Rechtsanwälte Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1969 untex' Mitwirkung' der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. IJüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Bä im fermin zur mündlichen Verhandlung vom 20* Bezember 1966 für den Beklagten niemand erschien, hat das Landgericht auf Antrag des Klägers in dem auf den 22. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ein weiteres Schmerzensgeld von 1.200 BM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgeriehts aufzuheben, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts für zulässig zu erklären und nach dem Antrag des Klägers aus dem Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten» Bas Oberlandesgericht hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger durch das VerSäumnisurteil des Landgerichts nicht beschwert sei« Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden0 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dex' Kläger mit seinem Antrag, ihm ein nach richterlichem Ermessen festzusetzendes Schmerzens geld zuzusprechen, dem Erfordernis des § 253 Abs« 2 Nr» 2 ZPO, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, genügt hat» Die Rechtsprechung hat es zugelassen, daß Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Kläger in einem solchen Falle im Sinne des Rechtsmittelrechts beschwert ist, wenn der ihm durch das Gericht zugesprochene Betrag wesentlich von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe der Forderung aus seinen Angaben in der Klageschrift oder aus seinem sonstigen Vorbringen ergibt (BGHZ 45» 91)« Dieser Grundsatz hat entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch dann zu gelten, wenn das Gericht dem Kläger auf seinen unbezifferten Antrag hin durGh Versäumnisurteil einen Betrag zuspricht, der von seinen Angaben Uber die Höhe, die er sich vorstellt, erheblich abweicht. Der Kläger hat in seiner Klageschrift ausdrückli ch erklärt, er halte bei der Schwere der Verletzung ein Schmerzensgeld von mindestens 3* ÖÖÖ DM für angemessen« Bas Bandgericht hat ihm in seinem Ver-aäuDnisurteii als Ersatz des immateriellen Schadens nur 1 o800 3M, also wesentlich weniger zugesprochen, als der Kläger sich nach seinen Angaben vor gestellt hatte«, Dieses Urteil enthält in Wirklichkeit eine teilweise Abweisung der Klage, auch wenn das im Urteilsspruch nicht ausdrücklich gesagt ist (vgl« Pawlowski, NJW 1961, 341, 345)» Das Berufungsgericht meint, bei einem Versäumnis-urteil, das in abgekürzter Form ohne Bntscheidungsgründe ergehe, sei für eine solche Auslegung kein Raum, weil nicht festgestellt werden könne, daß das Gericht über den gesamten Schmerzensgeldanspruch des Klägers habe erkennen wollen und erkannt habe« Habe das Gericht aber nicht abschließend hierüber entschieden, so sei der Kläger durch die Entscheidung nicht beschwert, weil er befugt sei, das Verfahren im ersten Rechts-zug fortzusetzen und ein berufungsfähiges Endurteil zu erstreiten, oder, falls der Beklagte gegen das Ver-Säumnisurteil Einspruch einlege, in dem wiedereröffneten Rechtszuge ( § 342 ZPO) von dem unbezifferten Antrag auf einen bezifferten überzugehen« über den gesamten S chmer zens geld an Spruch des Klägers entscheiden wollte und auch entschieden hat* Dagegen sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß über einen Teil dieses Anspruchs später hätte entschieden werden solleno Liegt aber kein Teilurteil vor, so ist der Kläger entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht berechtigt, das Verfahren im ersten Rechtszug fortzusetzen*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZK 197/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet im 31* Januar 1969 Krieg!, Jus ti zhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle •ci i - ProzeßbevolliDächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen den 01 Gefreiten Alfred >), » > Beklagten, Berufungsbeklagten und Eeyi sionsbeklagten, - Prozeßbevolliaächtigte IIo Instanz; Rechtsanwälte Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1969 untex' Mitwirkung' der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. IJüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: I«, Auf die Revision des Klägers wird das Ürtei 1 des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 31. Mai 1967 aufgehoben. IIo Die Berufung des Klägers gegen das ürtei 1 der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 22. Dezember 1966 (mit dem unzutreffenden Verkündungsvermerk vom 20. Dezember 1966) ist zulässig. III. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgeri cht zurückverwiesen. Ihm blei bt Vorbehalten, auch über die Kosten der Revision zu entscheiden. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat von dem Beklagten Schadenaer** satz mit der Begründung verlangt, der Beklagte habe ihm am 9» August 1966 ohne jeden Anlaß mit der Paust ins Gesicht geschlagen und ihm dabei das Nasenbein zertrümmerto Er hat Klage erhoben mit dem Antrag 3 lo den Beklagten zu verurteilen, an ihn 108,40 Bä nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Oktober 1966 und ein nach richterlichem Ermessen festzusetzendes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1966 zu zahlen, 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei ihm jeden aus der Körperverletzung künftig entstehenden Schaden zu ersetzen* In der Klageschrift hat der Kläger ausgeführt, bei der Schwere der Verletzung, die der Beklagte ihm vorsätzlich zugefügt habe, sei ein Schmerzensgeld von mindestens 3*000 DH angemessen* Ben Streitwert hat er mit 4*000 BK angegeben* Bä im fermin zur mündlichen Verhandlung vom 20* Bezember 1966 für den Beklagten niemand erschien, hat das Landgericht auf Antrag des Klägers in dem auf den 22. Bezember 1966 anberaumten Verkündungstermin ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen* In diesem Urteil hat es dem Kläger 1.908,40 BM nebst Zinsen zugesprochen sowie dem Peststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Die gesamten Kosten des ersten Hechts zuges sind dem Beklagten auf erlegt v/or den. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ein weiteres Schmerzensgeld von 1.200 BM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Oktober 1966 zu zahlen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen» Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgeriehts aufzuheben, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts für zulässig zu erklären und nach dem Antrag des Klägers aus dem Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten» Entscheidungsgründe: ■m* ## w» ** mrn •— — —* .mm .*** — —* «w* **** «■» ■ Die Revision ist nach § 547 AbsP 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, weil es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt« Sie ist auch begründet« Bas Oberlandesgericht hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger durch das VerSäumnisurteil des Landgerichts nicht beschwert sei« Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden0 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dex' Kläger mit seinem Antrag, ihm ein nach richterlichem Ermessen festzusetzendes Schmerzens geld zuzusprechen, dem Erfordernis des § 253 Abs« 2 Nr» 2 ZPO, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, genügt hat» Die Rechtsprechung hat es zugelassen, daß der Kläger von einer Bezifferung des auf Zahlung gerichteten Klageantrages ab sehen darf, wenn, wie bei dei Bemessung des Schmerzensgeldes, die Bestimmung des Betrages entscheidend von dem Ermessen des Richters oder von einer richterlichen Schätzung abhängt und der Kläger die zur zahlenmäßigen Festlegung der Forderung nötigen tatsächlichen Grundlagen vorträgt (BGHZ 4, 138; 45» 91» 93; RGZ 140, 211). Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Kläger in einem solchen Falle im Sinne des Rechtsmittelrechts beschwert ist, wenn der ihm durch das Gericht zugesprochene Betrag wesentlich von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe der Forderung aus seinen Angaben in der Klageschrift oder aus seinem sonstigen Vorbringen ergibt (BGHZ 45» 91)« Dieser Grundsatz hat entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch dann zu gelten, wenn das Gericht dem Kläger auf seinen unbezifferten Antrag hin durGh Versäumnisurteil einen Betrag zuspricht, der von seinen Angaben Uber die Höhe, die er sich vorstellt, erheblich abweicht. So lag die Sache hier* Der Kläger hat in seiner Klageschrift ausdrückli ch erklärt, er halte bei der Schwere der Verletzung ein Schmerzensgeld von mindestens 3* ÖÖÖ DM für angemessen« Bas Bandgericht hat ihm in seinem Ver-aäuDnisurteii als Ersatz des immateriellen Schadens nur 1 o800 3M, also wesentlich weniger zugesprochen, als der Kläger sich nach seinen Angaben vor gestellt hatte«, Dieses Urteil enthält in Wirklichkeit eine teilweise Abweisung der Klage, auch wenn das im Urteilsspruch nicht ausdrücklich gesagt ist (vgl« Pawlowski, NJW 1961, 341, 345)» Das Berufungsgericht meint, bei einem Versäumnis-urteil, das in abgekürzter Form ohne Bntscheidungsgründe ergehe, sei für eine solche Auslegung kein Raum, weil nicht festgestellt werden könne, daß das Gericht über den gesamten Schmerzensgeldanspruch des Klägers habe erkennen wollen und erkannt habe« Habe das Gericht aber nicht abschließend hierüber entschieden, so sei der Kläger durch die Entscheidung nicht beschwert, weil er befugt sei, das Verfahren im ersten Rechts-zug fortzusetzen und ein berufungsfähiges Endurteil zu erstreiten, oder, falls der Beklagte gegen das Ver-Säumnisurteil Einspruch einlege, in dem wiedereröffneten Rechtszuge ( § 342 ZPO) von dem unbezifferten Antrag auf einen bezifferten überzugehen« Hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Seine Ansicht, daß der Kläger nicht beschwert sei, wäre nur richtig, wenn das Landgericht nur ein Teilurteil erlassen hätte, wenn es sich also Vorbehalten hätte, über einen Teil des Sehmerzensgeldan* Spruchs später zu entscheiden« Davon kann aber keine Rede sein« Offensichtlich ist das Landgericht der Vorstellung des Klägers über die Höhe des Schmerzensgeldes nicht gefolgt. Es ist ersichtlich der Meinung, der Kläger könne, wenn man sein tatsächliches Vorbringen als zugestanden annimmt ( § 331 Abs. 2 ZPO), von dem Beklagten nur ein Schmerzensgeld in Höhe von loBCO DM beanspruchen« Daraus ergibt sich aber, daß es über den gesamten S chmer zens geld an Spruch des Klägers entscheiden wollte und auch entschieden hat* Dagegen sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß über einen Teil dieses Anspruchs später hätte entschieden werden solleno Liegt aber kein Teilurteil vor, so ist der Kläger entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht berechtigt, das Verfahren im ersten Rechtszug fortzusetzen* Der Kläger ist durch das Versäumnisurteil beschwert, weil er mit seinem Begehren nicht voll durchgedrungen ist. Daraus folgt, daß er befugt ist, das Urteil mit der Berufung anzufechten. In der Bache selbst kann der Senat nicht entscheiden, v/eil der Verhandlungsstoff erneut vom Tat-rieht er gewürdigt werden muß» Daher war der Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht zurück zu verwei sen. 8 - Dio Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten <, Hanebeck Dr* Bode to. Hüßgens Sonnabend Bunz