Als die Strassenbahn, mit der Fräulein Dr. LflHfcweiterfahren wollte, an der Haltestelle schon angekommen war und sich eine Der Fahrer des LKW wollte die Menschenmenge an der Strassenbahn selbst nicht gefährden, steuerte den IKW scharf nach rechts und kam mit fieifen-breite auf den Gehweg. die wegen des erwähnten Drahtseiles nicht seitlich ausweiohen konnte, von der rechten Stoßstange des IKW erfasst, vor das rechte Bad gedrückt und auf dem Boden noch etwa 3 m weitergeschoben» Sie erlitt schwere Verletzungen, die einen mehrmonatigen Klinikaufenthalt erforderlich machten. Die Klägerin ist die Versicherungsgesellschaft der Firma SflHi* Sie hat insgesamt mit Rüoksicht auf den Unfall an Zahlun- ' gen an Frl. Dr. Die Beklagte hafte für die Unfallfolgen zunächst nach § 1 HaftpflG und §§ 1, 2 Sachschäden^, weil sich der Unfall bei dem Betrieb der Strassenbahn ereignet habe. Zu Recht hat das Berufungsurteil einen unmittelbaren Zu-' sammenhang zwischen dem Betrieb der Strassenbahn und dem Unfall von Erl. Dr. Das Berufungsgericht hat einerseits ausgeführt, daß im Regelfälle Unfälle vor dem Einund Aussteigen, selbst auf dem Bahnsteig' einer Eisenbahn, nicht mehr unter den Begriff des Betriebsunfalls gehören. Andererseits hat das Berufungsgericht verneint, daß eine Haltestelle auf dem Gehweg als Betriebseinrichtung der Strassenbahn anzusprechen sei. a) Sin Betriebsunfall liegt nur dann vor, wenn der Unfall sich nicht bei ■ Gelegenheit , sondern bei dem Betrieb^ d.h. unmittelbar durch die dem Betrieb einer Bahn ' eigentümliche Gefahr abgespielt hat. Deshalb ist z.B. ein Betriebsunfall nicht angenommen worden,wenn der Unfall sich beim Verlassen des Wartesaals (Warn 1931 Hr 123 S 255),durch Wall auf dem Bahnsteig infolge Glätte und zwar nach Vollenden des Aussteigens (Warn 1931 Nr 365), durch Eile auf dem Bahnsteig auf dem Heimweg (JW 1907, 315’^)» in einem verdunkelten Bahnhof (VAE 8, 427) oder auch auf dein Bahnhofsplatz (VAE 7, 163; Kroener, EE 1937, 273 , 281; Biermahn, SHaftpflG S 29) abgespielt hat. Die Revision sieht die Verbindung deB vorliegenden Unfalls mit dem eigentlichen Betrieb der Strassenbahn darin, daß die Verunglückte sich bereits auf dem Fahrdamm befand, als der Lastwagen sich näherte, und zwar weil sie die Strassenbahn besteigen wollte. gerichtlha,t|hch^liu|l|922 S 919) erkannt5 dass bei einem Unfall d en e ine"’ s tür zehde;.rVehbind ungstür auf einem Bahnsteig herbe if ühr--f te5 es sich auch dann, nicht um einen Betriebsunfall hand eite, wenn der Verunglückte d urch das Gedränge der zu einem - ab fahrbereiten Zug Eilenden am Ausweichen gehindert war., kenn aber das Ausgeführte schon von einem Vorfall auf dem Bahnsteig gilt« sV 'muss es liell^ seih, wenn der'iUnfall sich an einer zc Wenn schon in zahlreichen Fällen» in denen sich Unfälle auf bahneigenem Gelände und insbesondere innerhalb eines Bahnhofes abgespielt haben» entschieden worden ist» daß kein Betriebsunfall vorliegt, so ist der vorliegende Hergang noch weniger als Betriebsunfall anzusprechen. c) Auch der Umstand, daß 4er Fahrer des UKW seinen Wagen nur deshalb nach rechts und dann auf den Bürgersteig lenkte, Aber auch davon abgesehen geht der Angriff der Revision fehl, daß der Teil des Gehsteiges, auf dem die Fahrgäste im allgemeinen warten und durch das Halteschild zu warten angewiesen sind, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsurteilt als Betriebseinrichtung der Strassenbahn änzusehen sei. Es geht nicht an, anzuhehmen, daß der auf die Strassenbahn Wartende, wenn er an einer gewissen Stelle des Gehwegs steht, hiermit eine Betriebseinrichtung der Strassenbahn benutzt, während ein Strassenpassant, der neben ihm vorübergeht oder auch aus irgendeinem Grund auf dem Gehsteig stehenbleibt, nichts mit dieser sogen. Es ergibt sich übrigens bereits aus dem Wortlaut des § 36 StVO, daß die Wartestelle, sofern es sich nicht etwa um eine Insel handelt, keine Betriebseinrichtung der Strassenbahn ist. Eine Haltestelle kann auch in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften derart vorgesehen sein, dass weder Insel noch Gehweg vorhanden' ist, was bei Aussenbezirken nicht selten vorkommt. b) Angesichts der Vorschrift des § 36 StVO und dem oben Ausgsführten hat das Berufungsgericht es mit Recfct als unerheblich angesehen, ob der Gehweg 40 cm oder 1,20 m breit war. gehört nicht zu den Pflichten der Strassenbahn, Bei es auf Grund der für sie allgemein geltenden Vorschriften, sei es auf Grund des Beförderungsvertrages, Haltestellen nur dort anzulegen, wo überhaupt ein Gehweg zur Verfügung steht; noch weniger kann es zu diesen Pflichten gehören, einen Haltepunkt nur bei einer bestimmten Gehwegbreite vorzusehen. Aus der Hichtinnehal-tung einer bestimmten Strassenbreite kann daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nichts gegen die Strassenbahn hergeleitet werden. c) Bie Revision sieht aber in dem tftnstand, dä3 nur ein schmaler Gehweg zur Verfügung gestanden habe, eine Erhöhung der Betriebsgefahr der Strassenbahn deshalb, weil bei einer Hot- Die Revision übersieht auch hier, daß es sich zwar um einej^g3?älirliche Situation gehandelt haben mag, wenn einmal gegen alle Erwartungen ein LKW unter Versagen-der Bremsvorrichtungen auf den Bürgersteig geriet, daß'aber dies nichts mit der Betriebsgefahr der Bahn zu tun hat, weil ja auch ein anderer Passant gleichermassen bedroht gewesen wäre. Aber andererseits ist die Gefahr nicht allein mit der Enge des Bürgersteigs verknüpft, sondern mit derJNotwendigkeit, plötzlich auf einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Stelle einer von einem LKW ausgehenden Gefahr ausweichen zu müssen. Auch in dieser Beziehung zeigt sich deshalb wieder j dass es sich bei dem Unfall nicht um einen Vorfai^/^cfei1 mit Gefahren zusammenhängt, die dem Betrieb einer Strassenbahn eigentümlich' sind, sondern um einen Ausfluß der Gefahren des allgemeinen Strassenverkehrs, die durch das Versagen der Bremsen des Lastkraftwagens des Versicherungsnehmers der Klägerin akut wurden. Sine solche Erwägung könnte nur zutreffen', wenn es zu den Vertragspflichten der Strassenbahn gehören würde, ihre Fahrgäste nicht nur während der eigentlichen Fahrt sicher zu befördern, sondern sie auch während eines bestimmungsgemässen Umsteigens vor sol- Es ist nooh zu erwägen, ob.die Beklagte nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Strassenbahnunternehmens, sondern wegen ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht eine Verantwortung für den Unfall trifft. Namentlich kann in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden, daß die fragliche Haltestelle.später verlegt worden sei, da dies auch durch veränderte Umstände, insbesondere den Fortgang der verschiedenen Bauvorhaben und dergleichen, bedingt gewesen sein kann» Zum wenigsten fehlt es zu diesem Punkt an einem substantiierten Vortrag in der- Tatsacheninstanz, und auch die Revision ist auf diese Frage nicht weiter eingegangen.
Gesetz: RHaftpflG § 1 Rechtssatz: Wird eine Person, die eine StrSseenbahn bestei-, gen will, auf dem als Haltestelle gekennzeichnet^ . ten Teil des Bürgers'teigs durch einen Kraftwageri; t verletzt, so liegt kein tihfall bei dem Betrieb der Strassenbahn vor-' Aktenzeichen: .VI ZR 199/53 Urteil dee B.GH vom 13- November 1954 OLG Freiburg / v»üj ’ niü *• *7 ‘-'S .cv« - >•& VI ZR 199/53 U Verkündet am 13« November 1954 Hi» Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Vo 1 k e s In dem Rechtsstreit der "ZW Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherung AG, Zweigniederlassung P®BBBÄ-EPBfctrasse 0, ver- treten durch den Einzelprokuristen Br. Herbert StfBb, ebendort, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, '- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Stadt F r bürgermeister, vertreten durch den Ober- 'Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br« Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Br. Bode und Br.Hauß für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg i.Br. vom 25« Juni 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Assistenzärztin Dr, Marianne Ugflerlitt am 3. November 1948 in Freiburg i. Brsg. einen schweren Verkehrsunfall. Sie war mit der Strassenbahn bis zu dem Bertholdsbrunnen gefahren und beabsichtigte dort umzusteigen. Dazu begab sie sich auf den nördlichen Gehweg der Ecke Salzstrasee/Kaiser-Josef-Strasse, um dort auf die Anschlussbahn zu warten. An dieser Ecke wurde damals eine Baugrube ausgehoben. Der Gehweg an der Haltestelle war durch ein Drahtseil gegen die Baugrube abgesperrt. Der verbleibende Teil des Gehweges war sehr schmal, nach Angabe der Klägerin nur etwa 40 cm, nach Angabe der Beklagten etwa 120 cm breit. Als die Strassenbahn, mit der Fräulein Dr. LflHfcweiterfahren wollte, an der Haltestelle schon angekommen war und sich eine % grössere*Menschenmenge an die Eingänge drängte, näherte sich auf der nördlichen Fahrbahn der Salzstrasse in gleicher Fahrtrichtung ein 6 t LKW der Bastatter Baufirma S#Hi. Die Fußbremse dieses Wagens versagte, auch die Handbremse erzielte nicht die nötige Bremswirkung. Der LEW fuhr daher auf die zur Strassenbahn drängenden Personen zu. Frl. Dr. die schon die Hälf- te der Fahrbahn erreicht hatte, bemerkte, daß der juBX nicht zu dem Halten kam und eilte auf den Gehweg zurück. Der Fahrer des LKW wollte die Menschenmenge an der Strassenbahn selbst nicht gefährden, steuerte den IKW scharf nach rechts und kam mit fieifen-breite auf den Gehweg. Dort wurde Frl. Dr. die wegen des erwähnten Drahtseiles nicht seitlich ausweiohen konnte, von der rechten Stoßstange des IKW erfasst, vor das rechte Bad gedrückt und auf dem Boden noch etwa 3 m weitergeschoben» Sie erlitt schwere Verletzungen, die einen mehrmonatigen Klinikaufenthalt erforderlich machten. Die Klägerin ist die Versicherungsgesellschaft der Firma SflHi* Sie hat insgesamt mit Rüoksicht auf den Unfall an Zahlun- ' gen an Frl. Dr. IQBR für Gutachten und Bechtsverfolgung 15 007 DM aufgewandt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ~ 3 ~ verpflichtet, ihr zwei Drittel ihrer Aufwendungen im Ausgleichswege zu ersetzen. Die Beklagte hafte für die Unfallfolgen zunächst nach § 1 HaftpflG und §§ 1, 2 Sachschäden^, weil sich der Unfall bei dem Betrieb der Strassenbahn ereignet habe. Weiter hafte die Beklagte aus dem Beförderungsvertrag und aus unerlaubter Handlung, weil die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten bezüglich ihrer Betriebsanlagen zuwider die Haitestei* le an einem zu schmalen Wege belassen habe. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten 10 000 DM. m Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie hat geltend gemacht, es handele sich nicht um einen. Unfall bei dem Betrieb der Strassenbahn. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet. Entscheidungsgründ e: Die Revision ist. nicht begründet. I. Zu Recht hat das Berufungsurteil einen unmittelbaren Zu-' sammenhang zwischen dem Betrieb der Strassenbahn und dem Unfall von Erl. Dr. Dm verneint. Das Berufungsgericht hat einerseits ausgeführt, daß im Regelfälle Unfälle vor dem Einund Aussteigen, selbst auf dem Bahnsteig' einer Eisenbahn, nicht mehr unter den Begriff des Betriebsunfalls gehören. Andererseits hat das Berufungsgericht verneint, daß eine Haltestelle auf dem Gehweg als Betriebseinrichtung der Strassenbahn anzusprechen sei. Beide Erwägungen treffen im vorliegenden Rail zu. Z4 a) Sin Betriebsunfall liegt nur dann vor, wenn der Unfall sich nicht bei ■ Gelegenheit , sondern bei dem Betrieb^ d.h. unmittelbar durch die dem Betrieb einer Bahn ' eigentümliche Gefahr abgespielt hat. Deshalb ist z.B. ein Betriebsunfall nicht angenommen worden,wenn der Unfall sich beim Verlassen des Wartesaals (Warn 1931 Hr 123 S 255),durch Wall auf dem Bahnsteig infolge Glätte und zwar nach Vollenden des Aussteigens (Warn 1931 Nr 365), durch Eile auf dem Bahnsteig auf dem Heimweg (JW 1907, 315’^)» in einem verdunkelten Bahnhof (VAE 8, 427) oder auch auf dein Bahnhofsplatz (VAE 7, 163; Kroener, EE 1937, 273 , 281; Biermahn, SHaftpflG S 29) abgespielt hat. Zutreffend hat Böhmer auch'das Vorliegen eines Betriebsunfalls abgelehnt, wenn Glassplitter-vom Glasdach beim Reinigen auf einen aussteigenden Reisenden fallen (HaftpflG § 1 IV Anm 9). Zur Anwendung des Ilaftpflichtgesetzes bedarf es also stets eines inneren und äusseren Zusammenhangs zwischen Betrieb und Unfall. Die Revision sieht die Verbindung deB vorliegenden Unfalls mit dem eigentlichen Betrieb der Strassenbahn darin, daß die Verunglückte sich bereits auf dem Fahrdamm befand, als der Lastwagen sich näherte, und zwar weil sie die Strassenbahn besteigen wollte. Hur wegen das Lastkraftwagens sei sie wieder auf den Bürgersteig ausgewichen. Im Gegensatz zu dem Bahnbetrieb, bei dem kein -besonderes Verhalten des Fahrgastes bis zu dem eigentlichen Einsteigevorgang erforderlich sei, müsse üblicherweise der Fahrgast der Strassenbahn, sofern nicht eine sogen. Insel an der Haltestelle vorgesehen sei, sich über einen Teil der Strasse bewegen. Somit sei das kreisen des 'Fahrdammes unmittelbar mit dem Betrieb der Strassenbahn verbunden. 5 - lib) Diese Erwägungen werden den Besonderheitehldsö:;Balis s nicht :gerecht.> Es liegt kein Unfall vor; der ;s 1 cht:yihami:hl$hha3? auf Grund einer dem Betrieh der Strassenbahn eigenfümliehön Gefahr er ei gne t: ■ hätte : ;||Ä:|ß :|11 ?13 ..111' ifll■ ■ EniSlheidend Ms bhydaß Prl„ Dr« hflU nicht auf dem fafird amm ^ verunglück^ IBIOTihäil sie;|^ielra|hff e(uf; deKei;g|ntlichen %M Gehsteig erfaßt« Daß sie vorher in der Absicht9 die Strassen-,bahn zu benutzen,/ aufdem Fahrdamm gewesen war, ehe sie wegen hfj der d roh end enwAnnäherung des Wagens auf den Gehsteig zurückwich, ttj ist für den Unfall in keineh : Weisel^ Uh- Ifi fall ■ hätt^Bife^^^Ä^u^^aSge^i^il^enhi^^hi^K^lilB^atwa ; 1:1» gerad eher st J|^^|e^:giad hrhn:“ Shf assenb^ ge- ' vaä; kommen wäre ■ oder namentlich auch dann,wenn sie als Fußgänger i« zufälligerweise die Stelle passiert hätte» Die Beziehung zwischerf^ , ihr emi Auf enthalt ,;aüf ä:dfm:tBufgirsf eig',hhäEauch:: ihr. er Absicht, dies*# ,.StfhhffIhähhizü ,behutzehf|hg|dfh::::l.em|§; eb eigen-«cvm 31 '3 ; 3. '13 0r- i J: 3l: l;' U J| tümlichen^Gefahr^ll^fl^ililif^l^l^l^i^lpigl^id^ahshUiehe-' Ab sichte fill f hi neh la|: ;Uhf alfl z um' B e tr i e bslgll ühläll'-lehi'slf alllhilhli^^^ 33'3 1 . 31Auedaß der|:|!ff:gängtl|#;cAid 1 e;i'mif3dem• Ein- ff . und ;i A üshf'|igeh3®hi■ tdShlSf ^ üb 1 i enerw e 1s e§:g erb und ene :Eile''gekennzeichnet 'helhim dass hier hurchf ein -gewiss esVxedrängelltes t and en "haßen j könnte! Reichs-' cv* gerichtlha,t|hch^liu|l|922 S 919) erkannt5 dass bei einem Unfall d en e ine"’ s tür zehde;.rVehbind ungstür auf einem Bahnsteig herbe if ühr--f te5 es sich auch dann, nicht um einen Betriebsunfall hand eite, wenn der Verunglückte d urch das Gedränge der zu einem - ab fahrbereiten Zug Eilenden am Ausweichen gehindert war., kenn aber das Ausgeführte schon von einem Vorfall auf dem Bahnsteig gilt« sV 'muss es liell^ seih, wenn der'iUnfall sich an einer S tras sens t eIle|abgespielf;hath hei der d i e; d en Äuswei che raum Einnehmendeil:ebejisbwohl; Strässenbahnhenutzer wie gewöhnliche Strao' henpassanfen gewesen seih; können«’; vu\V3 » 4 -f zc Wenn schon in zahlreichen Fällen» in denen sich Unfälle auf bahneigenem Gelände und insbesondere innerhalb eines Bahnhofes abgespielt haben» entschieden worden ist» daß kein Betriebsunfall vorliegt, so ist der vorliegende Hergang noch weniger als Betriebsunfall anzusprechen. Denn hier war die Stelle,wo sich der Unfall ereignet hat» dem allgemeinen Verkehr zugänglich und stand keineswegs in einer ausschließlichen Beziehung zu dem Strassen-bahnbe trieb. Es. gehört nicht zu den dem Bahnbetrieb eigentümlichen Gefahren» daß Kraftfahrzeuge mit versagender Bremsvorrichtung .Fußgänger anfahren. Dies ist vielmehr eine charakteristische.. Gefahr des Strassen verkehre. * •* * Es ist also.-.nicht so, wie die Revision annimmt, dass gleichsam die Haltestelle selbst in die Betriebsgefahr der Strassen-bahn einbezogen sei, sondern die Gefahren des Strassenverkehrs reichen nur bis an die Haltestelle heran. c) Auch der Umstand, daß 4er Fahrer des UKW seinen Wagen nur deshalb nach rechts und dann auf den Bürgersteig lenkte, "um die sich um den Strassenbahnwagen drängende Menschenmenge nicht zu gefänrden", macht den Unfall nicht zu einem Betriebsunfall der Strassenbahn. Der Fahrer versuchte, wenn auoh vergeblich, den Vorschriften gerecht zu werden, die für ihn gemäß § 9 Abs 3 StVO galten. Diese Vorschrift richtet sich, wie schon die Gesamtüberschrift ergibt, an "Teilnehmer am Fahrzeugverkehr im allgemeinen". Die Vorschrift hat keine Bedeutung für ■ die Pflichten der Slarasseribahn, sei es für ihre Betriebseinrichtungen, sei es für ihr betriebliches Verhalten. Ihre Verletzung durch den Wahrer des 1KW macht den Unfall nicht zu einem Betriebsunfall der Strassenbahn. II. ' a) Handelt es sich, wie aus geführt, nicht um einen Betriebsunfall der Strassenbahn, so kommt es nicht darauf an, ob, wie i , *1 .• I * H J i> 1 » » t , a ( 1 die Revision meint, die Haltestelle als Betriebseinrichtung anzusehen sei, so daß deren Mangelhaftigkeit der Beklagten ange- \ rechnet werden müsse. Aber auch davon abgesehen geht der Angriff der Revision fehl, daß der Teil des Gehsteiges, auf dem die Fahrgäste im allgemeinen warten und durch das Halteschild zu warten angewiesen sind, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsurteilt als Betriebseinrichtung der Strassenbahn änzusehen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine sogen. Haltestelleninsel als Betriebseinrichtung der Strassenbahn anzusprechen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Teil der öffentlichen Strasse, der auch von Benutzern der Strassenbahn in Anspruch genommen wird.' Es geht nicht an, anzuhehmen, daß der auf die Strassenbahn Wartende, wenn er an einer gewissen Stelle des Gehwegs steht, hiermit eine Betriebseinrichtung der Strassenbahn benutzt, während ein Strassenpassant, der neben ihm vorübergeht oder auch aus irgendeinem Grund auf dem Gehsteig stehenbleibt, nichts mit dieser sogen. Betriebseinrichtung zu tun hat, daß also mit anderen Worten ein Wegestück je nach der Absicht des Benutzers eine Betriebseinrichtung der Strassenbahn oder allgemeine Strasse ist. Es ergibt sich übrigens bereits aus dem Wortlaut des § 36 StVO, daß die Wartestelle, sofern es sich nicht etwa um eine Insel handelt, keine Betriebseinrichtung der Strassenbahn ist. § 36 StVO enthält nur eine Vorschrift für den Wartenden, nicht für die Strassenbahn. Eine Haltestelle kann auch in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften derart vorgesehen sein, dass weder Insel noch Gehweg vorhanden' ist, was bei Aussenbezirken nicht selten vorkommt. Wäre die Ansicht der Revision zutreffend, so wäre in diesem Fall ein Teil des Fahrdammes, nämlich dessen äusserster Rand, Betriebseinrichtung der Strassenbahn. Es bedarf keiner Ausführung, ^ass das nicht der Fall ist. b) Angesichts der Vorschrift des § 36 StVO und dem oben Ausgsführten hat das Berufungsgericht es mit Recfct als unerheblich angesehen, ob der Gehweg 40 cm oder 1,20 m breit war. Es * 4 •m*4% z& ' gehört nicht zu den Pflichten der Strassenbahn, Bei es auf Grund der für sie allgemein geltenden Vorschriften, sei es auf Grund des Beförderungsvertrages, Haltestellen nur dort anzulegen, wo überhaupt ein Gehweg zur Verfügung steht; noch weniger kann es zu diesen Pflichten gehören, einen Haltepunkt nur bei einer bestimmten Gehwegbreite vorzusehen. Bas ergibt sich insbesondere auch daraus, daB weder die Stras-senbahn-Bau- und Betriebsordnung vom. 13. November 1937 (BOStrab) noch die auf Grund d es $ 48 BOStrab a.F. von dem damaligen Reichsverkehr sminister^ erlassenen Ausführungshestimmungen vom 26. März 1938 (RVerRBl „1938, 59) eine für die Strassenbahn bindende Regelung vorgesehen haben. § 9 BOStrab sagt, daB die Haltestellen,' soweit es die verkehrlichen Rücksichten gestatten, betrieblich und wirtschaftlich günstig angelegt werden sollen. Bie Ausführungs-bestimmung sagt unter 40, dass für den übrigen Strassenverkehr ausreichender Verkehrsraum verbleiben soll und daB die Haltestelleninseln möglichst nicht schmäler als 1,50 m sein sollen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass zwar auf die Gesamtlage des Verkehrs Rücksicht zu nehmen ist, dass ferner bei Inseln, nicht bei Gehsteigen, eine Mindestbreite möglichst nicht unterschritten werden darf, daB aber umgekehrt der Gesetzgeber und die von ihm bevollmächtigte Aufsichtsbehörde es bewusst unterlassen haben, verpflichtende Regelungen für Dinge festzulegen, die entsprechend den jeweiligen örtlichen und, im Falle von Bauarbeiten, zeitlich bedingten Verhältnissen entschieden werden müssen. Aus der Hichtinnehal-tung einer bestimmten Strassenbreite kann daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nichts gegen die Strassenbahn hergeleitet werden. « c) Bie Revision sieht aber in dem tftnstand, dä3 nur ein schmaler Gehweg zur Verfügung gestanden habe, eine Erhöhung der Betriebsgefahr der Strassenbahn deshalb, weil bei einer Hot- * * läge nur ein zu geringer Platz zu dem Ausweichen zur Verfügung gestand habe'. Die Revision übersieht auch hier, daß es sich zwar um einej^g3?älirliche Situation gehandelt haben mag, wenn einmal gegen alle Erwartungen ein LKW unter Versagen-der Bremsvorrichtungen auf den Bürgersteig geriet, daß'aber dies nichts mit der Betriebsgefahr der Bahn zu tun hat, weil ja auch ein anderer Passant gleichermassen bedroht gewesen wäre. Diese Gefahr besteht bei jedem sehr schmalen Bürgersteig, wenn ein Fahrzeug auf ihn gerät. Aber andererseits ist die Gefahr nicht allein mit der Enge des Bürgersteigs verknüpft, sondern mit derJNotwendigkeit, plötzlich auf einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Stelle einer von einem LKW ausgehenden Gefahr ausweichen zu müssen. Es trifft zu, daß die Verunglückte infolge der Enge d es Gehwegs und des diesen von der Baustelle absperrenden Drahtes nicht genügend schnell flüchten konnte. Daß aber dieser ganze Vorfall nicht mit einer Betriebsgefahr der Strassenbahn zusammenhängt, ergibt sich wieder aus einem Vergleich mit anderen möglichen Fällen. Wäre der Gehsteig nämlich breit gewesen, sogar über das übliche Maß hinausgehend, so hätte die gleiche Gefahrenlage die gleichen Folgen gehabt, wenn ein Fußgänger nicht hätte ausweichen können, weil zu- ‘ lässigerweise ein Kinderwagen, ein Krankenstuhl, eine gehbehinderte Person oder sonst irgendein Hindernis auf der Strasse waren, die ihn am Ausweichen gehindert hätten. Auch in dieser Beziehung zeigt sich deshalb wieder j dass es sich bei dem Unfall nicht um einen Vorfai^/^cfei1 mit Gefahren zusammenhängt, die dem Betrieb einer Strassenbahn eigentümlich' sind, sondern um einen Ausfluß der Gefahren des allgemeinen Strassenverkehrs, die durch das Versagen der Bremsen des Lastkraftwagens des Versicherungsnehmers der Klägerin akut wurden. III. Auen aus der Tatsache, daß Frl. Dr. i durch Lösen eines Umsteigefahrscheines bereits einen auch die künftige Fahrstrecke 10 LC deckenden Beförderungsvertrag mit der Bahn abgeschlossen hatte, lasden sich keine Schlüsse im Sinne der Revision herleiten. Sine solche Erwägung könnte nur zutreffen', wenn es zu den Vertragspflichten der Strassenbahn gehören würde, ihre Fahrgäste nicht nur während der eigentlichen Fahrt sicher zu befördern, sondern sie auch während eines bestimmungsgemässen Umsteigens vor sol- * chen Gefahren des Strassenverkehre zu schützen, die - wie ausge-' führt - nicht mit der eigenen Betriebsgefahr Zusammenhängen. Eine derartige Auslegung des Beförderungsvertrages stünde aber im Widerspruch zur Lebenserfahrung. Weder will irgendeine Stras-senbahnverwaltung einen solchen Schutz gewähren, noch wird er von der Person, die den Beförderungsvertrag abschließt, erwartet und in ihren Vertragswillen einbezogen. Es geht also nicht an, etwa anzunehmen, daß die Beklagte gegen ihren Beförderungsvertrag verstossen hätte, indem sie zuließ, daß der Versicherungsnehmer der Klägerin auf der Strasse Frl. Br. IJBfcanfuhr. IV. Es ist nooh zu erwägen, ob.die Beklagte nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Strassenbahnunternehmens, sondern wegen ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht eine Verantwortung für den Unfall trifft. Bas könnte aber nur angenommen werden, wenn es gegen die Pflichten einer Gemeinde ver-etiesse, entweder sehr schmale Gehwege zu dulden, oder sie doch verpflichtet wäre, an solchen Stellen keine Haltepunkte ^öffentlicher Verkehrsmittel zuzulassen. Eine derartige allgemeine Forderung an die Gemeinde kann nicht bejaht werden. Zutreffend hat das Berufungsurteil an Hand der örtlichen Verhältnisse d arge tan, daß Strassenbahnverkehr und damit auch die Anlage von Haltesteller) in dem engbebauten Verkehrskern alter Städte nicht zu vermeiden seien und daß namentlich die Wiederaufbauverhältnisse der Nachkriegszeit mit zahlreichen unvermeidbaren Bauzäunen und ähnlichen Hindernissen besondere Verhältnisse -11- geschaffen hätten. Es muß deshalb dem pflichtmrä sigen Ermessen der zuständigen Stellen überlassen bleiben, wie sie möglichst zweckmÖBSig und unter Anpassung an den Fortschritt der Phasen des Wiederaufbaus die jeweiligen Verkehrsverhältnisse regeln, denen sich andererseits die Verkehrsteilnehmer entsprechend den ihnen jeweils obliegenden Pflichten anzupassen haben. Es ist nichts vorgetragen, was auf einen Ermessensmißbrauch der Beklagten schließen ließe. Namentlich kann in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden, daß die fragliche Haltestelle.später verlegt worden sei, da dies auch durch veränderte Umstände, insbesondere den Fortgang der verschiedenen Bauvorhaben und dergleichen, bedingt gewesen sein kann» Zum wenigsten fehlt es zu diesem Punkt an einem substantiierten Vortrag in der- Tatsacheninstanz, und auch die Revision ist auf diese Frage nicht weiter eingegangen. Da sonach weder aus Vertrag noch aus Gefährdungshaftung noch aus unerlaubter Handlung ein Grund ersichtlich ist, im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsurteils eine Mithaftung der Beklagten für den Unfall anzunehmen, war die Revision mit der Ko-stenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Meiß Br.Gelhaar Br.K.E.Meyer Br. Bode Br. Hauß 4 %r