Dezember 1949 sum Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Beklagten für den Fall der Übernahme ihrer Verpflichtung durch den Badischen Gerne indeversi che rungsverband u.a. ver-‘ pflichteten, an Frau eine monatliche Rentd von 110.- DM Auf ihre Aufforderung erstattete der Badische Gemeindever-sicherungsverband der Klägerin insgesamt 760,90 DM und versuchte, diese Beträge von den Zahlungen einzubehalten, die auf den .Vergleich vom 20o Dezember 1949 an Frau zu leisten waren. Sie haben der Klägerin entgegengehalten, daß sie das Urteil des Landgerichts vom 24. EM zu zahlen Zug um Zug gegen den Nachweis einer auf die Klägerin lautenden vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 20. August 1955 gem^ß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist, eine weitergehen-dc Berechtigung der Klägerin hat das Landgericht dagegen verneint, da Frau in dem Vergleich auf einen über 110.- DM S rieht hat angenommen, daß den Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der übergegangenen Porderung ein Leistungsverweigerungs recht nach §§ 410, 412 BGB zusteht und sie daher nach § 274 BGB zur Zahlung der im Vergleich bestimmten Beträge nur gegen den Nachweis einer Umschreibung dieses Titels verurteilt werden können. Sie hat geltend gemacht, der Verzicht der Frau MflBBpin dem Vergleich sei ihr gegenüber unwirksam gewesen; auf Grund der zwischenzeitlichen Veränderungen müsse die im Vergleich vereinbarte Rente auch nach § 323 ZPO auf mindestens die Beträge erhöht werden * die sie an Witwenrente und Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner für Frau entrichte, Eie Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten und haben hiergegen die Einrede der Verjährung erhoben. Januar 1961 für Prau auf gewendet hat und weiter aufwenden muß, gegen die Beklagte Rückgriff nehmen kann, zutreffend davon ausgegangen, daß der Grundsatz des § 1542 RVO auch im vorliegendem Pall Platz greift, wo erst auf Grund der Bestimmungen des Sozial- versicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17* Juni 1949 in der Passung des Änderungsgesetzes vom 3o Oktober 1955 (BGBl I 653) wieder eine Witwenrente an Prau zu zahlen ist und im Zusammenhang damit für sie auch die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner von der Klägerin aufgebracht werden müssen. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Anspruch der Prau ■ gegen die Beklagten auf Zahlung der im Vergleich festgelegten Rente nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist. Für die Monate März bis Dezember 1961 hat sich das Verlangen der Klägerin nach Zahlung dieser Rente durch Hinterlegung der Beträge erledigt. 3.) Der zu diesen Zahlungen verurteilenden iäntscheidung des Berufungsgerichts 3teht nicht entgegen, daß die Beklagten in dem Rechtsstreit gegen Frau durch das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24« Januar 1958 mit ihrer Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen worden sind. Unter Verkennung des vorstehend erörterten Forderungsübergangs von Frau Mattem auf die Klägerin hatte das Landgericht zwar verneint, daß die von der Klägerin bezahlte und künftig zu bezahlende Witwenrente auf die im Vergleich vereinbarte Schadensersatzrente anzurechnen sei. Da sich der Forderungsübergang vollzogen hat, bevor der damalige Rechtsstreit anhängig wurde, hat sich die Rechtskraft des Urteils auch nicht nach § 325 ZPO auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Frau Mattern erstreckt. Daß die Klägerin das Urteil nach § 407 Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen müßte, scheidet gleichfalls aus, weil die Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Forderungsübergang bei Erhebung der Klage gekannt und gerade zur Grundlage ihres Klagebegehrens gemacht haben. Das Berufungsgericht war an seiner Entscheidung auch nicht darum gehindert, weil, die Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit der Frau MflH^den Streit verkündet haben. Januar 1958 dem Badischen Gemeinderversicherungsverband gegenüber nicht als für sich bindend anerkannt hat, ist schließlich bereits vom Landgericht des näheren dargelegt worden; unverkennbar hat sich das Berufungsgeriöht bei seiner billigenden 4») Daß die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der oben genannten Beträge nur Zug um Zug gegen den Nachweis einer auf die Klägerin lautenden vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs ausgesprochen worden ist, kann die Beklagten nicht beschweren und wird von ihnen auch nicht angegriffen» . Was die Aufwendungen der Klägerin betrifft, die über die Höhe der im Vergleich vom 20» Dezember 1949 vereinbarten Schadensersatzrente hinausgehen, so hat das Berufungsgericht das Bestehen eines nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruchs der Frau auch insoweit bejaht, obwohl diese sich mit den Beklagten seinerzeit auf die Zahlung einer Schadensersatzrente von nicht mehr als 110 DM verglichen hat» oder dem vorherigen Eintritt ihrer Invalidität an ( § 1256 Abs.i Ziff.1, 3 RVO mit Änderung durch § 21 Abs. 5 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17o Juni 1949) eine Witwenrente zu erwarten hatte und ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagten daher in dem Umfang der zu gewährenden Leistungen dem Grunde nach bereits vor Abschluß des Vergleichs auf die Reichsbahn-Versicherungsanstalt, die RechtsVorgängerin der Klägerin, übergögangen war (vgl. b) Dagegen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß sich, soweit Brau auf Grund des Änderungsgesetzes von 1955 versorgungsberechtigt geworden ist, der Forderunrs-übergang nach § 1542 RVO erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen hat. Denn daß nach den neuen Vorschriften Witwenrente bereits dann zu zahlen war, wenn die Witwe nur ein waisenrentenberechtigtes Kind erzog oder wenn sie schon das 45* Lebensjahr vollendet hatte, stand außerhalb des bisherigen Systems der Sozialversicherung und stellte die Gewährung neuer Ansprüche dar, für die vorher auch dem Grunde nach nicht schon eine Leistungspflicht des Versicherungsträgeisbestanden hat (vgl. c) Allerdings würden sich die Beklagten der Klägerin gegenüber nicht auf die Begrenzung ihrer Schadensersatzpflicht durch den Vergleich berufen können, wenn der Revision darin beizu-stimmen wäre, daß sich für den Versicherungsträger aus der Gewährung der Witwenrente in der Zeit bis Oktober 1946 und aus der nach damaligem Recht mit der Vollendung des 65o lebenswahres wiedereinsetzenden Rentenberechtigung der Witwe MSB eine fortdauernde Schutzwirkung des Forderungsübergangs ergeben habe, kraft deren der Borderungsübergang auch hinsichtlich der-hier in Rede stehenden Leistungen auf den Zeitpunkt des Unfall-todes des Ehemannes zurückzubeziehen sei» Für diese Auf- Dezember 194-9 auch für und gegen die Klägerin wirksam ist, hat das Berufungsgericht aber die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Krau berechtigt gehalten, gemäß § 323 EPO eine Er- Billigerweise müßten sich die Beklagten daher nach dem Gebot von Treu und Glauben eine Erhöhung der vergleichsweise vereinbarten Rente mindestens auf die mit der Berufung verlangten Beträge gefallen lassen« b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Vergleichsvereinbarungen an die seit dem Vergleichsabschluß eingetretene allgemeine Veränderung der Lohnund Preisverhältnisse nicht verkannt, daß die Grundlagen des Vergleichs gewahrt bleiben mußten und die im Vergleich vereinbarte Schadensersatzleistung der Beklagten nur insoweit anders gemessen werden durfte, als eich der nach diesen Grundlagen zu ersetzende Schaden c) Wenn die Klägerin ihr Klagebegehren auch erst in der Berufungsbegründungsschrift vom 15- Juni 1961 damit begründet hat, daß die im gerichtlichen Vergleich vom 20« Dezember 1949 vereinbarte Leistungspflicht der Beklagten in Anwendung des § 523 ZPO mit den veränderten Verhältnissen in Einklang gebracht werden müsse, so hat sich das Berufungsgericht doch mit Recht durch die Bestimmung des § 323 Abs« 3 ZPO nicht gehindert gesehen, dem Verlangen der Klägerin auch schon für die voraufgegangene Zeit vom 1. Januar 1961 an zu entsprechen« Zwar hat die diti dem § 323 ZPO durch Gesetz vom 13« August 1919 (RGBl 1448) nachträglich angefügte Bestimmung des Abs.4 die Vorschriften der vorgehenden Absätze zur Abänderbarkeit von Urteilen über künftig fällig werdende Wiederkehrende Leistungen auf inhaltlich gleichartige Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr« 1 und 5 für entsprechend anwendbar erklärt. Bas kann aber nicht dahin verstanden werden, daß die Abänderbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs denselben Regeln unterstellt worden sei wie die Abünderbärkeit eines Urteils Wenn das Gesetz in § 323 ZPO die Möglichkeit geschaffen hat, durch Änderung des Urteils einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse Rechnung zu tragen, die für die Verurteilung zu den künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen maßgebend gewesen sind, so charakterisiert sich diese Sonderregelung dadurch, daß durch Anwendung der clausula rebus sic stßntibus einerseits Da die Abänderungsklage zu demeist einen Einbruch in die Hechtskraft des früheren Urteils bedeutet, war es notwendig,, daß besonders geregelt wurde, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Begrenzungen eine sachliche Änderung des Urteils möglich sein sollte« Das Gesetz.hat damit für die Abänderung von Urteilen eine eigene materiell-rechtliche Grundlage geschaffen.. Daß mit der Vorschrift des § 323 Abs.4 ZPO erst die sachlich-rechtlichen Grundlagen für die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche hätten geschaffen werden sollen, scheidet daher völlig aus. Ebenso wenig ist aber auch ein Anhalt dafür gegeben, daß die Grundsätze des materiellen Rechts in Bezug auf die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche durch § 323 Abs.4 ZPO hätten eingeengt werden sollen. So hat denn auch das Reichsgericht schon anerkannt, daß die Bestimmung des § 323 Abs.ZPO an den sachlich-rechtlichen Grundsätzen der Abänderbarkeit, von Vergleichen nichts geändert hat; durch die Vorschrift wird nur klargestellt, daß die Eigenschaft eines Vergleichs als eines gerichtlichen ( oder die eines Vertrages als eines vollstreckbaren) der Abänderbarkeit aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht entgegensteht (RG Warn, 1936 S. Wenn eine nach § 852 BGB zu bemessende Verjährung in Betracht kommt, so könnte sie erst begonnen haben, nachdem sich die Lohn-und Preisverhältnisse so geändert hatten,daß Prau oder die Klägerin, soweit sie deren Rechtsnachfolgerin geworden ist, nach den Grundsätzen des materiellen Rechts die Umgestaltung des Vergleiched verlangen konnte. Daran haben sie es fehlen lassen, obwohl solche Darlegungen umso mehr veranlaßt waren, als das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24» Mai 1958 Frau MflHB mit ihrem damaligen Abänderungsbegehren abgewiesen hatte.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein 2182 001 RVO § 1542 Von dem gesetzlichen Übergang eines Schadensrentenanspruchs, über den ein gerichtlicher Vergleich zwischen Verletztem und Schädiger zustande gekommen ist, wird das Hecht des Verletzten, wegen veränderter Verhältnisse eine Abänderung des Vergleichs zu verlangen, im Umfang der Leistungen des Versicherungsträgers mit ergriffen« ZPO § 323 Abs« 3 Die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen ist durch § 323 Abs« 3 ZPO nicht eingeschränkt« BGH Urte vom 9* Juli 1963 - VI ZR 197/62 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg VI ZK. 197/62 Verkündet am 9o Juli 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle uptVerwaltung mündliche Verhandlung vom 9° Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Er* Pfretzschner für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22» Juni 1962 wird zurückgewiesen«. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt» Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Io d H G in E 2» der Frau Anna V Str geb • G| in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen durch die Bezirks Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Von Rechts wegen Tatbestand: Am IO» Oktober 1945 kam der ü-chlosser Hermann durch einen von dem Katsschreiber Julius Gfl^P verschuldeten Verkehrsunfall ums Leben. Er hinterließ seine am 6. Mai 1911 geborene Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. hatte im Dienste der Deutschen Reichsbahn gestanden und war gegen Invalidität bei der Reichsbahn-Versicherungsanstalt, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, versichert gewesen. ist 1946 gestorben und von den Beklagten beerbt worden. Er war gegen Haftpflicht beim Badischen Gemeindeversicherungsverband versichert. Die Reichsbahn-Versicherungsanstalt gewährte den Kindern des Waisenrente und der Ehefrau bis Oktober 1946 die in § 1256 Abs. 2 RVO bestimmte Witwenrente, solange nämlich, wie noch beide Kinder nicht schon 6 Jahre alt und die Vorauss et Zungen dieser Bestimmung daher erfüllt waren. In einem Schadensersatzprozeß der Hinterbliebenen gegen die Beklagten ( 3 0 23/47 LG Heidelberg) kam es am 20. Dezember 1949 sum Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Beklagten für den Fall der Übernahme ihrer Verpflichtung durch den Badischen Gerne indeversi che rungsverband u.a. ver-‘ pflichteten, an Frau eine monatliche Rentd von 110.- DM zu zahlen? alle mit der Klage geltend gemachten weitergehenden. Ansprüche der Frau sollten hiermit abgegolten sein. Die Rente wurde Frau laufend unmittelbar von dem Ba- dischen Gemeindeversicherungsverband gezahlt* Auf Grund der Bestimmungen des 1955 geänderten Sozial-versicherungs-Anpassungs-Gesetzes erhält Frau M^m^seit dem 1. August 1955 wieder e ine Witwenrente. Die von der Klägerin zu zahlende Rente stellte sich einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ah 1» Januar 1961 auf monatlich 185?96 DM, ah lo September 1961 auf monatlich 186,22 DM und ah lo Januar 1962 auf monatlich 196,16 DM. Auf ihre Aufforderung erstattete der Badische Gemeindever-sicherungsverband der Klägerin insgesamt 760,90 DM und versuchte, diese Beträge von den Zahlungen einzubehalten, die auf den .Vergleich vom 20o Dezember 1949 an Frau zu leisten waren. Frau widersprach und drohte, aus dem Vergleich zu Voll- strecker Die Beklagten erhoben darauf gegen .sie Klage mit dem Anträge, festzustellen, daß die von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (der jetzigen Klägerin) an Frau MdHHB bezahlte und künftig zu bezahlende Witwenrente auf die im Vergleich vereinbarte Bente anzurechnen und Frau MdHd insoweit nicht befugt sei, aus dem Vergleich zu vollstrecken. Frau MflHIdverlangt© widerklagend gemäß § 323 ZPO eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Erhöhung des im Vergleich festgelegten Betrages ( 2 0 50/57 LG Heidelberg). Durch Urteil vom 24.o Januar 1958 wurden Klage und Widerklage vom Landgericht abgewiesen. Vom Badischen Gerneindeversicherungsverband aufgefordert, das Urteil als bindend anzuerkennen, erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 29« April 1958 unter Rückzahlung der erhaltenen 760,90 Dm, daß der Ersatzanspruch insoweit fallen gelassen werde, als er die Erstattung der ab 1. August 1955 gezahlten Witwenrente betreffe, daß jedoch nicht für alle Zukunft auf die Erstattung der Aufwendungen an Witwenrente verzichtet werde. Die Beklagten nahmen darauf die gegen das Urteil eingelegte Berufung zurii ck. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin das Verlangen wieder aufgenommen, ihr die Beträge zu erstatten, die sie seit dem 1. August 1955 für Frau auf ge wendet hat und weiter aufwenden muß. Sie vertritt die Auffassung, der Schadensersatzanspruch der Prau sei nach § 1542 RVO auf sie über- gegangen, Zahlungen des Badischen Gemeindeversicherungsverbarides an Prau seien ihr, der Klägerin, gegenüber unwirksam. 3)ie Beklagten haben dieser Ansicht widersprochen. Sie haben der Klägerin entgegengehalten, daß sie das Urteil des Landgerichts vom 24. Januar 1958 im Hinblick auf ihr Schreiben vom 29o April 1958 gegen sich gelten lassen müsse. Frau ist den Beklagten auf deren Streitverkündung im ersten Rechtszug als S.treithelferin beigetreten. Las Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ab %. Januar 1961 monatlich im voraus 110.- EM zu zahlen Zug um Zug gegen den Nachweis einer auf die Klägerin lautenden vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 20. Dezember 1949«. Die weitergehende Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Das. Landgericht hat anerkannt, daß die im Vergleich vom 20. Dezember 1949 festgelegte Schadensersatzforderung der Frau MdBPmit Wirkung vom 1. August 1955 gem^ß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist, eine weitergehen-dc Berechtigung der Klägerin hat das Landgericht dagegen verneint, da Frau in dem Vergleich auf einen über 110.- DM monatlich hinausgehenden Anspruch verzichtet habe und dieser >XVerzicht auch gegenüber der Klägerin wirksam sei. Das Landge— S rieht hat angenommen, daß den Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der übergegangenen Porderung ein Leistungsverweigerungs recht nach §§ 410, 412 BGB zusteht und sie daher nach § 274 BGB zur Zahlung der im Vergleich bestimmten Beträge nur gegen den Nachweis einer Umschreibung dieses Titels verurteilt werden können. - 5 ~ Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Ersatzansprüche für die Zeit ab 1«, Januar 1961 weiter verfolgt. Sie hat geltend gemacht, der Verzicht der Frau MflBBpin dem Vergleich sei ihr gegenüber unwirksam gewesen; auf Grund der zwischenzeitlichen Veränderungen müsse die im Vergleich vereinbarte Rente auch nach § 323 ZPO auf mindestens die Beträge erhöht werden * die sie an Witwenrente und Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner für Frau entrichte, Eie Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten und haben hiergegen die Einrede der Verjährung erhoben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt; 11 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin a) 1 132,56 DM nebst 4# Zinsen seit dem 23«* März 1962 und zwar 912,56 DM nebst Zinsen vorbehaltlos, 220,- DM nebst Zinsen dagegen lediglich Zug um Zug gegen den Nachweis einer auf die Klägerin lautenden vollstreckbaren Ausfertigung des in dem Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg in Sachen •/. ( 3 0 23/47) am 20, Dezember 1949 geschlossenen Vergleichs, b) ab 1. Januar 1962 monatlich im voraus 196,16 DM und zwar 86,16 DM vorbehaltlos, 110,- DM dagegen lediglich Zug um Zug gegen den unter a) erwähnten Nachweis zu zahlen, 2, Im übrigen wird die Klage abgewiesen,ü Die weitergehende Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1.) Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Präge, ob die Klägerin wegen der Beträge, die sie seit dein 1. Januar 1961 für Prau auf gewendet hat und weiter aufwenden muß, gegen die Beklagte Rückgriff nehmen kann, zutreffend davon ausgegangen, daß der Grundsatz des § 1542 RVO auch im vorliegendem Pall Platz greift, wo erst auf Grund der Bestimmungen des Sozial- \ versicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17* Juni 1949 in der Passung des Änderungsgesetzes vom 3o Oktober 1955 (BGBl I 653) wieder eine Witwenrente an Prau zu zahlen ist und im Zusammenhang damit für sie auch die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner von der Klägerin aufgebracht werden müssen. Die monatlichen Aufwendungen der Klägerin sind höher als die Schadensersatzrente von monatlich 110.- DM, auf die sich Prau MflBinit den Beklagten am 20. Dezember 1949 verglichen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Anspruch der Prau ■ gegen die Beklagten auf Zahlung der im Vergleich festgelegten Rente nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist. 2.) Rach den Peststellungen des Berufungsgerichts ist die Vergleichsrente für die Monate Januar und Pebruar 1961 unbezahlt geblieben. Für die Monate März bis Dezember 1961 hat sich das Verlangen der Klägerin nach Zahlung dieser Rente durch Hinterlegung der Beträge erledigt. Seit dem 1, Januar 1962 stehen die Zahlungen wieder aus. Soweit der Klägerin in Berufungsurteil 220 DM und ab lc Januar 1962 monatlich 110 DM zugesprechen worden sind, ist die Zuerkennung des Gläubigerrechts sachlich daher ohne weiteres gerechtfertigte 3.) Der zu diesen Zahlungen verurteilenden iäntscheidung des Berufungsgerichts 3teht nicht entgegen, daß die Beklagten in dem Rechtsstreit gegen Frau durch das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24« Januar 1958 mit ihrer Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen worden sind. Unter Verkennung des vorstehend erörterten Forderungsübergangs von Frau Mattem auf die Klägerin hatte das Landgericht zwar verneint, daß die von der Klägerin bezahlte und künftig zu bezahlende Witwenrente auf die im Vergleich vereinbarte Schadensersatzrente anzurechnen sei. Wie das Berufungsgerieht zutreffend erwogen hat, kommt diesem Urteil aber im Verhältnis der Beklagten zu der Klägerin keine Rechts kraft Wirkung zu. Die Klägerin war nicht Partei jenes Prozesses. Da sich der Forderungsübergang vollzogen hat, bevor der damalige Rechtsstreit anhängig wurde, hat sich die Rechtskraft des Urteils auch nicht nach § 325 ZPO auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Frau Mattern erstreckt. Daß die Klägerin das Urteil nach § 407 Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen müßte, scheidet gleichfalls aus, weil die Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Forderungsübergang bei Erhebung der Klage gekannt und gerade zur Grundlage ihres Klagebegehrens gemacht haben. Das Berufungsgericht war an seiner Entscheidung auch nicht darum gehindert, weil, die Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit der Frau MflH^den Streit verkündet haben. Daß die Klägerin das Urteil vom 24. Januar 1958 dem Badischen Gemeinderversicherungsverband gegenüber nicht als für sich bindend anerkannt hat, ist schließlich bereits vom Landgericht des näheren dargelegt worden; unverkennbar hat sich das Berufungsgeriöht bei seiner billigenden i Bezugnahme auf die Urteilsausführungen des Landgerichts dessen Würdigung zu eigen gemacht; sie ist rechtlich nicht zu beanstanden» 4») Daß die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der oben genannten Beträge nur Zug um Zug gegen den Nachweis einer auf die Klägerin lautenden vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs ausgesprochen worden ist, kann die Beklagten nicht beschweren und wird von ihnen auch nicht angegriffen» II» . Was die Aufwendungen der Klägerin betrifft, die über die Höhe der im Vergleich vom 20» Dezember 1949 vereinbarten Schadensersatzrente hinausgehen, so hat das Berufungsgericht das Bestehen eines nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruchs der Frau auch insoweit bejaht, obwohl diese sich mit den Beklagten seinerzeit auf die Zahlung einer Schadensersatzrente von nicht mehr als 110 DM verglichen hat» 1») Nicht, daß das Berufungsgericht diesen Vergleich der Klägerin gegenüber, für unwirksam gehalten hätte» Es ist vielmehr der Meinung, daß Frau da sie bei Abschluß des Vergleiches Inhaberin der Schadensersatzforderung gegen die Beklagten gewesen sei, über die Forderung habe verfügen können und der Vergleich daher für und gegen die Klägerin als Forderungsnachfolgerin in gleicher Weise wirke wie für und gegen sie selbst» a) Diese Ansicht begegnet insofern Bedenken, als Frau Mfimpauf Grund der Invalidenversicherung ihres tödlich verunglückten Mannes nach dem damaligen Soziälversicherungsrecht auf jeden Fall zu demindest von der Vollendung des 60» Lebensjahres oder dem vorherigen Eintritt ihrer Invalidität an ( § 1256 Abs. i Ziff. 1, 3 RVO mit Änderung durch § 21 Abs. 5 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17o Juni 1949) eine Witwenrente zu erwarten hatte und ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagten daher in dem Umfang der zu gewährenden Leistungen dem Grunde nach bereits vor Abschluß des Vergleichs auf die Reichsbahn-Versicherungsanstalt, die RechtsVorgängerin der Klägerin, übergögangen war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1957 - VI ZR 222/56 - LM Kr. 8 zu § 852 BGB = VersR 1957, 802, 804 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs). b) Dagegen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß sich, soweit Brau auf Grund des Änderungsgesetzes von 1955 versorgungsberechtigt geworden ist, der Forderunrs-übergang nach § 1542 RVO erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen hat. Denn daß nach den neuen Vorschriften Witwenrente bereits dann zu zahlen war, wenn die Witwe nur ein waisenrentenberechtigtes Kind erzog oder wenn sie schon das 45* Lebensjahr vollendet hatte, stand außerhalb des bisherigen Systems der Sozialversicherung und stellte die Gewährung neuer Ansprüche dar, für die vorher auch dem Grunde nach nicht schon eine Leistungspflicht des Versicherungsträgeisbestanden hat (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - LM Kr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537; vom 12. Juli I960 - VI ZR 122/59 - LM Kr. 1 zu ArVKG = VersR I960, 830). Die spätere Gewährung der Ansprüche hat den vorher abgeschlossenen Vergleich vom 20. Dezember 1949 nicht rückwirkend berühren können. Soweit die Klägerin auf Grund der. neuen Vorschriften des Jahres 1955 die Witwenrente und die Beiträge zur Rentnerfcrankenversicherung leisten muß, ohne daß die Voraussetzungen eingetreten sind, unter denen diese Leistungen auch schon nach der früheren Gesetzeslage zu gewähren waren, muß die - 10 Klägerin den Vergleich daher gegen sich gelten lassen» c) Allerdings würden sich die Beklagten der Klägerin gegenüber nicht auf die Begrenzung ihrer Schadensersatzpflicht durch den Vergleich berufen können, wenn der Revision darin beizu-stimmen wäre, daß sich für den Versicherungsträger aus der Gewährung der Witwenrente in der Zeit bis Oktober 1946 und aus der nach damaligem Recht mit der Vollendung des 65o lebenswahres wiedereinsetzenden Rentenberechtigung der Witwe MSB eine fortdauernde Schutzwirkung des Forderungsübergangs ergeben habe, kraft deren der Borderungsübergang auch hinsichtlich der-hier in Rede stehenden Leistungen auf den Zeitpunkt des Unfall-todes des Ehemannes zurückzubeziehen sei» Für diese Auf- fassung bezieht sich die Revision aber zu Unrecht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12* Juli I960 - VI ZR 181/59 (LE Nr. 31 zu §1542 RVO = NJW I960, 2235 - VersR I960, 833). Baß der Versicherungsträger kraft gesetzlichen Forderungsübergangs gegen zwischenzeitliche Verfügungen des Verletzten über die Schadenersatzansprüche gegen den Schadensurheber fortdauernd geschützt sei, hat der Senat damals in einem Falle angenommen,, in dem der Verletzte infolge seines Unfalls zunächst berufungsunfähig und rentenberechtigt geworden war, eine vorübergehende Besserung seines Zustandes sodann seine Rentenberechtigung hatte entfallen lassen, aber mit dem künftigen Wiedereintritt seiner Invalidität gerechnet werden mußte. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Denn während dort bei unverändert gebliebener Gesetzeslage nur Unterschiede der unfallbedingten Berufobeeinträchtigung die Rentenberechtigung des Verletzten beeinflußten, sind hier durch Gesetzesänderung Ansprüche gewährt worden, für die im bisherigen System der Invalidenversicherung keine Grundlage bestand. Die Gedanken der von der Revision angeführten .Entscheidung sind hier nicht anwendbar» J.JL - 2.) Obv/ohl hiernach der gerichtliche Vergleich vom 20. Dezember 194-9 auch für und gegen die Klägerin wirksam ist, hat das Berufungsgericht aber die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Krau berechtigt gehalten, gemäß § 323 EPO eine Er- höhung der Leistungen zu verlangen, zu denen sich die Beklagten im Vergleich verpflichtet haben. In Auslegung des Vergleiches hat das Berufungsgericht festgesteilt, daß die Vergleichsparteien damals die Schadensersatzforderung der Frau gegen die Beklagten geregelt haben, ohne daß sich der Verzicht auf v/eitergehende Ansprüche, den Frau aus sprach, auch auf einen auf spätere allgemeine Erhöhung des Lohnund Preisgefüges gestutzten Anspruch auf Erhöhung der vereinbarten Rente ' bezogen hätte; im Gegenteil habe dem Vergleich, so hat das Berufungsgericht-ausgeführt, eine stillschweigend vereinbarte "Derzeitklausel" innegewohnt. Es müsse angenommen werden, daß die Vergleichsparteien, wenn sie die später tatsächlich eingetretene erhebliche Erhöhung der Löhne und Lebenshaltungskosten vorausgesehen hätten, eine entsprechende Erhöhung der vereinbarten Rente vorgesehen haben würden. Seit 1949 seien, wie aus der Auskunft der Bundesbahndirektion Karlsruhe vom 13« Februar 1962 hervorgehe, die Löhne und Gehälter im Durchschnitt um 100# gestiegen; bis zu dem 1. Januar 1961 habe die Steigerung sicher bereits mindestens 75# betragen. Billigerweise müßten sich die Beklagten daher nach dem Gebot von Treu und Glauben eine Erhöhung der vergleichsweise vereinbarten Rente mindestens auf die mit der Berufung verlangten Beträge gefallen lassen« Der materiell-rechtliche Anspruch auf Abänderung der Vereinbarung sei von dem gesetzlichen Forderungsübergang mit ergriffen worden. Daher seien die Beklagten verpflichtet, der Klägerin ihre Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten. Diese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehler. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Annahme abgelehnt, daß es ein höchst persönliches, nicht Übergangsfähiges 4 12 - i K ' \ : \ Hecht der ursprünglich Beteiligten sei, wegen veränderter Verhältnisse die Abänderung eines von ihnen geschlossenen Schadensrentenvergleich verlangen zu können« Allerdings kann das Hecht, eine Abänderung der VergleichsFreden über die Ersatzpflicht des Schadersverantwcrtlichen zu verlangen, nicht von dem Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Schadens losgelöst werden: die Abänderbarkeit haftet dem Anspruch an« Eben darinn aber geht das materielle Hecht auf Änderung der getroffenen Abrede und die prozessuale Befugnis aus § 325 ZPO zur Geltendmachung dieses Anderungsrechts mit über, wenn und soweit der Schadensersatzanspruch des Verletzten wegen VerlustOSi« einer gesetzlichen Unterhaltsforderung nach § 1542 RVO auf einen Sozialversicherungs-träger übergeht (vgl« Bötticher MDR 1950, 490; Schönke/Schröder/ Niese Zivilprozeßrecht 0« Aufl« S« 347)» Begrenzt sich der Übergang auch auf den Umfang der eigenen Leistung des Versicherungsträgers, so erstreckt er sich auf den Schadensersatzanspruch doch in dem Bestände, wie sich die Unterhaltsforderung entsprechend den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen haben würde; er begreift daher von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteil des erkennenden Senats vom 22« Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - aaO)• Dem entsprechend muß der Sozialversicherungsträger im Umfang seiner Rechtsnachfolge auch die Abänderung eines Vergleiches verlangen können, den der Verletzte mit dem Ersatzpflichtigen geschlossen hat« b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Vergleichsvereinbarungen an die seit dem Vergleichsabschluß eingetretene allgemeine Veränderung der Lohnund Preisverhältnisse nicht verkannt, daß die Grundlagen des Vergleichs gewahrt bleiben mußten und die im Vergleich vereinbarte Schadensersatzleistung der Beklagten nur insoweit anders gemessen werden durfte, als eich der nach diesen Grundlagen zu ersetzende Schaden infolge jener Veränderung erhöht hat« In welchem Maße dies anzunehmen war, unterlag nach § 287 ZPO der freien Schätzung des Berufungsgerichts o Weder mußte es die Ziffern übernehmen, von denen die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung im Schriftsatz von 8« März 1962 ausgegangeri ist, noch kann die Schadensschätzung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, damit angegriffen worden, daß diese Schadensberechnung der Klägerin fehlerhaft gewesen sei« Bas Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« c) Wenn die Klägerin ihr Klagebegehren auch erst in der Berufungsbegründungsschrift vom 15- Juni 1961 damit begründet hat, daß die im gerichtlichen Vergleich vom 20« Dezember 1949 vereinbarte Leistungspflicht der Beklagten in Anwendung des § 523 ZPO mit den veränderten Verhältnissen in Einklang gebracht werden müsse, so hat sich das Berufungsgericht doch mit Recht durch die Bestimmung des § 323 Abs« 3 ZPO nicht gehindert gesehen, dem Verlangen der Klägerin auch schon für die voraufgegangene Zeit vom 1. Januar 1961 an zu entsprechen« Zwar hat die diti dem § 323 ZPO durch Gesetz vom 13« August 1919 (RGBl 1448) nachträglich angefügte Bestimmung des Abs. 4 die Vorschriften der vorgehenden Absätze zur Abänderbarkeit von Urteilen über künftig fällig werdende Wiederkehrende Leistungen auf inhaltlich gleichartige Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr« 1 und 5 für entsprechend anwendbar erklärt. Bas kann aber nicht dahin verstanden werden, daß die Abänderbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs denselben Regeln unterstellt worden sei wie die Abünderbärkeit eines Urteils Wenn das Gesetz in § 323 ZPO die Möglichkeit geschaffen hat, durch Änderung des Urteils einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse Rechnung zu tragen, die für die Verurteilung zu den künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen maßgebend gewesen sind, so charakterisiert sich diese Sonderregelung dadurch, daß durch Anwendung der clausula rebus sic stßntibus einerseits 4 ' ? Gesichtspunkten materiell-rechtlicher Natur Raum gegeben und andererseits der verfahrensrechtliche Weg aufgezeigt wurde, auf dem die Anpassung an die veränderten Verhältnisse gegenüber der voraufgegangenen gerichtlichen Entscheidung durchgesetzt werden kann (BGHZ 34, 110, 115/116). Da die Abänderungsklage zu demeist einen Einbruch in die Hechtskraft des früheren Urteils bedeutet, war es notwendig,, daß besonders geregelt wurde, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Begrenzungen eine sachliche Änderung des Urteils möglich sein sollte« Das Gesetz.hat damit für die Abänderung von Urteilen eine eigene materiell-rechtliche Grundlage geschaffen.. Bei gerichtlichen Vergleichen ist eine solche jedoch von vornherein gegeben. Als Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts unterliegt der gerichtliche Vergleich nicht anders als ein privatschriftlicher Vergleich hinsichtlich der Wirksamkeit seines Zustandekommens, seines rechtlichen Bestandes, seiner Anfechtbarkeit oder Abänderbarkeit den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechtsgrundsätzen. Daß er vor einem Gericht geschlossen und gerichtlich protokolliert, wird, ist nur insofern von - verfahrensrechtlicher - Besonderheit, als er das Prozeßverfahren, in dem er zustande gekommen ist, in der Regel beendet und einen vollstreckbaren Titel darstellt. Ob eine der Vertragsparteien des Vergleichs wegen veränderter Umstände eine Umgestaltung der im Vergleich vereinbarten Pflicht zu wiederkehrenden Leistungen verlangen kann, beurteilt sich nach den Grundsätzen des sachlichen Rechts, wie sie in der Lehre von der Geschäftsgrundlage herausgebildet worden sind. Daß mit der Vorschrift des § 323 Abs. 4 ZPO erst die sachlich-rechtlichen Grundlagen für die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche hätten geschaffen werden sollen, scheidet daher völlig aus. Ebenso wenig ist aber auch ein Anhalt dafür gegeben, daß die Grundsätze des materiellen Rechts in Bezug auf die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche durch § 323 Abs. 4 ZPO hätten eingeengt werden sollen. Eine solche Annahme erschiene umso befremdlicher, als gerichtliche Vergleiche dann ungünstiger gestellt worden wären als außergerichtliche, wofür kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. So hat denn auch das Reichsgericht schon anerkannt, daß die Bestimmung des § 323 Abs. ZPO an den sachlich-rechtlichen Grundsätzen der Abänderbarkeit, von Vergleichen nichts geändert hat; durch die Vorschrift wird nur klargestellt, daß die Eigenschaft eines Vergleichs als eines gerichtlichen ( oder die eines Vertrages als eines vollstreckbaren) der Abänderbarkeit aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht entgegensteht (RG Warn, 1936 S. 48, 50 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen), Daran ist festzuhalten. Danach kommt die für die Abänderung von Urteilen geltende Schranke des § 323 Abs. 5 ZPO bei der Abänderung gerichtlicher Vergleiche nicht in Betracht ( so auch Stein/Jonas ZPO 18. Aufl;, § 323 Anm. IV 2;3 Bauiabach-Lauterbach ZPO 27, Auf1. § 323 Anm. V A; Wieczorek Z?0 § 323 Anm. G II b; Sydow/Busch ZPO 22. Aufl. § 323 Anm. 7; Lindemann in JW 1937, 2784; Ziege in JR I960, 102; anderer Ansicht Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilproseßrechts 8. und 9. Aufl. S. 632 entgegen den früheren Auflagen, zuletzt 7.Äufi>-S. 609; Bull- mit Gegenüberstellung untergerichtlicher Entscheidungen - in PamRZ 1961, 518). d) Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin beizutreten, daß die Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Ob der Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs Uber wiederkehrende Leistungen überhaupt verjährt, ist nicht minder zweifelhaft als die Präge der Verjährung von Ansprüchen auf Abänderung von Urteilen, über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (vgl. hierzu BGHZ 33, 112, 116;f; 34, 110, 119). Wenn eine nach § 852 BGB zu bemessende Verjährung in Betracht kommt, so könnte sie erst begonnen haben, nachdem sich die Lohn-und Preisverhältnisse so geändert hatten,daß Prau oder die Klägerin, soweit sie deren Rechtsnachfolgerin geworden ist, nach den Grundsätzen des materiellen Rechts die Umgestaltung des Vergleiched verlangen konnte. Für die Verjährung des Ab än de rungs an spruchs der Klägerin wäre es weiter darauf ange-kommen, wann die Klägerin die Kenntnis davon erlangt hat, daß dio Vereinbarungen des Vergleichs angesichts der Entwicklung des Unterhalts Schadens der Frau MflHHI die Zukunft keine . gerechte Grundlage für die Schadensregulierung mehr bildete, -eine subjektive VerjährungsVoraussetzung, an deren Vorliegen bei der* Schwierigkeit der Einschätzung des weiteren Ablaufs wirtschaftlicher Entwicklung besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssen (BGHZ 35, 112, 118). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, hierzu die nötigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen darzulegen. Daran haben sie es fehlen lassen, obwohl solche Darlegungen umso mehr veranlaßt waren, als das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24» Mai 1958 Frau MflHB mit ihrem damaligen Abänderungsbegehren abgewiesen hatte. Wie das Landgericht hervorgehoben hat, sind die Löhne und Gehälter nach dem 24. Mai 1958 fortlaufend weiter gestiegen. Ob und inwieweit der Abänderungsanspruch der Klägerin verjährt gewesen sein könnte, als er im Juni 1961 rechtshängig wurde, ist nicht zu ersehen. Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werdeno Nach §§ 97, 100 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Engels Hanebeek Dr» Bode Heinrich Meyer Dr» Pfretzschner