'Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht des beklagten Mädchens rechtsirr-tumsfrei verneint« Zwar steht nach den Ausführungen des Berufungsurteils außer Frage, daß es die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat« Ebenso wie das Landgericht ist das Berufungsgericht aber der Auffassung, daß es dem beklagten Mädchen nicht zu dem Verschulden angercch.net werden kann, den Kläger mit den Pfeil verletzt zu haben« Diese Beurteilung enthält keinen Rcchtsfohlcr• Zutreffend sind die vorinstanzlichen Gerichte davon ausgegangen, daß der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens die Beklagte nur dann träfe, wenn sie die Sorgfalt außer acht gelassen hätte, die von ihr nach dem Maß-stab der an Jugendliche ihrer Altersstufe allgemein zu stellenden Anforderungen erwartet werden konnte» Da die Beklagte mehrere Meter am Kläger vorbei auf die Haustür zielte und der Kläger nur darum getroffen wurde, weil er von der Seite her in die Flugbahn hineinlief, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß die vorinstanzlichen Gerichte angenommen haben, die Beklagte habe den Bogenschuß für gefahrlos halten dürfen» Anders wäre es nur, wenn sie die Möglichkeit dieses Hineinlaufens in die F’lugbahn hätte in Betracht ziehen müssen» Den vorinstanzlichen Gerichten ist aber darin beizutreton, daß die Beklagte nach dem Maße der an 12-jährige Kinder zu stellenden Anforderungen an Umsicht und Vorsorge hiermit nicht zu rechnen brauchte» worden coien* Auf diesen Beweisantritt kam es jedoch nicht an» Denn nicht Wildheit oder Ungebärdigkeit des Mädchens sind für die Verletzung des Klägers ursächlich geworden, sondern die mangelnde Voraussicht, daß der Kläger infolge Hincinlaufens in die Flugbahn getroffen werden könne, obwohl die Beklagte den Pfeil mehrere Meter an ihm vorbei abschoß o Es war nicht behauptet worden, daß ihr durch Hinweise und Belehrungen derartige Gefahrenmöglichkeiten zu dem Bewußtsein gebracht worden seien und daß sie ermahnt worden sei, sich beim Spiel mit einem Flitzbogen gegen solche Gefahren vorzuseheno Es lag daher kein Grund vor, an die Sorgfaltspflichten der Beklagten einen anderen Maßstab an-zulegcn, als es sich bei Jugendlichen ihrer Altersstufe allgemein rechtfertigt* Daß Carmen, wie der Kläger des näheren behauptet und unter Beweis gestellt hatte, ein ,,Wildfangn ist und ihre Eltern von den Eltern anderer Kinder gebeten worden waren, sie etwas im Zügel zu halten, haben die vorinstanzlichen Gerichte als richtig unterstellt* Andererseits haben sie aber berücksichtigt,, daß ihr ein gutes Betragen von ihren Lehrern bezeugt worden ist* Ihr das Spiel vor dem Hause etwa zu verbieten, hat nach der rechtsfehlerfreien Ansicht der vorinstanzlichen Gerichte kein Anlaß bestanden* Waren die Zu dem letzteren Punkt erhebt die Revision eine Rüge, die darauf zurückgreift, daß der Kläger in einem Schriftsatz vom 4» April I960 unter Berufung auf das Zeugnis der Frau DfliHB behauptet hatte, Carmen habe schon vor dem Unfall öfter mit Pfeil und Bogen anderer Kinder gespielt; die Revision bemängelt, daß dieser Beweis nicht erhoben worden ist» Die Rüge ist unbegründet» Der Schriftsatz ist eingereicht worden, als sich der Rechtsstreit zunächst nur gegen das beklagte Kind richtete» Die Behauptung ist von diesem bestritten worden» Der Kläger hat danach mit Schriftsatz vom 26» April I960 Klage auch gegen die Eltern des Kindes erhoben» In diesem Schriftsatz hat er durch das Zeugnis der Frau DflBl unter Beweis gestellt, daß die Carmen einen Tag vor dem Unfall in Gesellschaft einiger Jungen mit einem Flitzbogen geschossen habe» So hat auch das Landgericht nach Verbindung der beiden Prozesse das Klagevorbringen in dem Tatbestand seines Urteils dargestellt» Der Kläger hat weder eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt noch ist er im Berufung s verfahren auf die Behauptung zurückgekommen, daß Carmen vor dem Unfall öfter mit Bogen und Pfeil gespielt habe» Danach konnte das Berufungsgericht diese Be- hauptung aber als fallengelassen ansehen, Wie das Landgericht auogoführt hat, besteht kein Anhalt dafür, daß den beklagten Eltern der Vorfall vom Vortage der Unfallver-letzung dos Klägers bekannt geworden ist oder hätte bekannt geworden sein müssen» Inwiefern die Eltern bis zu dem Unglückstagc hätten annehmon können, daß Carmen mit Bogen und Pfeil schießen würde, ist nach der Feststellung des Landgerichts nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Berufung ever fahren nichts vorgebracht, was dem entgegonstände, Unbedenklich konnte daher auch das Berufungsgericht von der Feststellung des Landgerichts ausgehen, Brauchten die beklagten Eltern aber nicht damit zu rechnen, daß ein Flitzbogen in die Hand ihrer Tochter gelangen und diese damit schießen würde, so gereicht es ihnen auch nicht zu dem Vorwurf, in ihrer Aufsichtsführung etwas unterlassen zu haben, was sonst vielleicht notwendig gewesen wäre.
yi_ZH_j 32/61 Verkündet am 10o Juli 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2170 070 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des am ■■■■■P1954 geborenen Burkhard B wmmtmam* ? Gesetzlich vertreten durch seine Eltern, den Konstrukteur Gerhard Bd^und die Ehefrai^, sämtlich wohnhaft in Straße I Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0 gegen Io die am flHHB 1947 geborene Carmen G gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Beklagten zu 2) und 3) $ 2, den Kaufmann Henry 3o die Ehefrau Gisela sämtlich wohnhaft in Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0 hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Bundesrichter Dr» Kleinowefers, Hanebeck, Dr0 Bode und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1o Juli 1961 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auf erlegt«, Von Rechts wegen SK (P Tatbestands Am 2» Oktober 1959 spielte in den Mittagsstunden der damals 5 3/4-jährige Kläger mit der 10-jährigen Roswitha auf einem Rasenplatz vor dem Hause mit der Wohnung seiner Eltern in RpHMBBpStraße Auf Verlangen der Carmen G^pppy der am 1947 ge- borenen Beklagten zu 1), überließ er dieser einen Flitzbogen mit Pfeilen, die ihm sein Vater aus einem Bambusrohr mit Hanfschnur und aus Weidenruten mit bandartiger Plastikmasse zur Beschwerung der abgeflachten Pfeilspitzen angefertigt hatte» Carmen spielte damit in einiger Entfernung von dem Kläger» Als der Kläger sie später um Rückgabe bat, schoß sie ihm nach einem Zuruf einen Pfeil zu» Der Pfeil traf den Kläger in das linke Auge» Es mußte operativ entfernt werden» Der Kläger hat das Mädchen und dessen Eltern, die Beklagten zu 2) und 3)j schadensersatzpflichtig gemacht» Er hat sie als Gesamtschuldner auf Zahlung eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind» Die Beklagten haben erwidert, zu der Verletzung des Klägers sei es ohne Verschulden des Mädchens gekommen; die Eltern des Mädchens hätten getan, was zu seiner Beaufsichtigung notwendig gewesen sei» - 3 ~ Das Landgericht hat die Klage nach Bev/ei sauf nähme abgcwiesen« Die Berufung des Klägers ist zürückgev/iesen worden« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Die Beklagten Beantragen, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe ; 1 o Nach den Feststellungen des Berufungsurteils hat die Beklagte Carmen GSHH etwa 16 m von dem Kläger entfernt gestanden, als sie den Pfeil abschoß« Sie hat ihm vorher zugerufen; “Warte, Burkhard, ich schieße ihn dir hin“ und hat dann in der Richtung auf die Eingangstür zu dem Hause Nr» geschossen« Der Kläger hat nicht in dieser Richtung gestanden, sondern sich mehrere Meter seitab befunden» Er ist von der Seite her in die Flugbahn des Pfeiles hinoingelaufen, um den Pfeil mit der linken Hand zu fangen« Dabei bekam er den Pfeil ins Auge« Diese Feststellung hat das Landgericht auf Grund der an Ort und Stelle vorgenommenen Beweisaufnahme getroffen, und das Berufungsgericht hat sie sich zu eigen gemacht» 'Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht des beklagten Mädchens rechtsirr-tumsfrei verneint« Zwar steht nach den Ausführungen des Berufungsurteils außer Frage, daß es die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat« Ebenso wie das Landgericht ist das Berufungsgericht aber der Auffassung, daß es dem beklagten Mädchen nicht zu dem Verschulden angercch.net werden kann, den Kläger mit den Pfeil verletzt zu haben« Diese Beurteilung enthält keinen Rcchtsfohlcr• Zutreffend sind die vorinstanzlichen Gerichte davon ausgegangen, daß der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens die Beklagte nur dann träfe, wenn sie die Sorgfalt außer acht gelassen hätte, die von ihr nach dem Maß-stab der an Jugendliche ihrer Altersstufe allgemein zu stellenden Anforderungen erwartet werden konnte» Da die Beklagte mehrere Meter am Kläger vorbei auf die Haustür zielte und der Kläger nur darum getroffen wurde, weil er von der Seite her in die Flugbahn hineinlief, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß die vorinstanzlichen Gerichte angenommen haben, die Beklagte habe den Bogenschuß für gefahrlos halten dürfen» Anders wäre es nur, wenn sie die Möglichkeit dieses Hineinlaufens in die F’lugbahn hätte in Betracht ziehen müssen» Den vorinstanzlichen Gerichten ist aber darin beizutreton, daß die Beklagte nach dem Maße der an 12-jährige Kinder zu stellenden Anforderungen an Umsicht und Vorsorge hiermit nicht zu rechnen brauchte» Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang seiner Erörterungen bemerkt, an ein 12-jähriges Mädchen, das weniger Gelegenheit habe, gefährliches Spielzeug zu benutzen, könnten keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, zu demal der Kläger nicht dargetan habe, daß die Beklagte bereits früher ernsthaft verwarnt worden sei» Die Revision greift diese Erwägung mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt des Klägers unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagten wegen ihrer Wildheit von verschiedenen als Zeuginnen benannten Frauen schon Vorhaltungen gemacht worden coien* Auf diesen Beweisantritt kam es jedoch nicht an» Denn nicht Wildheit oder Ungebärdigkeit des Mädchens sind für die Verletzung des Klägers ursächlich geworden, sondern die mangelnde Voraussicht, daß der Kläger infolge Hincinlaufens in die Flugbahn getroffen werden könne, obwohl die Beklagte den Pfeil mehrere Meter an ihm vorbei abschoß o Es war nicht behauptet worden, daß ihr durch Hinweise und Belehrungen derartige Gefahrenmöglichkeiten zu dem Bewußtsein gebracht worden seien und daß sie ermahnt worden sei, sich beim Spiel mit einem Flitzbogen gegen solche Gefahren vorzuseheno Es lag daher kein Grund vor, an die Sorgfaltspflichten der Beklagten einen anderen Maßstab an-zulegcn, als es sich bei Jugendlichen ihrer Altersstufe allgemein rechtfertigt* 2o Eine Schadensorsatzpflicht der beklagten Eltern dos Mädchens haben die vorinstanzlichen Gerichte für unbegründet gehalten, weil die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügt haben (§ 832 BGB)* Auch diese vom Landgericht bereits eingehend begründete und vom Berufungsgericht gebilligte Beurteilung laßt sich rechtlich nicht beanstanden* Daß Carmen, wie der Kläger des näheren behauptet und unter Beweis gestellt hatte, ein ,,Wildfangn ist und ihre Eltern von den Eltern anderer Kinder gebeten worden waren, sie etwas im Zügel zu halten, haben die vorinstanzlichen Gerichte als richtig unterstellt* Andererseits haben sie aber berücksichtigt,, daß ihr ein gutes Betragen von ihren Lehrern bezeugt worden ist* Ihr das Spiel vor dem Hause etwa zu verbieten, hat nach der rechtsfehlerfreien Ansicht der vorinstanzlichen Gerichte kein Anlaß bestanden* Waren die Eltern des Mädchens zur Zeit des Unfallgeschehens infolge ihrer Berufstätigkeit auch außer dem Hause, so war dort doch die Großmutter des Mädchens und dieses daher nicht ohne Aufsicht» Y/io die vorinstanzlichen Gerichte als wesentlich angesehen haben, ist den beklagten Eltern von einem Spielen ihrer Tochter mit Bogen und Pfeil auch niemals zuvor etwas bekannt geworden» Zu dem letzteren Punkt erhebt die Revision eine Rüge, die darauf zurückgreift, daß der Kläger in einem Schriftsatz vom 4» April I960 unter Berufung auf das Zeugnis der Frau DfliHB behauptet hatte, Carmen habe schon vor dem Unfall öfter mit Pfeil und Bogen anderer Kinder gespielt; die Revision bemängelt, daß dieser Beweis nicht erhoben worden ist» Die Rüge ist unbegründet» Der Schriftsatz ist eingereicht worden, als sich der Rechtsstreit zunächst nur gegen das beklagte Kind richtete» Die Behauptung ist von diesem bestritten worden» Der Kläger hat danach mit Schriftsatz vom 26» April I960 Klage auch gegen die Eltern des Kindes erhoben» In diesem Schriftsatz hat er durch das Zeugnis der Frau DflBl unter Beweis gestellt, daß die Carmen einen Tag vor dem Unfall in Gesellschaft einiger Jungen mit einem Flitzbogen geschossen habe» So hat auch das Landgericht nach Verbindung der beiden Prozesse das Klagevorbringen in dem Tatbestand seines Urteils dargestellt» Der Kläger hat weder eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt noch ist er im Berufung s verfahren auf die Behauptung zurückgekommen, daß Carmen vor dem Unfall öfter mit Bogen und Pfeil gespielt habe» Danach konnte das Berufungsgericht diese Be- hauptung aber als fallengelassen ansehen, Wie das Landgericht auogoführt hat, besteht kein Anhalt dafür, daß den beklagten Eltern der Vorfall vom Vortage der Unfallver-letzung dos Klägers bekannt geworden ist oder hätte bekannt geworden sein müssen» Inwiefern die Eltern bis zu dem Unglückstagc hätten annehmon können, daß Carmen mit Bogen und Pfeil schießen würde, ist nach der Feststellung des Landgerichts nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Berufung ever fahren nichts vorgebracht, was dem entgegonstände, Unbedenklich konnte daher auch das Berufungsgericht von der Feststellung des Landgerichts ausgehen, Brauchten die beklagten Eltern aber nicht damit zu rechnen, daß ein Flitzbogen in die Hand ihrer Tochter gelangen und diese damit schießen würde, so gereicht es ihnen auch nicht zu dem Vorwurf, in ihrer Aufsichtsführung etwas unterlassen zu haben, was sonst vielleicht notwendig gewesen wäre. Mit Recht ist die Klage daher auch gegen sie abge-wiesen worden. 3 Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen» Engels Dr» Kleinewefers Hanebeck Nr» Bode Dr» Pfretzschlier