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BGH · VI ZB 198/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 198/59

Für eine Klage mit der ein Anspruch aus unerlaubter Handlung allein deswegen geltend gemacht wird, weil der Beklagte vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages mit der Sache der Besatzungsmächte sympathisiert oder ihre Politik oder Interessen unterstützt hat, ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben (hier: Vorwurf sittenwidriger Schadenszufügung durch Ankauf eines Fabrikunternehmens zu Beginn einer später nicht weitergeführten Entflechtungsaktion« } Mit der Vorbereitung und Errichtung der Urkunde war dieser von dem Sachbearbeiter X,C« Nfl^aus dem Stabe des Controllers F^BP beauftragt worden« Der Kaufpreis betrug 760 000 HM« Bei Vertragsabschluß handelte auf Seiten der Käuferin der jetzige Inhaber der beklagten Firma als deren damaliger Prokurist} für die Gegenseite zeichneten die Prokuristen Br« Hafll^pund Ing« der Klägerin, Biese hatten sich zunächst gegen einen Verkauf und die Vollziehung des Vertrages gewandt, darauf aber durch schriftlichen Bescheid vom 11. April 1946 auf Grund der Allgemeinen Anordnung Nr, 3 der Militärregierung und des Gesetzes Nr« 52 als deren gesetzlicher Grundlage von F^|^ “als Controller (alleiniger gesetzlicher Vertreter) der Firma Friedr, die Weisung und den Auftrag“ erhalten, “den beiliegenden, zwischen mir und dem Ankäufer in allen Einzelheiten vereinbarten Vertrag o*,« unterschriftlich zu vollziehen“. Dies führte dazu, daß sich Br, Ha^BPund Ing.KafBPim Vertrags bsi der Benennung der Parteien nicht nur als Prokuristen der Klägerin bezeichnen ließen, sondern daß auch angegeben wurde, sie handelten ferner “im Aufträge und auf Vf ei sung des Mr, Ernest Leonard Bouglas F^ü^als von der Militärregie^-rung eingesetzter Controller über das Vermögen der Firma Priedr0 in der britischen Besatzungszone ,oo'r<> Auch wurde in der Urkunde ausdrücklich vorausgeschickt * das Rechtsgeschäft werde auf Weisung der Militärregierung abge-schlossen, was durch eine entsprechende Erklärung des Controllers zu dem Ausdruck gebracht werde« In notariell beglaubigter Erklärung vom 11 0 April 1946 bestätigte EflBP sodann unter Darlegung seiner Legitimation als Controller (alleiniger gesetzlicher Vertreter) für das K^^'sche Vermögen in der britischen Besatzungszone einschließlich der Vermögensteile, daß die Prokuristen Dr. Ei und Ingo Kafli^ in der Verhandlung für ihn als Controller in seinem Auftrag handelnd aufgetreten seien, und er erklärte, daß er den Erklärungen, die* diese von ihm beauftragen Personen abgegeben hätten, in vollem Umfang beitrete« Sie hat beim Landgericht in Essen als dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geggadie beklagte Pirma, deren damalige Komplementärin Prau Witwe Vfjp und damaligen Prokuristen Max mit dem Anträge geklagt, die Pirma zur Huckauflassung und Herausgabe der Grundstücke sowie zu ihrer Freistellung von Belastungen zu verurteilen, alle Beklagten ferner gesamtschuldnerisch zu dem Ersatz allen durch Sachverständige festzustellenden Schadens, der ihr durch den Verkauf ihrer Betriebsabteilung ' Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren nach Anfechtung des Kaufvertrages wegen Zwangs und Drohung das Klagebegehren in erster Linie darauf gestützt, daß die beklagte Firma kein Eigentum an den Grundstücken erworben habe. teilen, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den am 11» April 1946 vollzogenen Verkauf ihrer Betriebsabteilung "Fried» KjJ|^Psche Tongruben und Schamottefabrik, sowie aus einer etwaigen Nichterfüllung der Klageansprüche 1 a bis c entstanden ist, und zwar in dem Umfange, wie dieser Schaden durch gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen festgestellt wird, jedoch abzüglich eines Betrages von 76 000 DM zuzüglich etwa zu erstatte»“ der Aufwendungen, welche die Beklagten in Bezug auf die unter Nr* 1 a und b verzeichneten Grundstücke und Gebäude gemacht haben» Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil, soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden istc Sie beantragt, die prozeßhindernde Einrede mangelnder Gerichtsbarkeit auch hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin wegen Schadensersatzes zu verwerfen und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung Über Haupt- und Hilfsantrag an das .Landgericht in Bonn, hilfsv/eise an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen * 1. Ber mit der Revision angefochtene Teil des Berufungsurteils betrifft nur den Hilfsantrag der Klägerin«» Im Gegensatz zu dem Landgericht ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß nur für dieses Hilfsbegehren auf .Leistung von Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung die Einrede mangelnder deutscher Gerichtsbarkeit begründet ist; für den Hauptantrag hat es die sachliche Entscheidungsbefugnis der deutschen Gerichte bejaht„ Obwohl noch offen steht, wie die Entscheidung über den Hauptantrag ausfalien wird, hat es das Berufungsgericht doch für zulässig und geboten gehalten, auch hinsichtlich des Hilfsantrags durch Vorabentscheidung entsprechend § 275 ZPO bereits darüber Klarheit zu schaffen, oh der Streit der Parteien der deutschen Ge-richtsbarkeit entzogen ist oder nicht» Verfahrensrechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht» des Geschädigten gegen den Unternehmer auf Ersatz des entstandenen Schadens weiter mit der Begründung verneint worden, daß der Beklagte nur auf Grund eines Werkvertrages privatrechtlicher Natur tätig geworden sei, nicht aber etwa auf «rund eines Befehls oder einer hoheitlichen Anordnung der Besatzungsmacht, die deren Ansehen oder Sicherheit hätte berühren können (Urteil vom 5« November 1958 - V ZB 48/57 -in M Nr. 3 zu Arte 2 AHKG 13)« Banach ist also “Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streitkräfte” im Sinne des Artikel 2 b AHKG 13 dahin verstanden worden, daß es sich um Pflichten handeln muß, die von der Besatzungsmacht in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse auferlegt worden sind« Ber in diesen Entscheidungen niedergelegten Auffassung ist beizutreten (so auch Schwenk aaO)* 1955, 894, 897)» ^enn es für den Ausschluß deutscher Gerichtsbarkeit nach Art, 3 Abs» 3 a ii genügen soll, daß die Verfahren Handlungen oder Unterlassungen "im Zuge“ der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen, so bedeutet dies nicht, daß es dort, wo sich die Pflichterfüllung oder Dienstleistung in dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts des Pflichtigen mit einem anderen vollzogen hat, für ein Verfahren gegen diesen Beteiligten auf den dargelegten Charakter seiner eigenen Handlung oder Unterlassung nicht anzukommen brauche» Vielmehr ist unmittelbar auf ihn selbst abzustellen» Als maßgebend kann es daher nicht schon gelten, daß der Controller IMIB? als er den Abschluß des Vertrages vom 11» April 1946 mit dem Beklagten Max Vf|^als Geschäftsführer seiner Firma herbeiführte, im Zuge der Erfüllung von Pflichten gehandelt hat, die ihm mit seiner Einsetzung als Controller von der Militärregierung auferlegt worden waren5 der Beklagte Max selbst mußte beim Abschluß des Vertrages unter besätzungsbehördlicher Hoheitsgewalt oder in einer Dienststellung zu den Besatzungsbehörden gehandelt haben» Das ist nicht der Pall gewesen» Daß er namens.der Firma Vfp^als Vertragspartner an dem Abschluß des Kaufvertrages und der Auflassung mitwirkte, ist hiernach nicht schon geeignet, das Verfahren,•das die Klägerin mit ihrem Verlangen nach Schadensersatz dieserhalb angestrengt hat, nach Art«, 3 Abs» 3 a ii des Überleitungsverträges von der Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit auszuschließen» oder ihre Politik oder Interessen unterstützt oder den Streitkräften, B2hörden oder Dienststellen einer oder mehrerer der Brei Mächte oder einem Beauftragten einer dieser Mächte Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet hat« Die Bestimmung will Personen, die sich für die Besatzungsmächte eingesetzt haben, davor schützen, deswegen diskriminiert zu werden (BGHSt 14, 137, 140), Während Art, 3 Abs, 3 im besonderen der deutschen Gerichtsbarkeit Verfahren gegen solche Personen entzieht, bei denen die Erfüllung hoheitsrechtlich auf erlegter Pflichten oder dienstliche Handlungen gegenüber der Besatzungsmacht in Rede stehen, gilt der in Absatz 1 normierte Schutz ganz allgemein für jede Art einer Zusammenarbeit mit den Besatzungsmächten, wie sie hier in weitester Borm umschrieben ist«, Die Bestimmung inAbsatz 1 betrifft nicht lediglich Gerichtsverfahren, sondern stellt einen Grundsatz auf, der von allen deutschen Behörden zu beachten ist. Wenn in den Absätzen 2 und 3 für die dort besonders ins Auge gefaben Bälle die deutsche Gerichtsbarkeit in strafrechtlichen und nicht strafrechtlichen Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, so ist das nach dem äußeren und inneren Zusammenhang der Vorschriften ein Ausfluß aus dem Grundsatz des Absatzes 1» Die deutschen Gerichte haben sich daher nicht nur in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Ausübung von Gerichtsbarkeit zu enthalten, sondern in allen Fällen, in denen die Bestimmung des Absatzes 1 ein» greift«, Anders als Artikel 2 des Uberleitungsvertrages, der mit der dort angeordneten Aufrechterhaltung der durch Maßnahmen der Besatzungsmacht begründeten oder festgesteilten hechte und Verpflichtungen die Gerichte in ihrer sachlichen Rechtsfindung bindet, schränkt Artikel 3 Abs« 1 also die deutsche Gerichtsbarkeit als solche ein« Wie sie den Behörden jede Initiative diskriminierender Art verbietet und es durch das Verbot einer diskriminierenden Anklageerhebung insbesondere unterbindet, daß es überhaupt zu einem strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren kommen kann, so ist es den deutschen Gerichten auch in nichtstrafrechtlichen Sachen verwehrt, einem Verfahren seinen Lauf zu lassen, wenn es darauf hinausgeht oder dazu führen würde, daß jemand allein deswegen beeinträchtigt wird, weil er mit den Besatzungsmächten zusammengearbeitet hat« Wird solchenfalls eine Schadenersatzklage angestrengt, so muß sie daher als unzulässig abgewiesen werden« bb) Im vorliegenden Falle verlangt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz, weil der Beklagte Max als damaliger Geschäftsführer der Firma Vf|^ an dem Abschluß des Vertrages vom 11. wirtschaftspolitischen Bestrebungen lag, die von den Besät zungsmächten damals ihr gegenüber verfolgt wurden» Wenn sie von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückgabe des Unternehmens fordert, so gründet sich dieses Verlangen gerade darauf, daß sich der Beklagte Max in den I>ienst dieser Zielsetzung gestelifcüiabe: deutlicher als er habe in jenen Jahren kaum jemand seine Absicht zu dem Ausdruck gebracht, sich an dem von den Alliierten wider alles Recht zunächst inszenierten Ausverkauf der Klägerin zu beteiligen; er sei ein Kollaborateur, der aus der ihm bekannten Zwangslage der Klägerin Vorteile gezogen habe, £s kann keinem Zweifel unterliegen, daß bei dieser Sachlage die Voraussetzungen des Arte 5 Abs» 1 des Überleitungsvertrages gegeben sindo Die Klägerin hat im Verlaufe des Rechtsstreits, so namentlich bei der Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Basen, von dem in der Klageschrift erhobenen Vorwurf einer Kollaboration abzurücken und stärker herauszustellen versucht, daß der Beklagte aus eigensüchtigem Interesse gehandelt habe« An dem Tatsachengehalt der Klage ist hierdurch nichts geändert worden» Es ist keine außerhalb des Schutzes der Vorschrift liegende Besonderheit, daß der Beklagte Max V^^^, wie die Klägerin hervorkehrt, geflissentlich davon abgesehen hat, von seinem Interesse am Erwerb des Witterschlicker Unter-nehmens die Geschäfteleitung der Klägerin zu*unterrichten, daß er nicht mit dieser in KaufVerhandlungen eingetreten ist, sondern hinter dem Bücken der Klägerin mit der Besatzungsmacht verhandelt und den Vertrag gegen den erklärten Willen der Klägerin abgeschlossen hat« Die Politik, die die Besatzungsmacht damit verfolgte, daß sie den Witterschlicker Betrieb aus dem von der Klägerin beherrschten Kreis von Unternehmungen herausnahm und veräußerte, fragte nicht danach, ob der Inhaber der Klägerin und die von ihm eingesetzte Geschäft sleitung hiermit einverstanden waren« Es ist daher nichts» was dem Beklagten Max über die Zusammenarbeit mit der Besätzungsmächt hinaus zu dem Vorwurf gemacht werden könnte, daß auch er nicht hiernach fragte« Überdies konnte nach 2iffer 2 jäe r Allgemeinen Verfügung Nr« 3 zu dem Gesetz Nr« 52 der Militärregierung die Geschäftsleitung der Klägerin abweichend von Art« IV des Gesetzes Nr« 52 nicht einmal Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes selbständig abscKLießeno Bie alleinige Verfügungs-befugnis hatte der Controller« Ein für die Frage der Gerichtsbarkeit bedeutsamer zusätzlicher Umstand kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte UJax dem Erwerb des Witterschlicker Unternehmens einen wirtschaftlichen Vorteil für seine Firma erstrebt und daß er, wie die Klägerin betont, aus eigensüchtigem Interesse gehandelt hat« Eine Diskriminierung ist nach Art« 3 Abs 1 des Überleitungsvertrages unabhängig davon unzulässig, ob 5er, der mit den Besatzungsmächten zusammengearbeitet hat, dabei für sich oder jemand anders einen besonderen Vorteil gesucht und erlangt hat oder nichtc Abgesehen davon kann die Klägerin dem Beklagten auch nicht etwa vorwerfen, daß er auf die Gestaltung des Erwerbspreises für das Witterschlicker Unternehmen einen Einfluß genommen habe, der ihr zu dem Nachteil geworden sei« Bas Gegenteil ist der Fall, da er nach dem Vorbringen der Beklagten, das in seinen Einzelheiten von der Klägerin nicht bestritten worden ist, andere Kaufinteress ent en überboten hat und der Klägerin ein höherer Kaufpreis zugeflossen ist, als sie ihn sonst erlangt hätte« In der Revisionverhandlung hat die Klägerin noch vor-* tragen lassen, der Beklagte Max V^jj^habe den Abschluß des Vertrages vom 11« *pril 1946 durch eine arglistige Täuschung erschlichen;er habe der Besatzungsmacht gegenüber seinen Mitbewerber bewußt wahrheitswidri als nazistisch gebunden hingestellt« Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob bei einer Sachlage, wie sie hier angedeutet wird, die deutsche Gerichtsbarkeit für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegeben wäre« Der Vorwurf, den die Revision hier erhebt, ist nämlich neu, steht im Widerspruch zu dem bisherigen Sachvortrag und ist durch keinerlei tatsächliche Darlegungen unterbaut« Nach dem Klagevorbringen, von dem die Klägerin bislang nicht abgegangen war, hat der Beklagte Max V^jj^ bei der Unterredung mit dem Sachbearbeiter McBflH) aus dem Stabe des Controllers zwar zu verstehen gegeben, daß Wef^fc in der Vergangenheit unerwünschte politische Verbindungen gehabt habe; doch hat er die Frage, ob er eine besondere Anschuldigung vorbringe, ausdrücklich verneint« Zum Abschluß des Vertrages mit dem Beklagten ist es auch erst gekommen, nachdem beide Bewerber von der Militärregierung politisch überprüft worden waren und die Ermittlungen nach dem von der Klägerin mitgeteilten Befund des Headquarters Military Government North Rhine

BesatzungsmachtFirmaMaxBestimmungControllerGerichtsbarkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2191 096
Üb er leitungsvertrag idF v„ 30 o üJärz 1955? BGBl II 301s 405? Io Teil Art«, 3 Abs» 1; BGB § 823 I? § 826 H
Für eine Klage mit der ein Anspruch aus unerlaubter Handlung allein deswegen geltend gemacht wird, weil der Beklagte vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages mit der Sache der Besatzungsmächte sympathisiert oder ihre Politik oder Interessen unterstützt hat, ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben (hier: Vorwurf sittenwidriger Schadenszufügung durch Ankauf eines Fabrikunternehmens zu Beginn einer später nicht weitergeführten Entflechtungsaktion« }
BGH, TJrto Vo 20o Dezember I960 - VI ZB 198/59 QI»G Köln
IS-ZR. 198/59
Verkündet am 20 * Dezember I960 Kriegl, Justizobersekretär, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Fried« KflBP in BfBPt A Alleininhaber Dipl.Ing« Alfried i H
____^Straße J
I von Bi^HV und
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma H»J»	Oie.,
alleiniger Inhaber Max VflHp in B , L
Rohstoffbetriebe [straße
d^^Erben der verstorbenen Witwe Helene Vj nämlich:,
a
) Frlo Dr. M&gret VgM ) Landgerichtspräsident BJJBBPstr. 0/^,
c)	Max Vgp,
d)	Rechtsanwalt Dr. Hans
 Dr. Heinrich tr. M
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember I960 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr.K.E. Meyer, Hanebe@k, Dr. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das am 19.Februar 1959 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Ober landesgez'ichts in Köln wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

2
Tatbestand:
Zu den wirtschaftlichen Unternehmungen der Klägerin gehörte bis zu dem Jahre 1946 eine Tongrube und Schamotte-
neten Betriebsgrundstücke war die Klägerin in ihrer früheren Gestalt als Aktiengesellschaft eingetragene Nachdem auf Grund des Gesetzes Nr* 52 (ABlBrMilReg Nr, 5 S, 18) und
 Allgemeinen Verfügung Nr« 3 der Militärregierung (ABlBrMilReg/ S* 62, 63) das gesamte in der britischen Besätzungszone be-legene Vermögen der Klägerin der "Beschlagnahme des Besitzes sowie der Weisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung" unterworfen und in der Person des £oI>o Douglas PflBfeein "Controller" eingesetzt worden war, kam es 1946 zu einer Veräußerung des Betriebes an die erstbeklagte Firma, Diese war damals eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär in Witwe Helene Vfp^ geb, inzwischen am 12» März 1958 verstorben und von den Beklagten zu 2 a) bis d) beerbt worden ist, und deren Unternehmen nun von dem damaligen Kommanditisten und Prokuristen Max V^pp
-	dem Beklagten zu 2 c) - als Alleininhaber fort geführt wird. Die Veräußerung ging auf die Initiative des Koniroll-beauffcragten für den Produktionszweig "Feuerfeste Materialien"
-	"Controller of Refrscfcories Metallurgy Branch" - zurück,
 der Anfang 1946 mit mehreren Kauf inter essenten in Verhandlungen trat. An einem Erwerb erklärte sich auch die beklagte Firma, vertreten durch ihren jetzigen Inhaber, für interessiert, Doch neigten die mit der Sachbearbeitung befaßten Stellen zunächst dazu, den Betrieb an einen Kaufmann WepBi zu veräußern; ein Vertrag mit diesem wurde bereits vorbereitet und entworfen. Der jetzige Inhaber der beklagten Firma sprach darauf am 26, März 1946 persönlich bei dem Sachbearbeiter McD aus dem Stabe des Controllers vor, brachte
 fabrik in W
im Grundbuc
 seine Enttäuschung zu dem Ausdruck und gab - nach einem von McDflflHfc niedergelegten Aktenvermerk - zu verstehen, da 13 Wester in der Vergangenheit 11 unerwünschte politische Verbindungen“ gehabt habe* Die Frage, ob er besondere Anschuldigungen vorbringe, verneinte er, Beide KaufInteressenten wurden danach von den Besatzungsstellen überprüft^ Wester als “unerwünschter Käufer“ befunden und der Vertrag mit der beklagten Firma abgeschlossene
 Kaufvertrag und Auflassung wurden am 11«, April 1946 zu Protokoll des Notars Br« S<dP in	beurkundet«
Mit der Vorbereitung und Errichtung der Urkunde war dieser von dem Sachbearbeiter X,C« Nfl^aus dem Stabe des Controllers F^BP beauftragt worden« Der Kaufpreis betrug 760 000 HM« Bei Vertragsabschluß handelte auf Seiten der Käuferin der jetzige Inhaber der beklagten Firma als deren damaliger Prokurist} für die Gegenseite zeichneten die Prokuristen Br« Hafll^pund Ing«	der	Klägerin, Biese
 hatten sich zunächst gegen einen Verkauf und die Vollziehung des Vertrages gewandt, darauf aber durch schriftlichen Bescheid vom 11. April 1946 auf Grund der Allgemeinen Anordnung Nr, 3 der Militärregierung und des Gesetzes Nr« 52 als deren gesetzlicher Grundlage von F^|^ “als Controller (alleiniger gesetzlicher Vertreter) der Firma Friedr, die Weisung und den Auftrag“ erhalten, “den beiliegenden, zwischen mir und dem Ankäufer in allen Einzelheiten vereinbarten Vertrag o*,« unterschriftlich zu vollziehen“. Dies führte dazu, daß sich Br, Ha^BPund Ing.KafBPim Vertrags bsi der Benennung der Parteien nicht nur als Prokuristen der Klägerin bezeichnen ließen, sondern daß auch angegeben wurde, sie handelten ferner “im Aufträge und auf Vf ei sung des Mr, Ernest Leonard Bouglas F^ü^als von der Militärregie^-rung eingesetzter Controller über das Vermögen der Firma
 Priedr0	in der britischen Besatzungszone ,oo'r<> Auch
 wurde in der Urkunde ausdrücklich vorausgeschickt * das Rechtsgeschäft werde auf Weisung der Militärregierung abge-schlossen, was durch eine entsprechende Erklärung des Controllers zu dem Ausdruck gebracht werde« In notariell beglaubigter Erklärung vom 11 0 April 1946 bestätigte EflBP sodann unter Darlegung seiner Legitimation als Controller (alleiniger gesetzlicher Vertreter) für das K^^'sche Vermögen in der britischen Besatzungszone einschließlich der
 Vermögensteile, daß die Prokuristen Dr. Ei und Ingo Kafli^ in der Verhandlung für ihn als Controller in seinem Auftrag handelnd aufgetreten seien, und er erklärte, daß er den Erklärungen, die* diese von ihm beauftragen Personen abgegeben hätten, in vollem Umfang beitrete«
Die Klägerin, deren besatzungsrechtliche Vermögenskontrolle seit dem 4« März 1953 wieder völlig aufgehoben ist, hält es für ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten des jetzigen Inhabers der beklagten Pirma, daß er sich zu dem Nachteil der Klägerin an der Durchführung der politischen und insbesondere wirtschaftspolitischen Zielsetzungen der Besatzungsmacht beteiligt und aus der Zwangslage der Klägerin für die beklagte Pirma Vorteil gezogen habe«
Sie hat beim Landgericht in Essen als dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geggadie beklagte Pirma, deren damalige Komplementärin Prau Witwe Vfjp und damaligen Prokuristen Max	mit	dem	Anträge	geklagt,	die	Pirma
 zur Huckauflassung und Herausgabe der Grundstücke sowie zu ihrer Freistellung von Belastungen zu verurteilen, alle Beklagten ferner gesamtschuldnerisch zu dem Ersatz allen durch Sachverständige festzustellenden Schadens, der ihr durch den Verkauf ihrer Betriebsabteilung
 
WSBHIHÜV sowie aus einer etwaigen Nichterfüllung der gegen die Firma erhobenen Klageansprüche entstanden ist, soweit dieser Schaden den Betrag von 76 000 DM zuzüglich etwa zu erstattender Aufwendungen übersteigt, die die Beklagten in Bezug auf die Grundstücke gemacht haben«,
Bie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten«,
Sie haben den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zux'ückge-wiesen und den Standpunkt vertreten, das Klagebegehren müsse schon darum scheitern, weil ihm die Bestimmungen des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
 Fragen (überleitungsvertrag) vom 23» Oktober 1954 in der Fas sung vom 30«, März 1955, BGBl XI 405, entgegenständen«
Bas Landgericht ist dieser Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
i
/
' Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren nach Anfechtung des Kaufvertrages wegen Zwangs und Drohung das Klagebegehren in erster Linie darauf gestützt, daß die beklagte Firma kein Eigentum an den Grundstücken erworben habe. Bas Oberlandesgericht in Hamm hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und entsprechend einem Hilfsantrag der Klägerin den Rechtsstreit an das Landgericht in Bonn verwiesen, weil bei dem neuen Vorbringen und dem hierauf gestützten Hauptverlangen nach Berichtigung des Grundbuchs keine Zuständigkeit des Landgerichts in Essen gegeben war.
Vor dem Landgericht in Bonn hat die Klägerin den Rechts streit mit dem Hauptantrag weiter verfolgt,
1. die beklagte Firma zu verurteilen,
a)	in die Berichtigung des Grundbuchs von	Blatt	0P26	dahin einzu-
 
willigen, daß sie, die Klägerin, als Üigcntüraerin eingetragen wird;
b)	die unter Hr« 1 a bezeichneten G-rundstücke mit
 allen auf stehenden Gebäudeii, Einrichtungen, Bestandteilen und Zubehör, soweit diese Vermögens-gegenstände am 15» April 1946 in den BUchern des ehemaligen Betriebes "Fried»	s°he
 Tongruben und Schamottefabrik,
 verzeichnet waren, an sie, die Klägerin, herauszugeben;
c)	die unter Nr» 1 a verzeichneten Grundstücke honen einer vom Gericht festzusetzenden Frist von denjenigen Belastungen freizustellen, die nach dem 15» April 1946 in die vorbezeichneten Grundbücher eingetragen wurden, und die dazu erforderlichen Anträge zu stellen sowie, die notwendigen Zustimmungserklärungen abzugeben;
2» alle /aamaligen7 drei Beklagten /die beklagte Firma, Helene und Max	als Gesamtschuldner zu verur-
teilen, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den am 11» April 1946 vollzogenen Verkauf ihrer Betriebsabteilung "Fried»	KjJ|^Psche Tongruben
 und Schamottefabrik,	sowie aus einer
 etwaigen Nichterfüllung der Klageansprüche 1 a bis c entstanden ist, und zwar in dem Umfange, wie dieser Schaden durch gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen festgestellt wird, jedoch abzüglich eines Betrages von 76 000 DM zuzüglich etwa zu erstatte»“ der Aufwendungen, welche die Beklagten in Bezug auf die unter Nr* 1 a und b verzeichneten Grundstücke und Gebäude gemacht haben»
 
Hilfsweise hat die Klägerin weiter beantragt,
1« die beklagte Firma zu verurteilen, im Wege des Schadensersatzes
a)	an sie, die Klägerin, die im Grundbuch von
HHfc Band 0| Blatt	eingetragenen	Grund-
stücke mit allen aufstehenden Gebäuden, Einrichtungen, Bestandteilen und Zubehör aufzulassen, soweit diese Vermögensgegenstände am 15« April 1946 in den Büchern des ehemaligen Betriebes "Fried« K0^, K00f sehe Tongruben und Schamotte-fabrik,	verzeichnet	und	noch	vor-
handen sind;
b)	die bezeichneten Grundstücke von Belastungen - wie im Hauptantrag 1 c formuliert - freizustellen;
c)	der Klägerin die unter Nr« 1 a genannten Sachen herauszugeben;
2« alle drei Beklagte als Gesamtschuldner zu dem Schadensersatz nach Maßgabe der Formulierung im Hauptantrag Nr. 2 zu verurteilen«
Bas Bandgericht in Bonn hat die Klage als unzulässig abgewiesen« Es hat ausgeführt, die Kegelung des Überleitungs-Vertrages lasse eine sachlich-rechtliche Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Klageanträge nicht zu«
Die Klägerin hat diese Entscheidung wieder mit der Berufung bekämpft und beantragt, den Hechtsstreit an das -Landgericht in Bonn zurückzuverweisen•
Das Oberlandesgericht in Köln hat durch Zwischen- und Teilurteil unter Änderung des landgerichtlichen Urteils die prozeßhindernde Einrede mangelnder deutscher Gerichtsbarkeit insoweit verworfen, als der Hauptantrag der Klägerin
 in Frage steht, und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen„
Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil, soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden istc Sie beantragt, die prozeßhindernde Einrede mangelnder Gerichtsbarkeit auch hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin wegen Schadensersatzes zu verwerfen und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung Über Haupt- und Hilfsantrag an das .Landgericht in Bonn, hilfsv/eise an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen *
Die jetzigen Beklagten, auch soweit sie nach dem Tode der Witwe Helene	an	die	Stelle der früheren Beklagten
 getreten sind, beantragen, die Revision zurückzuweisen, gegebenenfalls aber den beklagten Erben der Witwe Vg^p gemäß § ?80 ZPO die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten*
Ent scheidungsgründe:
1. Ber mit der Revision angefochtene Teil des Berufungsurteils betrifft nur den Hilfsantrag der Klägerin«» Im Gegensatz zu dem Landgericht ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß nur für dieses Hilfsbegehren auf .Leistung von Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung die Einrede mangelnder deutscher Gerichtsbarkeit begründet ist; für den Hauptantrag hat es die sachliche Entscheidungsbefugnis der deutschen Gerichte bejaht„ Obwohl noch offen steht, wie die Entscheidung über den Hauptantrag ausfalien wird, hat es das Berufungsgericht doch für zulässig und geboten gehalten, auch hinsichtlich des Hilfsantrags durch Vorabentscheidung entsprechend § 275 ZPO bereits darüber Klarheit
 zu schaffen, oh der Streit der Parteien der deutschen Ge-richtsbarkeit entzogen ist oder nicht» Verfahrensrechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht»
2» Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß den deutschen Gerichten eine sachliche Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche durch Art» 3 in Teil I des Überleitungsvertrages verwehrt ist»
a) Dies läßt sich allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus der Bestimmung in Absatz 3 a ii des Artikel 3 ableiten. Nach dieser Bestimmung dürfen deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende Gerichtsbarkeit in nicht strafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist, gegen natürliche Personen ausüben, es sei denn, daß solche Verfahren aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der ieistung solcher Dienste betreffen» Das Berufungsgericht hält diese Bestimmung für anwendbar, weil das Handeln des Beklagten Max V^pals damaligen Geschäftsführers der Eirma VHP "im Zuge" der Erfüllung derjenigen Pflichten gelegen habe,‘die dem Controller	gegenüber der Besatzungsbehörde obgelegen
 hätten und die dieser nicht habe erfüllen können, ohne daß bei dem Verkauf der	Tongruben	und	Werksein-
richtungen der Beklagte Max Vgpppals Vertragspartner mitgewirkt habe« Diese Auffassung verkennt den Sinn der genannten Vorschrift.
Eine ihr ähnliche Bestimmung hatte bereits das AHKG 13 (ABI AKK 54) in Art» 2 b dahin getroffen, daß ohne eine aus-
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drückliche von dem Hohen Kommissar erteilte Ermächtigung deutsche Berichte in nicht strafrechtlichen Angelegenheiten Gerichtsbarkeit nicht ausüben dürfen, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist«, Bereits in mehreren Fällen, die zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelangt sind, hat sich die Frage gestellt, ob die hier vorausgesetzte Beziehung zur Besatzungsmacht Vorgelegen hat. Als wegen eines Kraftwagens, den ein Landrat gemietet hatte, um ihn Besatzungsdienststellen zur Verfügung zu stellen, der Landkreis auf Zahlung von Mietzins und Herausgabe des Wagens in Anspruch genommen wurde, hat es der V« Zivilsenat als unerheblich angesehen, daß der Landrat auf Veranlassung der Besatzungsdienststelle gehandelt hatte, und hat die Einrede mangelnder deutscher Gerichtsbarkeit zurückgewiesen (Urteil vom 8«Februar 1956 - V ZR 124/54 - in LM Nr« 2 zu Art« 2 AHKG 13)• Ebenso ist die deutsche Gerichtsbarkeit in Fällen bejaht worden, in denen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages durch die StEG entgegengehalten wurde, daß die verkauften Waren von der Besatzungsmacht requiriert worden seien (Urteil vom 16. Dezember 1958 - VIII ZR 103/5.7 in IM Nr. 11 zu dem überleitungsvertrag; Urteil vom 3* März 1959 - VIII ZR 6/59). Der tragende Gedanke dieser Entscheidungen war der, daß die zu entscheidenden Fragen nur mittelbar eine Angelegenheit vorbezeichneter Besatzungsberührung betrafen (vgl« hierzu Schwenk, Deutsche Gerichtsbarkeit nach dem Überleit ungs vertrag, in NJW I960, 273 f)« In einem Falle, in dem es bei Durchführung eines Vertrages der Besatzungsmacht mit einem deutschen Unternehmer über die Entschärfung von Munition und Sprengkörpern zu einer Explosion gekommen war, ist ein Ausschluß deutscher Gerichtsbarkeit für den Anspruch
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des Geschädigten gegen den Unternehmer auf Ersatz des entstandenen Schadens weiter mit der Begründung verneint worden, daß der Beklagte nur auf Grund eines Werkvertrages privatrechtlicher Natur tätig geworden sei, nicht aber etwa auf «rund eines Befehls oder einer hoheitlichen Anordnung der Besatzungsmacht, die deren Ansehen oder Sicherheit hätte berühren können (Urteil vom 5« November 1958 - V ZB 48/57 -in M Nr. 3 zu Arte 2 AHKG 13)« Banach ist also “Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streitkräfte” im Sinne des Artikel 2 b AHKG 13 dahin verstanden worden, daß es sich um Pflichten handeln muß, die von der Besatzungsmacht in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse auferlegt worden sind« Ber in diesen Entscheidungen niedergelegten Auffassung ist beizutreten (so auch Schwenk aaO)*
Sie muß auch für Art» 3 Abs* 3 a ii des Überleitungsvertrages gelten* Baß die hier getroffene Regelung in weniger eingeschränktem Sinne zu verstehen sei, kann umso weniger angenommen werden, als der überleitungsvertrag einen feil des Pariser Vertragswerks über die Beendigung des Besät zungs regimes bildet, das der Wiederherstellung der Souveränität und damit auch der Justizhoheit der Bundesrepublik diente, und Bestimmungen, in denen Beschränkungen der Souveränität aufrecht erhalten worden sind, bei nicht eindeutiger Fassung daher restriktiv zu interpretieren sind* Pflichten im Sinne des Art* 3 Abs* 3 a ii sind daher die von der Besatzungsmacht kraft ihrer Hoheitsgewalt auferlegten Pflichten* [Dementsprechend sind auch Bienste für die Besatzungsbehörden im Sinne dieser Bestimmung solche Handlungen, die in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten gegenüber den Besatzungsbehörden angeführt wurden; es muß sich um dienstliche Handlungen für die Besatzungsmacht handeln (vgl* Maier, Fragen der Gerichtsbarkeit im Pariser Vertragswerk, in NJW
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1955, 894, 897)» ^enn es für den Ausschluß deutscher Gerichtsbarkeit nach Art, 3 Abs» 3 a ii genügen soll, daß die Verfahren Handlungen oder Unterlassungen "im Zuge“ der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen, so bedeutet dies nicht, daß es dort, wo sich die Pflichterfüllung oder Dienstleistung in dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts des Pflichtigen mit einem anderen vollzogen hat, für ein Verfahren gegen diesen Beteiligten auf den dargelegten Charakter seiner eigenen Handlung oder Unterlassung nicht anzukommen brauche» Vielmehr ist unmittelbar auf ihn selbst abzustellen» Als maßgebend kann es daher nicht schon gelten, daß der Controller IMIB? als er den Abschluß des Vertrages vom 11» April 1946 mit dem Beklagten Max Vf|^als Geschäftsführer seiner Firma herbeiführte, im Zuge der Erfüllung von Pflichten gehandelt hat, die ihm mit seiner Einsetzung als Controller von der Militärregierung auferlegt worden waren5 der Beklagte Max	selbst	mußte	beim	Abschluß	des	Vertrages
 unter besätzungsbehördlicher Hoheitsgewalt oder in einer Dienststellung zu den Besatzungsbehörden gehandelt haben»
Das ist nicht der Pall gewesen» Daß er namens.der Firma Vfp^als Vertragspartner an dem Abschluß des Kaufvertrages und der Auflassung mitwirkte, ist hiernach nicht schon geeignet, das Verfahren,•das die Klägerin mit ihrem Verlangen nach Schadensersatz dieserhalb angestrengt hat, nach Art«, 3 Abs» 3 a ii des Überleitungsverträges von der Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit auszuschließen»
b) Der Ausschluß deutscher Gerichtsbarkeit ergibt sich dagegen — darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten -aus Art. 3 Abs» 1 des Überleitungsvertrages»
aa) Hach dieser Bestimmung darf niemand allein deswegen unter Anklage gestellt oder durch Maßnahmen deutscher Ge-
 
richte oder Behörden in seinen Bürgerrechten oder seiner wirtschaftlichen Stellung nur deswegen beeinträchtigt werden, weil er vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages mit der Sache der Brei Mächte sympathisiert, sie. oder ihre Politik oder Interessen unterstützt oder den Streitkräften, B2hörden oder Dienststellen einer oder mehrerer der Brei Mächte oder einem Beauftragten einer dieser Mächte Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet hat« Die Bestimmung will Personen, die sich für die Besatzungsmächte eingesetzt haben, davor schützen, deswegen diskriminiert zu werden (BGHSt 14, 137, 140), Während Art, 3 Abs, 3 im besonderen der deutschen Gerichtsbarkeit Verfahren gegen solche Personen entzieht, bei denen die Erfüllung hoheitsrechtlich auf erlegter Pflichten oder dienstliche Handlungen gegenüber der Besatzungsmacht in Rede stehen, gilt der in Absatz 1 normierte Schutz ganz allgemein für jede Art einer Zusammenarbeit mit den Besatzungsmächten, wie sie hier in weitester Borm umschrieben ist«, Die Bestimmung inAbsatz 1 betrifft nicht lediglich Gerichtsverfahren, sondern stellt einen Grundsatz auf, der von allen deutschen Behörden zu beachten ist. Babei wird diesen im Schlußsatz des Absatzes 1 noch besonders zur Pflicht gemacht, alle ihnen zur Verfügung stehen den Mittel anzuwenden, um sicherzuetellen, daß der Zweck die ses Absatzes erreicht wird.
Unverkennbar will die Vorschrift des Absatzes 1 jedes behördliche Vorgehen und jedes gerichtliche Verfahren verhindern, das auf eine Biskritmierung hinauslaufen könnte. Wenn in den Absätzen 2 und 3 für die dort besonders ins Auge gefaben Bälle die deutsche Gerichtsbarkeit in strafrechtlichen und nicht strafrechtlichen Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, so ist das nach dem äußeren und inneren Zusammenhang der Vorschriften ein Ausfluß aus
 dem Grundsatz des Absatzes 1» Die deutschen Gerichte haben sich daher nicht nur in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Ausübung von Gerichtsbarkeit zu enthalten, sondern in allen Fällen, in denen die Bestimmung des Absatzes 1 ein» greift«, Anders als Artikel 2 des Uberleitungsvertrages, der mit der dort angeordneten Aufrechterhaltung der durch Maßnahmen der Besatzungsmacht begründeten oder festgesteilten hechte und Verpflichtungen die Gerichte in ihrer sachlichen Rechtsfindung bindet, schränkt Artikel 3 Abs« 1 also die deutsche Gerichtsbarkeit als solche ein« Wie sie den Behörden jede Initiative diskriminierender Art verbietet und es durch das Verbot einer diskriminierenden Anklageerhebung insbesondere unterbindet, daß es überhaupt zu einem strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren kommen kann, so ist es den deutschen Gerichten auch in nichtstrafrechtlichen Sachen verwehrt, einem Verfahren seinen Lauf zu lassen, wenn es darauf hinausgeht oder dazu führen würde, daß jemand allein deswegen beeinträchtigt wird, weil er mit den Besatzungsmächten zusammengearbeitet hat« Wird solchenfalls eine Schadenersatzklage angestrengt, so muß sie daher als unzulässig abgewiesen werden«
bb) Im vorliegenden Falle verlangt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz, weil der Beklagte Max als damaliger Geschäftsführer der Firma Vf|^ an dem Abschluß des Vertrages vom 11. April 1946 mitgewirkt hat und der Klägerin hierdurch das Eigentum an der Witterschlicker Tongrube und S chamo ttefabi’ik entzogen worden.ist« Obwohl ihre eigenen Prokuristen für sie als Verkäuferin aufgetreten sind, will sie den Vertrag doch nicht gelten lassen, weil er nur unter dem Zwang der Besatzungsmacht zustande gekommen ist. Sie räum? ein, daß die Herauslösung des
HHHBbr Unternehmens aus dem Besitzstand der Klägerin und seine Veräußerung im Zuge der politischen und
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wirtschaftspolitischen Bestrebungen lag, die von den Besät zungsmächten damals ihr gegenüber verfolgt wurden» Wenn sie von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückgabe des Unternehmens fordert, so gründet sich dieses Verlangen gerade darauf, daß sich der Beklagte Max	in	den	I>ienst
 dieser Zielsetzung gestelifcüiabe: deutlicher als er habe in jenen Jahren kaum jemand seine Absicht zu dem Ausdruck gebracht, sich an dem von den Alliierten wider alles Recht zunächst inszenierten Ausverkauf der Klägerin zu beteiligen; er sei ein Kollaborateur, der aus der ihm bekannten Zwangslage der Klägerin Vorteile gezogen habe,
£s kann keinem Zweifel unterliegen, daß bei dieser Sachlage die Voraussetzungen des Arte 5 Abs» 1 des Überleitungsvertrages gegeben sindo
 Die Klägerin hat im Verlaufe des Rechtsstreits, so namentlich bei der Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Basen, von dem in der Klageschrift erhobenen Vorwurf einer Kollaboration abzurücken und stärker herauszustellen versucht, daß der Beklagte aus eigensüchtigem Interesse gehandelt habe« An dem Tatsachengehalt der Klage ist hierdurch nichts geändert worden»
cc) Ler Tatsachenvortrag der Klage enthält keine Umstände, die das mit ihr verfolgte Schadensersatzverlangen darüber hinaushöben, daß die Beklagten allein wegen der beanstandeten Zusammenarbeit mit der Besatzungsmacht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden; daß der Ausübung deutscher Gerichtsbarksit Raum bliebe, weil sich die
 Schadensersatzpflicht der Beklagten noch aus andersartigem Sachverhalt ergeben könnte, kommt nicht in Betracht«
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Es ist keine außerhalb des Schutzes der Vorschrift liegende Besonderheit, daß der Beklagte Max V^^^, wie die Klägerin hervorkehrt, geflissentlich davon abgesehen hat, von seinem Interesse am Erwerb des Witterschlicker Unter-nehmens die Geschäfteleitung der Klägerin zu*unterrichten, daß er nicht mit dieser in KaufVerhandlungen eingetreten ist, sondern hinter dem Bücken der Klägerin mit der Besatzungsmacht verhandelt und den Vertrag gegen den erklärten Willen der Klägerin abgeschlossen hat« Die Politik, die die Besatzungsmacht damit verfolgte, daß sie den Witterschlicker Betrieb aus dem von der Klägerin beherrschten Kreis von Unternehmungen herausnahm und veräußerte, fragte nicht danach, ob der Inhaber der Klägerin und die von ihm eingesetzte Geschäft sleitung hiermit einverstanden waren« Es ist daher nichts» was dem Beklagten Max	über	die
 Zusammenarbeit mit der Besätzungsmächt hinaus zu dem Vorwurf gemacht werden könnte, daß auch er nicht hiernach fragte« Überdies konnte nach 2iffer 2 jäe r Allgemeinen Verfügung Nr« 3 zu dem Gesetz Nr« 52 der Militärregierung die Geschäftsleitung der Klägerin abweichend von Art« IV des Gesetzes Nr« 52 nicht einmal Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes selbständig abscKLießeno Bie alleinige Verfügungs-befugnis hatte der Controller«
Ein für die Frage der Gerichtsbarkeit bedeutsamer zusätzlicher Umstand kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte UJax	dem	Erwerb	des	Witterschlicker
 Unternehmens einen wirtschaftlichen Vorteil für seine Firma erstrebt und daß er, wie die Klägerin betont, aus eigensüchtigem Interesse gehandelt hat« Eine Diskriminierung ist nach Art« 3 Abs 1 des Überleitungsvertrages unabhängig davon unzulässig, ob 5er, der mit den Besatzungsmächten zusammengearbeitet hat, dabei für sich oder jemand anders
 
einen besonderen Vorteil gesucht und erlangt hat oder nichtc Abgesehen davon kann die Klägerin dem Beklagten auch nicht etwa vorwerfen, daß er auf die Gestaltung des Erwerbspreises für das Witterschlicker Unternehmen einen Einfluß genommen habe, der ihr zu dem Nachteil geworden sei« Bas Gegenteil ist der Fall, da er nach dem Vorbringen der Beklagten, das in seinen Einzelheiten von der Klägerin nicht bestritten worden ist, andere Kaufinteress ent en überboten hat und der Klägerin ein höherer Kaufpreis zugeflossen ist, als sie ihn sonst erlangt hätte«
In der Revisionverhandlung hat die Klägerin noch vor-* tragen lassen, der Beklagte Max V^jj^habe den Abschluß des Vertrages vom 11« *pril 1946 durch eine arglistige Täuschung erschlichen;er habe der Besatzungsmacht gegenüber seinen Mitbewerber	bewußt	wahrheitswidri
 als nazistisch gebunden hingestellt« Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob bei einer Sachlage, wie sie hier angedeutet wird, die deutsche Gerichtsbarkeit für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegeben wäre« Der Vorwurf, den die Revision hier erhebt, ist nämlich neu, steht im Widerspruch zu dem bisherigen Sachvortrag und ist durch keinerlei tatsächliche Darlegungen unterbaut« Nach dem Klagevorbringen, von dem die Klägerin bislang nicht abgegangen war, hat der Beklagte Max V^jj^ bei der Unterredung mit dem Sachbearbeiter McBflH) aus dem Stabe des Controllers zwar zu verstehen gegeben, daß Wef^fc in der Vergangenheit unerwünschte politische Verbindungen gehabt habe; doch hat er die Frage, ob er eine besondere Anschuldigung vorbringe, ausdrücklich verneint« Zum Abschluß des Vertrages mit dem Beklagten ist es auch erst gekommen, nachdem beide Bewerber von der Militärregierung politisch überprüft worden waren und die Ermittlungen nach dem von der Klägerin mitgeteilten Befund des Headquarters Military Government North Rhine
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Region ergeben hatten, daß Yiester ”was politically acceptable to the Nazis”« Das ist etwas anderes als die Revision mit dem Vorwurf einer durch bewußt wahrheitswidrige Behauptungen arglistig herbeigeführten Vertragserschleichung unterstellt« Die Revision kann hiermit nicht gehört werden«
Auch im übrigen läßt der Tatsachenvortrag der Parteien keine Umstände erkennen, die geeignet wären, das Schadens-ersatzverlangen der iClägerin außerhalb des Schutzbereichs des Art« 3 Abs« 1 des Uberleitungsvertrages zu stellen«
Die Revision muß hiernach mit der iCostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden«
Engels	DrdCarl E« Meyer	‘	Hanebeck
 Dr« Bode	H« Meyer
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