-gericiit das Urteil des Landgerichts teilweise geändert unä neu gefaßt wie folgt; I, 1'. Der Beklagte wird verurteiltä an den Kläger 9 351 j83 DM nebst 8 $ Zinsen von 28.297 DM 9 seit dem 26, Juni 1963 abzüglich am 281 ;Juli 1963 gezahlter 5 QCC DM und am 5» Oktober 1966 gezahlter 11.645?07 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage auf Ersatz entgangenen Verdienstes abgewiesen, 2- Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den :h Klager .2.000 DI Schmerzensgeld /zu zahlen. Im übrigen'wird der Schmerzensgeldänsprueh dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 3.» Mögen der Hohe des 2 000 DM übersteigenden ■■■■;" Schmerzensgeldes, wegen eines weiteren Be-l'Sr träges1 von 1 1.62,15 DM nebst 8 c/o Zinsen seit dern 26» Juni 1964- sowie wegen der Kosten des .1. he eilt s zuges bleibt die Entscheidung dein Schlußurteil Vorbehalten. II, Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 3/4? dem Beklagten zu 1/4 zur Last. r O Mit o'er Revision erstrebt der Klager die Verurteilung dos'Beklagten zur Zahlung weiterer 40»648,07 DM Hobst 8 Zinsen seit dem 1« Mai 1961 ''abzüglich der inzwischen gezahlten 16.645»07 DM.Der Beklagte bean-tragt»-die Hovisi6n zurück zuweisen. ' Entscheidung sgrfin.de % 1. Eie Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 13. November i960 (Tag -des Unfalls) bis zu dem 31. Dezember 1965 von dem Beklagten über die vorn Berufungsgericht zugebilligten Beträge hinaus Ersatz weiteren Verdienstausfails beanspruchen kann. Eas Berufungsgericht hat unter Verwertung der vorliegenden ärztlichen und betriebswirtschaftlichen Gutachten folgenden ■■'Erwerbsschaden des Klägers ermittelt; für U 1964 1965 1 000 DM 5 839 " 5 056 " 4 416 » 7 535 " 4 451 11 insgesamt' 28,.297 EM Soweit der Kläger darüber hinaus für diesen Zeitraum Ersatz von Verdienstausfall begehrt, hält das Berufungs-.'görieht seine Forderung für unberechtigt. II. Eie Angriffe der Revision gegen die1 Schadens -bcrechnung des Berufungsgerichts sind nur zu dem Teil be- io Gegen die Methode, nach der das Berufungsgericht dorr Erv/cihsausfall dos Klägers für die Jahre 1961 bis ..1965 ermittelt hot, sind ' entgegen derMeinung der Revis;; o koine Bedenken zu erheben. Bas Berufungsgericht ist von dem Umsatz und dem Gewinn ausgegangen, den der Kläger in diesen Jahren trotz der Minderung seiner Erv/orbsfähigkeit erzielt hat« Es hat alsdann, gestützt auf das Obergutachten des Sachverständigen HuffR den auf die einzelnen Jahre, entfallenden Soll-Umsatz (tatsächlicher erzielter Umsatz zuzüglich des durch den Unfall entgangenen Umsatzes) veranschlagt und hiervon einen .Anteil von 20 i als den Ge-v/inn angesehen, den der' Kläger bei voller Leistungsfähigkeit hätte erzielen können. Auf diesem Wege gelangt cs unter Berücksichtigung der trotz des Unfalls tatsächlich erzielten Gewinne zu dem Erwerbsausfoll, den der Beklagte für die einzelnen Jahre zu ersetzen hat» Biese Berechnungsv.’eise ist im Ansatz richtig. Bas Berufungsgericht hat für diesen Zeitraum mit Recht den erzielbaren Reingewinn als Ausgangspunkt für seine Sehadönsorni'ttlüng genommen. 2k Zu Unrecht rügt die Revision, dos Berufungsgericht sei nicht von den bucGumäßigV sondern von der, steuerlich ausgewiesenen Umsätzen und Gewinnen äü'ßge-. gangen. Bas Berufungsgericht hat seiner Schadensberechnung rechtsirrtumsfrei die:Umsätze Und Gewinne zu-,giixndogöleg't, die von dam Sachverstand.iger:: an Hand der .Geschäftsbücher des Klägers in Verbindung mit einer 'Betriebs- und Bclsgprtifuug als tatsächlich " erzielt ■ fostgestellt worden sindüBas ■zeigen auch die -von dem : Sachverständigen angeführten Gewinn- und Verlustrech-niingenv Vorgeblich wendet ■ sich die Revision dagegen, daß ü as B g r u in n g s g o r i c li t s e i hör Sch a dors b e r e ch nu n g c i n e n Gevunnsatz von 20 fo des Bmsa'saos -zugrunso gelegt hot, Do hat den tatsächlichen Verhältnissen und der Entwicklung - im Betrieb des Klagers entnommen, daß der v/irkliciie Ge.. v/irm etwa 20 V des Umsatzes ausrnacht» Die von ihm arge.. ivierteil Zahlen .sorgen, daß das Verhältnis des tatsach. lieh erzielten. Umsatzüs zu dem wirklich .erarbeiteten Gewinn diesem Prozentsatz entspricht. Außerdem hat des Berufungsgericht den sfcetierlichcn Hichtsatz herongozogcr dör bei einem Betrieb dieser Größe (ein Meister mit einem bis zwei Gesellen) durchschni111 ich 19 / des Um- : sattes beträgt. Gegen-diese Art der Schätzung :deo eureh-schniotviichonGov/innsaizeo ist rechtlich nichts einzu-wenden (yglä das Urteil des BGH vom 6, hoveneer- 1964 ; . VI ZU 274/62 .. VersR 1963,-0) . 44 Boi der Ermittlung des Soll-Umsatzes (tatsächlich 'erzielter Umsatz zuzüglich des durch den Unfall entgangenen Umsatzes) geht das Berufungsgericht von ■; dem Eohgevsirin (= Erlös abzüglich Wareneinsatz und gewioser Koöteuerspörnisse) und von der Erfahrungsta t-aache aus, daß der Rohgev/irm in einer bestimmten Durch-1, schnittsboZiehung zu dem Umsatz steht. Es schätzt einmal auf' Grund der steuerlichen Richtsätzssmrnlung und sum anderen auf Grund der tatsächlichen ^Verhältnisse im Untornehmen des Klägers, daß der Rohgev/irm eines ' . ■■■! I solchen Betriebes im Durchschnitt etwa 62 $4. des Umsatzes beträgt. Auf diesem Wege gelangt es über den tatsächlich erzielten'Hohgev/Iffii '..Zur Schätzung des erzielbaren Soll-Umsatzes, g -——1 ■"'■Aücli in ■ diesem ""Punkte ist das -"Berufungstir.t ö 11 nicht au beanstanden. In Ha hm on des § 287. ZPO. "brauchte ■ das Berufungsgericht nicht in einzelnen auozuführen,.ob der Rohgewinn, den der Kläger ohne den Unfall hätte erzielen können, durch einen geringeren Anteil an dem betrieblichen Aufwand, als es in den einzelnen Jahren tatsächlich der Pall war, gemindert worden wäre. Pos gilt umsomehr, als der Kläger in den latsacheninstanzen hierzu im einzelnen nichts vorgetragen hat, obwohl 'Vtg schon das lündgeriehtlicho Urteil uin diesem Punkte' \ :: dcm Gutachten des Sachverständigen HujtfHfc"nicht gefolgt war. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß des Verhältnis zwischen Umsatz, P.ohgewinn, Unkosten und Reingewinn in einem Unternehmen, wie es der Kläger be-■ treibt, nicht konstant bleibt.- Es durfte für die genante Zeit von Mittelwerten ausgehen. Das lag im Rahmen .d erFreiheiten, '.die'"■§ 287 ZPO dem Ta triebt er für die ■Ermittlung "der Schadenshöhe' gewährt,:und ist rechtlich nicht zu beanstanden, ■■-5, Dagegen sind die Berechnungen dos Obergut-- achterb Kunold, die das Berufungsgericht' bei der Br-inittlung des So 11-Umsatzes' übernommen hat (Seite 27 unten und 28 den Berufungsürteils), zu dem Teil unrichtig, .Die' Revision verweist mit "Recht darauf, daf3 der Sach-verständige -Himold1 und damit"" auch das Berufuhgsgoricht" bei der Berechnung des Eohgewinnaüsfalls, der die -.■..Grundläge für dieErmittlung des Soll-Umsatzes bietet, 'für dar Jahr 1961 zu wenig .Kalendertage 'zügrundegelögt "haben. So -.sind auf Seite 23 des Gutachtens (.unter c' und d} für die Zeit vom"14, März"bis ’15. "'Juni' "1961 nur 63 statt 94 Kalendertage und für die Zeit vom 1 A 16, Juni 'bis 30. September 1961 nur 76 statt 107 -K o 1 o n ä e r t n g o ■ b e r ü c k s i c h t i g t v/ o r ä e n. Sin weiterer Fehler liegt darin, daß der Obergut-aöhter auf Seite 24 seines Gutachtens unter f) für -'düs ..erste Halbjahr 1962 irrtümlich 40 von 81,79 DM statt 40 c/j, von :870.23 DM berechnet hat. :;AueK das -wird von der Revision mit Hecht gerügt. Diese Fehler höben'auch die Schadensberechnung des Berufungsgerichts beeinflußt, aß denn ihr liegen die Endzahlen zugrunde, zu denen der .Sachverständige' HugHÜIII in seinem Gutachten gekommen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Ausfall-schaden des Klägers für das Unfalljahr I960 auf 1'000 DM festgesetzt hat, obwohl das Landgericht im Anschluß an den Sachverständigen Sc! für I960 einen Vordienstauofall von 3 306 DM errechnet und auch die Sachverständigen FafHH und Hu4HH wesentlich höhere Schadensbotrage ermittelt haben (Faber 2 575 DM, Eunold 3 762 DM). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger in der Zeit vom 13. November 1960: (Tag des Unfalls} bis zu dem 31. Dezember I960 in seiner Werkstatt, in der er die Hauptarbeit leistete und nur durch einen im ersten Lehrjahr stehenden Lehrling unterstützt wurde,, völlig ausfiel. Es führt aus: -Der Kläger habe sich im Unfalljahr 49 Tage, also 13 i° des gesamten Kalenderjahres, seiner Werkstatt nicht widmen können. Zu 87 $4 habe er dagegen das Ergebnis des Jahres I960 bereits erwirtschaftet gehabt, als der Unfall ihn daran hinderte, '•ist o 6.omt Hecht beanständet die Revision auch die .........k........................ ........................ : \ ■ ■.■■■ ■ ■■ y y I ■y ' -..I'0 weiter zu arbeiten. Ohne den Unfall würde der Klüger in der Zeit vom 13. -November bis zu demV31. Dezember' I960 die restlichen 13 des Gewinnes'' für I960' erarbeitet1 hoben. Da er gänzlich gehindert gewesen sei, seinen Betrieb zu leiten und in ihm zu arbeiten, sei es so anzusehen, als ob dos Geschäftsergebnis des Jahres I960 in der Zeit bis zu dem 13= November I960 (Unfalltag) erwirtschaftet worden wäre und der Kläger ohne den Unfall in-donrestlichen 13 $ dos Arbei te Jahres einen anteilig entsprechenden weiteren Gewinn erwirtschaftet hätteDer tatsächliche Gewinn habe 6 803 ■ DM betragen, so daß der erzielbare Gesamtgewinn auf 7 820 DM zu veranschlagen sei und sich somit ein Gewinnausfall von 1 017 DM, abgerundet 1 000 DM, ergebe. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß ’sämtliche Kosten, auch soweit sie als Generalunkosten in der Zeit nach dem 13. November I960 angefallon ;sind, schon voll bei der -Ermittlung des Gewinnes von 6 803 DM verrechnet-worden sind, obgleich ein Anteil von ihnen auch bei den 13 Gowinnauöfa11 hä11c berticksichtigt werden müssen. Glcichv/ohl '•soll es nach der Meinung des Berufungsgerichte bei’einem -Gewinnausfäll von 1 000 DM verblel-bsn, weil die Aufteilung" der Kosten auf die Gev/inn-beträge von 6 803 und 1 000 DM nur bewirken v/ürciey' daß . dor Betrag von 6 603 DM sich -um.Aden wegg enorrmie nen -'"i Kostonantoil erhöhen und der Betrag von. 1 000 IM sich um den gleichen Anteil ermäßigen ‘würde. : Diese Erwägungen des Berufungsgerichts'; '-sind’ de'hk-v fehlerhaft -und führen'zu einem Ergebnis, das dem ink dieser 'Zeit entstandöhen' Schaden"' des; 'Klägers- -nicht" ..gerecht wird. Sie übersehen,. daß' die 13 $ Generalun-kosten 'für die" Zeit'vom" 13.-""November "bis "311 Dezember 'I960 -nicht durch■ Arbeitsleistung gedeckt -werden" konnten und somit don Gewinn schlechthin gemindert haben - also einen' Schaden -dorstellen, der von dem entgangenen -Reingewinn nicht wieder abgezogen werden darf«. In der Zeit vom 13« November (Tag dos Unfalls) bis zürn. "51. Dezember I960 ist der Kläger in seinem Betrieb, in dem damals außer ihm hur ein Lehrling mitarbeitete völlig ausgefallen« Ohne den Unfall hätte er in dieser- Zeit! in der die 'Generalunkosten (Miete, Entgelt -für Lehrling usw, ) weiterliefen, nicht nur den ihm"zugebilligten Reingewinn, sondern auch einen entsprechenden Anteil an den Unkosten verdient« Dieser Einnahmeausfall bleibt bei der Berechnungsweise des Berufungsgerichts im Ergebnis unberücksichtigt. Zutreffend wäre beispielsweise eine Berechnung, die den bis zürn 13. November I960 erzielten Gewinn unter ’Zugrundelegung von 87 cf* der Unkosten des Jahres ■I960 ermittelt und dem Kläger ungeschmälert einen entsprechenden Gewihnauefa.il für den liest .des Jahres iubi 11 igt, ■■;.■■■■ 15er 1 a t r i e}11 e r' f ührt e s ■.aber a uchzu : einer oaehgeröchtoh - Löoungwenn '-er. demaKläger für diesen Seitraum mit der?. Sachverständigen lii.’.üSBHI Ersatz des Uohgewinnsauofnlls zubilligt, oder den Schaden für • ... diese Zeit mit dem Landgericht an Hand der eingefallenen Arbeitsstunden ermittelt. 7« Zusammenfassend ergibt sich, daß die Berechnung der Verdienstausfalls für die Jahre I960 bis 1962 zu beanstanden, der Erwerbsschaden für die Jahre 1963 bis 1965 dagegen rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist« Daher war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers nur teilweise aufzuheben« Der Kläger hat für das UnfallJahr i960 4 000 DM V e r <3 i G n stausf a 11' geltend gemachte Da ihm hiervon bereits ,1 000 DM zugesprochen worden sind, ist für I960 nods, über die restlichen 3 000 DM zu entscheiden. Der für'das Jahr 1962' festgestellte Berechnungsfehlcr fällt mit rund 400 DM nur .geringfügig' ins Gewicht* Für 1961 behauptet die Revision, daß sich für den Rohgewinnaus-fall eine Differenz von 3 086,34 DM (18.538,86 DM statt 13 <.492,52 DM) ergebe, so daß für den entgangenen Reingewinn eine geringere Differenz verbleibt. 'Um dem Berufungsgericht für die weitere Klärung des Erwerbs-Schadens den nötigen Spielraum zu belassen, erschien es angemessen, für die Jahre 1961 und 1962 einen Betrag von insgesamt 3 500 DM'offen zu lassen. Daher war das .. BOrufungsurteil auf die Revision des Klägers insoweit aufzuhebon, als die Klage wegen eines Betrages von 6 500 DM nebst Zinsen'abgewiesen Wörden ist. -.'.Soweit 'der Senat über die Kosten; des'';.;tt Hcvislonövctfö'hrens ent schiß den’ hat, . beruht die "Entscheidung 'auf § 97 ZPÖK Die Entscheidung über die restlichen Kosten "der Revision hängt von dem weiteren Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubchalten. Engels Br. Bode Dm Weber Dr» Mußgens Sonnabend