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BGH · VI ZR 197/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 197/71

a) Zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs genügt ein deklaratorisches Anerkenntnis, wenn es durch Vertrag zustandekommt. b) Die vertragliche Anerkennung kann sich auf den Grund des Schmerzensgeldanspruchs beschränken. In ihrem weiteren Schriftwechsel einigten sich die Anwälte mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten schließlich dahin, daß die Höhe des Schmerzensgeldes von einer Nachuntersuchung abhängig gemacht werden solle. 1. Das Berufungsgericht meint, der im einzelnen gewürdigte vorprozessuale Schriftwechsel und die übereinstimmende Erklärung, die Höhe des Anspruchs von einer Untersuchung abhängig zu machen, spreche für einen schuldbestätigenden Anerkenntnisvertrag, wodurch die Leistung eines Schmerzensgeldes dem Rechtsgrunde nach dem Streit der Parteien entrückt zu gelten habe und alle Einwendungen gegen die Berechtigung eines Schmerzensgeldanspruchs ausgeschlossen seien. Zur Vererblichkeit des Anspruchs genüge aber die vertragliche Anerkennung dem Grunde nach. Dadurch, daß das Gesetz in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB fordert, der Anspruch müsse "durch Vertrag” anerkannt sein, folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß es sich hierbei um ein Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB handeln muß. Auch ein schuldbestätigendes (deklaratorisches) Anerkenntnis kommt "durch Vertrag” zustande, wenn derjenige, gegenüber dem das Anerkenntnis abgegeben wird, die Erklärung annimmt (vgl. Wegen des höchstpersönlichen Charakters soll sichergestellt werden, daß nur dann ein Schmerzensgeldanspruch durchgesetzt wird, wenn das dem Willen des Verletzten entspricht. Das Gesetz hat aber nicht genügen lassen, daß ein dahingehender Wille des Verletzten feststellbar irgendwie zu dem Ausdruck gelangt ist, wie z.B. durch Äußerung gegenüber Familienangehörigen. Er wollte damit ausschließen, daß etwa Angehörige der Erben, die den Schmerzensgeldanspruch geltend machen, oder sonstige Personen als Zeugen darüber vernommen werden, ob der Verletzte selbst irgendwann zu dem Ausdruck gebracht hat, er verlange Schmerzensgeld• So ist es formlos gültig, wenn es auf Grund einer Abrechnung oder im Wege eines Vergleichs erteilt wird (§ 782 BGB) sowie nach § 350 HGB, was hier in Betracht käme (vgl. Wegen der unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe des Schmerzensgeldes (1.700 DM und 2.000 DM) brauchte das Berufungsgericht hier noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bejahung eines vertraglichen Anerkenntnisses zu haben. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung insbesondere nicht verkannt, daß an die Feststellung, ob in einem Schriftwechsel und weiteren Umständen ein vertragliches Anerkenntnis zu sehen ist, strenge Anforderungen zu stellen sind. So genügt für die Annahme eines solchen Anerkenntnisses weder das bloße Nichtbestreiten der Forderung noch die im Rahmen von (später gescheiterten) Vergleichsverhandlungen abgegebene Erklärung, der Grund des Anspruches bedürfe (zunächst) keiner Erörterung (BGH Urt. vom 4. Auch die Vorschrift des § 154 Abs. 1 BGB steht hier entgegen der Meinung der Revision der Annahme eines schuldbestätigenden Anerkenntnisvertrages nicht entgegen. Zwar ist nach dieser Bestimmung ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte verständigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Die Annahme einer solchen Teileinigung widerspricht nicht der Regelung des § 154 Abs. 1 BGB. Im übrigen kann bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine vorgezogene Einigung über den Grund des Anspruchs sinnvoll sein. Zudem liegt es nicht fern, daß ein Haftpflichtversicherer zur Vermeidung unnötiger Prozesse den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach anerkennt, wenn gleichzeitig noch Streit über die Höhe des Anspruchs besteht. c) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs die vertragliche Anerkennung dem Grunde nach genügen läßt (so auch KG NJW 1970, 1050; Walter KVR Schmerzensgeld Erl. 1 zu E III 1; Lieberwirth, Das Schmerzensgeld, 3* Aufl., S. Entscheidend ist aber, daß man, soweit das Rechtshängigmachen des Schmerzensgeldanspruches in Frage steht, zur Vererblichkeit (und Übertragbarkeit) nicht eine Leistungsklage fordert, sondern ein Fest- Die gesetzliche Gleichbehandlung des vertraglichen Anerkenntnisses mit der Begründung der Rechtshängigkeit in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht dagegen, an die Anerkennung strengere Anforderungen zu stellen als an die Begründung der Vererblichkeit durch Rechtshängigkeit. Es sind keine Sachgründe ersichtlich, die eine unterschiedliche Beurteilung der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs im Falle der Rechtshängigkeit und des vertraglichen Anerkenntnisses rechtfertigen könnten.

Zitierte Normen: § 847 BGB § 350 HGB § 154 BGB
AnspruchGrundRevisionBGBvertraglichSchmerzensgeldBerufungsgerichtAnerkenntnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a BGHZ:	nein
BGB § 847
a)	Zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs genügt ein deklaratorisches Anerkenntnis, wenn es durch Vertrag zustandekommt.
b)	Die vertragliche Anerkennung kann sich auf den Grund des Schmerzensgeldanspruchs beschränken.
c)	Über die Anforderungen an die Feststellung eines vertraglichen Anerkenntnisses.
BGH, Urt. v. 16. Januar 1973 - VI ZR 197/71 - OLG NürnS-FUH
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 197/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16. Januar 1973
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Indus tri ^^ufmanns Kurt N
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Magdalena T
2.	Hans T
3.	Georg T
4.	Frieda T(
5.	Heinz T
6.	Fritz Ti
7.	Manfred
8.	Gertrud
, geb. am I , geb. am , geb., am , geb• am , geb. am , geb. am
 sämtlich wohnhaft in W
1951, 1953, 1955, 1957,
I960,
1961,
die Kläger zu '4 bis 8 gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1).
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
. I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1973 unter Mitwirkung der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. September 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 3* Mai 1968 wurde Georg	Ehemann der
 Erstklägerin und Vater der übrigen Kläger, anläßlich eines vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfalls am rechten Kniegelenk verletzt. Die von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte vertraten mit Schreiben vom 16. Dezember 1968 gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beklagten die Ansicht, es sei ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000 DM zu zahlen und baten um Unterbreitung eines Angebots. Dieser antwortete am 10. Februar 1969, das Schmerzensgeld könne schon Jetzt endgültig abgewickelt werden; es sei aber nur ein Betrag von 1.700 DM angemessen. Gleichzeitig übersandte er eine vorbereitete Vergleichs- und Abfindungserklärung über diesen Betrag.
 
In ihrem weiteren Schriftwechsel einigten sich die Anwälte mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten schließlich dahin, daß die Höhe des Schmerzensgeldes von einer Nachuntersuchung abhängig gemacht werden solle.
Am 4. Mai 1969 verstarb Georg	Er	wurde von
 den Klägern beerbt.
Die Kläger nehmen den Beklagten nunmehr auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen in Anspruch mit der Begründung, die Haftpflichtversicherung des Beklagten habe den Anspruch vor dem Tode des Verletzten vertraglich anerkannt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.200 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht meint, der im einzelnen gewürdigte vorprozessuale Schriftwechsel und die übereinstimmende Erklärung, die Höhe des Anspruchs von einer Untersuchung abhängig zu machen, spreche für einen
 schuldbestätigenden Anerkenntnisvertrag, wodurch die Leistung eines Schmerzensgeldes dem Rechtsgrunde nach dem Streit der Parteien entrückt zu gelten habe und alle Einwendungen gegen die Berechtigung eines Schmerzensgeldanspruchs ausgeschlossen seien. Eine Einigung Über die Höhe des Schmerzensgeldbetrages sei zwar infolge des Todes des Verletzten nicht mehr zustandegekommen. Zur Vererblichkeit des Anspruchs genüge aber die vertragliche Anerkennung dem Grunde nach.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Ein Schmerzensgeldanspruch ist nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann vererblich, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
a)	Diese Voraussetzung sieht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auch in einem schuldbestätigenden Anerkenntnisvertrag erfüllt. Dadurch, daß das Gesetz in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB fordert, der Anspruch müsse "durch Vertrag” anerkannt sein, folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß es sich hierbei um ein Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB handeln muß. Auch ein schuldbestätigendes (deklaratorisches) Anerkenntnis kommt "durch Vertrag” zustande, wenn derjenige, gegenüber dem das Anerkenntnis abgegeben wird, die Erklärung annimmt (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1963 - III ZR 121/62 s LM § 781 BGB Nr. 2 = NJW 1963, 2316). Es besteht lediglich der Unterschied, daß damit keine, vom Schuldgrund losgelöste,neue Verpflichtung begründet.
sondern nur das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien entzogen wird, indem es dem Anerkennenden alle Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Art abschneidet, die dieser zur Zeit des Vertragsschlusses kannte, oder mit denen er rechnete.
Diese Wortauslegung entspricht auch dem Sinngehalt des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB. Jedenfalls erfordert dieser keine Einschränkung des Wortsinns der Vorschrift.
Wegen des höchstpersönlichen Charakters soll sichergestellt werden, daß nur dann ein Schmerzensgeldanspruch durchgesetzt wird, wenn das dem Willen des Verletzten entspricht. Ihm allein soll die Entscheidung darüber zustehen, ob er den Anspruch geltend machen will (vgl. BGH Urt. v. 19. September 1967 - VI ZR 82/66 - LM BGB § 847 Nr. 32 = NJW 1967, 2304). So soll den Erben verwehrt sein, ein Schmerzensgeld zu fordern, dessen Geltendmachung nicht in der Absicht des Erblassers lag. Insoweit bestehen hier keine Bedenken.
Das Gesetz hat aber nicht genügen lassen, daß ein dahingehender Wille des Verletzten feststellbar irgendwie zu dem Ausdruck gelangt ist, wie z.B. durch Äußerung gegenüber Familienangehörigen. Es erfordert vielmehr, daß er sich in bestimmten Formen niedergeschlagen hats entweder in einem Anerkenntnis durch Vertrag oder im Rechtshängigmachen des Anspruchs.
Wie sich aus den Motiven zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (Band II S. 802) ergibt, hat der Gesetzgeber allein "aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit zur Vermeidung der sonst
 
I
zu besorgenden Streitigkeiten” die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs auf diese beiden Fälle beschränkt. Er wollte damit ausschließen, daß etwa Angehörige der Erben, die den Schmerzensgeldanspruch geltend machen, oder sonstige Personen als Zeugen darüber vernommen werden, ob der Verletzte selbst irgendwann zu dem Ausdruck gebracht hat, er verlange Schmerzensgeld•
Diesem Zweck des Gesetzes wird nicht nur durch ein abstraktes sondern auch durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis genügt. Beide vertraglichen Anerkenntnisse vermeiden spätere Streitigkeiten darüber, ob der Verletzte Schmerzensgeld haben wollte oder nicht« Etwas anderes könnte vielleicht gelten, wenn das abstrakte Schuldanerkenntnis stets formgebunden wäre; denn ein schriftliches Anerkenntnis vermöchte diesen Gesetzeszweck besser zu erfüllen als ein formloses. Doch bedarf auch das abstrakte Anerkenntnis zu seiner Gültigkeit vielfach nicht der Schriftform.
So ist es formlos gültig, wenn es auf Grund einer Abrechnung oder im Wege eines Vergleichs erteilt wird (§ 782 BGB) sowie nach § 350 HGB, was hier in Betracht käme (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 HGB).
b)	Das Berufungsgericht bejaht in tatrichterlicher Würdigung das Zustandekommen eines schuldbestätigenden Anerkenntnisvertrags über den Grund des Schmerzensgeldanspruchs. Seine Überzeugung hat es aufgrund des vorprozessualen Schriftwechsels, insbesondere der übereinstimmenden Erklärungen der Anwälte des Erblassers der Kläger und des Haftpflichtversicherers des Beklagten,
 
die Höhe des Anspruchs von einer Untersuchung abhängig zu machen,gewonnen. Diese Würdigung des Tatrichters ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er bei der Auslegung der Erklärungen wesentliche Umstände nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Wegen der unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe des Schmerzensgeldes (1.700 DM und 2.000 DM) brauchte das Berufungsgericht hier noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bejahung eines vertraglichen Anerkenntnisses zu haben. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung insbesondere nicht verkannt, daß an die Feststellung, ob in einem Schriftwechsel und weiteren Umständen ein vertragliches Anerkenntnis zu sehen ist, strenge Anforderungen zu stellen sind. So genügt für die Annahme eines solchen Anerkenntnisses weder das bloße Nichtbestreiten der Forderung noch die im Rahmen von (später gescheiterten) Vergleichsverhandlungen abgegebene Erklärung, der Grund des Anspruches bedürfe (zunächst) keiner Erörterung (BGH Urt. vom 4. Oktober I960 - VI ZR 170/59 = VersR 1961, 85).
Auch die Vorschrift des § 154 Abs. 1 BGB steht hier entgegen der Meinung der Revision der Annahme eines schuldbestätigenden Anerkenntnisvertrages nicht entgegen. Zwar ist nach dieser Bestimmung ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte verständigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Offen geblieben war hier unter den Parteien die Höhe des Schmerzensgeldbetrages. Dagegen hatten sie sich nach der Feststellung des Be-
rufungsgerichts über den Grund des Anspruchs geeinigt.
Die Annahme einer solchen Teileinigung widerspricht nicht der Regelung des § 154 Abs. 1 BGB. Vielmehr ergibt sich aus ihr, daß die Parteien - falls sie das wollen - eine Bindung vereinbaren können, obwohl einzelne Punkte noch ungeregelt sind. Im übrigen kann bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine vorgezogene Einigung über den Grund des Anspruchs sinnvoll sein. Zudem liegt es nicht fern, daß ein Haftpflichtversicherer zur Vermeidung unnötiger Prozesse den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach anerkennt, wenn gleichzeitig noch Streit über die Höhe des Anspruchs besteht.
c)	Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs die vertragliche Anerkennung dem Grunde nach genügen läßt (so auch KG NJW 1970, 1050; Walter KVR Schmerzensgeld Erl. 1 zu E III 1; Lieberwirth, Das Schmerzensgeld, 3* Aufl., S. 99). Auch das widerspricht nicht dem bereits dargelegten Zweck der gesetzlichen Regelung. Allerdings könnten Zweifel deshalb bestehen, weil bei einer vertraglichen Anerkennung lediglich dem Grunde nach über die Höhe Streitigkeiten erwachsen können. Solchen Bedenken steht aber schon entgegen, daß der wesentliche Grund dieser Einschränkung darin zu sehen ist, Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob der Erblasser überhaupt Entschädigung verlangen wollte (vgl. Motive aaO). Entscheidend ist aber, daß man, soweit das Rechtshängigmachen des Schmerzensgeldanspruches in Frage steht, zur Vererblichkeit (und Übertragbarkeit) nicht eine Leistungsklage fordert, sondern ein Fest-
 
stellungsbegehren genügen läßt (vgl.: RG HRR 1932 Nr. 122; BGHZ 30, 7, 18; BGH Urt. v. 15. Oktober 1953 - III ZR 34/52 = LM BGB § 847 Nr. 3 = VersR 1953, 497; Staudinger/Schäfer 11. Aufl. § 847,
122). Die gesetzliche Gleichbehandlung des vertraglichen Anerkenntnisses mit der Begründung der Rechtshängigkeit in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht dagegen, an die Anerkennung strengere Anforderungen zu stellen als an die Begründung der Vererblichkeit durch Rechtshängigkeit. Es sind keine Sachgründe ersichtlich, die eine unterschiedliche Beurteilung der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs im Falle der Rechtshängigkeit und des vertraglichen Anerkenntnisses rechtfertigen könnten.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur ; Höhe des Schmerzensgeldes sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Nüßgens	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen	Kullmann