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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Juli 1964 insoweit aufgehoben, als der Zweitbeklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von mehr als 10.073>66 DM nebst Zinsen hierauf verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits erkannt worden ist. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 9/15, die Beklagten als Gesamtschuldner Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadenersatz in Anspruch genommen und mit der Klage unter Abzug gezahlter 3 000 DM den Betrag von 37 067 DM neb3t Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Kläger habe den Zusammenstoß durch eigenes Verschulden herbeigeführt. Er sei trotz Abblendlichts mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km gefahren und habe die rechtzeitig gegebenen Blinkzeichen des Zweitbeklagten nicht beachtet. Der Kläger hat ein eigimes Verschulden in Abrede gestellt und behauptet, seine Fahrgeschwindigkeit habe nur 40 bis 50 km betragen. Das Landgericht hat beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen und den Zwcit-boklagten allein zur Zahlung eines weiteren Betrages von 11 860,87 DM verurteilt, in dem 500 DM Schmerzensgeld enthalten sind. 1. 1.) Das Berufungsgericht bejaht mit rechtlich einwandfreier Begründung, die auch von der Revision nicht angegriffen wird, eine Haftung dos Zwoitbeklagten aus Verschulden, der Erstbeklagten lediglich im Rahmen de3 Straßenverkehrsgesetzes. 2. ) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint, halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. gefochtene Urteil führt au3, es sei nicht fcstzustcllen, daß der mit Abblendlicht fahrende Kläger durch zu hohe Fahrgeschwindigkeit den Unfall verursacht habe. Dem Kläger sei weiterhin nicht nachzuweisen, daß er den Unfall durch ungenügendes Reagieren auf die vor ihm bestehende Verkehrs-lage verschuldet habe. Bei diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht, daß nach fester Rechtsprechung der Bev/eis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftfahrers spricht, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt (vgl. Kommt es zu einem Unfall durch Auffahren auf ein unbeleuchtetes Hindernis, so findet das inialler Hegel seine Erklärung in einem Fahrverhalten des auffahrenden Kraftfahrers, das ihm zu dem Verschulden gereicht, sei es, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst hat,' sei es, daß er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fohlen lassen. Die Schadenoabwägung, bei der das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Kraftwagens eingeworfen hat, kann danach nicht bestehen bleiben. Ben Zwcitbeklagten, der die ganze Fahrbahn mit.^dcm>Anhänger versperrt und nicht mit der gebotenen und zu demutbaren Eile wieder geräumt hat, trifft ein erhebliches Verschulden, durch das die entscheidende und weit überwiegende Unfallursache gesetzt worden ist. hat nicht nur, wie das Berufungsgericht annimnt, die Be-triobsgefahr seines Kraftwagens, sondern auch ein eigenes Verschulden zu vertreten, das allerdings in seiner Bedeutung für d.ie Entstehung des Unfalls nicht-so schwer wiegt wie das .des Zweitbeklagten. Die vom Berufungsgericht dem Kläger angelastete Schadensquote von 1/5 erscheint daher zu gering» Bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades der beiderseitigen Unfallverursachung, halt es der Senat für angemessen, daß der Kläger 1/4 seines Schadens selbst tKägt. 1.) Was die Höhe des Schadens angeht, so hat das Berufungsgericht dem Kläger unter Abzug des ihm angolasteten Fünftels als Ersatz für die Zerstörung des Kraftwagens für Abschleppkosten und Kleiderschaden insgesamt 2.949»40 DM zugesprochen. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nicht nur 1/5, sondern 1/4 seines Schadens selbst zu tragen hat, ist der zugesprochene Betrag um ein weiteres Sechzehntel zu mindern. 2.) Als Ersatz von YfechselSpesen, die der Kläger zu dem Erwerb eines neuen Kraftwagens aufwenden mußte, hat ihm das Berufungsgericht die auf einen Betrag von 2.800,— BM angefallenen Spesen in der nach § 287 ZPO geschützten Höhe von 400,— DM zugesprochen, und zwar unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. dings, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges nicht geprüft; denn daß die Beklagten bestimmt und eindeutig gerade an die Zahlung des für den zerstörten Wagen zu leistenden Ersatzbctrages (3/4 von Indessen haben die Beklagten die vom Kläger aufgewandten Wechselspesen aufgrund ihrer Schadenersatzpflicht aus §§ 7 StVG, 823 BGB ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie mit ihrer Ersatzlei stung für den Y/a gen in Verzug geraten sind» Die Aufwendung der Wechoelspcsoh, deren Notwendigkeit auch die Revision nicht in Zweifel zieht, stellt eine adäquate Unfallfolge dar, die die Beklagten nach §§ 249 Satz 1, 251 Abs. 1 BGB auszugleichen haben. Denn wenn das angefochtene Urteil unter Berufung auf den vermeintlichen Verzug der Beklagten annimnt, eine Quotierung entsprechend § 254 BGB habe bei diesen Posten nicht zu erfolgen, so übersieht es, daß dem Gesichtspunkt der mitwirkenden Verursachung bereits durch die eben deswegen niedrigere, der Spesenschätzung zugrundegelegtc Bemessung dos Ersatzbetrages für den Wagen Rechnung getragen ist. Wird daher der vom Berufungsgericht ausgeworfene Spesenbetrag von 400,— DM wegen des mitwirkenden Verschuldens des Klägers um ein Sechzehntel auf 375,— DM gemindert, so entspricht das der tatrichterlich geschätzten Spesenhöhe nach einem für den Kraftwagen zu leistenden Ersatzbetrag von 2.625,— DLI, die dem Kläger ohne weiteren Abzug gebührt. Die Hevision rügt, in dem Zeugnis von Dr. D^ sei die ärztliche Ansicht nicht näher begründet, so daß sich das Berufungsgericht über deren Richtigkeit kein eigenes Bild habe verschaffen können; das müsse umsomehr gelten, als nach den Auskünften des Krankenhauses, wo der Kläger in der Unfallnacht die erste Behandlung erhielt, überhaupt keine Folgen gesundheitlicher Natur durch den Unfall verursacht worden seien. Nach der Auskunft des F^^^^-E^^-Krankenhauses vom 13« Februar 1963 wurden beim Kläger umfangreiche, v/onn auch i5_ei£zelnen nicht schwerwiegende Unfallfolgen festgestellt, nämlich multiple-Prellungen, eine Platzv/unde über dem Nasenbein, flächenhafte Hautabschürfung mit Y/eicht eil Schwellung und Hänatom-vorfUrbungen im Bereich der rechten Augenbraue, an rechter Kniegelenk Hautabschürfung mit erheblicher Weichteilschwellung des Oberschenkels sowie Druckbeschwerden in der Nackenmuskulatur, die mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Schleuderbewegung des Kopfes beim Unfall herrührten. Durch diese Feststellungen war das Berufungsgericht jedenfalls nicht gehindert, der Auskunft des praktischen Arztes Dr. D^|^ über Ausmaß und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu folgen. Dies umsoweniger, als die Beklagter selbst in der Berufungsinstanz die volle Arbeitsunfähigkeit des Klägers überhaupt nur für die letzten beiden Wochen der von Dr. D^f^ angegebenen Zeit in Zweifel gezogen und die Notwendigkeit eines Lohnaufwandes von 300 DM zugestanden haben. 4.) Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Tabakpflanzen in den Frühbeeten des Klägers am Tage nach dem Unfall, dem 26. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht für hinreichend sachkundig halten und von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen absehen. April, das die Verbrennung der Tabak-pflanzen zur Folge hatte, in fehlerfreier tatsächlicher Würdigung auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers zurück. Rechtsirrtumsfrei erblickt es daher in der Vernichtung der Pflanzen eine adäquate Unfallfolgc; denn es lag nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß der durch den Unfall arbeitsunfähig gewordene Kläger an dem der Unfallnacht folgenden Tage seine Frühbeete nicht ordnungsgemäß versorgen konnte und die Tabakpflanzen deshalb zugrunde gingen. April auch nicht in der Lage, die Frühbeete selbst zu versorgen, so war er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei zu demutbarer Anspannung seiner Willenskraft doch imstande, seiner Ehe-frau die nötigen Anweisungen zu erteilen. Die schriftlichen Auskünfte Dr. und des E^m^-E^^p-Krankenhauses bieten entgegen der Meinung der Revision eine hinreichende Grundlage für die Würdigung des Mitverschuldcns des Klägers und die Schadensabwägung, die das Berufungsgericht in sachgerechter Y/eise vorgenommen hat. Da der Kläger von dem Gesamtschaden 1/4 zu tragen hat 9 fällt ihm von den Schäden an den Tabakpflanzcn *; zusätzlich l/4 des zu Lasten der Beklagten verbleibenden Restes von 3/4, also ein Anteil von weiteren 3/16 zur Last, so daß er insgesamt 7/16 des Schadens an den Tabakpflanzcn selbst zu tragen hat. erwägt es, diese nicht früher auspflanzen können, weil sie von den anderen Tabakpflanzern er3t nach voller Deckung des eigenen Bedarfs abgegeben worden seien- Der Blauschimmelbefall stelle danach eine adäquate, dem Beklagten zurechonbare Unfallfolge dar. Aus dem gesamten Inhalt des Gutachtens konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Überzeugung schöpfen, daß die verspätete Auspflanzung für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Auf die Rüge der Revision, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei nicht hinreichend dargetan, kommt es hier nicht an, weil das Berufungsgericht den oingetretenen Mindererlös ohne Rechtsverstoß 1. ) Die Schäden an den Tabakpflanzen durch Verbrennung und Blauschimmelbcfall sind vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auf insgesamt 32 902,50 DM ermittelt worden. 2. ) Die weiteren dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannten Beträge sind, wie ausgeführt, um ein Sechzehntel zu mindern.

Zitierte Normen: § 9 StVO § 287 ZPO § 284 BGB § 7 StVG § 254 BGB § 377 ZPO § 254 BGB
UnfallBerufungsgerichtKlägerSchadenVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2065 019
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 0K 199/64
URTEIL	Verkündet	am
22. Februar 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekretür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1) der Firma Dr. K( Bi
 und Br. H< sstraße
 2)
des Kraftfahrers Erich Straße 0,
Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger,
-Proscßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Tabakanbauer Rudi Sc WMHp Feld,
 Kreis S
*
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozoßbevollmächti&ter:
Rechtsanwalt Br.
2
N £
Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanobock, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats dos Schleswig-Holsteinischen Obcrlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juli 1964 insoweit aufgehoben, als der Zweitbeklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von mehr als 10.073>66 DM nebst Zinsen hierauf verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits erkannt worden ist.
II.	Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel von
4. Juli 1963 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.	) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
 verurteilt, an den Kläger 10.000 DM nebst 4# Zinsen seit dem 10. März 1962 zu zahlen.
2.	) Der Zweitbeklagte wird ferner verurteilt,
 an den Kläger weitere 10.073>66 DM neb3t 47* Zinsen seit dem 10. März 1962 zu zahlen.
3.	) Im übrigen wird die Klage abgev/iesen.
III.	Die wcitergohende Berufung und Revision werden zur üc kg e v/i e s en.
IV.	Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 9/15, die Beklagten als Gesamtschuldner
 
4/15 und der Zweitbeklagtc weitere 2/15.
Von den Kosten des Berufungs- und dos Revisionsrechtszuges tragen der Kläger 1/12 der Gerichts-kooten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Zweitbe-klagten, die Beklagten als Gesamtschuldner 11/24 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, die Erstbeklagte ihre außergerichtlichen Kosten, der Zweitbeklagtc weitere 11/24 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 11/12 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Am 25. April I960 gegen 22 Uhr befuhr der Zwcitbe-klagte mit einem 20 m langen Lastzug der Erstbeklagten, der aus einem Motorwagen von 16t und einem dreiachsigen Anhänger von 24 t Gesamtgewicht bestand, die Bundesstraße 404 von Hamburg in Richtung Kiel. Kurz vor der Ortseinführt Bornhöved zweigt von der Bundesstraße nach rechts eine Landstraße ab. Liese Abzweigung mußte der Zweitbeklagtc benutzen, weil die Höhe des Lastzuges 3»35 m uborotiet auf die Umleitung wies ein Verkehrsschild hin. Ler Zweitbeklagte verfehlte aber die Abzweigung und kam erst kurz hinter ihr zu dem Stehen. Er mußte den Lastzug daher zurücksetzen. Er sfch'ickte seinen Beifahrer nach hinten, um den nachfolgenden Verkehr zu sichern. Lieser hielt die nachfolgenden Fahrzeuge an und gab dem Zweitbeklagtcn ein Zcichei daß von rückwärts keine Gefahr drohe. Der Zweitbeklagte setzte sodann den Lastzug soweit zurück, daß er nach rechts in die Umlcitungsstraße abbiegen konnte. Dabei stellte
 sich der Anhänger quer, so daß er schließlich die ganze,
6,50 m breite Fahrbahn versperrte. Nach Beendigung dos . Rücksctzmanövers rief der Zwcitbeklagte den noch hinten befindlichen Beifahrer zu, er solle zu dem Führorhaus zurück-kommen, damit sie weiterfahren könnten. Während er auf das Einoteigen des Beifahrers wartete, näherte sich aus Richtung Kiel der Kläger mit seinem Personenwagen Opel-Caravan. Er fuhr mit Abblendlicht, da- er kurz vorher cntgegcnkorxien-dvp- Fahrzeuge passiert hatte. Der Zweitbeklagte bemerkte das entgegenkommende Fahrzeug des Klägers und versuchte, diesen durch Auf- und Abblenden seiner Scheinwerfer zu warnen. Der Kläger mißverstand dieses Zeichen jedoch und nahm an, seine eigenen Scheinwerfer seien aufgeblendet. Er schaltete seine Scheinwerfer um und bemerkte nunmehr im vollen Licht den querstchonden Anhänger des Lastzuges. Er bremste, wobei er eine sichtbare Bremsspur von 10 m hintcrließ. Es gelang ihm aber nicht mehr, sein Fahrzeug rechtzeitig zu dem Halten zu bringen. Dieses stieß gegen den Anhänger des Lastzuges, wobei dessen Mittelachse brach. Der Kläger und seine Mitfahrer wurden verletzt, der Personenwagen erlitt Totalschaden.
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadenersatz in Anspruch genommen und mit der Klage unter Abzug gezahlter 3 000 DM den Betrag von 37 067 DM neb3t Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Schuld am Unfall treffe allein den Zwcitbeklagten. Zur Schadenshöhe hat er vorgetragen, sein Fahrzeugschaden einschließlich Abschleppkosten belaufe sich auf 4 754,95 DM, sein Klciderschaden betrage 131»80 DM. Infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit habe er Hilfskräfte einstellon und dafür 536,80 DM aufwenden müssen. Für den Ankauf eines neuen Wagens seien ihm Y/echsel-spesen in Hohe von 810,60 DM entstanden. Infolge seiner Arbeitsunfähigkeit habe er am 26. April I960 die Tabak-pflanzon nicht ordnungsmäßig versorgen können, die er
 
aufgrund eines Anbauvertrages mit der Firma in einer Frühbeetanlage von 236 Fenstern angebaut habe; er habe die erforderliche Belüftung der Frühbeete nicht durchführen können. Deshalb sei der gesamte Bestand an Tabaksctzlingen am 26. April I960 durch Sonneneinstrahlung verbrannt. Er habe nunmehr, um seine Verpflichtungen aus dem Anbauvertrag erfüllen zu können, aus den Rostboständen anderer Tabakanbauer neue Sotzlinger-.kaufen müssen. Hierdurch seien ihm Aufwendungen von 3 902,50 DM entstanden.
Da er die neuen Setzlinge erst mit erheblicher Verspätung habe erwerben und auspflanzen können, weil die Tabakanbauer diese erst nach voller Deckung ihres eigenen Bedarf abgegeben hätten, seien sie in der Folgezeit von Blau-Schimmel befallen und völlig vernichtet worden. Bei rechtzeitiger. Pflanzung würde' der Blauschimmolbofall nicht einge-treten sein.. Hierdurch sei ihm ein Einnahmeausfall von 29 000 DM entstanden. Einen weiteren Ausfall von 607 DM habe er dadurch erlitten, daß er infolge seiner Arbeitsunfähigkeit 18 Tage lang seine Spargelbecte nicht genügend habe. abernten und die Spargel nicht auf den Y/ochenmärkten, sondern nur an Großhändler habe verkaufen können. Infolge der unfallbedingten Einnahmeausfälle habe er bei verschiedenen. Banken und Birmen seine Schulden nicht pünktlich abdecken können, sondern mit Wechseln arbeiten müssen. Dadurch seien ihm V/echselspesen in Höhe von 324,24 DM entstanden. Schließlich verlange er von dem Zweitbeklagten noch ein angemessenes Schmerzensgeld.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Kläger habe den Zusammenstoß durch eigenes Verschulden herbeigeführt. Er sei trotz Abblendlichts mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km gefahren und habe die rechtzeitig gegebenen Blinkzeichen des Zweitbeklagten nicht beachtet. Der Lastzug sei außerdem durch die hinter ihm zu dem Stehen gekommenen Fahrzeuge angeleuchtet und an
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den eingeschalteten linken Blinkleuchten erkennbar gewesen. Der Kläger müsse daher mindestens 1/3 seines Schadens selbst tragen. Die Behauptungen des Klägers zur Schadenshöhe haben die Beklagten bestritten.
Der Kläger hat ein eigimes Verschulden in Abrede gestellt und behauptet, seine Fahrgeschwindigkeit habe nur 40 bis 50 km betragen.
Das Landgericht hat beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen und den Zwcit-boklagten allein zur Zahlung eines weiteren Betrages von 11 860,87 DM verurteilt, in dem 500 DM Schmerzensgeld enthalten sind.
Das Oberlandesgericht hat den vom Zweitbeklagton allein zu zahlenden Betrag um 24Ö,48vDM ermäßigt, im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgcwiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung Oer Revision.
1.	1.) Das Berufungsgericht bejaht mit rechtlich einwandfreier Begründung, die auch von der Revision nicht angegriffen wird, eine Haftung dos Zwoitbeklagten aus Verschulden, der Erstbeklagten lediglich im Rahmen de3 Straßenverkehrsgesetzes.
2.	) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint, halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das an-
 
gefochtene Urteil führt au3, es sei nicht fcstzustcllen, daß der mit Abblendlicht fahrende Kläger durch zu hohe Fahrgeschwindigkeit den Unfall verursacht habe. Eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h sei nicht bewiesen; in übrigen sei zweifelhaft, ob nicht der Kläger auch bei größerer Geschwindigkeit ein Hindernis auf der Fahrbahn rechtzeitig habe erkennen können. Dem Kläger sei weiterhin nicht nachzuweisen, daß er den Unfall durch ungenügendes Reagieren auf die vor ihm bestehende Verkehrs-lage verschuldet habe. Es sei nicht erv/iesen, daß der quer zur Fahrbahn stehende Anhänger durch irgendeine Lichtquelle angeleuchtet und erkennbar gemacht worden sei. Der Senat könne sich auch nicht davon überzeugen, daß der Kläger Grund zur Annahme hatte, er fahre in eine unklare, unter Umständen gefährliche Verkehrssituation hinein.
Bei diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht, daß nach fester Rechtsprechung der Bev/eis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftfahrers spricht, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1959 - VI ZR 191/50 - LI:I $ 286 ZPO (C) Nr. 42 « VersR 1959, 1054 und di dort angeführten Entscheidungen; vom 17. November 1964 - VI ZR 188/65 - VersR 1965, 88). Nach § 9 Abs. 1 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit so cinzu-richten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, insbecoiiderc sein Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten. Er darf daher grundsätzlich nur so schnell fahren, daß der Anhalteweg nicht länger ist als die überschaubare Fahrtstrecke. Das gilt besonders für Fahrten bei Dunkelheit.
Der Fahrer muß seine Fahrweise so einrichten, daß er auch vor einem unvermuteten unbeleuchteten Hindernis auf seiner Fahrbahn rechtzeitig anhalten kann. Daß sich auf öffentlichen Straßen Hindernisso verschiedenster Art befinden,
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namentlich schlecht oder gar nicht beleuchtete Fahrzeuge, ist eine häufige Erfahrung. Kommt es zu einem Unfall durch Auffahren auf ein unbeleuchtetes Hindernis, so findet das inialler Hegel seine Erklärung in einem Fahrverhalten des auffahrenden Kraftfahrers, das ihm zu dem Verschulden gereicht, sei es, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst hat,' sei es, daß er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fohlen lassen.
Es handelt sich hier um Geschehensabläufc typischer Art, die nach der Erfahrung des Lebens auf ein unfallursächlichcs Verschulden des auffahrenden Kraftfahrers hinwoisen. In der oben angeführten Entscheidung vom 17-11.1954, die einen dem vorliegenden ganz ähnlich gelagerten Fall betrifft, hat der Senat ausgesprochen, daß das Auffahren auf ein die ganze Fahrbahn versperrende^ Hindernis (einen querotehenden Lastzug) nach den Regeln des Anscheinsbeweises eine alternative Schuldfeststellung dahin begründet, daß entweder der Anhalteweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf.die rechtzeitig erkennbare Gefahr ungenügend gewesen sein muß..
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, geschweige denn bewiesen, die geeignet wären, den für sein Verschulden sprechenden Anschoinsbeweis zu erschüttern. Die Schadenoabwägung, bei der das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Kraftwagens eingeworfen hat, kann danach nicht bestehen bleiben.
3.) Der Senat kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da die tatsächlichen Grundlagen, soweit aufklärbar, feotstehen. Ben Zwcitbeklagten, der die ganze Fahrbahn mit.^dcm>Anhänger versperrt und nicht mit der gebotenen und zu demutbaren Eile wieder geräumt hat, trifft ein erhebliches Verschulden, durch das die entscheidende und weit überwiegende Unfallursache gesetzt worden ist. Der Kll'gor
 
hat nicht nur, wie das Berufungsgericht annimnt, die Be-triobsgefahr seines Kraftwagens, sondern auch ein eigenes Verschulden zu vertreten, das allerdings in seiner Bedeutung für d.ie Entstehung des Unfalls nicht-so schwer wiegt wie das .des Zweitbeklagten. Die vom Berufungsgericht dem Kläger angelastete Schadensquote von 1/5 erscheint daher zu gering» Bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades der beiderseitigen Unfallverursachung, halt es der Senat für angemessen, daß der Kläger 1/4 seines Schadens selbst tKägt.
II. 1.) Was die Höhe des Schadens angeht, so hat das Berufungsgericht dem Kläger unter Abzug des ihm angolasteten Fünftels als Ersatz für die Zerstörung des Kraftwagens für Abschleppkosten und Kleiderschaden insgesamt 2.949»40 DM zugesprochen. Seine Ausführungen sind - abgesehen von der Schadensverteilung - frei von Rechtsirrtum; sie werden insoweit auch von der Revision nicht angegriffen. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nicht nur 1/5, sondern 1/4 seines Schadens selbst zu tragen hat, ist der zugesprochene Betrag um ein weiteres Sechzehntel zu mindern. Gleiches gilt für die weiteren Schadensposten.
2.) Als Ersatz von YfechselSpesen, die der Kläger zu dem Erwerb eines neuen Kraftwagens aufwenden mußte, hat ihm das Berufungsgericht die auf einen Betrag von 2.800,— BM angefallenen Spesen in der nach § 287 ZPO geschützten Höhe von 400,— DM zugesprochen, und zwar unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Gegen die Schätzung erhebt die Revision keine Einwendungen. Mit Recht rügt sie aller! dings, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges nicht geprüft; denn daß die Beklagten bestimmt und eindeutig gerade an die Zahlung des für den zerstörten Wagen zu leistenden Ersatzbctrages (3/4 von
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 3.500,— = 2»625,— DM) gemahnt worden sind, ist weder fostgestellt, noch auch nur behauptet worden (§ 284 Abs. 1 BGB). Indessen haben die Beklagten die vom Kläger aufgewandten Wechselspesen aufgrund ihrer Schadenersatzpflicht aus §§ 7 StVG, 823 BGB ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie mit ihrer Ersatzlei stung für den Y/a gen in Verzug geraten sind» Die Aufwendung der Wechoelspcsoh, deren Notwendigkeit auch die Revision nicht in Zweifel zieht, stellt eine adäquate Unfallfolge dar, die die Beklagten nach §§ 249 Satz 1, 251 Abs. 1 BGB auszugleichen haben.
Auch auf die Höhe des insoweit zu leistenden Schadenersatzes ist der Rechtoirrtum des Berufungsgerichts ohne Einfluß. Denn wenn das angefochtene Urteil unter Berufung auf den vermeintlichen Verzug der Beklagten annimnt, eine Quotierung entsprechend § 254 BGB habe bei diesen Posten nicht zu erfolgen, so übersieht es, daß dem Gesichtspunkt der mitwirkenden Verursachung bereits durch die eben deswegen niedrigere, der Spesenschätzung zugrundegelegtc Bemessung dos Ersatzbetrages für den Wagen Rechnung getragen ist. Wird daher der vom Berufungsgericht ausgeworfene Spesenbetrag von 400,— DM wegen des mitwirkenden Verschuldens des Klägers um ein Sechzehntel auf 375,— DM gemindert, so entspricht das der tatrichterlich geschätzten Spesenhöhe nach einem für den Kraftwagen zu leistenden Ersatzbetrag von 2.625,— DLI, die dem Kläger ohne weiteren Abzug gebührt.
3.) In Übereinstimmung mit der vom Landgericht oingeholten schriftlichen Auskunft des praktischen Arztes Dr. D^mp stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger vom Unfalltago (26. April) bis zu dem 2o. Mai I960 arbeitsunfähig war. Für diese Zeit billigt es ihn unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Schadenscnteij . 276 DM als Ersatz des für eine Hilfskraft aufgewandten Arbeitslohnes zu.
Die Hevision rügt, in dem Zeugnis von Dr. D^ sei die ärztliche Ansicht nicht näher begründet, so daß sich das Berufungsgericht über deren Richtigkeit kein eigenes Bild habe verschaffen können; das müsse umsomehr gelten, als nach den Auskünften des
 Krankenhauses, wo der Kläger in der Unfallnacht die erste Behandlung erhielt, überhaupt keine Folgen gesundheitlicher Natur durch den Unfall verursacht worden seien.
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Nach der Auskunft des F^^^^-E^^-Krankenhauses vom 13« Februar 1963 wurden beim Kläger umfangreiche, v/onn auch i5_ei£zelnen nicht schwerwiegende Unfallfolgen festgestellt, nämlich multiple-Prellungen, eine Platzv/unde über dem Nasenbein, flächenhafte Hautabschürfung mit Y/eicht eil Schwellung und Hänatom-vorfUrbungen im Bereich der rechten Augenbraue, an rechter Kniegelenk Hautabschürfung mit erheblicher Weichteilschwellung des Oberschenkels sowie Druckbeschwerden in der Nackenmuskulatur, die mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Schleuderbewegung des Kopfes beim Unfall herrührten. Durch diese Feststellungen war das Berufungsgericht jedenfalls nicht gehindert, der Auskunft des praktischen Arztes Dr. D^|^ über Ausmaß und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu folgen. Dies umsoweniger, als die Beklagter selbst in der Berufungsinstanz die volle Arbeitsunfähigkeit des Klägers überhaupt nur für die letzten beiden Wochen der von Dr. D^f^ angegebenen Zeit in Zweifel gezogen und die Notwendigkeit eines Lohnaufwandes von 300 DM zugestanden haben.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision noch, Dr. habe alß sachverständiger Zeuge persönlich vernommen werden müssen. Die Einholung der schriftlichen Auskunft war nach § 377 Abs. 3 ZPO statthaft. Überdies haben die Beklagten ihr Rügorocht nach § 295 ZPO verloren, da sic
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die Einholung der schriftlichen Auskünfte in beiden Vorinstanzen unbeanstandet hingenommen haben.
Mit der somit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Peststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist zugleich auch der Revisionsrüge hinsichtlich des Schadenspostens weiterer Y/echselspesen in Höhe von 324,24 DM der Boden entzogen.
4.) Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Tabakpflanzen in den Frühbeeten des Klägers am Tage nach dem Unfall, dem 26. April I960, infolge Untcrbleibens der erforderlichen Belüftung durch Sonneneinstrahlung verbrannt sind. Daß die Verbrennungsschaden gerade am 26. April eingetreten'/sind, entnimmt es im wesentlichen der Aussage des sachverständigen Zeugen L^|^, der die Frühbeetanlagen am 28. April besichtigt hat, sowie der Auskunft des Y/etteramts	über
 Temperaturen und Sonnenscheindauer in der Zeit vom 25«. bis 28. April.	hat	aufgrund des von ihm am 28. April
 festgeotellten Zustandes der Pflanzen ausgosagt, die Verbrennung sei mit Sicherheit nicht schon am 25. April eingetroten. Nach der Auskunft des Y/etteramts war die Sonnenscheindauer am 27. und 28. April sehr gering, während sie am 26. April Io Stunden, am 25. April 6 bis 8 Stunden betrug.
Zu Unrecht zieht die Revision die Sachkunde des Zeugen mit der Begründung in Zweifel, er sei nach seiner Aussage als kaufmännischer Angestellter und Anbauberater der Firma	also	c^ner Tabakfabrik tätig gewesen
 hatte nach oeiner Aussage im Dienst der Firma B( die Anpflanzungen der Tabakanbauer zu überwachen, die mit der Firma Anbauverträge geschlossen hatten. Der
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Sachverständige Dr. Diehl hat, wie er in seinem Gutachten angibt,	im Sommer I960 zur Besichtigung von Tabak-
fcldcrn zwecks Prüfung des Standes des Blauschimmcl-befalls zugezogen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht	für	hinreichend	sachkundig	halten
 und von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen absehen.
Das Berufungsgericht führt das Unterbleiben der Belüftung am 26. April, das die Verbrennung der Tabak-pflanzen zur Folge hatte, in fehlerfreier tatsächlicher Würdigung auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers zurück. Rechtsirrtumsfrei erblickt es daher in der Vernichtung der Pflanzen eine adäquate Unfallfolgc; denn es lag nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß der durch den Unfall arbeitsunfähig gewordene Kläger an dem der Unfallnacht folgenden Tage seine Frühbeete nicht ordnungsgemäß versorgen konnte und die Tabakpflanzen deshalb zugrunde gingen. Eine solche Unfallfolge lag nicht derart fern, daß sie den Beklagten nicht mehr zuge-rochnet werden könnte.
War der Kläger am 26. April auch nicht in der Lage, die Frühbeete selbst zu versorgen, so war er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei zu demutbarer Anspannung seiner Willenskraft doch imstande, seiner Ehe-frau die nötigen Anweisungen zu erteilen. Dadurch, daß der dies unterlassen hat, wird Jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem entstandenen Schaden nicht in Frage gestellt. Die Unterlassung ist vielmehr unter der: Gesichtspunkt des MitVerschuldens i.S. des § 254 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Der schriftlichen Auskunft Dr. D^J^^ vom 1. Juni 1964 entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechtc-verstoß, der Kläger habe am 26. April noch in erheblichem
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Umfang unter der Nachwirkung dos in der vorhergehenden Nacht erlittenen Unfalls gestanden, so daß es gerechtfertigt sei, ihm hinsichtlich des an den Tabakpflanzen entstandenen Schadens wegen der unterlassenen Schadensminderung ein weiteres Viertel der ihm zugosprochenen Grosamtschadensquote anzulasten.
Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Die schriftlichen Auskünfte Dr.	und des E^m^-E^^p-Krankenhauses bieten
 entgegen der Meinung der Revision eine hinreichende Grundlage für die Würdigung des Mitverschuldcns des Klägers und die Schadensabwägung, die das Berufungsgericht in sachgerechter Y/eise vorgenommen hat.
Da der Kläger von dem Gesamtschaden 1/4 zu tragen hat 9 fällt ihm von den Schäden an den Tabakpflanzcn *; zusätzlich l/4 des zu Lasten der Beklagten verbleibenden Restes von 3/4, also ein Anteil von weiteren 3/16 zur Last, so daß er insgesamt 7/16 des Schadens an den Tabakpflanzcn selbst zu tragen hat.
Wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, hat der Kläger für den Erv/erb neuer Tabakpflanzen insgeömt 3 902,50 DM aufv/onden müssen. Darüberhinaus hat er einen Mindererlös von 29 000 DM erlitten, weil die Ersatzsetz-linge durch Blauschimmelbefall fast restlos vernichtet worden sind.
In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachver-ständigen Dr. Dichl führt das Berufungsgericht den Blau-schimmelbefall auf das um etwa 4 Wochen verspätete Aus-pflanzen der Ersatzsetzlinge zurück. Der Kläger habe, so
 
erwägt es, diese nicht früher auspflanzen können, weil sie von den anderen Tabakpflanzern er3t nach voller Deckung des eigenen Bedarfs abgegeben worden seien- Der Blauschimmelbefall stelle danach eine adäquate, dem Beklagten zurechonbare Unfallfolge dar.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die spezifizierten Einwände der Beklagten gegen-das Gutachten Dr. Diehl nicht geprüft. Diese gingen dahin, das Gutachten sei nicht wissenschaftlich fundiert, die persönliche Überzeugung des Sachverständigen genüge nicht als Entscheidungsgrundlage, es sei daher das Gutachten eines geeigneten Hochschulprofessors einzuholen.
Das Gutachten des Sachverständigen stützt sich auf wiederholte persönliche Beobachtung der Pflanzungen des Klägern während der kritischen Zeit (Juli/August I960) und auf den Vergleich des Befalls dieser Anlagen mit rechtzeitig angepflanzten Tabakfeldern. Es bezieht sich auf amerikanische und australische Literatur, wonach zu spät gepflanzte, unausgereifte Bestände für die Krankheit besonders anfällig seien; diese Beobachtung sei auch in Deutschland immer wieder gemacht worden. Aus dem gesamten Inhalt des Gutachtens konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Überzeugung schöpfen, daß die verspätete Auspflanzung für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Das Absehen von der Einholung eines weiteren Gutachtens lag im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens.
5.) Den unfallbedingten Mindererlös aus der Spargel-erntc hat das Berufungsgericht in fehlerfreier Würdigung auf 607 DM bemessen. Auf die Rüge der Revision, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei nicht hinreichend dargetan, kommt es hier nicht an, weil das Berufungsgericht den oingetretenen Mindererlös ohne Rechtsverstoß
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schon aus dem unfallbedingten Ausfall des Kraftwagens des Klägers herleitet.
6.) Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 500 DM ist ebenfalls, von der Schadensverteilung abgesehen, frei von Rechtsirrtum, sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
III. Die dem Kläger hiernach 'zustehenden Schadensbc-träge errechnen sich wie folgt:
1.	) Die Schäden an den Tabakpflanzen durch
 Verbrennung und Blauschimmelbcfall sind vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auf insgesamt 32 902,50 DM ermittelt worden. Hiervon hat der Kläger, wie dargelogt, 7/16 =
14.394,84 DM selbst zu tragen, so daß zu seinen Gunsten 18.507,66 DK verbleiben.
2.	) Die weiteren dem Kläger vom Berufungsgericht
 zuerkannten Beträge sind, wie ausgeführt, um ein Sechzehntel zu mindern. Zugesprochen sind den Kläger insoweit 4 870,39 DM, Nach Abzug des ihm zur Last fallenden weiteren Sechzehntels = 304,39 Dl! verbleiben 4 566 DM. Der dem Kläger zustehende Ersatzanspruch beläuft sich danach auf 18.507,66 DM + 4 566,— DM = 23.073,66 DM.
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Hiervon sind die bereits gezahlten 3 000 DM abzusetzen, so daß ein vom Zweitbeklagten zu ersetzender Betrag von 20.073»66 DM verbleibt.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten waren die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuUndern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPOo
 Engels	Hanebeck	Dr.	Küßgono
 Bundesrichter Dr. Hauß ist beurlaubt und Bundesrichter Heinrich Meyer erkrankt.
Engels