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BGH · VI ZR 198/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 198/61

Neomycin wirke bei parenteraler Anwendung toxisch auf Nieren- und Gehörnerveno Das sei in der ärztlichen ’Wissenschaft damals bereits bekannt gewesenB Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es 3ei daher ein grober ärztlicher Xunctfehler gewesen, ihr das Mittel zu verabfolgen» Weiter hat sie vorgetragen, die behandelnden Ärzte hätten sie vor der Behandlung mit diesem Präparat über die Möglichkeit des Eintritts schädlicher Folgen aufklären und um ihre Zustimmung zu dieser Behandlung nachsuchen müssen; einer Belehrung habe es besonders auch darum bedurft, weil die Ärzte darauf angewiesen gewesen seien, daß sie mitwirkend darauf achtete, ob es auch zu keiner Beeinträchtigung ihres Hörvermögens kam. Der Beklagte hat hiernach bestritten, daß die Behandlung mit Neomycin ein Kunstfehler gewesen sei oder daß die Patientin auf etwa mögliche Gefahren dieser Behandlung hätte hingewiesen und über das allgemein zu dem Ausdruck gebrachte Einverständnis mit der Krankenhausbehandlung hinaus noch um ihre besondere Zustimmung zur Anwendung dieses Mittels hätte angegangen werden müssen. Hierauf sei es auch darum nicht angekommen, weil es bei der schweren Nierenerkrankung zur Erhaltung des iobens der Patientin notwendig gev/esen sei, mit einem radikalen und sicher wirkenden Antibioticum einzugreifen« Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß die sorgfältig ausgewählten Ärzte im Hahnen ihrer ärztlichen Ausbildung über die Notwendigkeit, sich bei Anwendung gefährlicher Thcra- 1. Pas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus §§ 823, 31 > 89 BGB für begründet gehalten Ohne darauf einzugehen, ob die Behandlung der früheren Klägerin mit Heonycin ein ärztlicher Kunstfehler war, hat es in der Anwendung dieses Mittels mit der Folge des Gehörverlustes der Patientin darum eine zun Schadensersatz verpflichtende Maßnahme erblickt, weil die behandelnden Ärzte das Medikament wegen der Gefahr toxischer Nebenwirkungen nicht hätten anwenden dürfen, ohne die Patientin auf die Gefahrenmöglichkeiten hinzuweisen und ihre Zustimmung zu der Behandlung mit dem Mittel einzuholen« Daß sich die Klägerin mit der Aufnahme in das Krankenhaus allgemein mit den erforderlichen Behandlungen einverstanden erklärt habe, sei nur auf normale und übliche, harmlose, ungefährliche Behandlungsarten zu beziehen gewesen und habe nicht auch die hier vorgenommene Behandlung mit Neomycin umfaßt« Zu dieser sei ihre Zustimmung auch dann nicht entbehrlich gewesen, wenn sie "vital indiziert" gewesen sein sollte« Für die Annahme, daß die vorherige Aufklärung der Patientin eine ernste Gefährdung ihres Lebens oder ihres Gesundheitszustandes hätte zur Folge haben können, fehle es an hinreichender Darlegung« Mangels der erforderlichen Zustimmung stelle sich die Handlungsweise der Arzte als eine -schuldhaft begangene - rechtswidrige Verletzung der körperlichen Integrität der Patientin dar« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß hieran auch der Krankenhausteitung selbst ein vom Beklagten zu vortretendes Verschulden zur Last falle, weil sie es unter Verletzung der ihr obliegenden allgemeinen Überwachungs-, Kontroll- und TJnterwei-sungspflicht verabsäumt habe, den Ärzten die notwendigen Anweisungen darüber zu erteilen, daß sie sich bei Anwendung gefährlicher Therapien, insbesondere von solchen der hier in Hede stehenden Art, der Einwilligung der zu be- a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß eine zu Heilzwecken vorgenommene Behandlung, die zu gesundheitlicher Schädigung des Patienten geführt hat, unabhängig davon, ob hierfür ein ärztlicher Behandlungsfehler ursächlich gev/orden ist, als rechtswidrig anzusehen ist, v/enn sich der Patient nicht mit der Behandlung einverstanden erklärt hat» Die Zustimmung des Patienten setzt voraus, daß er im großen und ganzen weiß, worin er einwilligt» Ist eine vom Arzt vorgcnommene Behandlung mit gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen verbunden, so muß der Patient daher in der Regel hierüber ins Bild gesetzt werden, wenn seine Einwilligung in die Behandlung wirksam sein soll» Aufklärung kann auch da erforderlich sein, wo nur die Möglichkeit droht, daß es infolge der Behandlung zu gesundheitsschädlichen Polgen kommt» Indessen kommt es, wie das Berufungsgericht ausweislich seiner widerspruchsvollen TJrteilsausführungen verkannt hat, sehr darauf an, welcher Art die möglicherweise eintrotenden Polgen sind, wie groß im gegebenen Palle die Gefahr ihres Eintritts ist und wie schwer sie im Verhältnis zu den Folgen wiegt, die für den Patienten im weiteren Ablauf seiner Erkrankung zu erwarten wären, v/enn die vorgesehene Behandlung unterbliebe» Auf Gefahren, die sich so selten verwirk- liehen und deren Hervortreten auch in dem Palle des betreffenden Patienten so wenig wahrscheinlich ist, daß sie bei einem verständigen Menschen in seiner Lage für den Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen, braucht der Patient nicht hingewiesen zu werdeno Ebenso kann eine Aufklärung entbehrlich sein, wenn die möglicherweise eintretenden ungünstigen Nebenwirkungen der Behandlung so viel weniger gravierend sind als die Polgen eines ünterbleibens der Behandlung, daß sie ein vernünftiger Mensch in der Lage des Patienten für die Y/illensentschließung,sich der Behandlung, -zu unterziehen oder sie abzulehnen, nicht als bedeutsam ansähe (vgl, 3GHZ 29, 176, 179 und die dort angeführten Entscheidungen; Urteile des erkennenden Senats vom 26o September 1961 - VI SR 225/60 LM Nr. 14 zu § 276 (Ga) BGB - NJW 1961, 2203 = MDR 1962, 44 = VersR 1961, 1039; vom 24o Oktober 1961. len auftreten und anzunehmen ist, daß sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, nicht'ernsthaft ins Gev/icht fallen» Im weiteren Verlauf der Urteilsausführungen hat das Berufungsgericht dann aber hervorgehoben, zur Zeit der hier in Rede stehenden Behandlung vom Juli 1957 sei nicht schon zuverlässig geklärt gewesen, bis zu welcher Bosierungsgrenze eine "völlige Ungefährlichkeit" der Neomycinpräparate zu bejahen gewesen sei; damalige Erörterungen hätten es nicht als —^absolut sicher" erkennen lassen, daß nicht auch bei Gaben von 1 g und einer 3ehandlungsdauer von nicht mehr als 7 Tagen Gehörschäden auftreten könnten; toxische Hebenv/ir-kungen seien solchenfalls nicht "mit an Sicherheit grenzender V/ahrccheinlichkeit auszuschließen" gewesen» Es habe sich vorv/iegend, so hat das Berufungsgericht herausgestellt, nicht um eine Behandlung gehandelt, "bei der Kebenschäden schlechterdings nicht zu erwarten" gewesen seien» So ist das Berufungsgericht zu dem Schluß gelangt, daß eine Aufklärung unerläßlich gewesen sei» Pie Betrachtungsweise, die das Berufungsgericht tatsächlich zur Anwendung gebracht hat, verschiebt irrigerweise die Grenzen ärztlicher Aufklärungspflicht» Aufklärung ist nicht schon dann erforderlich, v/enn Nebenschä-den der vorgesehenen Behandlung nicht mit absoluter Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender V/ahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, vielmehr kann der Arzt nach den oben dargelegten Rechtegrundsätzen der Kotv/cndigkeit einer Auf- b) Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob ein Patient zur Zeit der hier vorgenommenen Neomycinbehandlung auf etwaige Gefahren schädlicher Nebenwirkungen aufzuklären war, auf den damaligen Stand der ärztlichen Erkenntnisse ankommt. Bei dem nur mäßigen Körper-und Ernährungszustand der früheren Klägerin (52,1 kg Körpergewicht bei 1,71 m Körpergröße) habe es insbesondere auch nicht außer jeder Wahrscheinlichkeit gelegen, daß die bei ihr durchgeführte Behandlung: die sonst bei größeren Dosen als möglich angesehenen Nebenfolgen habe hervorru-fen könneno Bei dieser Würdigung hat sich das Berufungsgericht auf einige von ihm angeführte Fundstellen aus dem ärztlichen Schrifttum gestützt. c) Es mag sein, daß bei Zugrundelgung der hier genannten Dosierungsziffern die fünftägige Behandlung der früheren Klägerin mit je 1 g nicht mehr als relativ ungefährlich erscheinen konnte» Walter-Heilneyer weichen aber mit ihren Angaben von dem Prüfungsergebnis klinischer Untersuchungen ab, über das Crone-Münzebrock und Fuchs noch 1957 berichtet hoben und das die Darlegungen in dem Prospekt der Herstellerfirma bestätigte» Das Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen und offenbar auch nichts darüber sagen können, wie sich die Unterschiedlichkeit der Auffassungen erklärte und wie sich die ärztliche Wissenschaft zu ihr stellte» Von der rechtsirrigen Betrachtungsweise aus, daß ärztliche Aufklärung schon immer dann erforderlich sei, wenn schädliche Nebenwirkungen der Behandlung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschlicßen seien, hat das Berufungsgericht die Befragung eines medizinischen Sachverständigen für unnötig gehalten, da es auch für einen medizinischen Daien ohne weiteres erkennbar sei, daß im Juli 1957 noch keine abschließenden zuverlässigen ärztlichen Erfahrungen hätten vorliegenfkönnen, bis zu welcher Dosierungsgrenze "eine völlige Ungefährlichkeit11 der Neomycinpräparate zu bejahen gewesen sei» Die irrige Anlegung eines rechtsfchlerhaften Maßstabes hat das Berufungsgericht dazu geführt, eine auf fachmedizinischem Uebiet liegende Frage zu beantworten, ohne daß es über das hierzu erforderliche Fachwissen verfügte» Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht unterlassen hat, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, wie es der Beklagte beantragt hatte» Durch Sachverstän-digenbcgutachtung wäre nicht nur zu klären gewesen, wie um die Mitte des Jahres 1957 Neomycin hinsichtlich seiner Anwendbarkeit und Medikation in dor ärztlichen Wissenschaft und Praxis beurteilt wurde, sondern auch, in welchen Maße und mit welchen Grade von Wahrscheinlichkeit im Palle der Klägerin nach dem damaligen Stande der Erkenntnisse etwaige ungünstige Nebenwirkungen der Neomycinbehandlung mög-lieh erschienen und sich zu den Folgen verhalten hätten, mit deren Eintritt hätte gerechnet werden müssen, wenn die Behandlung unterblieb» Wenn es regelmäßig auch im eigenverantwortlichen Ermessen der behandelnden Ärzte steht, darüber zu befinden, welche therapeutischen Mittel zur Anwendung gebracht werden sollen, so hat sich die Krankenhauslcitung doch in geeigneter '7ei~ se vergewissert zu halten, daß auch bei medikamentöser Behandlung eine notwendige Aufklärung der Patienten nicht verabsäumt wird. ab, durch welche Maßnahmen die Krankenhausleitung dafür zu 3orgen hat, daß die beim Krankenhaus tätigen Ärzte der Notwendigkeit ärztlicher Aufklärung gerecht werdeno Das Berufungsurteil hat sich über Gesichtspunkte dieser Art nicht ausgesprochen; es hebt allein auf 'die Gefährlichkeit der an der früheren Klägerin vorgenommenen Neomycin-Behandlung ab und meint, die Ärzte hätten angewiesen werden müssen, insbesondere bei Anwendung der hier in Rede stehenden Therapie, die Patienten über die mit der Behandlung möglicherweise verbundenen Gefahren aufzuklären und sich ihrer Einwilligung zu vergewissern* Eine derartige Anweisung wäre gewiß in 3etracht gekommen,wenn der Krankenhausleitung, etwa aus dem Erfahrungsbericht eines anderen Krankenhauses, bekannt geworden sein sollte oder hätte bekannt gewesen sein müssen, - vielleicht gar eher als den im Krankenhaus beschäftigten Ärzten selbst - daß eine Neomycin-Behandlung auch dann mit ernsten Gefahren verbunden war, v/enn sie sich im Rahmen der Dosierungsangoben der Herstellerfirma hielt. Für eine solche Annahme bietet der Sachvortrag der Parteien aber keinen Anhalt* Es bleibt daher die Frage, ob den Krankenhausvorstand auch ohne die Notwendigkeit besonderer Anweisungen über ärztliche Aufklärung bei Neonycin-Behand-lungen zur Last gelegt werden kann, seine leitungs- und Aufsichtspflicht mit Bezug auf die 3eachtung ärztlicher Aufklärungspflicht in Krankenhausbetrieb verletzt zu haben. schließende Beurteilung; sie wird auch erst dann wieder geprüft zu werden brauchen, wenn die weitere Sachaufklärung ergibt, daß nach dem damaligen Stande der ärztlichen Y/issenschaft und Praxis eine Neomycin-Behandlung in den Dosierungsgrenzen des Herstellerprospektes nicht als ungefährlich angesehen werden durfte und die Klägerin über die möglichen Gefahren der Behandlung hätte aufgeklärt werden müssen* Andernfalls würde es an der Ursächlichkeit etwaiger Versäumnisse der Krankenhausleitung für den eingetretenen Schaden fehlen* Bas Berufungsgericht verkennt, daß in Berufungsverfahren über den Klageanspruch auf Grund der Sachlage zu entscheiden ist, wie sie sich in Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berüfungsrechtozug darstellt• Baher durfte sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht auf eine zeitlich überholte Lebenserwartung der früheren Klägerin zurückbeziehen, sondern mußte die abgeschlossene tatsächliche Lebensdauer zugrunde legen.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
PatientBehandlungPatientinArztBerufungsgerichtAufklärungärztlichKlägerinNeomycin

Volltext der Entscheidung

2180 026
VI ZR 198/61
Verkündet am 16. Oktober 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle•
Im Namen des' Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Berlin , vertreten durch den Senator flir Finanzen - Prozeßreferat -, Berlin Vf 35, Nürnberger Straße 53-55?
Beklagten, Berufungsklägers und Revioionsklagers,
-	Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr« HHIHI-
gegen
 Io den Ingenieur Heinz Gerhard NBHHB,
2, den am	1957 geborenen Jens A(^
 gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Kläger zu 1)
beide in	Schwarzwald,
 Kläger, Bcrufungsbeklagte und Rcvisionsbek^gte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« fliHHP-
hat der VIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Oktober 1962 unter .Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br» K»E.Meyer, Hanebeck und Br« Pfretzscbner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22- Juni 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
.; ***-•■'■
Tatbestands
 Die jetzigen Kläger sind der Ehemann und der Sohn der am 2. Mai i960 verstorbenen Ehefrau Anette	geboCflHHt
 und nach deren Tode als gesetzliche Erben in den Rechtsstreit eingetreten, den diese vorher gegen den Beklagten anhängig gemacht hatte. Am 11. Juni 1957 wurde die damals 23-jährige Ehefrau	wegen einer Niorenerkrankung (Nepln?opathia
 gravidarum mit rezidivierender Pyelonephritis) in die L Innere Abteilung des vom Beklagten unterhaltenen Krankenhauses Westend eingoliefcrt. Nachdem sogenannte Plättchentests ergeben hatten, daß auf die bei ihr festgestellten Bakterien die Präparate Neomycin und Chloromycetin am besten einwirk-ten, wurde sie einer parenteralen Neomycinbehandlung unterzogen. Hierdurch sollte zugleich ein Infektionsschutz für die Extraktion eines Zahnes vermittelt werden, der zwei erbsengroße Herde aufwies und 0I3 mögliche Infektionsquelle angesehen wurde. Die Behandlung, bei der täglich zweimal 0,5 g Neomycin zugeführt wurde, begann am 16. Juli 1957.
Am 17. Juli 1957 wurde der Zahn gezogen. Am gleichen Tage bekam die Patientin Schüttelfrost, ihre Körpertemperatur stieg auf etwa 38 °, sie erbrach das Essen. Am 21. Juli 1957 klagte sie über beiderseitige Hörbeschwerden. Die Neomycinbehandlung wurde daraufhin abgesetzt. Am 19« Oktober 1957 wurde die Patientin nach Weiterbehandlung mit anderen Medikamenten aus dem Krankenhaus entlassen. Ihr Allgemeinzustand und ihre Nicrcnerkrankung waren wesentlich gebessert. Sic war aber fast völlig taub geworden. Hieran hat sich bis zu ihrem Tode nichts geändert.
 
Mit ihrer Klage hat Frau Nfl|JP den Beklagten als Inhaber des Krankenhauses für den Verlust ihres Gehörs verantwortlich gemacht» Sic hat behauptet, ihre Ertaubung sei auf die Neomycinbchandlung zurückzuführen. Neomycin wirke bei parenteraler Anwendung toxisch auf Nieren- und Gehörnerveno Das sei in der ärztlichen ’Wissenschaft damals bereits bekannt gewesenB Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es 3ei daher ein grober ärztlicher Xunctfehler gewesen, ihr das Mittel zu verabfolgen» Weiter hat sie vorgetragen, die behandelnden Ärzte hätten sie vor der Behandlung mit diesem Präparat über die Möglichkeit des Eintritts schädlicher Folgen aufklären und um ihre Zustimmung zu dieser Behandlung nachsuchen müssen; einer Belehrung habe es besonders auch darum bedurft, weil die Ärzte darauf angewiesen gewesen seien, daß sie mitwirkend darauf achtete, ob es auch zu keiner Beeinträchtigung ihres Hörvermögens kam. Irgendeine Aufklärung sei ihr jedoch nicht gegeben worden. Als Unternehmer des Krankenhauses habe der Beklagte die Ärzte anweisen müssen, vor einer parenteraler. Neomycinbchandlung die Patienten über die mit ihr verbundenen Gefahren zu belehren und ihre Zustimmung zur Behandlung einzuholen. Hieran habe er es schuldhaftorv/eise fehlen lassen.
Zum Ersatz bisher entstandenen Schadens hat die frühere Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 1 447,50 DM in Anspruch genommen. Weiter hat sic ein Schmerzensgeld gefordert, dessen Höhe sic in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Auch hat sic fcstzustollen beantragt, daß ihr der Beklagte den noch weiter entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
 
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Der Beklagte hat entgegnet, das Neomycin sei der Patientin mit insgesamt 5 g in 5 Tagen nur in einer so geringen Menge verabfolgt worden, daß nach den damaligen Erkenntnissen und .Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft eine Schädigung des Gehörs nicht habe befürchtet zu werden brauchen« Neurotoxische Nebenwirkungen seien vorher nur bei einer Verabreichung von mindestens 8g Neomycin beobachtet worden« Zur damaligen Zeit habe eine Neomycinbehandlung mit täglich 1 g bei einer Behandlungsdauer von nicht mehr als 7 Tagen als ungefährlich gegolten« Erst im vorliegenden Palle habe sich gezeigt, daß bereits eine Gesamtdosis von 5 g zu einer HörSchädigung führen könne« Der Pall sei hernach im ärztlichen Schrifttum als Erstbeobachtung dieser Art beschrieben worden. Daß am 2« Tage der Behandlung mit Neomycin Störungen im Befinden der Patientin aufgetreten 3eien, habe nicht auf der Anwendung dieses Mittels, sondern auf der Zahnextraktion beruht. Der Beklagte hat hiernach bestritten, daß die Behandlung mit Neomycin ein Kunstfehler gewesen sei oder daß die Patientin auf etwa mögliche Gefahren dieser Behandlung hätte hingewiesen und über das allgemein zu dem Ausdruck gebrachte Einverständnis mit der Krankenhausbehandlung hinaus noch um ihre besondere Zustimmung zur Anwendung dieses Mittels hätte angegangen werden müssen. Hierauf sei es auch darum nicht angekommen, weil es bei der schweren Nierenerkrankung zur Erhaltung des iobens der Patientin notwendig gev/esen sei, mit einem radikalen und sicher wirkenden Antibioticum einzugreifen« Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß die sorgfältig ausgewählten Ärzte im Hahnen ihrer ärztlichen Ausbildung über die Notwendigkeit, sich bei Anwendung gefährlicher Thcra-
 
pien der Einwilligung des Patienten zu versichern, hinreichend unterrichtet gewesen seien; darauf seien sie auch von den Leiter der Inneren Klinik in Ärztebesprechungen, gerade anhand von Regreßfallen, immer wieder hingewiesen worden. Per Beklagte ist der Auffassung entgegengetreten, daß die Krankenhauoleitung einschlägige besondere Anweisungen an die Ärzte habe erteilen müssen.
Pas Landgericht hat der Klage unter Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 20 000 PM stattgegeben, bei der Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftig entstehende Schäden unter dem Vorbehalt des Rechtsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger.
Pie Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden, nachdem die ursprüngliche Klägerin gestorben war und die jetzigen Klager den Rechtsstreit als ihre Rechtsnachfolger aufgenommen hatten.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Ab Weisung der Klage.
Pie Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entschoidungsgründe:
1. Pas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus §§ 823, 31 > 89 BGB für begründet gehalten Ohne darauf einzugehen, ob die Behandlung der früheren Klägerin mit Heonycin ein ärztlicher Kunstfehler war, hat es
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in der Anwendung dieses Mittels mit der Folge des Gehörverlustes der Patientin darum eine zun Schadensersatz verpflichtende Maßnahme erblickt, weil die behandelnden Ärzte das Medikament wegen der Gefahr toxischer Nebenwirkungen nicht hätten anwenden dürfen, ohne die Patientin auf die Gefahrenmöglichkeiten hinzuweisen und ihre Zustimmung zu der Behandlung mit dem Mittel einzuholen« Daß sich die Klägerin mit der Aufnahme in das Krankenhaus allgemein mit den erforderlichen Behandlungen einverstanden erklärt habe, sei nur auf normale und übliche, harmlose, ungefährliche Behandlungsarten zu beziehen gewesen und habe nicht auch die hier vorgenommene Behandlung mit Neomycin umfaßt« Zu dieser sei ihre Zustimmung auch dann nicht entbehrlich gewesen, wenn sie "vital indiziert" gewesen sein sollte«
Für die Annahme, daß die vorherige Aufklärung der Patientin eine ernste Gefährdung ihres Lebens oder ihres Gesundheitszustandes hätte zur Folge haben können, fehle es an hinreichender Darlegung« Mangels der erforderlichen Zustimmung stelle sich die Handlungsweise der Arzte als eine -schuldhaft begangene - rechtswidrige Verletzung der körperlichen Integrität der Patientin dar« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß hieran auch der Krankenhausteitung selbst ein vom Beklagten zu vortretendes Verschulden zur Last falle, weil sie es unter Verletzung der ihr obliegenden allgemeinen Überwachungs-, Kontroll- und TJnterwei-sungspflicht verabsäumt habe, den Ärzten die notwendigen Anweisungen darüber zu erteilen, daß sie sich bei Anwendung gefährlicher Therapien, insbesondere von solchen der hier in Hede stehenden Art, der Einwilligung der zu be-
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handelnden Patienten zu versichern und sie über die mit der Behandlung möglicherweise verbundenen Gefahren aufzuklären hätten»
2» Zu dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht auf rechtlich bedenklichem Wege gelangt»
a)	Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß eine zu Heilzwecken vorgenommene Behandlung, die zu gesundheitlicher Schädigung des Patienten geführt hat, unabhängig davon, ob hierfür ein ärztlicher Behandlungsfehler ursächlich gev/orden ist, als rechtswidrig anzusehen ist, v/enn sich der Patient nicht mit der Behandlung einverstanden erklärt hat» Die Zustimmung des Patienten setzt voraus, daß er im großen und ganzen weiß, worin er einwilligt» Ist eine vom Arzt vorgcnommene Behandlung mit gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen verbunden, so muß der Patient daher in der Regel hierüber ins Bild gesetzt werden, wenn seine Einwilligung in die Behandlung wirksam sein soll» Aufklärung kann auch da erforderlich sein, wo nur die Möglichkeit droht, daß es infolge der Behandlung zu gesundheitsschädlichen Polgen kommt» Indessen kommt es, wie das Berufungsgericht ausweislich seiner widerspruchsvollen TJrteilsausführungen verkannt hat, sehr darauf an, welcher Art die möglicherweise eintrotenden Polgen sind, wie groß im gegebenen Palle die Gefahr ihres Eintritts ist und wie schwer sie im Verhältnis zu den Folgen wiegt, die für den Patienten im weiteren Ablauf seiner Erkrankung zu erwarten wären, v/enn die vorgesehene Behandlung unterbliebe» Auf Gefahren, die sich so selten verwirk-
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liehen und deren Hervortreten auch in dem Palle des betreffenden Patienten so wenig wahrscheinlich ist, daß sie bei einem verständigen Menschen in seiner Lage für den Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen, braucht der Patient nicht hingewiesen zu werdeno Ebenso kann eine Aufklärung entbehrlich sein, wenn die möglicherweise eintretenden ungünstigen Nebenwirkungen der Behandlung so viel weniger gravierend sind als die Polgen eines ünterbleibens der Behandlung, daß sie ein vernünftiger Mensch in der Lage des Patienten für die Y/illensentschließung,sich der Behandlung, -zu unterziehen oder sie abzulehnen, nicht als bedeutsam ansähe (vgl, 3GHZ 29, 176, 179 und die dort angeführten Entscheidungen; Urteile des erkennenden Senats vom 26o September 1961 - VI SR 225/60 LM Nr. 14 zu § 276 (Ga) BGB - NJW 1961, 2203 = MDR 1962, 44 = VersR 1961, 1039; vom 24o Oktober 1961. - VI SR 106/61 - VersR 1962,
46; siehe auch Kleinewefers in VersR 1962, 197, 2oo ff)» Hat freilich der Patient eine andere Auffassung zu erkennen gegeben, so wird der Arzt nicht davon absehen dürfen, ihm die möglichen Polgen stattfindender oder unterbleibender Behandlung vor Augen zu führen und seine Entscheidung herbeizuführen; auch wenn Anlaß zu Zweifeln besteht, wird der Arzt nicht einfach seine Entschließung an die Stelle derjenigen des Patienten setzen dürfen»
Bas Berufungsgericht hat sich im Beginn der Urteilsbegründung zu der Ansicht bekannt, daß die Belohrungspflicht des Arztes entfällt, wenn Schäden durch die von ihm beabsichtigte Behandlungsart nur in äusserst seltenen Päl-
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len auftreten und anzunehmen ist, daß sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, nicht'ernsthaft ins Gev/icht fallen» Im weiteren Verlauf der Urteilsausführungen hat das Berufungsgericht dann aber hervorgehoben, zur Zeit der hier in Rede stehenden Behandlung vom Juli 1957 sei nicht schon zuverlässig geklärt gewesen, bis zu welcher Bosierungsgrenze eine "völlige Ungefährlichkeit" der Neomycinpräparate zu bejahen gewesen sei; damalige Erörterungen hätten es nicht als —^absolut sicher" erkennen lassen, daß nicht auch bei Gaben von 1 g und einer 3ehandlungsdauer von nicht mehr als 7 Tagen Gehörschäden auftreten könnten; toxische Hebenv/ir-kungen seien solchenfalls nicht "mit an Sicherheit grenzender V/ahrccheinlichkeit auszuschließen" gewesen» Es habe sich vorv/iegend, so hat das Berufungsgericht herausgestellt, nicht um eine Behandlung gehandelt, "bei der Kebenschäden schlechterdings nicht zu erwarten" gewesen seien» So ist das Berufungsgericht zu dem Schluß gelangt, daß eine Aufklärung unerläßlich gewesen sei»
jei dieser Beurteilung hat sich das Berufungsgericht ersichtlich nicht an die von ihm selbst vorangeschicktc Richtschnur gehalten. Pie Betrachtungsweise, die das Berufungsgericht tatsächlich zur Anwendung gebracht hat, verschiebt irrigerweise die Grenzen ärztlicher Aufklärungspflicht» Aufklärung ist nicht schon dann erforderlich, v/enn Nebenschä-den der vorgesehenen Behandlung nicht mit absoluter Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender V/ahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, vielmehr kann der Arzt nach den oben dargelegten Rechtegrundsätzen der Kotv/cndigkeit einer Auf-
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klärung des Patienten auch dann enthoben sein, v/enn die Behandlung mit gev/issen fernliegenden Gefahren verbunden int.,
b)	Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob ein Patient zur Zeit der hier vorgenommenen Neomycinbehandlung auf etwaige Gefahren schädlicher Nebenwirkungen aufzuklären war, auf den damaligen Stand der ärztlichen Erkenntnisse ankommt. Bas Präparat war im Jahre 1949 entwickelt worden* Unstreitig war 1957 bekannt, daß Grenzen der Bosierung eingehalten werden mußten, um schädliche Nebenwirkungen zu vermeiden» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der damalige Prospekt der Herstellerfirma darauf hingewiesen, daß bei Gaben über 1 g pro Tag und Therapiedauer über 7 Tage auf toxische Nebenwirkungen - Akustikschädigungen mit Taubheit und Gleichgewichtsstörungen - geachtet werden müsse; länger dauernde parenterale Medikation könne irreversible Störungen des achten Gehirnnervs verursachen; "in der Praxis", so ist dort aber betont worden, "hat sich gezeigt, daß bei Myacine-gaben bis zu 5 g und bis zu 7 Tagen Bauer keine toxischen Nebenwirkungen auftraten”» Bcmgegenüber ist das Berufungsgericht jedoch zu der Ansicht gelangt, auch damals 3chor seien bei Noomycingaben von 1 g je Tag und Therapiedauer von 7 Tagen toxische Nebenwirkungen, insbesondere Gehor-schädcn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen gewesen. Bei dem nur mäßigen Körper-und Ernährungszustand der früheren Klägerin (52,1 kg Körpergewicht bei 1,71 m Körpergröße) habe es insbesondere auch nicht außer jeder Wahrscheinlichkeit gelegen, daß die bei ihr durchgeführte Behandlung: die sonst bei größeren
 Dosen als möglich angesehenen Nebenfolgen habe hervorru-fen könneno
 Bei dieser Würdigung hat sich das Berufungsgericht auf einige von ihm angeführte Fundstellen aus dem ärztlichen Schrifttum gestützt. Es zitiert Aufsätze von Schüler aus den Jahren 1953 und 1955 (Medizinische Klinik 1953 I 179 und 1955 II 1592), Bemerkungen aus einer Antibiotikafibel von Walter und Heilmeyer aus dem Jahre 1954 und einen Bericht von Crone-Münzebrock und Fuchs vom Juli 1957 über die von ihnen festgestellten Ergebnisse klinischer Prüfung des Neomycin (Medizinische Klinik 52. Jahrgang S. 1066-1069). Während sich Schüler unter Hinweis auf die geringe Breite seiner bisherigen Erfahrungen (parenterale Behandlung von 35 nierengeschädigten und -kranken Patienten mit täglich 15 mg/kg Körpergewicht, insgesamt 4-5 g Neomycin ohne schädliche Nebenwirkungen) zurückhaltend äußerte, haben Crone-Münscbrock und Fuchs als Ergebnis der klinischen Prüfung die Tageshöchstdosis von 1 g für einen Seitraum von 7 Tagen angegeben und Walter-Heilmeyer bemerkt, die Häufigkeit toxischer Nebenerscheinungen gehe mit der Dosierungshöhe - bei Gaben über lg- und Therapiedauer - möglichst nicht mehr als 7 Tage - parallel; die intramuskuläre Gabe sei im allgemeinen als kontraindiziert anzucehen und komme nur bei schwersten Krankheitsbildern infrage; eine Tagesdosierung von 75o mg bis maximal 1 g (bzv/. 10-15 mg/kß/ Körpergewicht) werde als relativ ungefährlich angesehen.
Vornehmlich auf Grund dieser letzten Angaben hat das Berufungsgericht den von ihm gezogenen Schluß für gerechtfertigt gehalten.
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c)	Es mag sein, daß bei Zugrundelgung der hier genannten Dosierungsziffern die fünftägige Behandlung der früheren Klägerin mit je 1 g nicht mehr als relativ ungefährlich erscheinen konnte» Walter-Heilneyer weichen aber mit ihren Angaben von dem Prüfungsergebnis klinischer Untersuchungen ab, über das Crone-Münzebrock und Fuchs noch 1957 berichtet hoben und das die Darlegungen in dem Prospekt der Herstellerfirma bestätigte» Das Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen und offenbar auch nichts darüber sagen können, wie sich die Unterschiedlichkeit der Auffassungen erklärte und wie sich die ärztliche Wissenschaft zu ihr stellte» Von der rechtsirrigen Betrachtungsweise aus, daß ärztliche Aufklärung schon immer dann erforderlich sei, wenn schädliche Nebenwirkungen der Behandlung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschlicßen seien, hat das Berufungsgericht die Befragung eines medizinischen Sachverständigen für unnötig gehalten, da es auch für einen medizinischen Daien ohne weiteres erkennbar sei, daß im Juli 1957 noch keine abschließenden zuverlässigen ärztlichen Erfahrungen hätten vorliegenfkönnen, bis zu welcher Dosierungsgrenze "eine völlige Ungefährlichkeit11 der Neomycinpräparate zu bejahen gewesen sei» Die irrige Anlegung eines rechtsfchlerhaften Maßstabes hat das Berufungsgericht dazu geführt, eine auf fachmedizinischem Uebiet liegende Frage zu beantworten, ohne daß es über das hierzu erforderliche Fachwissen verfügte» Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht unterlassen hat, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, wie es der Beklagte beantragt hatte» Durch Sachverstän-digenbcgutachtung wäre nicht nur zu klären gewesen, wie

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um die Mitte des Jahres 1957 Neomycin hinsichtlich seiner Anwendbarkeit und Medikation in dor ärztlichen Wissenschaft und Praxis beurteilt wurde, sondern auch, in welchen Maße und mit welchen Grade von Wahrscheinlichkeit im Palle der Klägerin nach dem damaligen Stande der Erkenntnisse etwaige ungünstige Nebenwirkungen der Neomycinbehandlung mög-lieh erschienen und sich zu den Folgen verhalten hätten, mit deren Eintritt hätte gerechnet werden müssen, wenn die Behandlung unterblieb»
d)	Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Lcitungs- und Aufsichtspflicht, die dem Vorstand einer Klinik obliegt, auch darauf bezieht, daß im Kranken-hausbetricb die ärztliche Aufklärungspflicht beachtet und ihren Erfordernissen genügt wird (Urteile des erkennenden Senats von 10. Juli 1954 - VI ZR 45/54 - NJW 1956, 1106 =. VersR 1954, 496; vom 26. September 1961 - VI ZR 225/60 aaO). Die Notwendigkeit ä ztlichcr Aufklärung liegt vorwiegend auf dem Felde operativer Eingriffe, kann sich aber sehr wohl auch bei medikamentöser Behandlung ergeben. Wenn es regelmäßig auch im eigenverantwortlichen Ermessen der behandelnden Ärzte steht, darüber zu befinden, welche therapeutischen Mittel zur Anwendung gebracht werden sollen, so hat sich die Krankenhauslcitung doch in geeigneter '7ei~ se vergewissert zu halten, daß auch bei medikamentöser Behandlung eine notwendige Aufklärung der Patienten nicht verabsäumt wird. Was der Krankenhausvorstand tun muß, um seiner Leitungs- und Aufsichtspflicht in dieser Hinsicht zu genügen, läßt sich nicht allgemein sagen; es hängt von den jeweiligen Verhältnisse des betreffenden Kranken-
hauses, der Größe und Ordnung des Krankonhausbetriebes, der personellen Zusammensetzung des ärztlichen Dienstes usw. ab, durch welche Maßnahmen die Krankenhausleitung dafür zu 3orgen hat, daß die beim Krankenhaus tätigen Ärzte der Notwendigkeit ärztlicher Aufklärung gerecht werdeno Das Berufungsurteil hat sich über Gesichtspunkte dieser Art nicht ausgesprochen; es hebt allein auf 'die Gefährlichkeit der an der früheren Klägerin vorgenommenen Neomycin-Behandlung ab und meint, die Ärzte hätten angewiesen werden müssen, insbesondere bei Anwendung der hier in Rede stehenden Therapie, die Patienten über die mit der Behandlung möglicherweise verbundenen Gefahren aufzuklären und sich ihrer Einwilligung zu vergewissern* Eine derartige Anweisung wäre gewiß in 3etracht gekommen,wenn der Krankenhausleitung, etwa aus dem Erfahrungsbericht eines anderen Krankenhauses, bekannt geworden sein sollte oder hätte bekannt gewesen sein müssen, - vielleicht gar eher als den im Krankenhaus beschäftigten Ärzten selbst - daß eine Neomycin-Behandlung auch dann mit ernsten Gefahren verbunden war, v/enn sie sich im Rahmen der Dosierungsangoben der Herstellerfirma hielt. Für eine solche Annahme bietet der Sachvortrag der Parteien aber keinen Anhalt* Es bleibt daher die Frage, ob den Krankenhausvorstand auch ohne die Notwendigkeit besonderer Anweisungen über ärztliche Aufklärung bei Neonycin-Behand-lungen zur Last gelegt werden kann, seine leitungs- und Aufsichtspflicht mit Bezug auf die 3eachtung ärztlicher Aufklärungspflicht in Krankenhausbetrieb verletzt zu haben. Diese Frage findet in den Feststellungen des Beru-fungsurteils keine hinreichende Grundlage für eine ab-
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schließende Beurteilung; sie wird auch erst dann wieder geprüft zu werden brauchen, wenn die weitere Sachaufklärung ergibt, daß nach dem damaligen Stande der ärztlichen Y/issenschaft und Praxis eine Neomycin-Behandlung in den Dosierungsgrenzen des Herstellerprospektes nicht als ungefährlich angesehen werden durfte und die Klägerin über die möglichen Gefahren der Behandlung hätte aufgeklärt werden müssen* Andernfalls würde es an der Ursächlichkeit etwaiger Versäumnisse der Krankenhausleitung für den eingetretenen Schaden fehlen*
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben*
Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Klärung in der vorstehend., gekennzeichneten Richtung und präziserer tatrichterlicher Peststellungen*
3* Die Schmerzensgeldentscheidung, die das Berufungsgericht getroffen hat, wird von der Revision mit Recht angegriffen*
Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittene Lebensbecintrlichtigung gewähren und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß ihn der Schädiger für das, was er ihn angetan hat, Genugtuung schuldet (BGHZ 18, 149)- Die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung und namentlich auch deren Dauer steht in Vordergründe* Das Landgericht hatte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auf 20 000 DM er-
wogen, daß vor der noch jungen Klägerin ein ganzes Leben liege, in den sie von vielen, was den gesunden Menschen selbstverständlich sei, durch ihre Ertaubung ausgeschlossen werde. Als das Berufungsgericht über die Berufung des Beklagten entschied, war die Klägerin aber bereits gestorben. Trotzdem hat das Berufungsgericht das Schmerzensgeld in der von Landgericht festgesetzten Höhe bestehen lassen. Es hat dies damit begründet, daß bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nur auf die normalerweise zu erwartende Lebensdauer, nicht aber auf die tatsächliche Lebensdauer abgestellt werde und es daher nicht angehe, ein unter diesen Gesichtspunkten bemessenes Schmerzensgeld deshalb herabzusetzen, weil der Berechtigte vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Anspruch verstorben sei. Bas Berufungsgericht verkennt, daß in Berufungsverfahren über den Klageanspruch auf Grund der Sachlage zu entscheiden ist, wie sie sich in Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berüfungsrechtozug darstellt• Baher durfte sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht auf eine zeitlich überholte Lebenserwartung der früheren Klägerin zurückbeziehen, sondern mußte die abgeschlossene tatsächliche Lebensdauer zugrunde legen.
Führt die erneute Verhandlung wieder zur Bejahung einer Beliktshaftung des Beklagten, so wird das Berufungsgericht über die Höhe des Schmerzensgeldes erneut zu befinden haben.
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4» Bei dem zuerkannten Anspruch auf Zahlung von 1 447,50 DM hat es sich um einen Teil der Schäden gehandelt, die die frühere Klägerin im Schriftsatz vom l4»De-zenber 1959 errechnet hatte» In der Berufungsverhandlung haben die jetzigen Kläger erklärt, daß sie auf den Mehrbetrag dieser Schadensaufstellung verzichteten» Die Revision zieht in Zweifel, daß für den Klageanspruch auf Feststellung der Schadenoersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden der früheren Klägerin nun noch ein rechtliches Interesse bestanden habe» Bas Berufungsgericht, dao anscheinend angenommen hat, daß auch über den Zeitpunkt jener SchadcnsaufStellung hinaus mit der Entstehung von Schäden zu rechnen gewesen sei, wird bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, sich durch Befragen der Kläger (§ 139 ZPO) auch hierüber Klarheit zu verschaffen»
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten»
Bundesrichter
 Engels	Dr»Kleinev/efers erkranlct^61*
Engels
 Hanebeck	Br»	Pfretzschner