Dio Klägerin hat von dem Beklagten 3»555,5o DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1« Juli 1961 bis 31« März 1986 monatliche Beträgo in verschiedener Höhe verlangt» Ferner hat sie um dio Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, weitergehende Schadensbeträge, die sich aus künftigen Aufhöhungen der Gehaltsbezügo des zu Tode gekommenen August Gbzw» aus künftigem vermehrtem Unterhaltsbedarf Deiner Witwe und seiner Kinder ergeben, seinerseits der Klägerin zur Hälfte bis zur Höhe der jeweils von der Klägerin und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt zusammen an die Witwe und die Kinder zu bewirkenden Rentenzahlungen zu leisteno Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat geltend gemacht5 der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen (§7 Abs«, 2 StVG)» Die Bandstraße, auf der er gefahren sei, sei als vorfahrtsberechtigt gekennzeichnet gewesen, während sich auf der von UflHHIVhenutzten Gemeinde straßo ein Schild "Vorfahrt achten" nach Bild 3o der Anlago zur Straßenverkehrsordnung befunden habe« GflHH^habe also soine Wartepflicht verletzte Br habe die Örtlichkeit genau gekannt, weil er die Strecke täglich gefahren sei* Da die Sichtverhältnisso an der Kreuzung durch eine Heeke und einen kleinen Bichwald sohr schlecht getvesen seien und jederzeit mit Vorkehr auf der Landstraße habe gerechnet werden müssen, habe GflHHfc sich langsam an die Kreuzung heran-tasten müssen» Er, der Beklagte, sei nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 5o km/st gefahren» Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Radfahrer das Vorfahrtsrecht mißachten werde» Als er erkannt habe, daß dieser vor ihm die Landstraße überqueren wolle, habe er sofort scharf gebremst und sei nach links eingebogen» Er habe trotzdem don Zusammenstoß nicht vermeiden können, weil sehr schnell gefahren sei«, 22o September 1959 durch die Tötung des Genannten entgangenen und in Zukunft noch entgehenden Unterhalts - im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehragesetzes - für gerechtfertigt erklärt, soweit diese Schadensersatzansprüche auf die Klägerin oder die Bundesbahn-Versicherungsanstalt Hannover gemäß § 1542 RVO übergegangen sind« a) der Klägerin 1/5 des dem vorgenannten Kinde Marta GflHHHP durch Verlust .seiner Unterhaltsansprüche gegen den Getöteten für die Zeit vom 1. b) der Klägerin 1/5 des dom vorgenannten Kinde Adelheid durch Verlust seiner Unterhaltsansprücho gegen den Getöteten für die Zeit vom 1 •• Oktober 1969 bis zu dem 22, Marz 1986 etwa entstehenden Schadens zu ersetzen; 1. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Beklagte schneller als mit einer Greschy;indigkeit von 5o kn/ot gefahren ist oder in anderer Weise schuldhaft zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat« Er habe zunächst darauf vertrauen dürfen, daß sein Vorfahrtsrecht von dom Radfahrer beachtet werde, habe aber in dom Zeitpunkt reagieren müssen, in dom zu erkennen gewesen sei, daß der Radfahrer dieses Vorfahrtsrecht verletzen werde« Es lasse sich nicht mehr festste llen, wann das got? Andererseits ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der.Beklagte sich nicht nach § 7 Abs«2 StVG entlasten könne« Er könne nicht aasochließeh, doch mit einer etwas größeren Geschwindigkeit als mit 5o km/st gefahren zu sein« Ferner sei nicht aussuschließon, daß er nicht früher, als er dies Jetzt wahrhaben wolle, erkannt habe oder habe erkennen können, daß der Radfahrer sein - dos Beklagten -Vorfohrtsrccht verletzen werde, und daß er dann noch durch ein sofortiges scharfes Bremsen den Unfall habe vermeiden können« Boi äor Abwägung der ünfallurSachen hat das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin das "besonders grobe Verschulden und fast leichtfertige Verhalten" des sowie die Tatsacho berücksichtigt, daß der Unfall ganz überwiegend von ihm verursacht worden ist« Demgegenüber hat es die von dem Kraftwagen des Beklagten ausgehende Betriebsgefahr und die darauö sich ergebende Mitverursachung nur mit 1/5 bewertet und angenommen9 diese Mitverursachung sei, da der Wagon immerhin eine Geschwindigkeit von etwa 5o km/st gehabt habe, nicht so gering«, daß 3io mit einer geringeren Quote habe bewertet werden oder gar ganz außer Betracht habe bleiben können o 3o La den Radfahrer ein Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft, hängt die Brsatzpflicht des Beklagten aus § 7 StVG sowie der Umfang dos zu leistenden Ersatzes nach §§ 9 StVG, 254 BGB von den Umständen, im besonderen davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dom anderen Teile verursacht worden ist.
2182 040 VI_ZR_199/62 Verkündet an l5o Oktober 1963 Kriegl, Justizobersokretär als Urkundsboamter der G o schuft8 st ollo Im Namon des Volkes In dem Rechtsstreit des Tischlermeisters Hinrich L Kreis VI - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsboklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr„ gegen dio Bunde ab ahn-Ausf Uhr ungsbehörd^für Unfallversicherung, Bezirksleitung Hannover, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagto, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0 hat der VI„ Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräßidontcn Br0 Bngols sowie der Bundesrichter Hanabeck, Br0 Bode, Heinrich Uoyer und Br« Pfretzschner für Recht erkannte Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats dos Oberlandosgerichts in Cello vom 9» Juli 1962 wird zurückgov/ieson» Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-orlegto Von Rechts wegen Tatbestand s Am 22o September 1959 ist der Schrankenwärter August (rflHB aus Embsen tödlich verunglückt, als er mit seinem Fahrrad auf der Heimfahrt vom Dienst aus der Gemeindestraße von Badener Moor nach Embsen kommend die Landstraße Io Ordnung (Achim/Basson) überquerte und dort mit dem Personenkraftwagen des Beklagten zusammenstießo war bei der Klägerin gegen Unfalltod und bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt gegen Invalidität gesetzlich versichert* Beide Körperschaften zahlen an die Witwe und die beiden minderjährigen Kinder des GflHH^ Renten* Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt hat die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprücho der Hinterbliebenen gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten» Diese räumt ein, daß GdUl eine Mitschuld an dem Unfall trifft« Sie hat auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs den Beklagton wegen der Hälfte des Schadens in Anspruch genommen und zur Begründung vorgetragens Der Beklagte haho den Unfall dadurch mitverschuldet, daß er zu schnoll gefahren sei« Er habe eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st gehabt, obwohl er innerhalb der geschlossenen Ortschaft nur 5o km/ot habe fahron dürfen* Außerdem habe er falsch reagiert» Obwohl G0HHK schon fast über die Kreuzung gewesen sei, habe der Beklagte versucht, vor ihm durchzufähren* Dio Klägerin hat von dem Beklagten 3»555,5o DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1« Juli 1961 bis 31« März 1986 monatliche Beträgo in verschiedener Höhe verlangt» Ferner hat sie um dio Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, weitergehende Schadensbeträge, die sich aus künftigen Aufhöhungen der Gehaltsbezügo des zu Tode gekommenen August Gbzw» aus künftigem vermehrtem Unterhaltsbedarf 3 Deiner Witwe und seiner Kinder ergeben, seinerseits der Klägerin zur Hälfte bis zur Höhe der jeweils von der Klägerin und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt zusammen an die Witwe und die Kinder zu bewirkenden Rentenzahlungen zu leisteno Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat geltend gemacht5 der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen (§7 Abs«, 2 StVG)» Die Bandstraße, auf der er gefahren sei, sei als vorfahrtsberechtigt gekennzeichnet gewesen, während sich auf der von UflHHIVhenutzten Gemeinde straßo ein Schild "Vorfahrt achten" nach Bild 3o der Anlago zur Straßenverkehrsordnung befunden habe« GflHH^habe also soine Wartepflicht verletzte Br habe die Örtlichkeit genau gekannt, weil er die Strecke täglich gefahren sei* Da die Sichtverhältnisso an der Kreuzung durch eine Heeke und einen kleinen Bichwald sohr schlecht getvesen seien und jederzeit mit Vorkehr auf der Landstraße habe gerechnet werden müssen, habe GflHHfc sich langsam an die Kreuzung heran-tasten müssen» Er, der Beklagte, sei nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 5o km/st gefahren» Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Radfahrer das Vorfahrtsrecht mißachten werde» Als er erkannt habe, daß dieser vor ihm die Landstraße überqueren wolle, habe er sofort scharf gebremst und sei nach links eingebogen» Er habe trotzdem don Zusammenstoß nicht vermeiden können, weil sehr schnell gefahren sei«, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht aas landgericht-lichc Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt? ”1 * Der bezifferte Zahlungsanspruch und die Rentenan-oprücho der Klägerin werden dem Grunde nach in Höhe von 1/5 des der V/itwo des am 22» September 1959 tödlich verun- ~ 4 glückten Bahnunterhaltungsarbeiters August G£mB aus Mar 1949 und ebenda, und den beiden am 1951 geborenen Töchtern dos Verstorbenen, Marta und Adelheid G ebenda, seit dem 22o September 1959 durch die Tötung des Genannten entgangenen und in Zukunft noch entgehenden Unterhalts - im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehragesetzes - für gerechtfertigt erklärt, soweit diese Schadensersatzansprüche auf die Klägerin oder die Bundesbahn-Versicherungsanstalt Hannover gemäß § 1542 RVO übergegangen sind« 2» Es wird festgeatollt, daß der Beklagte verpflichtet ist, a) der Klägerin 1/5 des dem vorgenannten Kinde Marta GflHHHP durch Verlust .seiner Unterhaltsansprüche gegen den Getöteten für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 22„ Mrz 1986 etwa entstehenden Schadens zu ersetzen, b) der Klägerin 1/5 des dom vorgenannten Kinde Adelheid durch Verlust seiner Unterhaltsansprücho gegen den Getöteten für die Zeit vom 1 •• Oktober 1969 bis zu dem 22, Marz 1986 etwa entstehenden Schadens zu ersetzen; zu a) und b)s soweit diese Schadensersatzansprücho die Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes nicht übersteigen und auf die Klägerin oder die Bundesbahn-Versicherungsanstalt Hannover gemäß § 1542 RVO übergegangon sindo 3o Die weitergehende Klage wird abgewiesen* 4o Zur Verhandlung und Entscheidung Über die Höhe der der Klägerin dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche zu .1) wird dio Sacho an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwies on o 5 ~ 5c Dio Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens “bleibt dom landgerichtlichen Schlußurteil Vorbehalteno Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtliehen Urteils« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründes 1. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Beklagte schneller als mit einer Greschy;indigkeit von 5o kn/ot gefahren ist oder in anderer Weise schuldhaft zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat« Er habe zunächst darauf vertrauen dürfen, daß sein Vorfahrtsrecht von dom Radfahrer beachtet werde, habe aber in dom Zeitpunkt reagieren müssen, in dom zu erkennen gewesen sei, daß der Radfahrer dieses Vorfahrtsrecht verletzen werde« Es lasse sich nicht mehr festste llen, wann das got? os on sei und weit; d orv-WagGn des Beklagten in diesem Zeitpunkt noch von der Krczung entfernt gewesen sei« Andererseits ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der.Beklagte sich nicht nach § 7 Abs«2 StVG entlasten könne« Er könne nicht aasochließeh, doch mit einer etwas größeren Geschwindigkeit als mit 5o km/st gefahren zu sein« Ferner sei nicht aussuschließon, daß er nicht früher, als er dies Jetzt wahrhaben wolle, erkannt habe oder habe erkennen können, daß der Radfahrer sein - dos Beklagten -Vorfohrtsrccht verletzen werde, und daß er dann noch durch ein sofortiges scharfes Bremsen den Unfall habe vermeiden können« 6 Boi äor Abwägung der ünfallurSachen hat das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin das "besonders grobe Verschulden und fast leichtfertige Verhalten" des sowie die Tatsacho berücksichtigt, daß der Unfall ganz überwiegend von ihm verursacht worden ist« Demgegenüber hat es die von dem Kraftwagen des Beklagten ausgehende Betriebsgefahr und die darauö sich ergebende Mitverursachung nur mit 1/5 bewertet und angenommen9 diese Mitverursachung sei, da der Wagon immerhin eine Geschwindigkeit von etwa 5o km/st gehabt habe, nicht so gering«, daß 3io mit einer geringeren Quote habe bewertet werden oder gar ganz außer Betracht habe bleiben können o IIo Dieso Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden« 1o Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß dor Beklagte sich nicht nach § 7 Ab So 2 StVG entlastet habe« Sie will daraus«, daß dem Beklagten der Vertrauensgrundsatz zur Seite steht, auch für die Haftung aus § 7 StVG die Vermutung her leiten, daß der Beklagte die äußerste Sorgfalt angewandt habe© Die Eevision meint, in einem solchen Falle müsse der Gegner Umstände nach-weioen, die geeignet seien, die Anwendung des Vertrauensgrund^* satzes auszuschließeno Dieso Ansicht kann nicht gebilligt werden«. Gewiß spricht in einem Falle, in dem zwei Fahrzeuge in Kreuzungsbereicb zweier Straßen Zusammenstößen der erste Anschein dafür, daß der Wartopflichtige das Vorfahrtsrecht des anderen schuldhaft verletzt hat0 Dieser Schluß drängt sich «nach der Erfahrung dos Lebens ohne weiteres auf* Dagegen läßt ein solcher Unfallverlauf noch koine Schlüsse darauf zu, wie sich der Vorfahrtsborochtigto beim Heranfahren an die Kreuzung verhalten hat«. Insoweit handolt es sich nicht um ein typisches Geschehen, das es rechtfertigen könnto, dio Regeln des Anscheinsbcwciaeo auch auf die Fahrwoise des Vorfahrts- berechtigten anzuwenden* Will er seine Verantwortung nach § 7 StVG ausschließen, so trifft ihn im Rahmen des Absatzes 2 dieser Bestimmung in vollem Umfange die Beweislastö 20 Geht man hiervon aus, so muß die Entlastung des Bo-klagton daran scheitern, daß die Zweifel, die hinsichtlich seiner Pahrweise verblieben sind,, zu seinen Lasten gehen» Las Berufungsgericht hält daher rechtsirrtumsfrei nicht für dargetan, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG war» 3o La den Radfahrer ein Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft, hängt die Brsatzpflicht des Beklagten aus § 7 StVG sowie der Umfang dos zu leistenden Ersatzes nach §§ 9 StVG, 254 BGB von den Umständen, im besonderen davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dom anderen Teile verursacht worden ist. Lio Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Unfallursachen auf dieser Grundlage gegeneinander abgewogen hat, gebon keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenkeno Lie Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe zu Lasten dos Beklagten eine erhöhte Betriebsgofahr des Kraftwagens in die Waagschale geworfen. Es hat bei seiner Abwägung nur berücksichtigt, daß der Wagen eine Geschwindigkeit von etwa 5o km/st hatte. Las aber ist nicht zu’beanstanden, denn das Berufungsgericht hält diesen Umstand für bewiesen o Pür dio Annahme der Revision, daß das Berufungsgo-richt hierin eine Erhöhung der Betriebsgofahr des Wagens geoohen habe, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nichts zu entnehmen» 8 - Da dio AbwägungsgrUndo dos angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfohler enthalten, ist das Ergebnis, zu dom das Oberlandesgericht bei der Verteilung des Schadens gokommen ist, für das Revisionsgericht bindend«, Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweison* Die KostenentScheidung ergibt sich aus § 97 ZPO«, Engolo Hanobock Dr0 Bode Meyer Dr. Pfr et s schmor