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BGH · VI ZR 198/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 198/64

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1o^ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29* Juli 1964 aufgehoben, soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben, die Anschlußberufung der Klägerin zurückgev/iesen und über die Kosten des Rechtsstreits erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurück-vorwiesen. Bie Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, er sei angesichts des starken Nebels zu schnell gefahren und habe es zudem an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.008,32 BM nebst Zinsen für rückständige Rentenbeträge und für die Zeit vom 20. Er hat in Zweifel gezogen, daß der Tod des Kapperstein unfallbedingt war, und sich ferner auf ein Mitvcr-schulden des berufen. Ferner hat sich der Beklagte auf einen Teilvergleich mit der Klägerin berufen, nach dessen Inhalt für die weitere Regulierung des Schadens von einer Mitverschuldensquotc zu Lasten der Klägerin in Höhe von 25$ auszugehen ist. Ber Beklagte hat ferner vorgetragen, die Klägerin sei in der Lago, einen Unterhaltsschadon durch Annahme einer Arbeitsstelle Mit der Berufung hat der Beklagte den Antrag auf volle Abweisung der Klage weitervorfolgt, während die Klägerin mit der Anschlußberufung beantragt hat, ihr für das Jahr 1961 eine monatliche Rente von 138,75 DM, für das Jahr 1962 und die folgenden Jahre eine Rente von monatlich 147,75 DM nebst Zinsen zuzusprechen. Das Oberlandcsgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewieson und das Urteil des Landgerichts auf die Berufung dahin geändert, daß der Beklagte an die Klägerin folgende Renten zu zahlen hat: Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht dar-golegt, daß der Beklagte den Tod des Kapperstein dadurch verursacht hat, daß er zu schnell und ohne gonügendc Aufmerksamkeit gefahren ist. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch um 1/4 gekürzt, weil es der Auffassung ist, Kapporstoin sei ein Mitvorschuldcn an der Entstehung des Unfalls zur Last zu legen (§§ 254, 846 BGB). Das Berufungsgericht.sieht ein Mitverschulden des Kmmm darin, udaß dieser an der auch von ihm angeregten Fahrt im Wagen des Beklagten teilgenommen hat» Der Beklagtezsei erkennbar ermüdet gewesen; denn er sei erst gegen 21 Uhr in seiner Arbeitskleidung und vorschmutzt in die Versammlung gekommen. Mit Recht woist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen die an einen Fahrgast zu stellenden Anforderungen überspannt hat und daß hierdurch auch die tatrichterlichc Würdigung des Vorhandlungscrgebnisses (§ 286 ZPO) beeinflusst sein kann. Versammlungsteilnehmers als Fahrgast mitgenommen wurde, hatte er auch keinen Grund, während der Versammlung oder während dos anschließenden aufgelockorton Zusammenseins genauere Beobachtungen darüber zu treffen, was seine Tischnachbarn im einzelnen tranken und ob sie einen mehr oder weniger frischen Eindruck machten. Wie nach den Umständen anzunehmen ist, ‘kam es infolge einer spontanen Verabredung dazu, daß bei der Abfahrt nach Gottersdorf, die man erst nach Mitternacht beschlossen hatte, gerade im Wagon des Beklagten Platz nahm. Da Kapporstein keinen Grund hatte, den Beklagten daraufhin zu beobachten, ob er nicht zu viel trank und ob er fahrsichor blieb, läßt sich gegen auch nicht der Vorwurf, erheben, er habe wenigstens wissen müssen^ was der Beklagte im einzelnen getrunken hatte. Daraus, daß der Beklagte während dos längeren Zusammenseins die feotgostellte Alkoholmcngo getrunken hat, läßt sich noch nicht schließen, daß man ihm eine erhebliche Alkoholbeeinflusoung und eine dieser entsprechende Einschränkung seiner Fahrsichorhoit anmerken mußte (vgl. Juli 1964 = VersR 1964, 1047)- Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festgestellt, daß alle Teilnehmer der Versammlung so angeheitert v/aron, daß man sich vernünftigerweise keinem von ihnen als Fahrer anvertrauen durfte. Was das Gefährdungsmoment der Ermüdung des Beklagten angeht, so hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beklagte einen übermüdeten Eindruck machte. Ein Mitverschulden des Fahrgastes liegt erst dann vor, wenn er aus dem übermüdeten Eindruck des Fahrers oder aus anderen Umständen ernste Zweifel haben muß, ob der Fahrer den Anstrengungen einer Fahrt noch gewachsen ist. gerichts zu dem Nachteil der Klägerin abgeändort und deren Anschlußberufung zurückgewieson hat«, Ferner mußte die KostenontScheidung des Berufungourteils aufgehoben werden„ Im Umfang der Aufhebung war die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 286 ZPO
FahrgastFahrerfahrenBerufungsgerichtVersammlungdosKlägerin

Volltext der Entscheidung

2065 024
j
1
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 198/64	URTEIL	Verkündet	am
8. Februar 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
 der Witwe Lina	geb*	H^Hl,	R^m^fc/Badcn,	Haus
 Nr. #,
Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Händler Josef Philipp H	HflU,	Kreis	B^p|^,
Straße £,
Beklagten, Berufungskläger, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtcn,
“Prozcßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richtor Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
1o^ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29* Juli 1964 aufgehoben, soweit der Berufung des
 Beklagten stattgegeben, die Anschlußberufung der
 Klägerin zurückgev/iesen und über die Kosten des
 Rechtsstreits erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurück-vorwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin fordert vom Beklagten Ersatz des Unterhaltsschadens, den sic durch den Tod ihres Ehemanns Ignaz erlitten haben will.	hatte	am
 Abend des 18. Februar 1961 in Rippborg das Gasthaus "Zum besucht und dort an der Versammlung eines Brief-taubenzüchtorvereins teilgenommen. Nach Mitternacht fassten Teilnehmer der Versammlung den Beschluss, nach Gottersdorf zu fahren, um dort ein Vereinsmitglied zu besuchen.
nahm im Führersitz des VW-Kleinlastcrs des Beklagten Platz, den der Beklagte steuerte. An der Straßenabzweigung nach Gorolzahn verlor der Beklagte bei starkem Nebel die Orientierung und geriet auf die linke Seite der abzwoigendon Straße. Nachdem das Fahrzeug einen Begrenzungs-
pfähl gestreift und ein Straßenschild umgerisson hatte, kippte es eine 4 m hohe Böschung hinunter, erlitt eine Gehirnerschütterung und erstickte an dem eingcatmeten Mageninhalt. Bei dem Beklagten v/urdc ein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Zusammenstoßes von etwa 1 i»o ermittelt. Ber Blutalkoholgehalt des verunglückten «r ungefähr derselbe. Ber Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis unter Strafaufschub verurteilt.
Bie Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, er sei angesichts des starken Nebels zu schnell gefahren und habe es zudem an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.008,32 BM nebst Zinsen für rückständige Rentenbeträge und für die Zeit vom 20. Februar 1963 bis zu dem 2. April 1979 zur Zahlung einer monatlichen Rente von 83 »68 BM für entgangenen Unterhalt zu verurteilen. Bei der Berechnung des Schadens hat die Klägerin die Y/itwenrcnte abgesetzt, die sie von der Landesver-sichorungsanstalt erhält.
Ber Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat in Zweifel gezogen, daß der Tod des Kapperstein unfallbedingt war, und sich ferner auf ein Mitvcr-schulden des	berufen.	Bieseo	sieht der
 Beklagte darin, daß K^miHB trotz Kenntnis des Alkoholgenusscs dos Fahrers und trotz des Nebels an der unnötigen Fahrt teilgenommen habe. Ferner hat sich der Beklagte auf einen Teilvergleich mit der Klägerin berufen, nach dessen Inhalt für die weitere Regulierung des Schadens von einer Mitverschuldensquotc zu Lasten der Klägerin in Höhe von 25$ auszugehen ist. Ber Beklagte hat ferner vorgetragen, die Klägerin sei in der Lago, einen Unterhaltsschadon durch Annahme einer Arbeitsstelle
 
auazugleichen. Sie müsse sich überdies anrechnen lassen daß sie durch den Tod ihres Ehemanns Vermögen erworben habe. Berücksichtige man weiter das Quotenvorrecht der LandesVersicherungsanstalt, so stehe ihr ein Ersatzanspruch nicht zu.
Die Klägerin hat entgegnet, der Teilvergleich enthalte keine rechtsv/irksamo Festsetzung einer Anrechnung quote für die woitere Schadensregulicrung. Sie hat behauptet, arbeitsunfähig zu sein und keine anrechnungs-fähigenVermögenswerte durch den Tod ihres Ehemannes erlangt zu haben.
Das Landgericht hat der Klägerin folgende Renten zugosprochen:
vom 20. Februar 1961 bis zu dem 31. Dezember 1961 monatlich DM 73»99,
vom 1. Januar 1962 bis zu dem 31. Dezember 1962 monatlich DM 83,68,
vom 1. Januar 1963 bis zu dem 2. April 1979 monatlich DM 73,58.
Die weitergehende Klage ist vom Landgericht abgewieson worden. Bei der Schadensborochnung ist das Landgericht von einer Mitvorschuldensquote von 1/5 zu Lasten der Klägerin ausgegangen.
Mit der Berufung hat der Beklagte den Antrag auf volle Abweisung der Klage weitervorfolgt, während die Klägerin mit der Anschlußberufung beantragt hat, ihr für das Jahr 1961 eine monatliche Rente von 138,75 DM, für das Jahr 1962 und die folgenden Jahre eine Rente von monatlich 147,75 DM nebst Zinsen zuzusprechen.
 
Das Oberlandcsgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewieson und das Urteil des Landgerichts auf die Berufung dahin geändert, daß der Beklagte an die Klägerin folgende Renten zu zahlen hat:
vom 20. Februar 1961 bis zu dem 31. Dozomber 1961 monatlich DM 58,70,
vom 1. Januar 1962 bis zu dem 31. Dezember 1962 monatlich DM 68,54,
vom 1. Januar 1963 bis zu dem 31« Dezember 1963 monatlich DM 57,61,
vom 1. Januar 1964 bis zu dem 29* Februar 1964 monatlich DM 42,71,
vnm 1. März 1964 bis zu dem 2. April 1979 monatlich DM 30,71.
Diese Beträge sind mit vier vom Hundert nach dem jeweiligen Monatsersten zu verzinsen. Die weitergehende Klage ist vom Oberlandesgericht abgev/iesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den im Berufungsrochtszug gestellten Antrag weiter.
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht dar-golegt, daß der Beklagte den Tod des Kapperstein dadurch verursacht hat, daß er zu schnell und ohne gonügendc Aufmerksamkeit gefahren ist. Daher steht der Klägerin gemäß § 844 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschad ons zu. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch um 1/4 gekürzt, weil es der Auffassung ist, Kapporstoin sei ein Mitvorschuldcn an der Entstehung des Unfalls zur Last zu legen (§§ 254, 846 BGB). Gegen diese Kürzung des Anspruchs wendet sich die Revision mit Erfolg.
 
Das Berufungsgericht.sieht ein Mitverschulden des Kmmm darin, udaß dieser an der auch von ihm angeregten Fahrt im Wagen des Beklagten teilgenommen hat» Der Beklagtezsei erkennbar ermüdet gewesen; denn er sei erst gegen 21 Uhr in seiner Arbeitskleidung und vorschmutzt in die Versammlung gekommen. In der Wirtschaft habe der Beklagte zwei Viertel Rotwein,'.eine' Rotweihschorle' und einen von	spendierten	Cognac	getrunken.
habe daböi in der Nähe des Beklagten gesessen, so daß er wahrgenommen habe, was der Beklagte trank. Er habe sich sagen müssen, die Fahrsicherheit des Beklagten werde infolge der Ermüdung und des Alkoholgenusses erheblich herabgesetzt sein. Der schon bei Antritt der Fahrt herrschende leichte Nebel sei ein zusätzlicher Gefahrenfaktor gewesen. Bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätten	auch	unter Berücksichtigung der eigenen
 Alkoholbecinflussung zu dem mindesten Zweifel kommen müssen, ob man bei einom solchen Fahrer und unter diesen Fahrbedingungen als Fahrgast mitfahren dürfe. Indem sich K4HHHHIK in der gegebenen Situation nicht seinem ebenfalls mit einem Fahrzeug beteiligten Schwiegersohn, sondern dom Beklagten anvertraut habe, habe er sich fahrlässig ohne Grund einer vermeidbarenIGofahr ausge-setst.
Mit Recht woist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen die an einen Fahrgast zu stellenden Anforderungen überspannt hat und daß hierdurch auch die tatrichterlichc Würdigung des Vorhandlungscrgebnisses (§ 286 ZPO) beeinflusst sein kann.	zu	der	Versammlung kein Fahrzeug
 mitgobracht und daher keinen Anlaß, im. Trinken besondere Zurückhaltung zu üben. Solange nicht geplant war, daß er nach Schluß der Versammlung im Wagen eines bestimmten
 
Versammlungsteilnehmers als Fahrgast mitgenommen wurde, hatte er auch keinen Grund, während der Versammlung oder während dos anschließenden aufgelockorton Zusammenseins genauere Beobachtungen darüber zu treffen, was seine Tischnachbarn im einzelnen tranken und ob sie einen mehr oder weniger frischen Eindruck machten. Wie nach den Umständen anzunehmen ist, ‘kam es infolge einer spontanen Verabredung dazu, daß	bei	der	Abfahrt nach
 Gottersdorf, die man erst nach Mitternacht beschlossen hatte, gerade im Wagon des Beklagten Platz nahm. Die Ansicht des Berufungsgerichte;, der selbst unter Alkoholeinfluß stehende	habe	infolge	seines Platzes
 in der Bähe des Beklagten wahrgenommon, v/as dieser während des mehr als dreistündigen Zusammenseins in der Wirtschaft im einzelnen getrunken habe, hätte näherer Begründung bedurft. Die Lebenserfahrung allein legt eine solche Folgerung noch nicht nahe. Da Kapporstein keinen Grund hatte, den Beklagten daraufhin zu beobachten, ob er nicht zu viel trank und ob er fahrsichor blieb, läßt sich gegen auch nicht der Vorwurf, erheben, er habe wenigstens wissen müssen^ was der Beklagte im einzelnen getrunken hatte. Daraus, daß der Beklagte während dos längeren Zusammenseins die feotgostellte Alkoholmcngo getrunken hat, läßt sich noch nicht schließen, daß man ihm eine erhebliche Alkoholbeeinflusoung und eine dieser entsprechende Einschränkung seiner Fahrsichorhoit anmerken mußte (vgl. auch Senatsurtoil VI ZR 118/63 vom 7. Juli 1964 = VersR 1964, 1047)- Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festgestellt, daß alle Teilnehmer der Versammlung so angeheitert v/aron, daß man sich vernünftigerweise keinem von ihnen als Fahrer anvertrauen durfte. Offenbar hätte das Berufungsgericht	als	entlastet	angesehen,	wenn
 er im Wagen seines Schwiegersohns	mitgefahren	wäre,
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obwohl auch dieser an der Versammlung teilgenommen hatte, die nach und nach in eine allgemein "aufgelockerte" Stimmung geraten war. Dafür, daß der Beklagte beim Verlassen der Gastwirtschaft äußerlich einen nüchternen und geordneten Eindruck machte, hatte die Klägerin durch Zeugeribenerinung Beweis angetreten (Bd. I B1.51)» Die benannten Zeugen sollten auch bekunden, daß in Rippberg beim Antritt der Fahrt kein Nebel herrschte (Bd. I Bl.
 51)» Insofern greifen auch die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision aus § 286 ZPO durch. Sollte bei Antritt der Fahrt ein leichter Nebel geherrscht haben, so könnte nur beim Hinzutreten anderer wesentlicher Gefährdungsmomente in der Mitfahrt im Wagen des Beklagten ein Selbstverschulden gesehen werden. Was das Gefährdungsmoment der Ermüdung des Beklagten angeht, so hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beklagte einen übermüdeten Eindruck machte. Daraus, daß der Beklagte verspätet und in Arbeitskleidung zu der VereinsverSammlung gekommen war, brauchte im Zeitpunkt dos Antritts der Fahrt noch nicht abzuleiten, der Beklagte werde zur sicheren Führung des Wagens nicht mehr in der Lage sein. Es ist in erster Linie die Aufgabe des Fahrers, verantwortlich mu prüfen, ob er nach anstrengender Tagosarbeit für eine nächtliche Autofahrt noch genügend fahrsicher ist. Ein Mitverschulden des Fahrgastes liegt erst dann vor, wenn er aus dem übermüdeten Eindruck des Fahrers oder aus anderen Umständen ernste Zweifel haben muß, ob der Fahrer den Anstrengungen einer Fahrt noch gewachsen ist.
Das Berufungsgericht stellt auch in diesem Punkt an den Fahrgast überhöhte Anforderungen (vgl. zur Verantwortung von Fahrer und Fahrgast das Senatsurteil VI ZR 115/60 vom 14* März $'$61 = LM BGB § 254 Da Nr. 12 « NJW 1961, 777).
Das angefochtene Urteil konnte daher insoweit nicht aufrecht erhalten bleiben, als es das Urteil dos Land-
gerichts zu dem Nachteil der Klägerin abgeändort und deren Anschlußberufung zurückgewieson hat«, Ferner mußte die KostenontScheidung des Berufungourteils aufgehoben werden„ Im Umfang der Aufhebung war die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen«,
Engels	Hanebeck	Bf.	Bode
 Br„ Hauß
 Br. Pfretzschner