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BGH · VI ZR 197/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 197/68

Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» März 1970 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Pehle und der Bundesrichter Professor Br«, Nüßgens, Sonnabend, Dunz sov/ie der Bundesrichter in Scheffen für Recht erkannt: Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil dahingehend erlassen, daß die gegen beide Beklagten gesamtschuldnerisch gerichteten Ansprüche des Klägers zu 70 IM verurteilt« In zweiter Instanz verworfen und den Fahrer frei gesprochen• Bas Landgericht hat beiden Fahrern eine schuldhafte Schadensverursachung zur Last gelegt, dem Zweitbeklagten, weil er trotz der Hupzoichen immer weiter nach links bis auf 1,20 m an den linken Fahr-bahnrand gefahren sei und sich trotz Kenntnis des nachfolgenden Personenkraftwagens auf einor Strecke von 250 bis 500 m nicht nach rückwärts orientiere habe und dem Fahrer weil er beim Erkennen der Linksbewegung dos Lastzuges nicht schnell genug reagiert und entv/eder zügiger überholt oder rechtzeitig vom Uberholvorgang Abstand genommen habe. Somit sei nicht aussuschließen, daß der Personenkraftwagen bei dem mit hoher Geschwindigkeit und knappen Sicherheitsabständen versuchten Überholen den verkehrsgerecht fahrenden Lastzug gestreift habe. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Schadensabwägung - das Landgericht habe unangefochten festgestellt, daß der Kläger und seine Ehefrau beide als Halter des Fahrzeuges anzusehen seien - sei eine erhöhte Betriebsgefahr des Lastzuges und eine erheblich stärker erhöhte Betriebsgefuhr des überholenden Personenkraftwagens zu berücksichtigen, die zu einer Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 2 zu lasten des Klägers führe. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeugin und des Zeugen zur Frage des Unfallverlaufs verwertet und deren Glaubwürdigkeit abweichend vom Landgericht bejaht, ohne diese beiden Zeugen selbst zu vernehmen und sich damit einen unmittelbaren Eindruck von deren Glaubwürdigkeit zu verschaffen. 1. Sollte das Berufungsgericht seine Ausführungen zu der Frage, ob der Lastzug nach links Über die Fahrbahnmitte geraten war, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen SflHUHP und StflBHBf abgestellt haben - worauf die Formulierung auf Bl. 18 der Entscheidungsgründe hindeuten könnte -, so könnte diese von der landgerichtlichen Würdigung abweichende Bewertung der Glaubwürdigkeit ohne eine persönliche Vernehmung der Zeugen bedenklich sein. Eine erneute Vernehmung der Zeugin SljfIHHHHl wäre auch - worauf die Revision zu Recht hinweist - zur Aufklärung des Widerspruchs zwischen ihrer ersten polizeilichen Aussage und ihrer Bekundung vor dem Land-gericht angezeigt gewesen, zu demal das Berufungsgericht nur einen Teil ihrer Aussage gewürdigt und den von der Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung wiederge-gebenen Eindruck unberücksichtigt gelassen hat, der abweichend von der Feststellung des Berufungsgerichts dahin ging, daß dem Personenkraftwagen, als dessen Fahrer hupte, genügend Platz zur Vorbeifahrt zur Verfügung stand, was darauf schließen lassen könnte, daß dies wenigstens zu Beginn deü ÜberholVorgangs der Pall gewesen ist. a) Das Berufungsgericht hätte sich mit der Feststellung des Landgerichtes auseinandersetzen müssen, der Zweitbeklagte habe gewußt, daß der Personenkraft-wagen schon auf eine Strecke von etwa 8 km hinter ihm fuhr, und habe damit rechnen müssen, daß dessen Fahrer nunmehr die Gelegenheit zu dem Überholen wahrnehmen werde. Dies um so mehr, als das Berufungsgericht selbst festgestellt hat, daß das Straßenstück zwischen der über sichtlichen, langgestreckten Linkskurve und der sich anschließenden, etwas stärker gezogenen Rechtskurve über sichtlich ist, ohne allerdings die genaue Entfernung zu ermitteln Odor eine Feststellung aus den Beiakten zu treffen. b) Feiner hätte das Berufungsgericht der von den Zeugen V/^BH^und StHHbestätigten Behauptung des Klägers, sein Fahrer habe mehrfach Hup-zeichen abgegeben, Bedeutung beimessen müssen. Schon das genannte Strafurteil vom 22, Januar I960 hat festgestellt, daß VüUHHHB e1:wa 30 - 40 m hinter dem Lastzug fahrend mehrmals gehupt hatte, ehe er zu dem Überholen ansetzte und daß er, als er sich durch den immer c) Das Berufungsgericht hat auch verabsäumt, die unterschiedlichen Peststellungen des Landgerichts im Zivilprozeß und im Strafverfahren über die Breite der Fahrbahn im Unfallbereich auszuräumen. Da3 landgerichtliche Zivilprozeßur teil geht ebenso wie das Berufungsgericht von einer Fahrbahnbreite von 6 m aus, von denen 5,50 m mit einer Teerdecke versehen seien (diese Messung bezieht sich nach dem landgerichtlichen Protokoll über die Ortsbesichtigung auf die Fahrbahnbreite in Höhe des Baumes, gegen den der ^Anprall erfolgte und nicht etwa auf den gesamten Überholbereich). Da es für den Unfallver-lauf auch auf die genaue Pahrbahnbreite ankommt, hätten diese Widersprüche ausgeräumt und insbesondere Ermittlungen darüber angestellt werden müssen, ob der zur Fahrbahn gehörende Sandstreifen von dem Personenkraftwagen ohne Gefahr befahren werden konnte. Worauf das Berufungsgericht auf Seite 20 des Urteils die Feststellung stützt, daß von der 3 m breiten linken Pahrbahnhälfte sich ca. Das Landgericht hat auf Grund der Aussage des Polizeimeisters Mayer - der die Spuren gesichert hatte - für erwiesen erachtet, daß der Lastzug mit den linken vorderen Rädern etwa 1,20 m vom linken Straßenrand entfernt gefahren ist. Das Berufungsgericht wird alsdann auch zu prüfen haben, ob es unter den gegebenen Umständen einen Verstoß gegen § 1 StVO darstellt, daß der Zweitbeklagte sich nicht in kurzen Abständen durch einen Blick in den Rückspiegel Über den zu erwartenden oder schon eingeleiteten Überholvorgang unterrichtete. Hierfür wird vor allem von Bedeutung sein, daß der schwer beladene Lastzug der Beklagten auf der verhältnismäßig schmalen Fahrbahn durch seine erheblichen Ausmaße schwierig zu überholen war und wegen seiner geringen Geschwindigkeit den schnelleren Fährverkehr behinderte. V/enn der Zweitbeklagte Hupsignale nicht gehört haben sollte, was ebenfalls zu prüfen sein wird, kann die besndere Lage dieses Falles es erfordern, daß der Überholte sich von Zeit £u Zeit und insbesondere bei einer sich zu dem Überholen anbietenden günstigen Gelegenheit, wie die langgestreckte Linkskurve im Unfallbereich sie darstellt, durch häufigere Blicke in den Rückspiegel darüber vergewissert, ob der nachfolgende Verkehrsteilnehmer einen Überholvorgang einleitet. Die von der Revision an erster Stelle begehrte Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils kam nicht in Betracht, da die Entscheidung von einer neuen tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht abhängt.

Zitierte Normen: § 398 ZPO § 1 StVO § 845 BGB
FeststellungFahrerLastzugFahrbahnmBerufungsgerichtAussageZeugeLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 197/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3- März 1970
K r i e g 1 Jus t i zhaupt s ekrctär
 als Urknndsbeamter der Geschiftsstelle
 des Landtnaschinenhändlers Max K
Istraße f 9
Klägers und Revisionsklägcro
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.v«
gegen
 Io den Fuhrunternehmer Horst K li MJ(
2o den Kraftfahrer Otto Z p? ßfl^HBstraße f 9
Beklagte und Revisions beklagte.
- Pro zeßbevollraächti gter:	Rechtsanwalt	Br
2
i
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» März 1970 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Pehle und der Bundesrichter Professor Br«, Nüßgens, Sonnabend, Dunz sov/ie der Bundesrichter in Scheffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des IO« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3o Mai 1968 aufgehoben«,
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Konten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwieson»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 29» April 1959 kam es in den Vormittagsstunden auf der Bundesstraße 12 in einer leichten Linkskurve vor Neuötting zwischen dem beladenen 20,20 m langen und 2,50 m breiten Lastzug des Erstbeklagten, der von dem Zweitbeklagton gesteuert wurde, und dem ihn überholenden 1,74 m breiten Personenkraftwagen der Ehefrau des Klägers, Marke Mercedes 180 D, der im Geschäftsbetrieb des Klägers eingesetzt war und von dem Kraftfahrer	&c£8hren	wurde,	zu	einem	Verkehrs-
unfall* Auf der 6 m breiten und nicht voll ausgeteerten Fahrbahn berührten sich das linke Rad der zweiten Achse des Anhängers und der hintere Teil des rechten vorderen
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Kotflügels sowie ein Teil der vorderen rechten Tür des Personenkraftwagens, wodurch das rechte Blinklicht des Personenkraftwagens zerstört, das Fahrzeug nach links aus der Pahrhahn getragen wurde und frontal gegen einen links der Straße stehenden Baum stieße Der Kläger, der vorne rechts neben dem Fahrer saß, und dessen im Fonds des Wagens sitzende Ehefrau wurden schwer verletzt« V/fBHHHIB hatte Uber eine längere Strecke vergeblich versucht, den Lastzug zu überholen, was dem Zweitbeklagten bekannt war« Das Fahrzeug hinterließ vor dem Anprall gegen den Baum auf dem Grünstreifen eine von den linken Rädern herrührendo Bremsspur von 12 m und eine weitere von 9 m und auf der Toordocke eine von den rechten Rädern geprägte Bremsspur von 9 m«
Der Kläger erlitt zwei Beckenbrüche und einen komplizierten Knöchel- und Schienbeinbruch«
Im Strafverfahren hat das Amtsgericht den Zweitbeklagten zu einer Geldstrafe von 140 2M und den Fahrer
 hat das Landgericht die Berufung des Zweit beklagten
 Der Kläger macht seinen Vermögens schaden von insgesamt 139«962,38 DM sowie ein Schmerzensgeld von 15«000 DM geltend und begehrt die Feststellung, daß die
 Verkehrsunfall künftig entstehenden Schaden zu ersetzen«
Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil dahingehend erlassen, daß die gegen beide Beklagten gesamtschuldnerisch gerichteten Ansprüche des Klägers
 zu 70 IM verurteilt« In zweiter Instanz
 verworfen und den Fahrer
 frei gesprochen•
Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den aus dem
 
betreffend: Gewinnausfall und Verlust im Geschäft des Klägers, Haushaltsschäden, Sachschäden und Schmerzensgeld, dem Grunde nach zu sieben Zehntel gerechtfertigt und daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen in Zukunft aus dem Verkehrsunfall entstehenden Schaden zu sieben Zehntel zu ersetzen, und zwar beide Ansprüche vorbehaltlich des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers.
Bas Landgericht hat beiden Fahrern eine schuldhafte Schadensverursachung zur Last gelegt, dem Zweitbeklagten, weil er trotz der Hupzoichen immer weiter nach links bis auf 1,20 m an den linken Fahr-bahnrand gefahren sei und sich trotz Kenntnis des nachfolgenden Personenkraftwagens auf einor Strecke von 250 bis 500 m nicht nach rückwärts orientiere habe und dem Fahrer	weil	er	beim	Erkennen	der
 Linksbewegung dos Lastzuges nicht schnell genug reagiert und entv/eder zügiger überholt oder rechtzeitig vom Uberholvorgang Abstand genommen habe. Es hat sowohl das Verschulden des Zweitbeklagten als auch die vom Lastzug ausgehende Betriebsgefahr für höher erachtet.
Bas Oberlandesgericht hat auf die nur von den Beklagten eingelegte Berufung das Grund- und Teilurteil auf eine Quote von einem Brittel statt der zuerkannten sieben Zehntel abgeändert, die Haftung auf das Straßen-verkehrsgesetz begrenzt und die Ansprüche auf Ersatz der Uaushaltsschäden und auf Schmerzensgeld abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsv/eise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
 
Bntscheidungsgründe;
I.	Das Berufungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Lastzug habe bei ordnungsgemäßer Fahrweise etwa die Hälfte der gesamten Fahrbahn eingenommen. Es sei nicht bewiesen, daß der Zweitbeklagte während des Uberholvorganges mit dem Lastzug über die Fahrbahnmitte gekommen sei, insbesondere könne dies nicht aus der Lage der wenigen auf dor Fahrbahn verstreuten Glassplitter des zerstörten Blinklichtes und aus der Aussage des Fahrers	gefolgert	werden.	Diese
 stehe im Widerspruch zu den glaubwürdigen Bekundungen der Zeugin sflHHHund des Beifahrers StfHHBA? wonach der Lastzug auf der rechten Fahrbahnhälfte geblieben sei. Somit sei nicht aussuschließen, daß der Personenkraftwagen bei dem mit hoher Geschwindigkeit und knappen Sicherheitsabständen versuchten Überholen den verkehrsgerecht fahrenden Lastzug gestreift habe. Ein Verschulden des Zweitbeklagten sei auch nicht daraus herzuleiten, daß er keine Ilückschau gehalten habe. Dagegen sei ein unfallursächliches Verhalten des Fahrers wfllHiHHH bewiesen, v/eil er im Hinblick auf den zu geringen Sicherheitsabstand von dom Überholvorgang hätte Abstand nehmen oder eine Verständigung mit dem Fahrer hätte herbeiführen müssen. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Schadensabwägung - das Landgericht habe unangefochten festgestellt, daß der Kläger und seine Ehefrau beide als Halter des Fahrzeuges anzusehen seien - sei eine erhöhte Betriebsgefahr des Lastzuges und eine erheblich stärker erhöhte Betriebsgefuhr
 des überholenden Personenkraftwagens zu berücksichtigen, die zu einer Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 2 zu lasten des Klägers führe.
II.	Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeugin	und	des
 Zeugen	zur Frage des Unfallverlaufs verwertet
 und deren Glaubwürdigkeit abweichend vom Landgericht bejaht, ohne diese beiden Zeugen selbst zu vernehmen und sich damit einen unmittelbaren Eindruck von deren Glaubwürdigkeit zu verschaffen.
Das Berufungsgericht hat zwar den Zeugen , dessen Glaubwürdigkeit es ab-
Alois W|
weichend vom Gericht erster Instanz verneint, selbst vernommen. Jedoch hat cs den Bev/eiswert seiner Aussage wegen Unvereinbarkeit mit den Bekundungen der beiden vom Landgericht gehörten Zeugen SBHH|und S* nicht für ausreichend erachtet, die es nicht selbst vernommen, deren Glaubwürdigkeit es aber abweichend vom Landgericht beurteilt hat.
1. Sollte das Berufungsgericht seine Ausführungen zu der Frage, ob der Lastzug nach links Über die Fahrbahnmitte geraten war, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen SflHUHP und StflBHBf abgestellt haben - worauf die Formulierung auf Bl. 18 der Entscheidungsgründe hindeuten könnte -, so könnte diese von der landgerichtlichen Würdigung abweichende Bewertung der Glaubwürdigkeit ohne eine persönliche Vernehmung der Zeugen bedenklich sein. Denn nach der Rechtsprechung
 
des Bundesgerichtshofes ist das Berufungsgericht, wenn es von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch das Gericht erster Instanz abweichen will, in der Regel verpflichtet, den Zeugen nochmals selbst zu vernehmen, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen, weil nur der unmittelbare Eindruck die Gewähr dafür bietet, die Urteilsfähigkeit, das Erinnungs-vermögen und die Wahrheitsliebe eines Zeugen und damit den Beweiswert seiner Aussage richtig beurteilen zu können (Urt. v. 1. Oktober 1964 - VII ZR 225/62 => UI § 398 Nr. 3 ZPO).
Eine erneute Vernehmung der Zeugin SljfIHHHHl wäre auch - worauf die Revision zu Recht hinweist - zur Aufklärung des Widerspruchs zwischen ihrer ersten polizeilichen Aussage und ihrer Bekundung vor dem Land-gericht angezeigt gewesen, zu demal das Berufungsgericht nur einen Teil ihrer Aussage gewürdigt und den von der Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung wiederge-gebenen Eindruck unberücksichtigt gelassen hat, der abweichend von der Feststellung des Berufungsgerichts dahin ging, daß dem Personenkraftwagen, als dessen Fahrer hupte, genügend Platz zur Vorbeifahrt zur Verfügung stand, was darauf schließen lassen könnte, daß dies wenigstens zu Beginn deü ÜberholVorgangs der Pall gewesen ist.
2. Ob in der Würdigung der Aussagen der Zeugen StfBBHI un(3 SflHIHIHein Rechtsverstoß zu erblicken ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das ange-fochtene Urteil, wie die Revision weiter rügt, schon deshalb aufzuheben ist, weil es auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des gesamten Verhandlungsstoffes
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beruht, soweit er die Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsquoten betrifft.
a)	Das Berufungsgericht hätte sich mit der Feststellung des Landgerichtes auseinandersetzen müssen, der Zweitbeklagte habe gewußt, daß der Personenkraft-wagen schon auf eine Strecke von etwa 8 km hinter ihm fuhr, und habe damit rechnen müssen, daß dessen Fahrer nunmehr die Gelegenheit zu dem Überholen wahrnehmen werde. Dies um so mehr, als das Berufungsgericht selbst festgestellt hat, daß das Straßenstück zwischen der über sichtlichen, langgestreckten Linkskurve und der sich anschließenden, etwas stärker gezogenen Rechtskurve über sichtlich ist, ohne allerdings die genaue Entfernung zu ermitteln Odor eine Feststellung aus den Beiakten zu treffen. Dies wird nachzuholen sein. Das Landgericht Traunstein hat im Strafurteil vom 22. Januar I960 fest-gestellt, die Straße sei für WflHHHBB Zeitpunkt des Beginns seines Überholmanövers auf ca. 400 m einzusehen gewesen. Das Strafurteil vom 14. Februar 1961 hat festgestellt, daß die Straße in Richtung Iieuötting bis zu dem Ortsrand auf 800 - 900 m übersichtlich gev/esen sei.
b)	Feiner hätte das Berufungsgericht der von den Zeugen V/^BH^und StHHbestätigten Behauptung des Klägers, sein Fahrer habe mehrfach Hup-zeichen abgegeben, Bedeutung beimessen müssen. Schon das genannte Strafurteil vom 22, Januar I960 hat festgestellt, daß VüUHHHB e1:wa 30 - 40 m hinter dem Lastzug fahrend mehrmals gehupt hatte, ehe er zu dem Überholen ansetzte und daß er, als er sich durch den immer
 
weiter nach links geratenden Lastzug gefährdet sah, nochmals hupte. Auch das landgerichtliche Urteil hat ein mehrfaches Hupen des Personenkraftwagenfahrers festgestellt. Hierzu wird das Berufungsgericht Stellung nehmen müssen.
c)	Das Berufungsgericht hat auch verabsäumt, die unterschiedlichen Peststellungen des Landgerichts im Zivilprozeß und im Strafverfahren über die Breite der Fahrbahn im Unfallbereich auszuräumen. Das Strafurteil vom 22. Januar I960 stellt in Übereinstimmung mit dem polizeilichen Bericht eine Breite von 6 n$ fest, die das Strafurteil vom 14. Februar 1961 noch dahin näher bestimmt, daß die Teerdeckenbreite 5,70 bis 5,80 m aufweise und sich beiderseits ein 10 bis 15 cm breiter Sandstreifen anschließe, der dann in ein Grasbankett übergehe. Da3 landgerichtliche Zivilprozeßur teil geht ebenso wie das Berufungsgericht von einer Fahrbahnbreite von 6 m aus, von denen 5,50 m mit einer Teerdecke versehen seien (diese Messung bezieht sich nach dem landgerichtlichen Protokoll über die Ortsbesichtigung auf die Fahrbahnbreite in Höhe des Baumes, gegen den der ^Anprall erfolgte und nicht etwa auf den gesamten Überholbereich). Da es für den Unfallver-lauf auch auf die genaue Pahrbahnbreite ankommt, hätten diese Widersprüche ausgeräumt und insbesondere Ermittlungen darüber angestellt werden müssen, ob der zur Fahrbahn gehörende Sandstreifen von dem Personenkraftwagen ohne Gefahr befahren werden konnte. Worauf das Berufungsgericht auf Seite 20 des Urteils die Feststellung stützt, daß von der 3 m breiten linken Pahrbahnhälfte sich ca. 30 - 40 cm über den Rand der
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Teerdecke hinaus erstreckten, ist aus der Begründung nicht ersichtlich; auch das bedarf angesichts der Feststellungen im Strafverfahren einer Überprüfung.
d)	Endlich läßt das Berufungsgericht eine Auseinandersetzung mit den polizeilich festgestellten Fahr-, Brems- und Schleifspuren vermissen. Das Landgericht hat auf Grund der Aussage des Polizeimeisters Mayer - der die Spuren gesichert hatte - für erwiesen erachtet, daß der Lastzug mit den linken vorderen Rädern etwa 1,20 m vom linken Straßenrand entfernt gefahren ist. Auch das Urteil der Strafkammer vom 22. Januar I960 hat festgestellt, die 9 m lange Bremsspur der rechten Räder des Personenkraftwagens ließen eindeutig erkennen, daß es sich um eine sog. "versetzte" Spur, d.h. um eine solche handele, die durch einen von rechts auf den Personenkraftwagen einwirkenden Druck nach links als verschobene Doppelspur verursacht worden sei, was den entscheidenden Linksbogen des Personenkraftwagens auf den Baum bedingt habe.
Wenn das Berufungsgericht hierzu aus eigener Sachkunde keine Stellung nehmen wollte, so hätte es ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, wie es von beiden Parteien beantragt worden war.
III.	Das Berufungsgericht wird alsdann auch zu prüfen haben, ob es unter den gegebenen Umständen einen Verstoß gegen § 1 StVO darstellt, daß der Zweitbeklagte sich nicht in kurzen Abständen durch einen Blick in den Rückspiegel Über den zu erwartenden oder schon eingeleiteten Überholvorgang unterrichtete.
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Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Kraftfahrer im allgemeinen nicht zu einer ständigen Beobachtung des Rückspiegels verpflichtet (Urt. v. 12. März 1962 - III ZR 19/61 = VersR 1962, 563)•
Auch ist in erster Linie der Überholende für den gefahrlosen Ablauf des Überholvorganges verantwortlich (BGH Urt. v. 22. September 1959 - VI ZR 186/56 m.w.N. =
VRS 17, 331 = DAR 1959? 323). Dennoch können besondere Umstände es rechtfertigen, dem Überholten die Pflicht aufzuerlegen, den nachfolgenden Verkehr im Hinblick auf einen beabsichtigten Überholvorgang zu beobachten und einen solchen zu ermöglichen oder zu erleichtern (BGH Urt. v. 21. Juni I960 - VI ZR 69/59 m.w.H. = VersR I960, 925). Hierfür wird vor allem von Bedeutung sein, daß der schwer beladene Lastzug der Beklagten auf der verhältnismäßig schmalen Fahrbahn durch seine erheblichen Ausmaße schwierig zu überholen war und wegen seiner geringen Geschwindigkeit den schnelleren Fährverkehr behinderte. Der Zweitbeklagte hatte - wie unstreitig ist -von dem kilometerlangen Nachfolgen des Mercedes 180 D und der Überholabsicht seines Fahrers Kenntnis. V/enn der Zweitbeklagte Hupsignale nicht gehört haben sollte, was ebenfalls zu prüfen sein wird, kann die besndere Lage dieses Falles es erfordern, daß der Überholte sich von Zeit £u Zeit und insbesondere bei einer sich zu dem Überholen anbietenden günstigen Gelegenheit, wie die langgestreckte Linkskurve im Unfallbereich sie darstellt, durch häufigere Blicke in den Rückspiegel darüber vergewissert, ob der nachfolgende Verkehrsteilnehmer einen Überholvorgang einleitet. Zutreffendenfalls wird zu erwägen sein, ob er unter genauer Einhaltung der Fahrspur - gegebenenfalls durch Herabsetzung der Geschwindigkeit -einen ungefährdeten Überholvorgang hätte ermöglichen müssen.
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Bei der erneut vorzunehmenden Würdigung der Fahrweise des Zweitbeklagten wird auch zu bedenken sein, ob ein früheres Überholen aus Gründen der örtlichen Beschaffenheit unmöglich war oder durch die Fahrweise des Zweitbeklagten verhindert wurde.
IV.	Die cvom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Ersatzanspruch wegen unfallbedingt entgangener Dienste der Ehefrau des Klägers im Hauswesen könne nur auf § 845 BGB gestützt werden, ist durch die Rechtsprechung überholt (Senatsurteil vom 26. November 1968 - VI ZR 189/67 « VersR 1969, 137 = BGHZ 51. 109; Urt. v. 15. April 1969 - VI ZR 278/67 » VersR 1969» 736). Ein solcher, numehr unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Unterhaltsrechts zu beurteilender Anspruch ist auch im Bereich der Sondergesetze der Gefährdungshaftung begründet
(§ 10 Abs. 2 StVGj § 3 Abs. 2 RHG).
V.	Diese Erwägungen mußten zur Aufhebung dos Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führen. Die von der Revision
 an erster Stelle begehrte Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils kam nicht in Betracht, da die Entscheidung von einer neuen tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht abhängt.
Die Entscheidung liber die Kosten der Revision gleichfalls dem Berufungsgericht vorzubehalten*
Pehle
 Nüßgens
 Dunz	Scheffen
 Sonnabend