BGB § 242 Cd Die Versäumung der Ausschlußfrist des Art* 29 V/A ist unschädlich, wenn der Luftfrachtführer den Geschädigten von der rechtzeitigen Erhebung der Schadensersatzklage abgehaltcn hat und sich daher auf den Fristablauf nicht berufen kann, ohne dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung zu begegnen* Die Beklagten haben auch die Höhe des geltend gemachten Schadens mit Ausnahme eines Betrages von 3 <>060,50 DM bestrittene Der Kläger hat unter Hinweis auf die vorprozessualen Verhandlungen entgegnet, die Berufung auf den Pristablauf sei arglistig« Unstreitig hat der Rechtsanwalt Dr. TJj^p BHIBl in Vertreter der Beklagten auf die Mitteilung des nachmaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 23» Februar I960, daß er gegebenenfalls vor den 11, März I960 Klage erheben müsse, mit Telegramm vom 29o Februar I960 geantwortet: "...«.ich bin bereit, auch nach dem 11, März I960 über Schadensersatz zu verhandeln,, Ich gebe diese Erklärung ohne Präjudiz ab und ohne hiermit irgendwelche Ansprüche Ihres Mandanten anzu-erkenneno" Der Kläger hat auch behauptet, die Beklagte habe ihm durch ihren K^^fer Direktor am Krankenbett erklären lassen, er dürfe mit einer honorigen Erledigung seines Schadens rechnen. 1, Da es sich bei dem Flug des Klägers von Köln in Richtung Brüssel mit dem Hubschrauber der Beklagten um eine "internationale Beförderung*' im Sinne des Art» 1 des ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12» Oktober 1929 (Warschauer Abkommen) gehandelt hat, findet wegen des Schadens, der dem Kläger entstanden ist, dieses von Deutschland ratifizierte und am 30o November 1933 (RGBl IX 1039) veröffentlichte, nach der Bekanntmachung von 22« Juli 1953 (BGBl II 258) auch im Verhältnis zu Belgien geltende Abkommen Anwendung (vgl. Nach Art« 29 WA kann die Klage auf Schadensersatz nur binnen einer Ausschlußfrist von 2 Jahren erhoben werden; die Prist beginnt mit dem Tag, an den das Luftfahrzeug an Bestinnungsort angekommen ist oder hätte ankon-nen sollen oder an den die Beförderung abgebrochen worden ist. Mit Rocht ist das Berufungsgericht jedoch der Ansicht, daß die Klage an dem Ablauf der Prist nicht scheitern kann* Y/ie es festgcstellt hat, war es der eindeutige Sinn des Telegramms des Bevollmächtigten der Beklagten vom 29o Pebruar I960, daß sie aus den Ablauf der Frist des Art«, 29 Y/A keine Einwendungen herleiten wolle und sich nicht auf die Aucochlußfrist berufen werde» Sie hat hierdurch den Kläger davon abgehalton, die Klage vor Ablauf der Frist zu erheben. Mit diesem früheren Verhalten steht es, so hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt, in unvereinbarem Vfiderspruch, daß sich die Beklagte in Rechtsstreit doch auf den Ablauf der Frist berufen hat. Bas Berufungsgericht hat hierin mit Recht eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Recht saus Übung erblickt» Y/ic es zutreffend ausgeführt hat, iot zwar die Ausschlüßfrist des Art» 29 T/A von Amts wegen zu beachten, ebenso aber auch die Unzulässigkeit einer Rcchtsausübung» Es ist also nicht eigentlich entscheidend, daß sich die Beklagte auf den Ablauf der Ausschlußfrist berufen und der Kläger sich hiergegen mit dem Binwand unzulässiger Rcchtsausübung zur YYehr gesetzt hat» T/eoentlich ist vielmehr, daß in tatsächlichen Verlauf der Bingo der Kläger die Ausschlußfrist versäumt hat, weil ihn die Beklagte fcstgcstelltormaßen von der Einhaltung der Frist abgohal-ten hat» Bas rechtfertigt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts, über die Versäumung der Frist hinwogsuse-hen. Bas Berufungsgericht meint, es komme darauf an, ob die gesetzliche Ausschlußfrist eine solche prozessualer Art sei, bei der wie im Palle des § 143 DBG (BGHZ 14, 122, 128) zur Beendigung eines aus verfahrensrechtlichen Gründen entstandenen Zustandes der Ungewißheit und Unklarheit binnen bestimmter Prist eine Prozeßhandlung vorgenommen werden müsse, oder ob die Ausschlußfrist den Anspruch sachlich-rechtlich berühre» 3s mag dahinstehen, ob mit dieser Unterscheidung, die auch bereits das Reichsgericht mit Bezug auf die Versäumung der Klagofrist des § 150 RBG getroffen hat (RGZ 146, 55, 38), die Fälle, in denen eine Berufung auf 'Treu und Glauben und unzulässige RechtsausÜbung gegen einen gesetzlichen Pristablauf nicht durchgreifen darf, von denen, die dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung zugänglich sind, schon in einer allgemein gültigen Weise abgegrenzt sind» Zweifel können sich zu demindest daraus ergeben, daß, worauf in ähnlichem Zusammenhang die Entscheidung BGHZ 31, 77, 83 hingewiesen hat, auch Prozeßhandlungen unter dem Gebot von Treu und Glauben stehen» Jedenfalls ist dem Berufungsgericht aber darin bcicutrcten, daß bei der Prist des Art» 29 WA solche Bedenken nicht bestehen, wie sie bei einer aus vcrfahrcnsrcchtlichen Gründen bestimmten Ausschlußfrist eingreifcn können» Nicht verfahrensrochtliche Momente bedingen die Prist, vielmehr bringt der Unfall , auf den sich die Schadensersatzansprüche gründen, die Prist in Lauf, innerhalb deren die Ansprüche mit der Klage geltend zu machen sind. lich-rcchtliche Klärung dor Ansprüche und dient dem Interesse des Luftfrachtführers, der davor bewahrt werden soll, nach Ablauf der verhältnismäßig kurzen Frist von 2 Jahren noch mit Schadenersatzansprüchen rechnen zu müssen«, Die Ausschlußfrist des Art«, 29 WA entspricht insofern den Bestimmungen des deutschen Luftvcrkchrsrechts, das in den §§ 39? In ähnlicher Weise muß es aber auch zulässig sein, dem Luftfrachtführer, der den Unfallverletzten Reisenden davon abgehalten hat, innerhalb der Ausschlußfrist die Schadens er cat zkl age zu erheben, die Berufung auf den Fristablauf zu verwehren„ Rach Treu und Glauben muß er sich in einem derartigen Falle so behandeln lassen, als ob der Geschädigte die Frist gewahrt habe (so atich Wus-sow in V7J 1963p H f). 3« Die Revision gibt zu bedenken, daß der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht erhoben werden kann, wenn die Erhebung des Einwandes ihrerseits gegen Treu und Glauben verstößt. 5« Ohne auf den Schmcrzensgeldanspruch des Klägers einzugehen, hat das Berufungsgericht den im Berufungsver-fahren noch geltend gemachten Betrag von 6.100,— DM allein wegen der Hcilbehandlungskosten des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten, die mit 9-062,70 DM in dem ursprünglichen bezifferten Klageverlangcn von 24-000,— DM enthalten waren und der Höhe nach zu 3-060,50 DM unstreitig sind. Ob es den Kläger als mitwirkendes Verschulden ungerechnet werden kann, daß er sich nicht angcschnallt und den Hubschrauber nach dem Aufsätzen durch das Fenster verlassen hat, hat das Berufungsgericht der Prüfung im Verfahren über die Höhe des Anspruchs Vorbehalten, Das wird von der Revision beanstandet. Das Berufungsgericht hat jedoch ausdrücklich dargelegt, daß nach seiner Auffassung ein etwaiges mitwirkendes Verschulden des Klägers höchstens zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung der Beklagten führen kann.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein 2204 070 Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr v. 12. Oktober 1929, RGBl 1933 II 1039, Art. 29; BGB § 242 Cd Die Versäumung der Ausschlußfrist des Art* 29 V/A ist unschädlich, wenn der Luftfrachtführer den Geschädigten von der rechtzeitigen Erhebung der Schadensersatzklage abgehaltcn hat und sich daher auf den Fristablauf nicht berufen kann, ohne dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung zu begegnen* BGH, Urt* v. 7- Mai 1963 - VI ZR 198/62 - OLG Köln LG Köln VI ZR 198/62 ,( : Vorkündet am 7o Mai 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der spBliN.V., Kl Direktion für Deutschland in Straße Beklagten, Berufungsboklagtcn und Rovisionsklägorin. - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Prof» Dr, den Kaufmann Y/alter Mi gegen in Kl Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Mai 1963 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr.K.Eo Meyer, Hancbeck, Dr. Bode und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. Juni 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt . Von Rechts wegen 2 X. Tatbestands Der Kläger fiög am 11, März 1958 mit einem Hubschrauber der Beklagten, der von dem Piloten Francis C gesteu- ert wurde, von Köln in Richtung Brüssel * Der Start, der planmäßig um 9<>27 Uhr stattnnden sollte, verschob sich wegen schlechter Sichtverhältniscc auf 10„01 Uhr« Etwa 10 Minuten nach den Abflug stieß das Flugzeug auf ein Nebelfeld. Der Pilot suchte ihm auszuwcicheno Doch geriet er auch auf dem neuen Kurs in eine Nebelbank und verlor die Bodensicht <> Der Hubschrauber ging darauf tiefer, streifte am Hürther Berg einen Baungipfcl und stürzte ab0 Der Kläger wurde verletzt» Mit der am 6» Marz 1961 eingereichten Klage hat er die Beklagte und den Piloten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen* Er hat dem Piloten vorgeworfen, den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben* Für aufgewendete Hoilbchandlungskosten und Verdienetausfall während der unfallbcdingtcn Arbeitsunfähigkeit hat er 24o000,— DM nebst 4e/o Zinsen seit dem 1* August I960 beansprucht; auch hat er ein in das Ermessen des Gerichts gestell-tos Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6*000,— DM gefordert; weiter hat er festzustellen beantragt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihn allen künftig aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen* Die Beklagten haben eingewendet, die Ansprüche seien erloschen, weil die Klage nicht innerhalb der Zweijahroofriot dos Art* 29 des Warschauer Abkommens vom 12. Oktober 1929 erhoben worden sei* Sie haben ein Verschulden des Piloten bestritten und behauptet, den Kläger treffe ein eigenes Verschulden an seinen Unfall, weil er cs trotz der Aufforderung auf den beleuchteten Warnschild unterlassen habe, sich anzuochnallen, und weil er, statt das Flugzeug durch die i 3 Tür zu verlassen, den Notausstieg durch das Fenster benutzt und sich hierbei durch einen Sturz verletzt habe. Die Beklagten haben auch die Höhe des geltend gemachten Schadens mit Ausnahme eines Betrages von 3 <>060,50 DM bestrittene Der Kläger hat unter Hinweis auf die vorprozessualen Verhandlungen entgegnet, die Berufung auf den Pristablauf sei arglistig« Unstreitig hat der Rechtsanwalt Dr. TJj^p BHIBl in Vertreter der Beklagten auf die Mitteilung des nachmaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 23» Februar I960, daß er gegebenenfalls vor den 11, März I960 Klage erheben müsse, mit Telegramm vom 29o Februar I960 geantwortet: "...«.ich bin bereit, auch nach dem 11, März I960 über Schadensersatz zu verhandeln,, Ich gebe diese Erklärung ohne Präjudiz ab und ohne hiermit irgendwelche Ansprüche Ihres Mandanten anzu-erkenneno" Der Kläger hat auch behauptet, die Beklagte habe ihm durch ihren K^^fer Direktor am Krankenbett erklären lassen, er dürfe mit einer honorigen Erledigung seines Schadens rechnen. Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Frist des Art, 29 Y/A abgewiesen• Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Unter den Vorbehalt einer Erweiterung dieses Antrags hat er beantragt, in teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6,100,— DM nebst 4# Zinsen seit den I, August I960 zu zahlen. Das Obcrlandcsgericht hat durch Teilurteil diesen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, dem Grunde nach in- 4 soweit für gerechtfertigt erklärt, als er nicht durch ein nitv/irkendeo Verschulden des Klägers eingeschränkt wird» Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entschetdungsgründes 1, Da es sich bei dem Flug des Klägers von Köln in Richtung Brüssel mit dem Hubschrauber der Beklagten um eine "internationale Beförderung*' im Sinne des Art» 1 des ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12» Oktober 1929 (Warschauer Abkommen) gehandelt hat, findet wegen des Schadens, der dem Kläger entstanden ist, dieses von Deutschland ratifizierte und am 30o November 1933 (RGBl IX 1039) veröffentlichte, nach der Bekanntmachung von 22« Juli 1953 (BGBl II 258) auch im Verhältnis zu Belgien geltende Abkommen Anwendung (vgl. auch § 51 LuftVG), Unstreitig sind die Voraussetzungen des Art, 17 WA für die Schadcnsercatzpflicht der Beklagten gegeben» 2. Nach Art« 29 WA kann die Klage auf Schadensersatz nur binnen einer Ausschlußfrist von 2 Jahren erhoben werden; die Prist beginnt mit dem Tag, an den das Luftfahrzeug an Bestinnungsort angekommen ist oder hätte ankon-nen sollen oder an den die Beförderung abgebrochen worden ist. Da in vorliegenden Pall die Prist nit dem 11» März 1958 zu laufen begann, war sic bei der Erhebung der Klage in März 1961 bereits verstrichen» 5 Mit Rocht ist das Berufungsgericht jedoch der Ansicht, daß die Klage an dem Ablauf der Prist nicht scheitern kann* Y/ie es festgcstellt hat, war es der eindeutige Sinn des Telegramms des Bevollmächtigten der Beklagten vom 29o Pebruar I960, daß sie aus den Ablauf der Frist des Art«, 29 Y/A keine Einwendungen herleiten wolle und sich nicht auf die Aucochlußfrist berufen werde» Sie hat hierdurch den Kläger davon abgehalton, die Klage vor Ablauf der Frist zu erheben. Mit diesem früheren Verhalten steht es, so hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt, in unvereinbarem Vfiderspruch, daß sich die Beklagte in Rechtsstreit doch auf den Ablauf der Frist berufen hat. Bas Berufungsgericht hat hierin mit Recht eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Recht saus Übung erblickt» Y/ic es zutreffend ausgeführt hat, iot zwar die Ausschlüßfrist des Art» 29 T/A von Amts wegen zu beachten, ebenso aber auch die Unzulässigkeit einer Rcchtsausübung» Es ist also nicht eigentlich entscheidend, daß sich die Beklagte auf den Ablauf der Ausschlußfrist berufen und der Kläger sich hiergegen mit dem Binwand unzulässiger Rcchtsausübung zur YYehr gesetzt hat» T/eoentlich ist vielmehr, daß in tatsächlichen Verlauf der Bingo der Kläger die Ausschlußfrist versäumt hat, weil ihn die Beklagte fcstgcstelltormaßen von der Einhaltung der Frist abgohal-ten hat» Bas rechtfertigt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts, über die Versäumung der Frist hinwogsuse-hen. Bern ist boizutreten. Ob au3 Gründen unzulässiger Rechtsausübung der Ablauf einer Ausschlußfrist als unschädlich angesehen werden kann, iot freilich nicht völlig zweifelsfrei» Bei vertraglichen Auoschlußfrioten wird das durchweg bejaht (RGZ 87, 28p; RGRccht 1925 Nr» 909; 1926 Nr. 251; Staudinger/ 6 7 Y Going 13GB 11» Aufl» Vorbem» 3 vor § 192; Palandt/Danckclmann BGB 22» Aufl» Überblick vor § 194 Anm» 4a; Erman/llef ermchl BGB 3. Aufl» Vorbein» vor § 194 Anm» 5 a)» Bei gesetzlichen Ausschlußfristen läßt sich die Präge nicht allgemein entscheiden, weil diese Ausschlußfi’isten nicht auf einem einheitlichen Grunde beruhen, sondern verschiedenen Zwecken dienen (BGHZ 31, 77, 83; BGB RGRK 11. Aufl» § 242 Anm» 167). Bas Berufungsgericht meint, es komme darauf an, ob die gesetzliche Ausschlußfrist eine solche prozessualer Art sei, bei der wie im Palle des § 143 DBG (BGHZ 14, 122, 128) zur Beendigung eines aus verfahrensrechtlichen Gründen entstandenen Zustandes der Ungewißheit und Unklarheit binnen bestimmter Prist eine Prozeßhandlung vorgenommen werden müsse, oder ob die Ausschlußfrist den Anspruch sachlich-rechtlich berühre» 3s mag dahinstehen, ob mit dieser Unterscheidung, die auch bereits das Reichsgericht mit Bezug auf die Versäumung der Klagofrist des § 150 RBG getroffen hat (RGZ 146, 55, 38), die Fälle, in denen eine Berufung auf 'Treu und Glauben und unzulässige RechtsausÜbung gegen einen gesetzlichen Pristablauf nicht durchgreifen darf, von denen, die dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung zugänglich sind, schon in einer allgemein gültigen Weise abgegrenzt sind» Zweifel können sich zu demindest daraus ergeben, daß, worauf in ähnlichem Zusammenhang die Entscheidung BGHZ 31, 77, 83 hingewiesen hat, auch Prozeßhandlungen unter dem Gebot von Treu und Glauben stehen» Jedenfalls ist dem Berufungsgericht aber darin bcicutrcten, daß bei der Prist des Art» 29 WA solche Bedenken nicht bestehen, wie sie bei einer aus vcrfahrcnsrcchtlichen Gründen bestimmten Ausschlußfrist eingreifcn können» Nicht verfahrensrochtliche Momente bedingen die Prist, vielmehr bringt der Unfall , auf den sich die Schadensersatzansprüche gründen, die Prist in Lauf, innerhalb deren die Ansprüche mit der Klage geltend zu machen sind. Die Prist bezweckt die baldige sach- I lich-rcchtliche Klärung dor Ansprüche und dient dem Interesse des Luftfrachtführers, der davor bewahrt werden soll, nach Ablauf der verhältnismäßig kurzen Frist von 2 Jahren noch mit Schadenersatzansprüchen rechnen zu müssen«, Die Ausschlußfrist des Art«, 29 WA entspricht insofern den Bestimmungen des deutschen Luftvcrkchrsrechts, das in den §§ 39? 47 LuftVG- eine Vorjährungsfrist von 2 Jahren verschreibt«, Es ist anerkannten Rechtes, daß der Einrede der Verjährung mit dem Gegencinwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengetreten werden kann» In ähnlicher Weise muß es aber auch zulässig sein, dem Luftfrachtführer, der den Unfallverletzten Reisenden davon abgehalten hat, innerhalb der Ausschlußfrist die Schadens er cat zkl age zu erheben, die Berufung auf den Fristablauf zu verwehren„ Rach Treu und Glauben muß er sich in einem derartigen Falle so behandeln lassen, als ob der Geschädigte die Frist gewahrt habe (so atich Wus-sow in V7J 1963p H f). 3« Die Revision gibt zu bedenken, daß der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht erhoben werden kann, wenn die Erhebung des Einwandes ihrerseits gegen Treu und Glauben verstößt. Sie meint, das sei angesichts des vorprozeosu alen Verhaltens des Klägers hier der Fall. Sie verweist auf das Vorbringen der Beklagten, daß es der . Kläger immer wieder an einer Spezifizierung seiner Ansprüche habe fohlen lassen, an 25. Februar I960 die Einreichung binnen 2 Wochen in Aussicht gestellt, aber erst mit Schreiben vom 5p Juli I960 eine Aufstellung vorgclegt, Belege dagegen nur zu dem Teil beigebracht, Xurkosten aus Baden-Baden und Bad Wöriohofon für 49 Tage verlangt, sich dort aber nur 26 Tage auf gehalten und für die nach seiner Erklärung an den übrigen 23 Tagen in Zürich durchgeführte Behandlung die entstandenen Kosten nicht substantiiert habe. Die Revision rügt es als Verstoß gegen § 286 Z?0, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht gewürdigt habe«, Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat sich das Berufungsgericht den Verlauf der vorprozessualen Verhandlungen der Parteien mit den beiderseitigen Darlegungen hierzu sehr wohl vor Augen geführt« Es hat nicht verkannt, daß die Verhandlungen einen schleppenden Gang genommen haben« Nach seinen Peststellungen hat die Beklagte dies aber hingenommen und die angebahnten Verglcichsvcrhandlungcn mit dem Kläger fortgeführt, bis 3ie sic mit Schreiben vom 6« Februar 1961 abbrach« Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Auffassung abgolehnt, daß die mit Ablauf des 11« März I960 eingctrctcnc Pristversäumnis dem Kläger nun doch zu dem Nachteil gereiche» Wie cs zutreffend bemerkt hat, hätte es der Beklagten freigestanden, die Verhandlungen früher abzubrechen; nahm sic es unter Fortführung der Verhandlungen hin, daß der Kläger diese seinerseits nicht stärker förderte, so kann sic hieraus kein Recht für sich herleitcn, ohne sich wieder mit ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen. Nachdem die Beklagte den Verhandlungen ein Ende gesetzt hatte, mußte allerdings der Kläger seine Ansprüche alsbald gerichtlich geltend machen; ihm blieb hierzu nur noch eine nach 'freu und Glauben zu benesoende kurze übergangsfrist (vgl„ Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - VersR 1963, 145 mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat sic mit der Einreichung der Klage am 6. März 1961 als gewahrt angesehen. Das ist aus Rcchtsgründcn nicht zu beanstanden« 4o Vergebens wendet sich die Revision dagegen, daß nicht das Berufungsgericht die Beklagte nach Art. 20 Abs. 1 9 Y/A ala haftungofrei angesehen hat» Nach dieser Bestimmung tritt die in Art* 17 VfA bestimmte Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten. Dazu gehört der Nachweis, daß auch kein nautisches Verschulden de3 Flugzeugführers vorlicgt. Das Berufungsgericht hatdiesen Nachweis nicht für geführt erachtet. T/enn der Pilot, so hat cs ausgeführt, bei Tiefergehen und Wenden des Flugzeugs die Bäume auf der kleinen Bodenwelle nicht gesehen habe, gegen die das Flugzeug geraten sei, so könne es ihn doch nicht entlasten, daß er nach dem Vorbringen der Beklagten bei der vorhandenen schlechten Bodensicht von Schnee und Nebel geblendet worden sei und aus der Schräglage heraus nicht habe erkennen können, ob die Fläche eben oder wellig gewesen sei. Er habe, zu demal bei schlechter Bodensicht, nicht so tief fliegen dürfen, daß ein Baumgipfol habe gestreift werden können. Mit unebenen Bodenverhältnissen und Bäumen habe er rechnen müssen. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für die Annahme der Revision, das Streifen der Baumgruppe auf der Bodenwelle sei ein unvorhersehbares Ereignis gc-v.'oscn, das den Vorwurf der Fahrlässigkeit ausschließe, lassen sie keinen Räum. 5« Ohne auf den Schmcrzensgeldanspruch des Klägers einzugehen, hat das Berufungsgericht den im Berufungsver-fahren noch geltend gemachten Betrag von 6.100,— DM allein wegen der Hcilbehandlungskosten des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten, die mit 9-062,70 DM in dem ursprünglichen bezifferten Klageverlangcn von 24-000,— DM enthalten waren und der Höhe nach zu 3-060,50 DM unstreitig sind. Ob es den Kläger als mitwirkendes Verschulden ungerechnet werden kann, daß er sich nicht angcschnallt und den Hubschrauber nach dem Aufsätzen durch das Fenster verlassen hat, hat das Berufungsgericht der Prüfung im Verfahren über die Höhe des Anspruchs Vorbehalten, Das wird von der Revision beanstandet. Das Berufungsgericht hat jedoch ausdrücklich dargelegt, daß nach seiner Auffassung ein etwaiges mitwirkendes Verschulden des Klägers höchstens zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung der Beklagten führen kann. Danach begegnet es aber keinen rechtlichen Bedenken, daß es in dom Grundurteil die Erörterung und Prüfung der Präge des mitv/irkenden Verschuldens dem Höheverfahren überlassen hat (vgl» 3GHZ 1, 36)„ Die Revision der Beklagten muß hiernach mit der Ko-otcnfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgev/iesen werden» Engels Dr»KoEo Meyer Hanebeck Dr, Bode Dr„ Pfretzschner