Diese Firma beauftragte den Beklagten F^^ mit der Durchführung von Entschuttungs-und Bauarbeiten für das. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Geschäftsbetrieb sei durch unsachgemäße Durchführung der Bauarbeiten erheblich beeinträchtigt worden. Die Klägerin hat den ihr infolge Kundenausfalls und Verschmutzung der Waren entstandenen Schaden auf 20,000 DM beziffert. Mit der am 27» Mai 1955 unter der Bezeichnung f,Firmä Textilhaus Kü®, Inhaber Walter KüV gegen die Firma Bltf^-^^-Be trie be eingereichten Klage hat sie einen Teilbetrag von 2.000 DM geltend gemacht. September 1955, daß als Anspruchsgegner der Beklagte F^M in Frage komme, erweiterte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mit einem am H* Februar 1958 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin in Anlehnung an das vom Gericht eingeholte Gutachten Dr. in dem ihr Schaden auf 19.096 DM errechnet wird, beantragt, den Beklagten F^^ zur Zahlung dieses Betrages nebst 5 Zinsen seit dem 1. Bie Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich durch einen widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin Schadens-ersatzpflichtig gemacht, sind nicht begründet. Dagegen kann den Rügen gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Verjährung des erst im März 1958 recht shängigf gewordenen, den Betrag von 2.000 DM übersteigenden Anspruchs der Klägerin verneint, der Erfolg nicht versagt werden. Io Io) Das Berufungsgericht stellt zur Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin durch die Bauarbeiten des Beklagten folgendes fest: Es wurde zeitweise Schutt und Baumaterial auch auf dem Bürgersteig vor dem ladenlokal der Klägerin gelagert, ferner wurden dort Baumaschinen abgestellt * Der quer über den Bürgersteig stehende Teil des Bauzaunes, der an das Ladenlokal der Klägerin angrenzte, wurde zeitweise oder auch ganze Tage entfernt * Die Fahrzeuge fuhren beim Fehlen dieses Querstückes des Bauzaunes auch über den Bürgersteig vor dem Laden der Klägerin. Die durch diese Maßnahmen verursachte Behinderung des Fußgängerverkehrs hatte zur Folge, daß Kaufinteressenten vom Betreten des Ladenlokals der Klägerin abgehalten wurden?wodurch zwangsläufig eine Verringerung des Geschäftsumsatzes eintrat. 3.) In der Behinderung des Fußgängerverkehrs vor dem ladenlokal sowie in der Verschmutzung des Warenbestandes der Klägerin erblickt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verletzung des Rechts auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Entgegen der Meinung der Revision gehören zu dem Gewerbebetrieb auch die Einrichtungs- und Warenbestände• Das ist in der Entscheidung BGHZ 23 , 157» 163 ausdrücklich ausgesprochen. 4») Das Berufungsgericht erachtet die Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes der Klägerin durch den Beklagten zutreffend als rechtswidrig und schuldhaft. Es legt eingehend dar, welche Maßnahmen der Beklagte hätte ergreifen können und müssen, um eine Behinderung des Fußgängerverkehrs vor dem Laden der Klägerin wie auch eine Verschmutzung ihres Warenbestandes zu vermeiden oder wenigstens auf ein zu demutbares Maß zurückzuführen. Waren aber die nachteiligen Einwirkungen auf das Geschäft der Klägerin vermeidbar, so kann der Beklagte sich nicht auf den der Bauherrin an der öffentlichen Straße zustehenden Gemeingebrauch berufen. 5») Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Beklagten auch die Verantwortung für die durch seinen Subunternehmer HaflHK bei der Durchführung der Entschuttungsarbei-ten verursachten nachteiligen Einwirkungen auf den Betrieb der Klägerin angelastet. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 17* Mai I960 - VI ZR 117/59 VersR 196Q, 824 ist ein Bauherr, wenn die Umstände es erfordern, verpflichtet, die Arbeiten des von ihm beauftragten Unternehmers zu überwachen und notfalls selbst einzugreifen. Hier konnte aber der Beklagte, die Arbeitsweise des Unternehmers HaflIHP durch seinen ebenfalls an der Baustelle tätigen Bauführer jederzeit beobachten und war daher zu dem Eingreifen verpflichtet, sofern HaflMfe seiner Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Klägerin zuwiderhandelte. 6o) Das Berufungsgericht hat die Erörterung darüber, auf welches Ausmaß der verringerte Kundenzuspruch im Geschäft der Klägerin infolge der Behinderung des Fußgängerverkehrs zu schätzen ist, und in welchem Umfang Schäden durch Staubeinwirkung entstanden sind, ohne Rechtsirrtum dem Betragsverfahren Vorbehalten; denn die Entscheidung über diese Fragen betrifft entgegen der Meinung der Revision die Höhe, nicht den Grund des Anspruchs* Daß der Klägerin tatsächlich beträchtliche Schäden durch Verschulden des Beklagten entstanden sind, hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Klägerin hat sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts widerholt beschwerdeführend an die örtliche Folizeidienststelle, das Bauaufsichtsamt, die Bauherrin persönlich und den bauleitenden Architekten gewandt. Auch der - in den fatsacheninstanzen nicht vorgebrachte - Einwand der Revision, die Klägerin habe es unterlassen, den Beklagten auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, greift nicht durch. Bas Fehlen aller Prozeßrisiken und eine unbedingte Sicherheit, im Prozeß obzusiegen, kann als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist nicht verlangt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 9* Dezember 1958 - VI ZR 272/57 - VersR 1959, 274). Wenn die Klägerin auch vor Erhebung der gegenwärtigen Klage eine einstweilige Verfügung gegen die Firma BlflBIP als Bauherrin auf Unterlassung und Beseitigung schädigender Einwirkungen erwirkt hat, so schließt das nicht aus, daß neben dieser Firma der Beklagte Fi^ wegen der von ihm als selbständigem Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebes verursachten Schäden haftbar gemacht werden konnte. hörde einstehen sollte« Die Frage der Haftbarkeit des Beklagten F^^ kann jedenfalls nicht als eine so schwierige und verwickelte Rechtsfrage anerkannt werden, daß sie die Kenntnis der Klägerin von der Person des Schädigers in Frage zu stellen geeignet gewesen wäre« Darauf, daß der Beklagte nach Erhebung der Klage gegen ihn seihe Ersatzpflicht in Zweifel zog und auch auf die Haftbarkeit seines Subunternebmers und der Stadt Kfl^ hinwies, kann sich die Klägerin nicht berufen« Daß er dies bereits vorher getan und die Rechtslage irgendwie verdunkelt hätte, hat die Klägerin nicht behauptet« Die Person des Schädigers war ihr somit bereits Ende 1952 bekannt« Der erst im März 1958 rechtshängig gewordene Anspruch auf Zahlung von 19-096 DM war daher in diesem Zeitpunkt verjährt, soweit er den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 2.000 DM überstieg. Wollte man in der unrichtigen Bezeichnung des Firmeninhabers eine Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten erblicken, so hat die Klägerin der Prozeßführung jedenfalls zugestimmt (§ 65 ZPO), zu demindest ist in ihrer späteren Berichtigungsericlärung eine Genehmigung der Prozeßführung zu erblicken, die nach § 89 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirkt (vgl.
2203 015 VI_ZR.122/60 Verkündet am 30. Mai 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes«' In dem Hechtsstreit des Bauunternehmers Fritz F in Pi^H^platz Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und HeVisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. - gegen die Firma Textilhaus K ü WKb , Inhaberin Wilhelmine KU0» K0, EflBNtraße V» Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Kevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senat spr äs identen Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Hecht erkannt: I. Auf die Hechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai I960 teilweise aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Bandgerichts Köln vom 22. April 1958 wie folgt abgeändert: Bie Klägerin wird mit der Klage abgewiesen, soweit sie mehr als 2.000 IBS nebst Zinsen verlangt. Von den Kosten des ersten Hechtszuges trägt die Klägerin siebzehn Neunzehntel. Bie Entscheidung über die weiteren Kosten der ersten Instanz bleibt dem Xandgericht Vorbehalten0 II. Im übrigen werden die Rechtsmittel des Beklagten zurückgewiesen. III* Von den Kosten des Berufungen und Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin siebzehn Neunzehntel-, der Beklagte zwei Neunzehntel, Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin betrieb in dem Hause Kl A4 bis Mitte 1954 ein Textilwarengeschäft. Auf den Nachbar-grundstücken, HoflBBAH^^A BO und £2 befanden sich Gast» Stätten und Unterhaltungslokale der Firma BlflAAHHBet riebe, Inhaber Hans Herbert BI^HBPj RA®. Diese Firma beauftragte den Beklagten F^^ mit der Durchführung von Entschuttungs-und Bauarbeiten für das. Vergnügungslökal "WflAIHP"? HoflA-AAHHHAA2 und das darunter im Kellergeschoß liegende Restaurant "KuBAHHHHHH^1 sowie mit Ausschachtungs- und Bauarbeiten auf dem Grundstück HoAAHHAHHA «0. Zur Durchführung der Erdarbeiten zog der Beklagte den Abbruch- und Tiefbauunternehmer Jean HaAAA^ als Subunternehmer hinzu. Die Arbeiten dauerten von November 1952 bis Ende März 1953. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Geschäftsbetrieb sei durch unsachgemäße Durchführung der Bauarbeiten erheblich beeinträchtigt worden. Infolge einer großen Anzahl vor ihrem Geschäftslokal parkender aüfi- und abladender Lastwagen seien die Künden gehindert worden, ihren Laden zu betreten. Durch Baumaterialien und Schuttmassen, die vor dem Geschäftseingang auf dem Bürgersteig gelagert hätten, sei der Zugang zu ihrem Geschäft erschwert und zeitweilig völlig versperrt gewesen. Sogar verschiedene Baugeräte, insbesondere ein großes Förderband sowie eine Betonmischmaschine seien auf dem Bürgersteig vor ihrem Geschäft abgestellt worden. Die Fußgänger hätten sich wegen dieser Hindernisse und wegen des Schmutzes um ihr Geschäft herumbewegen müssen. Dadurch sei eine erhebliche Zahl von Kaufinteressenten vom Besuch ihres Ladens und der Besichtigung ihrer Schaufenster abgehalten worden. Auch sei der infolge unvorsichtiger und rücksichtsloser Arbeitsweise entstandene Staub und Schmutz in großen Mengen in ihr Geschäft slokal eingedrungen und habe sich in Regalen, Vitrinen und sogar in geschlossenen Schubladen festgesetzt. Dadurch sei der überwiegende Teil ihres Warenbestandes beträchtlich entwertet, z.T. sogar unverkäuflich geworden. Es sei durchaus möglich gewesen, bei den Bauarbeiten auf ihren Geschäftsbetrieb größere Rücksicht zu nehmen. Die Schutt-abräumung hätte auf der anderen, an das Grundstück Nr. 90 angrenzenden GrundStücksseite durchgeführt werden können. Auch die Maschinen hätten auf diese Seite des Baugrundstücks verlegt werden können. Der Bauzaun, der erst lange nach Beginn der Arbeiten errichtet worden sei, hätte nicht tagsüber regelmäßig wieder - gerade auf ihrer Grundstücksseite - entfernt werden dürfen. Trotz ihrer häufigen Beschwerden bei der Bauherrin, dem leitenden Architekten und der Polizei sei keine Abhilfe geschafft worden. Die Klägerin hat den ihr infolge Kundenausfalls und Verschmutzung der Waren entstandenen Schaden auf 20,000 DM beziffert. Mit der am 27» Mai 1955 unter der Bezeichnung f,Firmä Textilhaus Kü®, Inhaber Walter KüV gegen die Firma Bltf^-^^-Be trie be eingereichten Klage hat sie einen Teilbetrag von 2.000 DM geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 1958 stellte die Klägerin richtig, daß Inhaberin der - im Handelsregister eingetragenen - Firma Frau Wiähe Imine Kü® sei. Auf einen Hinweis des Gerichts im Verhandlungstermin vom 23. September 1955, daß als Anspruchsgegner der Beklagte F^M in Frage komme, erweiterte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1955 ihre Klage gegen diesen. Die Klage gegen die Firma Bl®H^fc kam sodann zu dem Ruhen, ä Mit einem am H* Februar 1958 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin in Anlehnung an das vom Gericht eingeholte Gutachten Dr. in dem ihr Schaden auf 19.096 DM errechnet wird, beantragt, den Beklagten F^^ zur Zahlung dieses Betrages nebst 5 Zinsen seit dem 1. November 1955 zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Klägerin wei tere, Uber die Klageforderung von 19«096 DM hinausgehende SchadensersatzansprUche nicht zustehen• Br hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und geltend gemacht, die Arbeiten seien von ihm fachlich einwandfrei ausgeflihrt worden« Das Geschäft der Klägerin sei stets zugänglich gewesen« Es sei nur innerhalb des Bauzaunes gearbeitet und nur dort Baumaterial und Abraum gelagert worden« Die Staubentwicklung habe das zu demutbare Maß nicht überschritten. Überdies sei weder durch Staubentwicklung noch durch Behinderung der Kunden ein Schaden entstanden. Der Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Der Klägerin sei vom Beginn der Bauarbeiten an bekannt gewesen, daß der Beklagte diese ausführe. Die Verjährungsfrist nach § 852 BGB habe daher bereits Ende 1952 zu laufen begonnen Als die Klage im Februar 1958 auf Wilhelmine KU0 als Firmeninhaberin umgestellt und von 2.000 DM auf 19.096 DM erhöht worden sei, sei die Verjährungsfrist längst abgelaufen gewesen Durch die Klageerhebung sei zudem die Verjährung des zunächst eingeklagten Anspruchs von 2S000 DM nicht unterbrochen worden; denn die Klage sei von einem Nichtbereehtigten, nämlich von Walter Küfl) und nicht von dessen Ehefrau als der berechtigten Inhaberin der Firma Textilhaus KüS erhoben worden. Daher sei der Klageanspruch auch hinsichtlich des Betrages von 2,000 DM verjährt. Die Klägerin entgegnet, die Bezeichnung des Ehemannes KU® als Firmeninhaber sei irrtümlich erfolgt 5 die Angabe der Ehefrau KU® als berechtigte Inhaberin stelle daher lediglich eine Berichtigung des Klagerubrums dar. Bas Landgericht hat den Klageanspruch gegen den Beklagten Fuhr dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Bie Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgrunde: Bie Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich durch einen widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin Schadens-ersatzpflichtig gemacht, sind nicht begründet. Dagegen kann den Rügen gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Verjährung des erst im März 1958 recht shängigf gewordenen, den Betrag von 2.000 DM übersteigenden Anspruchs der Klägerin verneint, der Erfolg nicht versagt werden. Io Io) Das Berufungsgericht stellt zur Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin durch die Bauarbeiten des Beklagten folgendes fest: Es wurde zeitweise Schutt und Baumaterial auch auf dem Bürgersteig vor dem ladenlokal der Klägerin gelagert, ferner wurden dort Baumaschinen abgestellt * Der quer über den Bürgersteig stehende Teil des Bauzaunes, der an das Ladenlokal der Klägerin angrenzte, wurde zeitweise oder auch ganze Tage entfernt * Die Fahrzeuge fuhren beim Fehlen dieses Querstückes des Bauzaunes auch über den Bürgersteig vor dem Laden der Klägerin. Bei Materialanfuhr und Schuttabfuhr war bisweilen der gesamte 5,85 m breite Bürgersteig auch vor dem Laden der Klägerin so blockiert, daB die Fußgänger die Fahrbahn benutzen mußten. Die durch diese Maßnahmen verursachte Behinderung des Fußgängerverkehrs hatte zur Folge, daß Kaufinteressenten vom Betreten des Ladenlokals der Klägerin abgehalten wurden?wodurch zwangsläufig eine Verringerung des Geschäftsumsatzes eintrat. Infolge der Entschuttungs- und Bauarbeiten drang außerdem Staub in beträchtlichen Mengen in das Ladenlokal ein, wodurch die Waren der Klägerin in starkem Umfang verschmutzt wurden« Die Verschmutzung führte dazu, daß eine Wertminderung der Waren eintrat und die Preise herabgesetzt werden mußten, 2.) Diese Ausführungen werden von der Revision mit Verfahrensrügen aus § 286 ZPO vergebens angegriffen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht ein erhebliches Beweisangebot übergangen oder eine wesentliche Aussage bei der Beweiswürdigung außer acht gelassen hätte* Die dienstliche Äußerung des Polizeimeisters B^|^^ brauchte das Beruf ungs- gericht nicht ausdrücklich zu erörtern, da B^^, nachdem seit der Bauausführung 6 Jahre verstrichen waren, sich nach seiner Äußerung an keine der in sein Wissen gestellten wesentlichen Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erinnern konnte« Auch die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus den von der Klägerin überreichten Lichtbildern über den Zustand der Baustelle zieht, lassen keinen Verstoß gegen die Grundsätze der freien tatrichterlichen Würdigung erkennen, 3.) In der Behinderung des Fußgängerverkehrs vor dem ladenlokal sowie in der Verschmutzung des Warenbestandes der Klägerin erblickt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verletzung des Rechts auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Entgegen der Meinung der Revision gehören zu dem Gewerbebetrieb auch die Einrichtungs- und Warenbestände• Das ist in der Entscheidung BGHZ 23 , 157» 163 ausdrücklich ausgesprochen. Damit erledigen sich die Revisionsrügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne wegen Verschmutzung der Waren auch aus Eigentumsverletzung Schadensersatz verlangen. 4») Das Berufungsgericht erachtet die Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes der Klägerin durch den Beklagten zutreffend als rechtswidrig und schuldhaft. Es legt eingehend dar, welche Maßnahmen der Beklagte hätte ergreifen können und müssen, um eine Behinderung des Fußgängerverkehrs vor dem Laden der Klägerin wie auch eine Verschmutzung ihres Warenbestandes zu vermeiden oder wenigstens auf ein zu demutbares Maß zurückzuführen. Waren aber die nachteiligen Einwirkungen auf das Geschäft der Klägerin vermeidbar, so kann der Beklagte sich nicht auf den der Bauherrin an der öffentlichen Straße zustehenden Gemeingebrauch berufen. Der Gemeingebrauch darf, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht dazu führen, daft der Nachbar unangemessene und vermeidbare Einwirkungen hinnehmen muß. 5») Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Beklagten auch die Verantwortung für die durch seinen Subunternehmer HaflHK bei der Durchführung der Entschuttungsarbei-ten verursachten nachteiligen Einwirkungen auf den Betrieb der Klägerin angelastet. Der Beklagte hatte die gesamte Durchführung der Bauarbeiten einschließlich der Entschuttung eigenverantwortlich übernommen. Er behielt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, die Einrichtung und Organisation der Baustelle nach wie vor in eigener Hand. Unter diesen Umständen konnte er sich dadurch, daß er sich zur Ausführung eines Teiles der übernommenen Arbeiten eines Subunternehmers bediente, nicht seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsmäßige Durchführung dieser Arbeiten entledigen. Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung, wonach ein Bauherr mit der Auswahl eines zuverlässigen Unternehmers im allgemeinen seiner Verkehrssicherungspflicht genügt (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 -VersR 1959, 998). Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 17* Mai I960 - VI ZR 117/59 VersR 196Q, 824 ist ein Bauherr, wenn die Umstände es erfordern, verpflichtet, die Arbeiten des von ihm beauftragten Unternehmers zu überwachen und notfalls selbst einzugreifen. Hier konnte aber der Beklagte, die Arbeitsweise des Unternehmers HaflIHP durch seinen ebenfalls an der Baustelle tätigen Bauführer jederzeit beobachten und war daher zu dem Eingreifen verpflichtet, sofern HaflMfe seiner Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Klägerin zuwiderhandelte. 10 6o) Das Berufungsgericht hat die Erörterung darüber, auf welches Ausmaß der verringerte Kundenzuspruch im Geschäft der Klägerin infolge der Behinderung des Fußgängerverkehrs zu schätzen ist, und in welchem Umfang Schäden durch Staubeinwirkung entstanden sind, ohne Rechtsirrtum dem Betragsverfahren Vorbehalten; denn die Entscheidung über diese Fragen betrifft entgegen der Meinung der Revision die Höhe, nicht den Grund des Anspruchs* Daß der Klägerin tatsächlich beträchtliche Schäden durch Verschulden des Beklagten entstanden sind, hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Voraussetzungen zu dem Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZVO hat es danach zutreffend bejaht. Die Schätzung der Schadenshöhe konnte es dem Betragsverfahren Überlassen. 7.) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mit verschulden der Klägerin verneint, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Klägerin hat sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts widerholt beschwerdeführend an die örtliche Folizeidienststelle, das Bauaufsichtsamt, die Bauherrin persönlich und den bauleitenden Architekten gewandt. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß sie damit alles ihr Zumutbare zur Schadensabwendung getan hat, ist beizutreten. Auch der - in den fatsacheninstanzen nicht vorgebrachte - Einwand der Revision, die Klägerin habe es unterlassen, den Beklagten auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, greift nicht durch. Es handelt sich insoweit um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann. II. 1.) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung für unbegründet erachtet, halten dage- 11 gen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach fester Rechtsprechung (RGZ 168, 214» 219» 3GHZ 6, 195, 202) ist die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, die die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB in lauf setzt, gegeben, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aus«* sicht auf Erfolg erheben kann. Dabei genügt in der Hegel zur Inlaufsetzung der Verjährungsfrist die Kenntnis der die Scha-densersatzpflicht begründenden Tatsachen und der Person des Schädigers. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kann allerdings in Betracht kommen, wenn es sich um verwickelte und schwierige Rechtsfragen handelt, vor allem, wenn die Frage, wer der Ersatzpflichtige ist, für alle Beteiligten unklar und zweifelhaft ist (BGHZ 6, 195» 202; tJrteil des erkennenden Senats vom 18. September 1959 - VI ZK 177/58 - VersH 1959, S. 1040). Ein solcher Ausnahmefall wird hier jedoch zu Unrecht vom Berufungsgericht angenommen. Bas Fehlen aller Prozeßrisiken und eine unbedingte Sicherheit, im Prozeß obzusiegen, kann als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist nicht verlangt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 9* Dezember 1958 - VI ZR 272/57 - VersR 1959, 274). Wenn die Klägerin auch vor Erhebung der gegenwärtigen Klage eine einstweilige Verfügung gegen die Firma BlflBIP als Bauherrin auf Unterlassung und Beseitigung schädigender Einwirkungen erwirkt hat, so schließt das nicht aus, daß neben dieser Firma der Beklagte Fi^ wegen der von ihm als selbständigem Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebes verursachten Schäden haftbar gemacht werden konnte. Die Frage seiner Scbadenser-satzpflicht - zu demindest neben der Bauherrin - konnte für die Klägerin kaum zweifelhaft sein. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die von ihm verursachten Schäden nicht er, sondern 12 - allein die Bauherrin oder die Stadt als Bauaufsichtsbe- hörde einstehen sollte« Die Frage der Haftbarkeit des Beklagten F^^ kann jedenfalls nicht als eine so schwierige und verwickelte Rechtsfrage anerkannt werden, daß sie die Kenntnis der Klägerin von der Person des Schädigers in Frage zu stellen geeignet gewesen wäre« Darauf, daß der Beklagte nach Erhebung der Klage gegen ihn seihe Ersatzpflicht in Zweifel zog und auch auf die Haftbarkeit seines Subunternebmers und der Stadt Kfl^ hinwies, kann sich die Klägerin nicht berufen« Daß er dies bereits vorher getan und die Rechtslage irgendwie verdunkelt hätte, hat die Klägerin nicht behauptet« Die Klägerin hatte bereits während der Bauarbeiten unstreitig Kenntnis davon, daß der Beklagte FflS diese als selbständiger Unternehmer ausführte. Die Person des Schädigers war ihr somit bereits Ende 1952 bekannt« Der erst im März 1958 rechtshängig gewordene Anspruch auf Zahlung von 19-096 DM war daher in diesem Zeitpunkt verjährt, soweit er den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 2.000 DM überstieg. Er ist daher zur Abweisung reif. 2.) Der letztere Anspruch ist entgegen der Meinung der Revision nicht verjährt, da die Verjährung insoweit durch die Klageerhebung unterbrochen worden ist« Allerdings führt die Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten nicht zur Unterbrechung der Verjährung« Hier ist aber die Klage zulässigerweise (§ 17 Abs. 2 HOB) unter dem Namen der Handelsfirma der Klägerin eingereicht worden. Da die Handelsfirma kein Rechtssubjekt, sondern nur der Name ist, unter dem der Kaufmann sein Geschäft betreibt sowie klagen und verklagttwerden kann, ist bei einer unter dem Namen der Firma erhobenen Klage grundsätzlich die Person Kläger, die unter dieser Firma ihre Ge- 13 schäfte betreibt und die Erhebung der Klage veranlaßt hat (vgl. Viürdinger in HGB-RGRK § 17 Anm. 25)- In der Klageschrift ist zv/ar fälschlich der Ehemann der Klägerin als Firmeninha-ber bezeichnet. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist diese Bezeichnung jedoch irrtümlich erfolgt. Daraus läßt sich zwanglos entnehmen, daß die Klägerin als berechtigte Firmeninhaberin die Klageerhebung beabsichtigt und veranlaßt hat« Die Wirkungen der Rechtshängigkeit sind daher zu ihren Sunsten eingetreten. Damit ist eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB erfolgt (vgl. auch Schuler, NJW 1957» 1537» der eine Berichtigung der Bezeichnung des Firmeninhabers für zulässig erachtet). Wollte man in der unrichtigen Bezeichnung des Firmeninhabers eine Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten erblicken, so hat die Klägerin der Prozeßführung jedenfalls zugestimmt (§ 65 ZPO), zu demindest ist in ihrer späteren Berichtigungsericlärung eine Genehmigung der Prozeßführung zu erblicken, die nach § 89 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirkt (vgl. RGZ 64» 211, 217} 86, 245} BGH Urteil vom 9. Mai 1951 - II ZH 108/50 -MDR 1951, 752} Stein/Jonaa/Schönke 18. Aufl. § 89 ZPO Anm. V 1). H - Die Klage ist danach abzuweisen, soweit mehr als 2»000 DM nebst Zinsen verlangt werden« Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen«, Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 > 97 ZPO* Engels Dr. Kleinewefers Dr* Bode Dr« Hauß Heinrich Meyer