August 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Kläger ein Schmerzensgeld zuerkannt und eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des immateriellen Schadens festgestellt hat. Die Kosten der Revision werden zu 6/7 dem Kläger und zu 1/7 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Kurz nach dem Anhalten fuhr der damals 17jährige Kläger mit seinem Mokick von hinten auf den LKW auf.Er erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Wirbelsäulenfraktur, die zu einer Querschnittslähmung führte. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 80.000 DM zugesprochen und die Feststellung getroffen, daß die Beklagten dem Kläger 1/4 seines weiteren Schadens ersetzen müssen. Außerdem hätte er den nachfolgenden Verkehr durch wiederholtes Betätigen der Fußbremse deutlicher auf sein unmittelbar bevorstehendes Anhalten aufmerksam machen und während des Anhaltens die Warnblinkanlage einschalten müssen. In besonders gelagerten Fällen kann allerdings ein Halten oder Parken auch dann, wenn es durch keine der Einzelvorschriften des § 12 StVO verboten wird, nach § 1 Abs. 2 StVO unzulässig sein, weil es andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert (BayObLG VRS 59, 219, 220; 64, 380, 381? Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der - beleuchtete - LKW auf der langen geraden Strecke als Hindernis zu spät zu erkennen gewesen sei. Das allein vermag es aber noch nicht zu rechtfertigen, dem Beklagten ein nach § 12 Abs. 1 StVO an sich erlaubtes kurzes Anhalten zu verbieten. Das Berufungsgericht hat zu wenig berücksichtigt, daß zur Unfallzeit nur geringer Verkehr herrschte, die dem Kläger mit ihrem Schulbus nachfahrende Zeugin H. Zudem hat sich die Gefahr, deretwegen das Berufungsgericht ein Anhalten des Beklagten an der Unfallstelle als unzulässig angesehen hat, nicht verwirklicht. Zu dem Unfall ist es vielmehr nur gekommen, weil der Kläger zu spät auf das Anhalten des LKW reagiert hat. Selbst wenn das darauf mitberuht haben würde, daß der Kläger damit gerechnet hat, der LKW werde wegen der Straßenverhältnisse nicht vor der Kuppe halten, so wird unter den gegebenen Umständen damit allein der innere Zusammenhang des Auffahrunfalls mit den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gefahren, die im maßgeblichen Zeitpunkt nur theoretische waren, nicht hergestellt. Auch hier kann es allerdings im Einzelfall nach § 1 Abs. 1 StVO geboten sein, die Absicht des Anhaltens deutlicher anzukündigen (vgl. Wenn jemand beispielsweise auf einer Schnellstraße für den nachfolgenden Verkehr unerwartet sein Fahrzeug bis zu dem Halten abbremsen will, ist es geboten, durch wiederholtes Loslassen der Bremse und das dadurch bedingte wiederholte Aufleuchten der Bremslichter die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu warnen (vgl. Da nach den örtlichen Gegebenheiten ein Abbiegen nach rechts nicht in Betracht kam, war die Betätigung des rechten Blinkers in Verbindung mit der auffallend langsamen Fahrweise eine ausreichende Warnung des nachfolgenden Verkehrs vor dem bevorstehenden Anhalten des LKW. Nur wenn dies feststünde und der Beklagte diese Fahrweise des Klägers hätte erkennen können, wäre von ihm zu verlangen, daß er unmittelbar vor dem endgültigen Anhalten den Kläger durch ein kurzes Antippen der Bremse zusätzlich warnte, nachdem er bereits eine ganze Weile mit eingeschaltetem rechten Blinker gefahren war. Hier ist indes nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten davon auszugehen, daß sein LKW bereits eine beachtliche Zeit - der Beklagte spricht sogar von einer Minute -gestanden hat, bevor der Kläger aufgefahren ist. Danach war er im Augenblick des Anhaltens des LKW noch so weit von diesem entfernt, daß der Beklagte ihn auf seine Anhalteabsicht nicht besonders hinweisen mußte. Wie die Vorschrift des § 15 StVO zeigt, dient das Warnblinklicht der Warnung des fließenden Verkehrs vor einem bereits stehenden Fahrzeug, das nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Der Kläger ist nicht auf ein stehendes Hindernis zugefahren, er ist vielmehr im fließenden Verkehr dem LKW des Beklagten gefolgt. Bei Anwendung der nach § 7 Abs. 2 StVO erforderlichen äußersten Sorgfalt hätte er den Kläger noch deutlicher auf seine Anhalteabsicht hinweisen müssen. Wenn der Beklagte schon vorher ein- oder zweimal leicht auf die Bremse getreten hätte, wäre das für den Kläger eine deutlichere Anzeige des bevorstehenden Anhaltens gewesen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein StVO 1970 §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 Zu den Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers zu stellen sind, der unter ungünstigen Witterungs- und Verkehrsbedingungen (hier: Schneetreiben und Schneematsch auf einer ansteigenden Straße) innerorts am Straßenrand anhält, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen. BGH, Urt. v. 7. Januar 1986 - VI ZR 198/84 - OLG Nürnberg LG Amberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 198/84 URTEIL Verkündet am: 7. Januar 1986 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Fuhrunternehmers Günter S| ■■■straße 19, Al 2. der V^ der KJ Nm|r AÜiP|B 2, den Vorstand Martin , DI AG, Schadensbüro vertreten durch Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen den Auszubildenden Georg - Prozeßbevollmächtigter jun., Nr. Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. w 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. August 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Kläger ein Schmerzensgeld zuerkannt und eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des immateriellen Schadens festgestellt hat. . In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Ferienzivilkammer des Landgerichts Amberg vom 8. August 1983 zurückgewiesen. Die Kosten der beiden ersten Rechtszüge werden zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Die Kosten der Revision werden zu 6/7 dem Kläger und zu 1/7 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Am 8. Dezember 1981 gegen 7.30 Uhr hielt der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten LKW auf der Bundesstraße 14 innerhalb der Ortschaft G. an, um seine Mutter aussteigen zu lassen. Kurz nach dem Anhalten fuhr der damals 17jährige Kläger mit seinem Mokick von hinten auf den LKW auf. Er erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Wirbelsäulenfraktur, die zu einer Querschnittslähmung führte. Der Kläger hat dem Erstbeklagten (im folgenden: der Beklagte) vorgeworfen, er sei trotz der zur Unfallzeit noch herrschenden Dämmerung und trotz Schneetreibens ohne Licht gefahren und habe plötzlich ohne Vorankündigung mitten auf der rechten Fahrbahnhälfte angehalten. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung, daß die Beklagten ihm die Hälfte seines Unfallschadens ersetzen müssen. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger 1/3 seines materiellen Schadens zu ersetzen haben; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 80.000 DM zugesprochen und die Feststellung getroffen, daß die Beklagten dem Kläger 1/4 seines weiteren Schadens ersetzen müssen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrer - angenommenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entsche idungsgründe I. Das Berufungsgericht ist - abweichend vom Landgericht -zu dem Ergebnis gelangt, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft. Es legt ihm einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last, weil er wegen einer besonders gefährlichen Verkehrslage an der Unfallstelle gar nicht hätte anhalten dürfen. Außerdem hätte er den nachfolgenden Verkehr durch wiederholtes Betätigen der Fußbremse deutlicher auf sein unmittelbar bevorstehendes Anhalten aufmerksam machen und während des Anhaltens die Warnblinkanlage einschalten müssen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß im vorliegenden Fall keines der in § 12 Abs. 1 StVO normierten Halteverbote eingreift. In besonders gelagerten Fällen kann allerdings ein Halten oder Parken auch dann, wenn es durch keine der Einzelvorschriften des § 12 StVO verboten wird, nach § 1 Abs. 2 StVO unzulässig sein, weil es andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert (BayObLG VRS 59, 219, 220; 64, 380, 381? OLG Stuttgart VersR 1974, 1133; OLG Köln VRS 60, 467? Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVO Rdn. 22). Dabei muß es sich aber um eine wirkliche Ausnahmesituation handeln. Grundsätzlich muß der fließende Verkehr die Behinderungen hinnehmen, die von einem Halten oder Parken ausgehen, das nach der ins einzelne gehenden Re- gelung des § 12 Abs, 1 und 3 StVO nicht unzulässig ist. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, wo es weder durch allgemeine Verkehrsregeln noch durch das Aufstellen von Verkehrszeichen verboten ist, kann in der Regel davon ausgehen, daß damit von ihm geschaffene Behinderungen vom Fährverkehr als unvermeidbar hinzunehmen sind (so mit Recht BayObLG VRS 64, 380, 381). Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Prüfung nahelegen, ob durch das Halten auf der Fahrbahn der fließende Verkehr nicht in unzu demutbarer Weise behindert wird. Das Berufungsgericht überspannt die an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen, wenn es dem Beklagten in der hier gegebenen Situation ein kurzes Anhalten verwehren will. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der - beleuchtete - LKW auf der langen geraden Strecke als Hindernis zu spät zu erkennen gewesen sei. Es hat die Gefährdung des nachfolgenden und des entgegenkommenden Verkehrs vielmehr darin gesehen, daß nachfolgende Verkehrsteilnehmer nur unter Benutzung der Gegenfahrbahn an dem ca. 170 m vor der Kuppe stehenden LKW vorbeifahren konnten. Dies sei wegen der Dämmerung, des Schneetreibens und des auf der Straßen liegenden Schneematsches auf der ansteigenden Straße nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen. Das allein vermag es aber noch nicht zu rechtfertigen, dem Beklagten ein nach § 12 Abs. 1 StVO an sich erlaubtes kurzes Anhalten zu verbieten. Das Berufungsgericht hat zu wenig berücksichtigt, daß zur Unfallzeit nur geringer Verkehr herrschte, die dem Kläger mit ihrem Schulbus nachfahrende Zeugin H. ohne Behinderung durch Gegenverkehr an dem haltenden LKW vorbeifahren konnte und der Beklagte nur für einen 6 kurzen Moment angehalten hat, um seine Mutter aussteigen zu lassen. Wie die Revision mit Recht rügt, fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte wußte, er könne einige hundert Meter weiter hinter der Kuppe in einer seitlichen Einbuchtung anhalten. Die unstreitige Ortskenntnis des Beklagten besagt noch nichts darüber, daß ihm auch bekannt war, daß dort im Gegensatz zur Unfallstelle keine Schneehaufen am Fahrbahnrand lagen. Zudem hat sich die Gefahr, deretwegen das Berufungsgericht ein Anhalten des Beklagten an der Unfallstelle als unzulässig angesehen hat, nicht verwirklicht. Der Kläger ist nicht zur Benutzung der Gegenfahrbahn gezwungen worden und mußte auch nicht auf der glatten, ansteigenden Straße anhalten und wieder anfahren. Zu dem Unfall ist es vielmehr nur gekommen, weil der Kläger zu spät auf das Anhalten des LKW reagiert hat. Selbst wenn das darauf mitberuht haben würde, daß der Kläger damit gerechnet hat, der LKW werde wegen der Straßenverhältnisse nicht vor der Kuppe halten, so wird unter den gegebenen Umständen damit allein der innere Zusammenhang des Auffahrunfalls mit den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gefahren, die im maßgeblichen Zeitpunkt nur theoretische waren, nicht hergestellt. 2. Der Beklagte war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, seine Anhalteabsicht deutlicher als geschehen anzukündigen. Die ausdrückliche Regelung des § 11 Abs. I S. 1 StVO 1937, daß, wer halten will, dies anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich anzuzeigen hat, ist von der Straßenverkehrsordnung 1970 nicht übernommen worden. Sie erschien dem Gesetzgeber offen- y bar angesichts der Generalklausel des § 1 StVO entbehrlich; zudem zeigen die nach § 53 Abs. 2 StVZO vorgeschriebenen Bremsleuchten in der Regel das Anhalten deutlich genug an. Auch hier kann es allerdings im Einzelfall nach § 1 Abs. 1 StVO geboten sein, die Absicht des Anhaltens deutlicher anzukündigen (vgl. Full/Möhl/Rüth aaO § 1 StVO Rdn. 32). Wenn jemand beispielsweise auf einer Schnellstraße für den nachfolgenden Verkehr unerwartet sein Fahrzeug bis zu dem Halten abbremsen will, ist es geboten, durch wiederholtes Loslassen der Bremse und das dadurch bedingte wiederholte Aufleuchten der Bremslichter die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu warnen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 60/71 - VersR 1972, 1071). So lag der Fall hier aber nicht. Der Beklagte ist während der letzten 350 m nur noch maximal 22 km/h gefahren. Er hat zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den LKW auf der ansteigenden Straße allmählich ausrollen lassen. Die somit fehlende Betätigung der Bremslichter hat der Beklagte aber dadurch ausgeglichen, daß er bereits mehrere hundert Meter vor seinem Anhalten den rechten Blinker betätigt hat. Da nach den örtlichen Gegebenheiten ein Abbiegen nach rechts nicht in Betracht kam, war die Betätigung des rechten Blinkers in Verbindung mit der auffallend langsamen Fahrweise eine ausreichende Warnung des nachfolgenden Verkehrs vor dem bevorstehenden Anhalten des LKW. Wenn der Kläger auch nur einigermaßen aufmerksam gewesen wäre, hätte ihm dies nicht entgehen können. Zu einer deutlicheren Ankündigung seines bevorstehenden Anhaltens war der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht hat nicht 8 festzustellen vermocht, daß der Kläger entsprechend seiner Darstellung vor dem Unfall mit einem Abstand von 20-25 m hinter dem LKW hergefahren ist. Nur wenn dies feststünde und der Beklagte diese Fahrweise des Klägers hätte erkennen können, wäre von ihm zu verlangen, daß er unmittelbar vor dem endgültigen Anhalten den Kläger durch ein kurzes Antippen der Bremse zusätzlich warnte, nachdem er bereits eine ganze Weile mit eingeschaltetem rechten Blinker gefahren war. Hier ist indes nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten davon auszugehen, daß sein LKW bereits eine beachtliche Zeit - der Beklagte spricht sogar von einer Minute -gestanden hat, bevor der Kläger aufgefahren ist. Danach war er im Augenblick des Anhaltens des LKW noch so weit von diesem entfernt, daß der Beklagte ihn auf seine Anhalteabsicht nicht besonders hinweisen mußte. 3. Der Beklagte war schließlich - jedenfalls dem Kläger gegenüber - auch nicht verpflichtet, die Warnblinkanlage einzuschalten. § 15 Satz 1 StVO schreibt das Einschalten der Warnblinkanlage nur für liegengebliebene Fahrzeuge vor. Ob auch an haltenden Fahrzeugen die Warnblinkanlage zu betätigen ist, richtet sich wiederum nach § 1 Abs. 2 StVO (vgl. OLG Celle VM 1972, 68; Full/Möhl/Rüth aaO § 15 StVO Rdn. 1). Wie die Vorschrift des § 15 StVO zeigt, dient das Warnblinklicht der Warnung des fließenden Verkehrs vor einem bereits stehenden Fahrzeug, das nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Der Kläger ist nicht auf ein stehendes Hindernis zugefahren, er ist vielmehr im fließenden Verkehr dem LKW des Beklagten gefolgt. Deshalb mußte er allenfalls auf die Anhalteabsicht des Beklagten aufmerksam gemacht werden. Er gehörte aber nicht zu dem Kreis derer, die 9 gegebenenfalls durch ein Warnblinklicht vor einem stehenden Hindernis gewarnt werden mußten. Schon aus diesem Grund kann er aus einem unterbliebenen Einschalten der Warnblinkanlage keine Rechte herleiten. Da dem Beklagten kein Schuldvorwurf zu machen ist, entfällt ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers. Auch der Feststellungsantrag ist bezüglich des immateriellen Schadens unbegründet. Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist somit das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. II. Bezüglich des materiellen Schadens hat die Abwägung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagten zu 1/4 haften, im Ergebnis Bestand. Der Unfall war für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis. Bei Anwendung der nach § 7 Abs. 2 StVO erforderlichen äußersten Sorgfalt hätte er den Kläger noch deutlicher auf seine Anhalteabsicht hinweisen müssen. Ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte in Rechnung gestellt, daß ein Zweiradfahrer hinter ihm fuhr, dessen Aufmerksamkeit durch die schwierigen Straßenund Witterungsverhältnisse abgelenkt sein konnte und der deshalb vorsichtshalber besonders nachdrücklich auf den Anhaltevorgang aufmerksam zu machen war. Wenn der Beklagte schon vorher ein- oder zweimal leicht auf die Bremse getreten hätte, wäre das für den Kläger eine deutlichere Anzeige des bevorstehenden Anhaltens gewesen. Trotz der groben Unaufmerksamkeit des Klägers ist es nicht geboten, die Haftung für die erhebliche Betriebsgefahr des LKW völlig zurücktreten zu lassen. Sie ist jedoch mit 1/4 ausreichend berücksichtigt.. Dr. Steffen Scheffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Dr. Schmitz