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BGH · VI ZR 197/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 197/80

April 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die Spätfolgen des Unfalls vom 7. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und dazu geltend gemacht, daß die Entstehung einer Arthrose bei einem Innenknöchelbruch als mögliche späte Schadensfolge voraussehbar gewesen sei. aus der Bundeswehr sei mithin der Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB schon verjährt gewesen; im übrigen müsse sich die Klägerin die Kenntnis der Bundeswehr vom Eintritt des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen anrechnen lassen. nis und seinen Folgen habe, dem seien auch solche Schadensfol als bekannt zuzurechnen, die im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom schädigenden Ereignis überhaupt nur als möglich vorauszusehen gewesen seien. Die Verjährung sei auch eingetreten, soweit die Klägerin Ersatz der Aufwendungen für Lohnfortzahlung kraft übergegangenen Rechts des Arbeitgebers des P. 1. Die Beklagten können gegenüber dem Anspruch, den die Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) geltend macht, gemäß §§ 404, 412 BGB mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Dieser Anspruch ging - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - zunächst gemäß §§ 50 Abs.3 SG, 87 a BBG auf die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Heilfürsorge über. Dies hatte zur Folge, daß auch der Anspruchsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland fortfiel (§ 87 a BBG). Zu diesem Zeitpunkt war der auf die Klägerin übergegangene Anspruch aus § 823 BGB bzw. Da der Anspruch schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses der Bundesrepublik Deutschland als Leistungsträger zustand, kommt es für den Verjährungs beginn auf die Kenntnis des Dienstherrn des P. Die zuständige Dienststelle erlangte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - noch im Jahre 1957 von dem Unfall Kenntnis. Dies bedeutet, daß der Anspruch noch I960 und damit vor dem Übergang auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO bereits verjährt war. Die Beklagten können mithin nach §§ 404, 412 BGB der Klägerin mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten (vgl. b) Die Verjährung erstreckt sich auch auf den Anspruch, der auf die Klägerin wegen ihrer Leistungen für die unfallbedingten Spätschäden Ubergegangen ist. Wer nach einem Unfall ganz allgemein Kenntnis von einem Schaden hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung auch nur als möglich voraussehbar waren. Dabei ist der Senat stets davon ausgegangen, daß zwar bei einer Verletzung leichterer Art nicht stets als möglich vorauszusehen ist, daß schwere, etwa chronifizierte Folgen eintreten können, daß aber Knochenverletzungen schon im Regelfall nicht zu den Verletzungen leichterer Art in diesem Sinne zu zählen sind (Senatsurteile vom 14.6.1957 - VI ZR 165/56 = VersR 1957, 534 - Handgelenkfraktur; vom 30.5.1969 - VI ZR 34/68 = VersR 1969, 921 - Oberarmfraktur; vom 30.1.1973 - VI ZR 4/72 = VersR 1973, 371 - Fraktur des Schienbeinkopfes). Das Berufungsgericht stellt, selbst sachverständig beraten, fest, daß bei einem Innenknöchelbruch im Bereich des oberen Sprunggelenks als Spätfolge trotz operativer Behandlung und auch trotz wiederhergestellter günstiger anatomischer Verhältnisse eine sekundäre Arthrose entstehen kann und daß bereits im Jahre 1957 jedenfalls in ärztlichen Fachkreisen bekannt war, daß dies in etwa 43 % der Fälle, mithin in einer sehr hohen Komplikationsdichte, Aus diesen Feststellungen zieht das Berufungsgericht zutreffend den Schluß, daß bei einer solchen Fallgestaltung die Kenntnis der Möglichkeit von Spätfolgen zur allgemeinen Schadenskenntnis zu rechnen ist. Die Beklagten können gleichfalls mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben, soweit die Klägerin Ersatz der Kosten für Lohnfortzahlung aus abgetretenem Recht verlangt. Der gemäß § 4 LFZG übergegangene Anspruch ist mithin dem Arbeitgeber nicht originär erwachsen, vielmehr handelt es sich um eine Forderung, die in der Person des Arbeiters entstanden ist. Der Anspruch auf Ersatz für unfallbedingten Erwerbsausfall war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 852 BGB längst verjährt, als der Anspruchsübergang im Jahre 1975 erfolgte.

Zitierte Normen: § 30 SG § 852 BGB § 4 Lohnfortzahlungsgesetz § 404 BGB § 50 SG § 823 BGB § 7 StVG § 404 BGB § 4 LFZG § 842 BGB § 4 LFZG § 404 BGB
ZeitpunktBGBVersRUnfallBerufungsgerichtAnspruchKlägerinKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 197/80
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. April 1982
Walz
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Betriebskrankenkasse 11384 der	Industrie	AG,	EM,	Postfach	40,
Fröndenberg~Langsched_gf vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen	EiflBMMI^Jstraße	Bad	S(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
Herrn Friedhelm P ZfliHBstraße b.
die
 Versicherungs-AG,
Straße M, KflHjl, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
 Vorsitzenden Dipl.-Kfm. Dieter W|
ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 7. August 1957 wurde der Bundeswehrangehörige P. bei einem Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw allein verschuldet hatte, verletzt. P. erlitt neben leichteren Verletzungen einen Innenknöchelbruch links, der stationär behandelt werden mußte. Die Bundeswehr gewährte P. nach dem Unfall freie Heilfürsorge. Sie machte die von ihr aufgewendeten Heilbehandlungskosten gegenüber der Zweitbeklagten geltend. Diese übernahm die Kosten und
 
erklärte sich mit einem Schreiben vom 28. Januar 1958 unter Ablehnung weitergehender Ansprüche gegenüber P. bereit, ein Schmerzensgeld von 500 DM und einen weiteren Betrag von 45 DM für Sachschäden zu zahlen. P. war damit einverstanden.
Am 18. April 1963 verließ P. die Bundeswehr. Er wurde als ziviler Arbeitnehmer unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr Mitglied der klagenden Betriebskrankenkasse.
Ende 1974 traten bei P. arthrotische Veränderungen am linken oberen Sprunggelenk auf, als deren Folge P. erneut stationär behandelt werden mußte. Das Versorgungsamt der Stadt S. stellte mit Bescheid vom 4. Februar 1975 eine 50-%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit des P. fest. In der Folgezeit zahlte die Klägerin als Versicherer des P. Heilung kosten und Krankengeld. Ihre Aufwendungen für P. dauern an. Als sie - gestützt auf § 1542 RVO - die Zweitbeklagte aufforderte, ihr die unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten, erhob diese die Einrede der Verjährung und verweigerte die Zahlung.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die Spätfolgen des Unfalls vom 7. August 1957 sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten hierfür; ferner verlangt sie aus abgetretenem Recht Ersatz für Lohnfortzahlung einschließlich Arbeitgeberanteil. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und dazu geltend gemacht, daß die Entstehung einer Arthrose bei einem Innenknöchelbruch als mögliche späte Schadensfolge voraussehbar gewesen sei.
 
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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Ent s c he idung s gründ e
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) (Haftpflichtversicherer) gerichtet ist, ist sie unschlüssig, weil im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (vgl* §5) noch nicht in Kraft war. Im übrigen betrachtet das Berufungsgericht den Klaganspruch zutreffend als verjährt.
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Gemäß §§ 30 SG, 87 a BBG seien die Schadensersatzansprüche des P. auf den Träger der Heilfürsorge übergegangen, so daß es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten des Leistungsträgers ankomme. Diese Kenntnis habe schon 1957/58 bestanden. Bei Ausscheiden des P. aus der Bundeswehr sei mithin der Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB schon verjährt gewesen; im übrigen müsse sich die Klägerin die Kenntnis der Bundeswehr vom Eintritt des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen anrechnen lassen. Die Verjährung umfasse auch die Schadensfolgen, wegen deren Behandlung die Klägerin jetzt Ersatz verlange. Wer allgemeine Kenntnis vom schädigenden Ereig-
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nis und seinen Folgen habe, dem seien auch solche Schadensfol
 als bekannt zuzurechnen, die im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom schädigenden Ereignis überhaupt nur als möglich vorauszusehen gewesen seien.
Das gelte, wie das Berufungsgericht - sachverständig beraten - feststellt, jedenfalls bei arthrotischen Veränderungen nach Gelenkbrüchen. Die Verjährung sei auch eingetreten, soweit die Klägerin Ersatz der Aufwendungen für Lohnfortzahlung kraft übergegangenen Rechts des Arbeitgebers des P. verlange. Als der Arbeitgeber im Jahre 1975 Lohnfortzahlung geleistet habe, sei der gemäß § 4 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) übergegangene Anspruch des P. auf Verdienstausfall schon verjährt gewesen.
II.
Diese Erwägungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Die Beklagten können gegenüber dem Anspruch, den die Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) geltend macht, gemäß §§ 404, 412 BGB mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben.
a) Die Klägerin ist gemäß § 1542 RVO die neue Gläubigerin des dem Verletzten P. erwachsenen Schadenersatzansprüche geworden. Dieser Anspruch ging - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - zunächst gemäß §§ 50 Abs. 3 SG, 87 a BBG auf die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Heilfürsorge über. Mit dem Ausscheiden des P. aus der Bundeswehr am 18. April 1963 erlosch indes die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland,
 
dem P. Heilfürsorge zu gewähren. Dies hatte zur Folge, daß auch der Anspruchsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland fortfiel (§ 87 a BBG). Zugleich entfiel in diesem Zeitpunkt die Versicherungsfreiheit des P., die während seiner Dienstzeit bestanden hatte (§ 1229 Abs. 1 Nr. 5 RVO). P. wurde Mitglied der Klägerin und mußte deshalb gemäß § 1232 Abs. 3 RVO nachversichert werden. Dies änderte indes nichts daran, daß die Rechtsfolgen des Sozialversicherungsverhältnisses erst eintraten, als P. 1963 Mitglied der Klägerin wurde.
Zu diesem Zeitpunkt war der auf die Klägerin übergegangene Anspruch aus § 823 BGB bzw. §§ 7, 18 StVG bereits verjährt. Da der Anspruch schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses der Bundesrepublik Deutschland als Leistungsträger zustand, kommt es für den Verjährungs beginn auf die Kenntnis des Dienstherrn des P. an (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1967 - VI ZR 99/66 - VersR 1968 S. 277). Die zuständige Dienststelle erlangte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - noch im Jahre 1957 von dem Unfall Kenntnis. Dies bedeutet, daß der Anspruch noch I960 und damit vor dem Übergang auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO bereits verjährt war. Die Beklagten können mithin nach §§ 404, 412 BGB der Klägerin mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten (vgl. auch Senatsurteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Die Verjährung erstreckt sich auch auf den Anspruch, der auf die Klägerin wegen ihrer Leistungen für die unfallbedingten Spätschäden Ubergegangen ist.
Zwar sind die jetzt geltend gemachten Spätschäden erst
 
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Ende 1974 manifest geworden. Sie beruhen jedoch auf dem Unfall vom 7. August 1957 und teilen damit das rechtliche Schicksal des durch diesen Unfall entstandenen Schadensersatzanspruchs. Der gesamte, einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt eine Einheit dar. Wer nach einem Unfall ganz allgemein Kenntnis von einem Schaden hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung auch nur als möglich voraussehbar waren. Diesem vom Reichsgericht (RGZ 119, 204, 208) entwickelten Grundsatz ist der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung gefolgt (vgl. zuletzt Urteil vom 10.7.1979 - VI ZR 24/77 = VersR 1979, 1106 f.). Dabei ist der Senat stets davon ausgegangen, daß zwar bei einer Verletzung leichterer Art nicht stets als möglich vorauszusehen ist, daß schwere, etwa chronifizierte Folgen eintreten können, daß aber Knochenverletzungen schon im Regelfall nicht zu den Verletzungen leichterer Art in diesem Sinne zu zählen sind (Senatsurteile vom 14.6.1957 - VI ZR 165/56 = VersR 1957, 534 - Handgelenkfraktur; vom 30.5.1969 - VI ZR 34/68 = VersR 1969, 921 - Oberarmfraktur; vom 30.1.1973 - VI ZR 4/72 = VersR 1973, 371 - Fraktur des Schienbeinkopfes).
So liegt es auch im Streitfall. Das Berufungsgericht stellt, selbst sachverständig beraten, fest, daß bei einem Innenknöchelbruch im Bereich des oberen Sprunggelenks als Spätfolge trotz operativer Behandlung und auch trotz wiederhergestellter günstiger anatomischer Verhältnisse eine sekundäre Arthrose entstehen kann und daß bereits im Jahre 1957 jedenfalls in ärztlichen Fachkreisen bekannt war, daß dies in etwa 43 % der Fälle, mithin in einer sehr hohen Komplikationsdichte,
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auftritt. Aus diesen Feststellungen zieht das Berufungsgericht zutreffend den Schluß, daß bei einer solchen Fallgestaltung die Kenntnis der Möglichkeit von Spätfolgen zur allgemeinen Schadenskenntnis zu rechnen ist.
2. Die Beklagten können gleichfalls mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben, soweit die Klägerin Ersatz der Kosten für Lohnfortzahlung aus abgetretenem Recht verlangt.
Wie der erkennende Senat schon im Urteil vom 4. April 1978 (VI ZR 252/76 = VersR 1978 S. 662) ausgeführt hat, hat der Anspruch, dessen Übergang § 4 LFZG anordnet, den Ersatz für unfallbedingten Erwerbsausfall (§ 842 BGB) zu dem Inhalt, so daß er dem Verletzten dem Grunde nach bereits im Unfallzeitpunkt erwachsen ist. In diese Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem greift das Lohnfortzahlungsgesetz nicht ein.
Der gemäß § 4 LFZG übergegangene Anspruch ist mithin dem Arbeitgeber nicht originär erwachsen, vielmehr handelt es sich um eine Forderung, die in der Person des Arbeiters entstanden ist. Daher muß der Arbeitgeber,
 falls in der Zwischenzeit diese Forderung einredebehaftet geworden ist, dies gemäß §§ 404, 412 BGB gegen sich gelten lassen. So liegen die Dinge hier. Der Anspruch auf Ersatz für unfallbedingten Erwerbsausfall war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 852 BGB längst verjährt, als der Anspruchsübergang im Jahre 1975 erfolgte.
Dunz
 Scheffen
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann
 Dr. Lepa