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BGH · VI ZR 197/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 197/81

Er stellte eine Schwellung des Fesselkopfes vorn links fest und behandelte das Pferd mit Erfolg am 23. Der herbeigerufene Beklagte diagnostizierte nach eingehender Untersuchung eine Kolik und behandelte das Pferd, dessen Krankheitsbild sich nicht entscheidend besserte, in den folgenden Tagen mit verschiedenen Medikamenten. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz ihres durch den Verlust des Tieres und die damit zusammenhängenden Aufwendungen entstandenen Schadens. Sie trägt vor, bei dem Pferd sei am 5.März 1978 ein Wundstarrkrampf ausgebrochen, den der Beklagte verkannt habe. Der Beklagte bestreitet Behandlungsfehler, die für den Tod des Pferdes ursächlich geworden sind, und beruft sich vor allem darauf, daß nach ständiger tierärztlicher Übung bei dem Krankheitsbild des Pferdes Jedenfalls bis zu dem 5. März 1978 sei bei dem Pferd ein Wundstarrkrampf ausgebrochen, der schließlich zu dessen Verlust geführt habe. Nach seiner Ansicht, die insoweit von der Beurteilung des tierärztlichen Sachverständigen abweicht, muß ein gewissenhafter Tierarzt dann, wenn - wie hier - die Möglichkeit einer äußeren Verletzung des Tieres und damit einer Wundstarrkrampf Infektion nicht sicher ausgeschlossen werden kann, wegen des hohen Risikos eines Verlustes des Tieres eine einfache und billige Tetanusimpfung vorschlagen und vornehmen. Hätte der Beklagte - so stellt das Berufungsgericht weiter fest - die Klägerin dementsprechend beraten, so wäre diese mit der Impfung einverstanden gewesen; eine derartige Impfung hätte aber den Ausbruch des Wundstarrkrampfes und damit den Verlust des Pferdes verhindert. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des beklagten Tierarztes im Streitfall; diesem ist vielmehr kein für den Verlust des Pferdes ursächlicher Behandlungsfehler nachzuweisen. 1. Der Beklagte schuldete der Klägerin aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag eine sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung des Pferdes, die Beratung der Klägerin über die nach den veterinärmedizinischen Kenntnissen und Erfahrungen anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen sowie die Durchführung der danach vereinbarten und erforderlichen Therapie (Senatsurteil vom 18. Diesen Verpflichtungen ist der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes jedenfalls bis zu dem 5.März 1978 nachgekommen. therapeutischen Maßnahmen bei der Erkrankung eines Pferdes erforderlich ist, bemißt sich nach den Kenntnissen und Erfahrungen in der Veterinärmedizin, Nur dann, wenn der veterinärmedizinische Sorgfaltsstandard nicht dem entsprechen sollte, was ein Auftraggeber, dessen Tier behandlungsbedürftig ist, unter Berücksichtigung seiner schützwürdigen Interessen von dem Tierarzt erwarten kann, wenn also die hier in Frage stehende Übung in der Tierheilkunde zu nachlässig erschiene, könnte ein strengerer Maßstab angelegt werden. Beide Gutachter, Jeweils erfahrene Direktoren von Pferdekliniken an tierärztlichen Hochschulen, halten eine vorsorgliche Tetanusimpfung durch dgn Tierarzt nur dann für erforderlich, wenn die Untersuchung des Pferdes Anhaltspunkte für äußere Verletzungen hergibt. Besteht - wie hier - kein Hinweis auf eine durch die Untersuchung nicht aufzudeckende latente Erkrankung und ist eine solche Erkrankung nach den äußeren Umständen auch nicht zu vermuten, muß nicht schon deswegen vorsorglich weiter beraten und behandelt werden, weil immerhin auch andere Erkrankungen als die an sich zu behandelnden nicht auszuschließen sind. Die strengeren Anforderungen des Berufungsgerichts laufen im Ergebnis darauf hinaus, den Tierarzt, der zur Behandlung eines Pferdes gerufen wird, stets ohne Rücksicht auf das Krankheitsbild im Interesse seines Auftraggebers dazu zu verpflichten, nach allgemein empfehlenswerten, in den beteiligten Kreisen aber überwiegend als bekannt vorauszusetzenden Vorsorgeimpfungen zu fragen. März 1978, als der Wundstarrkrampf bei dem Pferd ausbrach, und an den folgenden Tagen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für dessen Verlust nicht ursächlich gewesen. Da im übrigen eine Verletzung von Vertragspflichten gegenüber der Klägerin durch den Beklagten nicht vorliegt und nach dem oben Ausgeführten auch eine schuldhafte Verletzung des Eigentums der Klägerin an ihrem Pferd nach § 823 Abs. 1 BGB ausscheidet, ist die Schadensersatzklage unbegründet und abzuweisen.

Zitierte Normen: § 823 BGB
VerlustTierarzttierärztlichPferdTierErkrankungKlägerinVerletzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Ja BGHZ:	nein
BGB § 276 Ci
 Zu den Anforderungen an die Beratungspflichten eines Tierarztes (hier: Vorsorgliche Tetanusimpfung eines erkrankten Pferdes).
BGH, Urt. v. 12. April I983 - VI ZR 197/81 - OLG Düsseldorf
LG MOnchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 197/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkftndet am
12. April 1983
Freudenstein
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Tierarztes Dr. Martin
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Hildegard
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen,Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 1981 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Januar 1980 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin war Eigentümerin eines HengstJährlings. Am Abend des 22. Februar 1978 bemerkten sie und ihre Tochter, daß das Pferd vorn links lahmte. Äußere Verletzungen konnten sie nicht feststellen. Am 23. Februar 1978 zog die Klägerin den beklagten Tierarzt hinzu. Dieser untersuchte den linken Huf und das linke Vorderbein auf äußere Verletzungen, ohne solche zu entdecken. Er stellte eine Schwellung des Fesselkopfes vorn links fest und behandelte das Pferd mit Erfolg am 23. und 27. Februar sowie am 2.März 1978 mit Cortico
 
Steroiden und Antiphlogistica sowie mit Acetat-Verbänden am geschwollenen Fesselkopf.
Am Morgen des 5- März 1978 wurde das Pferd steif und am Boden der Box liegend aufgefunden. Der herbeigerufene Beklagte diagnostizierte nach eingehender Untersuchung eine Kolik und behandelte das Pferd, dessen Krankheitsbild sich nicht entscheidend besserte, in den folgenden Tagen mit verschiedenen Medikamenten.
Am 8. März 1978 ließ die Klägerin das Pferd töten, nachdem es unter anderem zu schweren Verkrampfungen der Atemmuskulatur gekommen war.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz ihres durch den Verlust des Tieres und die damit zusammenhängenden Aufwendungen entstandenen Schadens. Sie trägt vor, bei dem Pferd sei am 5.März 1978 ein Wundstarrkrampf ausgebrochen, den der Beklagte verkannt habe. Ihm seien Behandlungsfehler unterlaufen, die letztlich zu dem Tode des Pferdes geführt hätten. Insbesondere hätte der Beklagte - so meint die Klägerin - schon am 23. Februar 1978 das Pferd, das bis dahin nicht die weithin übliche Schutzimpfung gegen Tetanus erhalten hatte, vorsorglich gegen Wundstarrkrampf impfen und behandeln müssen.
Der Beklagte bestreitet Behandlungsfehler, die für den Tod des Pferdes ursächlich geworden sind, und beruft sich vor allem darauf, daß nach ständiger tierärztlicher Übung bei dem Krankheitsbild des Pferdes Jedenfalls bis zu dem 5. März 1978 keine Veranlassung bestanden habe, eine Behandlung gegen Wundstarrkrampf einzuleiten.
 
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Nit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, am 5. März 1978 sei bei dem Pferd ein Wundstarrkrampf ausgebrochen, der schließlich zu dessen Verlust geführt habe. Nach seiner Ansicht, die insoweit von der Beurteilung des tierärztlichen Sachverständigen abweicht, muß ein gewissenhafter Tierarzt dann, wenn - wie hier - die Möglichkeit einer äußeren Verletzung des Tieres und damit einer Wundstarrkrampf Infektion nicht sicher ausgeschlossen werden kann, wegen des hohen Risikos eines Verlustes des Tieres eine einfache und billige Tetanusimpfung vorschlagen und vornehmen. Hätte der Beklagte - so stellt das Berufungsgericht weiter fest - die Klägerin dementsprechend beraten, so wäre diese mit der Impfung einverstanden gewesen; eine derartige Impfung hätte aber den Ausbruch des Wundstarrkrampfes und damit den Verlust des Pferdes verhindert.
Das Berufungsgericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß der Beklagte wegen schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag der Klägerin zu dem Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens verpflichtet ist.
 
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II.
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Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des beklagten Tierarztes im Streitfall; diesem ist vielmehr kein für den Verlust des Pferdes ursächlicher Behandlungsfehler nachzuweisen.
1.	Der Beklagte schuldete der Klägerin aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag eine sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung des Pferdes, die Beratung der Klägerin über die nach den veterinärmedizinischen Kenntnissen und Erfahrungen anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen sowie die Durchführung der danach vereinbarten und erforderlichen Therapie (Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 39/79 - NJW 1980,
1904). Diesen Verpflichtungen ist der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes jedenfalls bis zu dem 5.März 1978 nachgekommen. Er hatte das erkrankte linke Vorderbein des Pferdes untersucht und dabei vor allem darauf geachtet, ob äußere Verletzungen Vorlagen.
Solche hatte er nicht gefunden. Sodann hatte er die Schwellung und Entzündung des Fesselkopfes ordnungsgemäß behandelt. Die von ihm getroffenen therapeutischen Maßnahmen haben beide gerichtlichen Sachverständigen nach dem unstreitig vorliegenden äußerlichen Befund gebilligt.
2.	Das Berufungsgericht folgt dem insoweit. Es fordert darüber hinaus aber von dem beklagten Tierarzt eine Beratung über die Notwendigkeit oder jedenfalls Zweckmäßigkeit einer vorsorglichen Tetanusimpfung. Damit verlangt es von ihm mehr, als er als Tierarzt bei dem vorliegenden Befund schuldete. Was an Beratung und
 
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therapeutischen Maßnahmen bei der Erkrankung eines Pferdes erforderlich ist, bemißt sich nach den Kenntnissen und Erfahrungen in der Veterinärmedizin, Nur dann, wenn der veterinärmedizinische Sorgfaltsstandard nicht dem entsprechen sollte, was ein Auftraggeber, dessen Tier behandlungsbedürftig ist, unter Berücksichtigung seiner schützwürdigen Interessen von dem Tierarzt erwarten kann, wenn also die hier in Frage stehende Übung in der Tierheilkunde zu nachlässig erschiene, könnte ein strengerer Maßstab angelegt werden. So liegt es im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Jedoch nicht.
Beide Gutachter, Jeweils erfahrene Direktoren von Pferdekliniken an tierärztlichen Hochschulen, halten eine vorsorgliche Tetanusimpfung durch dgn Tierarzt nur dann für erforderlich, wenn die Untersuchung des Pferdes Anhaltspunkte für äußere Verletzungen hergibt. Sonst ist es nach ihrem Urteil aus tierärztlicher Sicht nicht notwendig und nicht üblich, vorbeugend zu impfen. Erkrankungen an Tetanus beruhen bei Pferden, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die von ihm eingeholten Gutachten ausführt, meist auf Infektionen infolge von äußeren Verletzungen, können aber auch sonst auftreten. Wegen der langen Inkubationszeit bis zu 42 Tagen können im übrigen solche Verletzungen längst verheilt sein, bevor die Krankheit ausbricht. Verwertbare Hinweise auf die Gefahr einer Tetanusinfektion bei Pferden ergeben sich deshalb nur dann, wenn der Tierarzt bei der Untersuchung äußere Verletzungen findet. Eine Schwellung des Fesselgelenks, wie der Beklagte sie vorfand, gäbe zwar Anlaß, nach solchen Verletzungen zu suchen. Fehlen sie, wird der Tierarzt an andere, im übrigen in der Regel näherliegende Krankheits-
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ursachen zu denken haben. Die Möglichkeit einer latenten Tetanusinfektion des Pferdes besteht immer, und zwar bei vielfältigen Krankheitsbildern, die der Tierarzt zu sehen bekommt. Eine Verpflichtung des Tierarztes,, deswegen in Jedem Fall danach zu fragen, ob das Pferd eine Tetanusschutzimpfung erhalten hat, und notfalls eine solche Impfung vorzuschlagen, geht aber über das hinaus, was an sorgfältiger Beratung und Behandlung geschuldet wird. Besteht - wie hier - kein Hinweis auf eine durch die Untersuchung nicht aufzudeckende latente Erkrankung und ist eine solche Erkrankung nach den äußeren Umständen auch nicht zu vermuten, muß nicht schon deswegen vorsorglich weiter beraten und behandelt werden, weil immerhin auch andere Erkrankungen als die an sich zu behandelnden nicht auszuschließen sind. Letztlich theoretische Erwägungen zu möglichen Erkrankungen, die vom konkreten Krankheitsbild nicht nahegelegt sind, brauchen den mit der Behandlung einer bestimmten Krankheit und nicht auch mit einer allgemeinen Beratung über vorsorgliche Schutzmaßnahmen beauftragten Tierarzt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der zeitliche und geldliche Aufwand einer Tetanusimpfung gegenüber der Gefahr des Verlustes des wertvollen Tieres gering wiegt, nicht dazu zu veranlassen, seinen Auftraggeber weiter aufzuklären. Die strengeren Anforderungen des Berufungsgerichts laufen im Ergebnis darauf hinaus, den Tierarzt, der zur Behandlung eines Pferdes gerufen wird, stets ohne Rücksicht auf das Krankheitsbild im Interesse seines Auftraggebers dazu zu verpflichten, nach allgemein empfehlenswerten, in den beteiligten Kreisen aber überwiegend als bekannt vorauszusetzenden Vorsorgeimpfungen zu fragen. Das ginge nach Ansicht des Senats zu weit; vielmehr nimmt die von den
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Gutachtern übereinstimmend geschilderte und gebilligte Übung, soweit eine vorbeugende Tetanusimpfung im Erkrankungsfall in Rede steht, ausreichend auf die Interessen des Tierhalters oder -eigentümers Rücksicht.
3.	Diagnose- und etwaige Behandlungsfehler des Beklagten am 5. März 1978, als der Wundstarrkrampf bei dem Pferd ausbrach, und an den folgenden Tagen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für dessen Verlust nicht ursächlich gewesen. Das Tier war vielmehr aller Voraussicht nach dann ohnehin nicht mehr zu retten. Da im übrigen eine Verletzung von Vertragspflichten gegenüber der Klägerin durch den Beklagten nicht vorliegt und nach dem oben Ausgeführten auch eine schuldhafte Verletzung des Eigentums der Klägerin an ihrem Pferd nach § 823 Abs. 1 BGB ausscheidet, ist die Schadensersatzklage unbegründet und abzuweisen.
Dr. Hiddemann	Seheffen	RiBGH Dr. Steffen hat
 Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Dr.Ankermann	Dr.	Lepa	Dr. Hiddemann