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BGH

Gericht: BGH

Der Kraft -wagen geriet ins Schleudern, fuhr über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn, überschlug sich und prallte gegen das Kraftfahrzeug, in dem die Klägerin mit ihrem Ehemann fuhr. Aber auch wenn das Platzen des Reifens nicht auf den abgefahrenen Zustand seiner Lauffläche zurückzuführen wäre, sei seine Benutzung unfallursächlich gewesen. Sie hat behauptet, das Platzen des Reifens habe'auf einem für den Fahrer nicht erkennbaren Gewebebruch beruht, der nicht mit dem Zustand der Lauffläche Zusammenhänge. Das Berufungsgericht hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht für erwiesen erachtet, daß der Fahrer die Körperverletzungen der Klägerin schuldhaft verursacht hat (§§ 847, 823 BGB). Unter sachverständiger Beratung hat es sich davon überzeugt, daß das - für den Unfall unstreitig ursächliche - Platzen des linken Hinterreifens auf einen Ob die für den Fahrer erkennbare Frofilabnutzung des linken Hinterreifens über das zulässige Maß hinaus fortgeschritten, der Reifenzustand also verkehrswidrig war, hat das Berufungsgericht dahinotehen lassen9 Jedenfalls sei er nicht unfallursächlich geworden. 1. Vergeblich bekämpft die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, das auf dinen Gewebebruch zurückzu-füHreride Platzen des Reifens hänge technisch mit seinem * einseitig abgefahrenen Zustand nicht zusammen. Das Berufungsgericht hat den Gutachten der Sachverständigen Steinackor und Gogll entnommen, daß der Gewebebruch auf einem Fehler in der Decke beruht habe. Diese Überzeugung hat es auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Steinackcr, Gogil und Barnstedt gewonnen, nach deren Ausführungen der äußere Zustand dos Reifens (Pehlen eines ausreichenden Profils) nicht ursächlich für die Beschaffenheit und den Bruch des Gewebes war. Mit diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht auch verneint, daß die Benutzung des abgefahrenen Reifens sein Platzen mitverursacht hätte. 2. Sonach hat das Berufungsgericht zutreffend für die Haftung des Fahrers nicht genügen lassen, daß er mit dem gewebegeschädigten Reifen die Autobahn befuhr. 3. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht für die Frsatzpflicht des Fahrers auch nicht ausroichen lassen, * wenn er mit einen Reifen gefahren sein sollte, dessen Frofil erkennbar nicht mehr verkehrsgemäß gewesen wäre. Allerdings wäre der Unfall nicht eingetreten, wenn der Fahrer wegen des abgelaufenen Profils nicht oder erst nach Reifenwechsel gefahren wäre» Das besagt aber nur, daß sein Verhalten für den Unfall eine Bedingung gesetzt hat. Das Berufungsgericht hat schließlich im Ergebnis rechtsirrtumsfrei angenommen, daß sich eine Haftung des Fahrers auch nicht auf die von ihm gefahrene Geschvondig-keit gründen lasse. Der (schlechte) Zustand des Reifens hat nach dessen Platzen nicht einmal Einfluß auf Brems- und Fahrverhalten gewonnen, wie die vom Berufungsurteil in Bezug genommene erstinstanzliche Entscheidung dem Gutachten des Technischen Überwachungs-Vereins vom 23» August 1961 zutreffend entnommen hat. 4. Sonach hat das Berufungsgericht irrtumsfrei das Fahren mit dem abgenutzten Reifen als Ursache im Rechts-Sinne für sein Platzen und die weiteren Unfallfolgen ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 847 BGB § 97 ZPO
ReifeFahrerUnfallBerufungsgerichtVerhaltenerkennbarKlägerinReifenRevision

Volltext der Entscheidung

vi- 2R_ 193/62
Verkündet am 22, Dezember 1964 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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I M N/ A MEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit
 der Frau Lisa
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozcßbcvollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.	v.
Frau Klara
 gegen
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- Prozcßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagtc und Revisionsboklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. NUßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
 dos 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz
 vom lo. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt
 Von Rechts wegen
2
Tatbejjt andj_
Am 25« April 1957 steuerte der Ehemann der Beklagten einen mit vier Personen und Gepäck beladenen Mercedes-Personenkraftwagen der Firma	Düsseldorf
 auf der Autobahn von Frankfurt nach Köln. Bei Oberhonnefeld Kreis Neuwied platzte der linke hintere Reifen. Der Kraft -wagen geriet ins Schleudern, fuhr über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn, überschlug sich und prallte gegen das Kraftfahrzeug, in dem die Klägerin mit ihrem Ehemann fuhr. Die Klägerin erlitt erhebliche Verletzungen; sie wurde operiert und ein halbes Jahr stationär behandelt. Ihr Gesicht und ihicKnioc blieben entstellt. Die Lauffläche des geplatzten Reifens war einseitig auf der inneren Hälfte stark abgefahren; nach dem Unfall wies er unterhalb der Lauffläche an der Seitonwand einen inneren, ungefähr 15 cm langen Riß auf.
Die Klägerin hat mit der Klage zunächst von dem Ehemann der Beklagten als Fahrer des Unfallwagens, nach seinem Tode von der Beklagten als Vorerbin die Zahlung eines angemessenen, in der Höhe dem richterlichen Ermessen überlassenen Schmerzensgeldes gefordert.
Sie hat vorgetragen, der Ehemann der Beklagten (im folgenden Fahror genannt) habe den Unfall schuldhaft verursacht. Wegen der starken, jedenfalls erkennbaren Abnutzung habe er nicht mehr mit dem später geplatzten Reifen fahren dürfen, keinesfalls längere Zeit mit hoher Geschwindigkeit und bei voller Belastung. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Rcifensustand und Unfall spreche schon der erste Anschein, weil gerade der abgelaufene Reifen geplatzt sei.
Aber auch wenn das Platzen des Reifens nicht auf den abgefahrenen Zustand seiner Lauffläche zurückzuführen wäre, sei
 seine Benutzung unfallursächlich gewesen. Denn wegen des verkehrswidrigen Zustandes habe der Fahrer den Reifen wechseln, jedenfalls aber langsamer fahren müssen. Boi beiden Verhaltensweisen wäre der Unfall vermieden oder die Schwere der Unfallfolgen gemildert worden.
Die Beklagte hat ein Verschulden des Fahrers in Abrede gestellt. Sie hat behauptet, das Platzen des Reifens habe'auf einem für den Fahrer nicht erkennbaren Gewebebruch beruht, der nicht mit dem Zustand der Lauffläche Zusammenhänge. Im übrigen sei der Reifen verkehrssicher und zu dem Befahren der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 70-80 km/st geeignet gewesen. Vor Antritt der Fahrt sei das Fahrzeug von der Firma	in	Düs-
seldorf ohne Beanstandung des Reifenprofils überprüft worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagobegehren v/eiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.	Das Berufungsgericht hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht für erwiesen erachtet, daß der Fahrer die Körperverletzungen der Klägerin schuldhaft verursacht hat (§§ 847, 823 BGB).
Unter sachverständiger Beratung hat es sich davon überzeugt, daß das - für den Unfall unstreitig ursächliche - Platzen des linken Hinterreifens auf einen
 
vor dem Unfall nicht erkennbaren Fehler seiner inneren Beschaffenheit (Gev/ebebrueh) und nicht auf den schlechten Uustand seiner Lauffläche zurückzuführen ist.
Ob die für den Fahrer erkennbare Frofilabnutzung des linken Hinterreifens über das zulässige Maß hinaus fortgeschritten, der Reifenzustand also verkehrswidrig war, hat das Berufungsgericht dahinotehen lassen9 Jedenfalls sei er nicht unfallursächlich geworden. Allerdings hätte ein sorgfältiger Kraftfahrer bei nicht verkehregerechtem Zustand der Lauffläche, so hat es erwogen, den Reifen vor Antritt der Reise gewechselt oder eine geringere Geschwindigkeit cingehalten, wodurch der Zusammenstoß vermieden oder der Umfang seiner Folgen vermindert worden wäre. Daraus hat das Berufungsgericht die Bodingungsur-oachlichkeit des Verhaltens des Fahrers für den späteren Reifenschaden gefolgert. Gleichwohl hat es dem Fahrer: • den Unfallerfolg nicht zugerechnet mit der Begründung, es mangele an der erforderlichen Adäquanz.
II. Diese Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Vergeblich bekämpft die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, das auf dinen Gewebebruch zurückzu-füHreride Platzen des Reifens hänge technisch mit seinem * einseitig abgefahrenen Zustand nicht zusammen.
Das Berufungsgericht hat den Gutachten der Sachverständigen Steinackor und Gogll entnommen, daß der Gewebebruch auf einem Fehler in der Decke beruht habe. Y/oiterhin hat es sich davon überzeugt, daß der Oberflächenzustand des Reifens dessen Bruchgefahr nicht erhöht habe. Diese Überzeugung hat es auf Grund der Gutachten der Sachverständigen
 Steinackcr, Gogil und Barnstedt gewonnen, nach deren Ausführungen der äußere Zustand dos Reifens (Pehlen eines ausreichenden Profils) nicht ursächlich für die Beschaffenheit und den Bruch des Gewebes war. Hierbei hat es entgegen der Meinung der Revision auch erwogen, daß ein Reifen mit abgefahrenem Profil an sich eine geringere Haltbarkeit als eine vollprofilierte Decke haben kann.
Es hat aber angenommen, das gelte allenfalls für die dünncj®und schwächere Lauffläche, nicht aber für die Seitonwand, auf die es im Hinblick auf die Stelle der Schädigung (Schulter des Reifens) ankommt. Diese Annahme steht nicht in Widerspruch, sondern in vollem Einklang mit dcn_Ausführungen des Sachverständigen Steinacker vor dem Landgericht. Mit diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht auch verneint, daß die Benutzung des abgefahrenen Reifens sein Platzen mitverursacht hätte.
Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen das Verfahrensrecht getroffen. Nachdem es durch drei Sachverständige beraten v/ar, brauchte es zu dieser Frage keinen weiteren Sachverständigen als ßbergutachter zu hören.
2.	Sonach hat das Berufungsgericht zutreffend für die Haftung des Fahrers nicht genügen lassen, daß er mit dem gewebegeschädigten Reifen die Autobahn befuhr. Dieses allerdings unfallursächlicho Verhalten kann ihm nicht vorgeworfen werden, weil diese Schädigung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurtoils für ihn nicht erkennbar war.
3.	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht für die Frsatzpflicht des Fahrers auch nicht ausroichen lassen, * wenn er mit einen Reifen gefahren sein sollte, dessen Frofil erkennbar nicht mehr verkehrsgemäß gewesen wäre.
Allerdings wäre der Unfall nicht eingetreten, wenn der Fahrer wegen des abgelaufenen Profils nicht oder erst
 nach Reifenwechsel gefahren wäre» Das besagt aber nur, daß sein Verhalten für den Unfall eine Bedingung gesetzt hat. Diese war jedoch für den eingetretenen Erfolg nicht adäquat. Dcntn es lag ganz außerhalb dessen, womit nach der Lebenserfahrung als möglicher Folge eines solchen Verhaltens gerechnet worden kann, daß der teilweise abgefahrene Reifen aus einem anderen, davon unabhängigen Umstand, nämlich wegen seines äußerlich nicht erkennbaren Gewebeschadens, platzte (vgl. Larenz, Schuldrecht I, 6. Aufl. § 14 Illb S. 153)» Das Verhalten des Fahrers ist nicht im allgemeinen, sondern nur unter tfesonderojeigenartigen, ganz ungewöhnlichen und daher nach dom regelmäßigen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung- des eingetretenen Erfolges geeignet gewesen (vgl. RGZ 17o, 136; BGIIZ 3? 267; 18, 286). Der bedingungsursächliche Zusammenhang zwischen dem gekennzeichneten Verhalten und dem Unfall vermag demnach eine objektive Verantwortung für den Unfall nicht .zu begründ en.
Die Adäquanz des bedingungsursächlichen Fahrens mit abgenutzten Reifen kann nicht, wie die Revision irrig meint, mit der Erwägung begründet werden, daß nach (gebotenem) Auswechscln des Reifens mit einem Platzen (des neuen Reifens) nicht zu rechnen war. Entscheidend ist vielmehr, ob ohne Reifenwechsel ein Schadensfall, wie er sich ereignet hat, voraussehbar war.
4.	Das Berufungsgericht hat schließlich im Ergebnis rechtsirrtumsfrei angenommen, daß sich eine Haftung des Fahrers auch nicht auf die von ihm gefahrene Geschvondig-keit gründen lasse.
Ob eine Geschwindigkeit von 7o km/st im Hinblick auf die Abnutzung des Reifens zu hoch war, ist ohne rechtlichen Belang.
 
Für das Platzen des Reifens war sie nicht adäquat, selbst wenn sie bedingungsursächlich gewesen sein sollte.
Denn das Hinsutrcten der weiteren Ursache, nämlich eines Gewebeschadens, lag aus den bereits oben gegebenen Gründen außerhalb der Lebenserfahrung. Selbst bei einem unter dem Gesichtspunkt der Reifenabnutzung zu schnellen Pahren war nicht mit einem Gewebebruch zu rechnen.
Allerdings besteht die Möglichkeit, daß der Wagen bei geringerer Geschwindigkeit vom Fahrer abgefangen worden und nicht auf die Gegenfahrbahn geraten wäre, so daß sich der Umfang der Unfallfolgen geringer gehalten hätte.
Aber auch das _in dieser Beziehung etwa bedingungsursächliche Verhalten scheidet für die objektive Zurechnung aus den gegebenen Gründen aus. Zudem hat sich die durch das abgenutzte Profil geschaffene Gefahr auch nicht teilweise verwirklicht. Der (schlechte) Zustand des Reifens hat nach dessen Platzen nicht einmal Einfluß auf Brems- und Fahrverhalten gewonnen, wie die vom Berufungsurteil in Bezug genommene erstinstanzliche Entscheidung dem Gutachten des Technischen Überwachungs-Vereins vom 23» August 1961 zutreffend entnommen hat.
4. Sonach hat das Berufungsgericht irrtumsfrei das Fahren mit dem abgenutzten Reifen als Ursache im Rechts-Sinne für sein Platzen und die weiteren Unfallfolgen ausgeschlossen. Damit wird es belanglos, ob für die Ursächlichkeit der erste Anschein spricht. Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der linke Hinterreifen nach der Rechtslage zur Unfallszeit als verkehrswidrig anzusehen war, was das Berufungsgericht demnach dahinstehen lassen konnte.
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5.	Nach alldem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels Hancbeck Dr. Bode McVyer I)r. Nüßgens