BGB § 249 Ga, A, Ha Der verletzte und dadurch vorübergehend arbeitsunfähige Angestellte hat gegen den verantwortlichen Schädiger auch dann einen an den Arbeitgeber abtretbaren Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts, wenn ihm an dessen Stelle gleich hohe Krankenbezüge nach den Bestimmungen des Bundesangesteiltentarifs gezahlt werden (im Anschluß an BGHZ 42, 76 und 43, 378). Auf die Berufung des klagenden Landes wird das Urteil der 5 - Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 12. Das klagende Land zahlte ihr während dieser Zeit die vollen Dienstbezüge nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs (BAT) weiter- Die Verletzte Die Aufwendungen des klagenden Landes in dem fraglichen Zeitraum betrugen insgesamt 2.493t21 DM- Darin sind über da’s Bruttogehalt von 2.127,83 DM hinaus die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung mit 228,88.$ DM und zu einer zusätzlichen Altersversorgung {VBL) mit 98,— DM enthalten, ferner an lohnsummensteuer 34,04 DM und als Beitrag zur Berufungs-genossenschait 4,46 DM. Das klagende Land hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Beklagte zu dem Ersatz dieser Gesamtaufwendungen verpflichtet uei. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, daß sich der Schaden der Verletzten und damit ihr abtretbarer Anspruch in dem Uettogehalt von 1.670,77 DM erschöpfe, das ihr unstreitig nach Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge ausgezahlt worden ist. In Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dieser Summe und der geleisteten Zahlung, mithin 341,73 DM, hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt. Das Landgericht hat die Bekl gte zur Zahlung von 341,73 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat festgestelit, daß die Beklagte verpflichtet sei, innerhalb der Grenze des § 12 Abs- 1 Ziffer i StVG dem klagenden Land Hiergegen richtet sich die Revision des klagenden Landes, die den geforderten Betrag auf 783>94 DM nebst Zinsen beschränkt. In § 38 Abs. 1 BAT ist nur die ohnehin bestehende Pf .Licht des Angestellten niedergelegt und erläutert, seine Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber abzutreten. Demnach mußte das Berufungsurteil auf die Revision des klagenden Landes aufgehoben werden. Das landgerichtliche Urteil v/ar auf die Berufung teilweise dahin abzuändern, daß dem klagenden Land die begehrten weiteren 783,94 DM nebst Zinsen zuerkannt werden.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BGB § 249 Ga, A, Ha
Der verletzte und dadurch vorübergehend arbeitsunfähige Angestellte hat gegen den verantwortlichen Schädiger auch dann einen an den Arbeitgeber abtretbaren Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts, wenn ihm an dessen Stelle gleich hohe Krankenbezüge nach den Bestimmungen des Bundesangesteiltentarifs gezahlt werden (im Anschluß an BGHZ 42, 76 und 43, 378).
BGH, Urt. v. 16. November 1965 - VI ZR t97/64 - OLG Frankfurt
(Main)
LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 197/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
16. Hovember
1965
Justizhauptsekretä:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Landes Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, BerufungsKlägers und Revisioneklägers,
Rechtsanwalt
gegen
die Firma Hans KflB, Fachgroß hand lung in Kreis HWMB a-F-,
- Prozeßhevollraächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklngte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerich.tsh.ofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Uüßgens
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des klagenden Bandes wird das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23- Juni 1964 aufgehoben.
II. Auf die Berufung des klagenden Landes wird das Urteil der 5 - Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 12. März 1963 teilv/else abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
'•Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende
.Tand über die zuerkannten 341,73 DM hinaus weitere 783,94 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 25* August 1962 zu zahlen
Im übrigen wir die Klage abgewiesen.
III- Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich
der Kosten der Berufung und der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 2- Juni 196■ verursachte ein Fahrer der Beklagten mit deren Kraftfahrzeug einen Verkehrsuniall, bei dem Ruth SchflH^, eine Angestellte des klagenden Landes, erheblich verletzt wurde. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit-
Die Verletzte war vom 3* Juni bis zu dem 15* September 196* arbeitsunfähig. Das klagende Land zahlte ihr während dieser Zeit die vollen Dienstbezüge nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs (BAT) weiter- Die Verletzte
trat darauf ihre Schadensereatzansprüche gegen die Beklagte wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber ab.
Die Aufwendungen des klagenden Landes in dem fraglichen Zeitraum betrugen insgesamt 2.493t21 DM- Darin sind über da’s Bruttogehalt von 2.127,83 DM hinaus die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung mit 228,88.$ DM und zu einer zusätzlichen Altersversorgung {VBL) mit 98,— DM enthalten, ferner an lohnsummensteuer 34,04 DM und als Beitrag zur Berufungs-genossenschait 4,46 DM. Das klagende Land hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Beklagte zu dem Ersatz dieser Gesamtaufwendungen verpflichtet uei. Es hat der Beklagten eine Zahlung ihres Haftpflichtversicherers in Höhe von ;.329,04 DM gutgebracht und mit der Klage Erstattung der vez*bleibenden 1.164, '1 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, daß sich der Schaden der Verletzten und damit ihr abtretbarer Anspruch in dem Uettogehalt von 1.670,77 DM erschöpfe, das ihr unstreitig nach Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge ausgezahlt worden ist. In Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dieser Summe und der geleisteten Zahlung, mithin 341,73 DM, hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt. Im übrigen hat Bie um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat die Bekl gte zur Zahlung von 341,73 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberiandesgericht hat darüber hinaus zwei in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen des klagenden Landes stattgegeben. Es hat festgestelit, daß die Beklagte verpflichtet sei, innerhalb der Grenze des § 12 Abs- 1 Ziffer i StVG dem klagenden Land
1 - den Schaden zu ersetzen, den die Angestellte Ruth Sch^H^ durch Minderung ihrer Ansprüche aus der Sozialversicherung
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und der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erleiden.würde, wenn für sie in der Zeit vom 3* Juni .961 bis zu dem ;5* September 1961 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerenteile zur Sozialversicherung und die Versorgungsbeiträge VEL nicht abgeführt worden wären,
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2.die auf den Schadensbetrag von 1.670,77 DM von Fri. SchfB^B etwa zu zahlende Einkommen- und Kirchensteuer zu ersetzen.
Der Hauptantrag der Berufung auf Zuerkennung weiterer 822,44 DM nebst Zinsen ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des klagenden Landes, die den geforderten Betrag auf 783>94 DM nebst Zinsen beschränkt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision sieht davon ab, die Ansprüche auf Erstattung der anteiligen Lohneuinmensteuer (34,ö4 DM) und des Beitrags zur Berufsgenossenschaft (4>46 DM) weiter zu verfolgen. Sie läßt es damit bei der zutreffenden Entscheidung des Berufungsgerichts bewenden, daß der Schaden insoweit nicht in der Person der Verletzten entstanden ist. Es handelt sich vielmehr um Lasten des klagenden Landes, die zwar an die Beschäftigung der Angestellten und damit an die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geknüpft sind, die aber nicht zugunsten des Arbeitnehmers getragen werden. Mit Recht sind deshalb die beiden Posten nicht als Erwerbsschaden der Verletzten, sondern als - nicht erstattungsfähiger - Drittschaden des Arbeitgebers angesehen worden.
Anders verhält es sich jedoch mit den Aufwendungen des klagenden Landes, deren Ersatz die Revision weiterhin erstrebt.
Es sind dies die Lohnund Kirchensteuer, die infolge der Lohnfortzahlung unverändert einbehalten und abgeführt werden mußten, sowie die Beiträge (Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberanteile) zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Altersversorgung.
Das Berufungsgericht hat die Erstattungsfähigkeit im wesentlichen mit der Begründung verneint, der Erwerbsschaden der Verletzten
auszugleichen.. Dagegen gelangt has Berufungsgericht vorliegend ' zu nur gedachten Einbußen. Der wirkliche Schaden in Gestalt des fortgezahiten Gehalts einschließlich der tatsächlich entrichtetenü Steuern und Beiträge bleibt unberücksichtigt-Daß er sich mangels jeder Veränderung im Einkommen des Verletzten nicht durch den Vergleich"* verschiedener Vermögenslagen erfassen läßt, ist keine HechtDertigung hierfür. Wie der Senat in den angezogenen Entscheidungen dargej.egt hat, ist die Differenzmethode bereits mit der Anerkennung eines übergangsfähigen Schadeneersatzanspruehs trotz Gehalt- oder Bohnfortzahlung (BGHZ 7, 30; 21, 112) verlassen worden
Zu Unrecht meint die .Revisionserwiderung, die erörterte Rechtsprechung treffe auf den vorliegenden Pall nicht zuDer Anspruch auf Erstattung des Bruttogehalts ist in BGHZ 42, 7b, der auf Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (bei Angestellten) in BGHZ 43, 378 zuerkannt worden. Daß den Bundesangestellten das Gehalt im Krankheitsfälle nach ^ 37 DAT unter der Bezeichnung "Krankenbezüge" fortgezahlt wird, kann keinen Unterschied machen. Denn an der entscheidenden Verpflichtung, die Steuern und Sozialbeiträge in gleichbleibender Höhe zu entrichten, ändert sich hierdurch nichts. Das gilt auch für die Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung (VEB), die im übrigen ebenso wie die Beiträge zur Angestelltenversicherung zu dem gehören, was der unverletzte Angestellte durch seine Arbeicsleistung erwirbt. In § 38 Abs. 1 BAT ist nur die ohnehin bestehende Pf .Licht des Angestellten niedergelegt und erläutert, seine Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber abzutreten. Entgegen der Meinung der Revisions beantwortung kann keine Rede davon sein, daß der verletzte Angestellte demnach nur einen Anspruch auf Bevorschussung dieser Ersatzleistung des Dritten, nicht aber auf Gehaltsfortzahlung habe. Die Krankenbezüge nach § 37 BAT sind unabhängig davon zu gewähren, ob und inwieweit ein Schädiger zu dem Ersatz herangezogen werden kann.
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Demnach mußte das Berufungsurteil auf die Revision des klagenden Landes aufgehoben werden. Das landgerichtliche Urteil v/ar auf die Berufung teilweise dahin abzuändern, daß dem klagenden Land die begehrten weiteren 783,94 DM nebst Zinsen zuerkannt werden. Die unbegründete MehrTorderung von insgesamt 38,50 DM hakeine"besonderen Kosten verursacht- Daher waren der Beklagten in Abänderung der ergangenen Kostenentscheidungen die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.
angels Hanebeck Dr. Bode
Dr . Pfretzschner
Dr Nüßgens