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BGH · VI ZR 197/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 197/60

den seuchenpolizeilichen Vorschriften weder gegen die Hühnerpest schutzgeimpft noch amtstierärztlich untersucht, und wurden auch nach der Entladung in H4HB» nicht untersucht. November 1951 (GVB1 82) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei, gegen das der Beklagte zu 2) objektiv verstoßen habe. Auch brauche sich, anders als bei der Haftung nach 823 Abs, 1 BGB, das Verschulden nur auf den Schutzgesetzverstoß zu beziehen. a) Der vom Berufungsgericht bejahte Charakter der erwähnten Verordnung als Schutzgesetz, den die Revision erörtern möchte, kann vom Bundesgerichtshof nicht nachgeprüft werden. Die Verordnung ist 1951 für das Land Hessen erlassen und stellt hessisches Landesrecht dar, auch wenn sie auf Grund einer als Bundesrecht fc^tgeltenden reichsrechtlichen Efmääritigungsvorschrift erlassen worden ist. Die Annahme, daß die Verordnung ein Schutzgesetz sei, kann daher in der Revisionsinstanz nicht überprüft werden, weil die Ermittlung des Schutzzweckes Sache der Gesetzesauslegung ist. b) Daß der Beklagte zu 2), der objektiv gegen die Bestimmungen verstoßen hat, auch fahrlässig gehandelt hat, ist vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei angenommen worden. Die Revision wendet sich hiergegen nur insoweit, als das Berufungsurteil bemerkte, der Beklagte habe im Strafverfahren "seine Schuld eingestanden". Die Revision meinte, eine Schuld könne nicht eingestanden werden, da es sich um einen Rechtsbegriff handele, und sei auch nach dem Inhalt der Strafakten nicht eingestanden worden. setz verstieß, von dessen Bestehen er fahrlässigerweise keine Kenntnis hatte, aus anderweiten eigenen Erwägungen geschlossen, die rechtlich nicht angreifbar und auch nicht angegriffen sind» Ob der Beklagte darüber hinaus auch "seine Schuld eingestanden hat", ist eine Erörterung, auf der das Berufungsurteil nicht beruht* Auf einem anderen Weg als Uber den Beklagten zu 2*)' sei die Hühnerpest nicht nach Hessen eingeschleppt worden. sind allerdings auch dann zulässig, wenn das Berufungsurteil auf irrevisiblem Hecht beruht, soweit es sich um tatsächliche Behauptungen handelt, die das Berufungsgericht nach der Auslegung, die es dem irrevisiblen Recht gegeben hat, als erheblich ansieht (BGHZ 3, 342, 347; Stein/Jonas/ Schönke, ZPO § 549 V), Bas trifft für die Präge der Ursächlichkeit des Verstoßes gegen das Schutzgesetz zu. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Vorschriften der §§ 4, 5 der erwähnten Verordnung als einen zuverlässigen Schutz gegen das Einschleppen der Krankheit angesehen habe« Dies sei unzutreffend. Bei Unterstellung des Beweises einer Anzahl von Behauptungen des Beklagten ergebe sich, daß auch bei Beachtung der Bestimmungen der Viehseuchenanordnung ein Einschleppen der Hühnerpest nach Hessen nicht ausgeschlossen worden wäre. Daß die Ausschaltung oder wenigstens die Hinderung der Gefahr einer Verschleppung der Hühnerpest in einer vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Untersuchung vom Berufungsgericht als Sinn« der Verordnung angesehen worden ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht erklärt, im hier gegebenen Falle habe VersR 1957, 429, 430 = IM StVO § 23 Nr, 3 « DAR 1957, 209 = VRS 13, 13 - ZZP 58, 111)» Deshalb geht es nicht an, dem Geschädigten die negative Beweislast dahin aufzubürden, keine der anderen theoretisch möglichen Schadensursachen sei wirksam geworden» So lange nicht konkret seitens des Schädigers die ernsthafte Möglichkeit einer anderweiten Schadensverursachung dargetan ist, greift der Anscheinsbeweis durch» Für die Revisionsinstanz spielt es hier keine Rolle, daß das Berufungsurteil den Anscheinsbeweis nicht ausdrücklich als solchen benannt, söndern einen Beweis schlechthin als geführt angesehen hat, ohne sich mit den Gegenbeweisanträgen des Beklagten zu 2) auseinanderzusetzen» Entscheidend ist, daß es keinen Verstoß gegen § 286 ZK) darstellt, wenn Beweisangebote nicht berücksichtigt sind, die ungeeignet waren, den Anscheinsbeweis auszuräumen, da sie keine ernsthaften Möglichkeiten einer anderen Schadensverursachung betrafen» Angriffe, die die Revision gegen die auf § 823 Abs* 1 BGB gestützte Hilfsbegründung des Berufungsgerichts richtet« Vielmehr war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO § 286 ZK § 823 BGB
BerufungsurteilBerufungsgerichtZPOSchutzgesetzTierHühnerpestRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 197/60
Verkündet	2203	063
am 9» Mai 1961 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	des Installateurs Erich	Mi
2)	des Geflügelzüchters Heinz Ri
 FflBBHPweg P,
in L
Beklagten zu 2), Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land H^P, vertreten durch den	Ministerpräsi-
denten, dieser vertreten durch den Hefl^HI^ Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten Rübbelke gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 13. Mai I960 wird zurückgewiesen .
Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte zu 2) lieferte dem Beklagten zu 1) am 19« Mai 1955	296 Junghennen. Er brachte die Tiere mit dem Lastkraftwagen aus Westfalen nach	wo	s*e einem
 Stall des Beklagten zu 1) untergebracht wurden. Sie waren entgegen den in	für	die Einfuhr von Geflügel gelten-
den seuchenpolizeilichen Vorschriften weder gegen die Hühnerpest schutzgeimpft noch amtstierärztlich untersucht, und wurden auch nach der Entladung in H4HB» nicht untersucht. Der Beklagte zu 1) veräußerte die Tiere im Laufe der nächsten acht Tage an verschiedene Geflügelhalter in HHBfr und Rheinland-Pfalz. Bei diesen, bei einem Nachbarn des Beklagten zu 1) und bei seinem Arbeitgeber brach die Geflügelpest aus. Zahlreiche Tiere gingen bei den Geflügelhaltern ein oder mußten auf Anordnung der Seuchenpolizei geschlachtet werden. Auch beim Beklagten zu 2) brach im Stall die Krankheit aus. Das klagende Land (Tierseuchenkasse) hat den Geschädigten, soweit sie in	ansässig sind, den entstandenen Scha-
den ersetzt. Unter Berufung hierauf und den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 68 a Viehseüchengesetz in der Fassung vom 7. Januar 1955 (BGBl 1955, 1 ) hat es von den Beklagten Erstattung der Beträge, die es an die einzelnen Geflügelzüchter gezahlt hat, insgesamt 46 437,58 DM, verlangt.
Beide Beklagte haben die Verantwortung bestritten. Der Beklagte zu 2) hat es insbesondere für möglich erklärt, daß andere Ursachen für die Einschleppung der Hühnerpest vorlägen. Sein Stall sei seuchenfrei gewesen. Die in	gel-
tenden seuchenpolizeilichen Vorschriften habe er nicht gekannt, er habe auch nicht mit deren Bestehen rechnen müssen,
 
da es in Westfalen solche Vorschriften nicht gebe» Außerdem habe er auf Grund einer Erklärung des Beklagten zu 1) angenommen, dieser werde die Tiere 14 Tage in Quarantäne behalten.
Bas Landgericht hat beide Beklagte als Gesamtschuldner antragsgemäß verurteilt. Das Urteil gegen den Beklagten zu 1) ist rechtskrätig. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision, um deren Zurückweisung das klagende Land bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß §§ 4 und 5 der Hessischen Viehseuchenanordnung zur Bekämpfung der Hühnerpest vom 7. November 1951 (GVB1 82) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei, gegen das der Beklagte zu 2) objektiv verstoßen habe. Es nimmt an, daß für die Schuldfrage Fahrlässigkeit genügt. Auch brauche sich, anders als bei der Haftung nach 823 Abs, 1 BGB, das Verschulden nur auf den Schutzgesetzverstoß zu beziehen. Zu beachten sei außerdem, daß bereits die objektive Verletzung die Folgerung rechtfertige, die Übertretung sei auf ein Verschulden des Schädigers zurückzuführen. Wer sich auf Unkenntnis des Schutzgesetzes berufe, müsse beweisen, daß seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruhe; denn schuldhaft handele auch, wer eine gebotene Handlung deshalb unterlasse, weil er es unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt versäumt habe, sich über das Bestehen des Schutzgesetzes zu unterrichten. Diesen Entlastungsbeweis sieht das Berufungsgericht nicht
 
als geführt an. Es bejaht die Ursächlichkeit des Verstoßes für den entstandenen Schaden.
II.
a)	Der vom Berufungsgericht bejahte Charakter der erwähnten Verordnung als Schutzgesetz, den die Revision erörtern möchte, kann vom Bundesgerichtshof nicht nachgeprüft werden. Die Verordnung ist 1951 für das Land Hessen erlassen und stellt hessisches Landesrecht dar, auch wenn sie auf Grund einer als Bundesrecht fc^tgeltenden reichsrechtlichen Efmääritigungsvorschrift erlassen worden ist. Dieses "neuhessische" Recht ist irrevisibel (Wieczorek ZPO § 549 E III f), weil es nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt (§ 549 Abs. .1 ZPO). Die Annahme, daß die Verordnung ein Schutzgesetz sei, kann daher in der Revisionsinstanz nicht überprüft werden, weil die Ermittlung des Schutzzweckes Sache der Gesetzesauslegung ist.
b)	Daß der Beklagte zu 2), der objektiv gegen die Bestimmungen verstoßen hat, auch fahrlässig gehandelt hat, ist vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei angenommen worden. Die Revision wendet sich hiergegen nur insoweit, als das Berufungsurteil bemerkte, der Beklagte habe im Strafverfahren "seine Schuld eingestanden". Die Revision meinte, eine Schuld könne nicht eingestanden werden, da es sich um einen Rechtsbegriff handele, und sei auch nach dem Inhalt der Strafakten nicht eingestanden worden. Diese Frage bedarf jedoch keiner Erörterung. Das Berufungsgericht hat nämlich die Fahrlässigkeit des Beklagten, die. sich nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen im Berufungsurteil nur darauf zu beziehen brauchte, daß er gegen ein Schutzge-
 
setz verstieß, von dessen Bestehen er fahrlässigerweise keine Kenntnis hatte, aus anderweiten eigenen Erwägungen geschlossen, die rechtlich nicht angreifbar und auch nicht angegriffen sind» Ob der Beklagte darüber hinaus auch "seine Schuld eingestanden hat", ist eine Erörterung, auf der das Berufungsurteil nicht beruht*
Im übrigen hat das Berufungsgericht sogar festgestellt, daß er die Impfpflicht kannte und nur deshalb nicht erfüllte, weil seine Kunden nicht bereit waren, den entstehenden Mehrpreis zu zahlen.
III*
Bas Berufungsgericht hat bejaht, daß die bei den einzelnen Hühnerhaltern entstandenen Schäden bei gehöriger Beachtung der Sc.hutzbeStimmungen vermieden worden wären. Berücksichtige man, daß die Inkubationszeit für Hühnerpest etwa 12 Tage betrage, dann werde verständlich, daß die Impfvorschriften in § 4, wenn sie eingehalten würden, einen zuverlässigen Schutz gegen das Einschleppen der Krankheit böten. Dasselbe gelte bei den Vorschriften über die Entladungsuntersuchung; die Zuziehung eines Tierarztes sei insofern von entscheidender Bedeutung, als dieser bei Pehlen ausreichender Unterlagen eine Quarantäne oder die Abschlachtung der Tiere anordne und so die Verbreitung der Krankheit verhin-aere. Auf einem anderen Weg als Uber den Beklagten zu 2*)' sei die Hühnerpest nicht nach Hessen eingeschleppt worden.
Auch gegen diese Feststellung wendet sich die Revision vergeblich mit auf § 286 ZPO gestützten Angriffen. Diese
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sind allerdings auch dann zulässig, wenn das Berufungsurteil auf irrevisiblem Hecht beruht, soweit es sich um tatsächliche Behauptungen handelt, die das Berufungsgericht nach der Auslegung, die es dem irrevisiblen Recht gegeben hat, als erheblich ansieht (BGHZ 3, 342, 347; Stein/Jonas/ Schönke, ZPO § 549 V), Bas trifft für die Präge der Ursächlichkeit des Verstoßes gegen das Schutzgesetz zu. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Vorschriften der §§ 4, 5 der erwähnten Verordnung als einen zuverlässigen Schutz gegen das Einschleppen der Krankheit angesehen habe« Dies sei unzutreffend. Bei Unterstellung des Beweises einer Anzahl von Behauptungen des Beklagten ergebe sich, daß auch bei Beachtung der Bestimmungen der Viehseuchenanordnung ein Einschleppen der Hühnerpest nach Hessen nicht ausgeschlossen worden wäre. Aber hierdurch können zu dem wenigsten im Ergebnis die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden. Insbesondere ist kein zulässiger Beweisantrag übergangen worden.
Fest steht, daß der Beklagte gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat. Weiter steht fest, daß zeitlich nach diesem Verstoß gerade diejenigen Schäden eingetreten sind, zu deren Verhinderung das Schutzgesetz ergangen ist oder durch das zu dem wenigsten die Gefahrenmöglichkeit herabgesetzt werden sollte. Daß die Ausschaltung oder wenigstens die Hinderung der Gefahr einer Verschleppung der Hühnerpest in einer vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Untersuchung vom Berufungsgericht als Sinn« der Verordnung angesehen worden ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht erklärt, im hier gegebenen Falle habe
 
sich bei den geschädigten Hühnerhaltern gerade die Gefahr verwirklicht, vor der die genannten Bestimmungen schützen sollten»
In einem solchen Palle spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich geworden ist (ständige Rechtsprechung, vgl» ins-bes. erkennender Senat VI ZR 79/56 vom 12» April 1957 *
VersR 1957, 429, 430 = IM StVO § 23 Nr, 3 « DAR 1957, 209 = VRS 13, 13 - ZZP 58, 111)» Deshalb geht es nicht an, dem Geschädigten die negative Beweislast dahin aufzubürden, keine der anderen theoretisch möglichen Schadensursachen sei wirksam geworden» So lange nicht konkret seitens des Schädigers die ernsthafte Möglichkeit einer anderweiten Schadensverursachung dargetan ist, greift der Anscheinsbeweis durch» Für die Revisionsinstanz spielt es hier keine Rolle, daß das Berufungsurteil den Anscheinsbeweis nicht ausdrücklich als solchen benannt, söndern einen Beweis schlechthin als geführt angesehen hat, ohne sich mit den Gegenbeweisanträgen des Beklagten zu 2) auseinanderzusetzen» Entscheidend ist, daß es keinen Verstoß gegen § 286 ZK) darstellt, wenn Beweisangebote nicht berücksichtigt sind, die ungeeignet waren, den Anscheinsbeweis auszuräumen, da sie keine ernsthaften Möglichkeiten einer anderen Schadensverursachung betrafen»
IV»
Der Anspruch des Klägers ist somit aus § 823 Abs. 2 BGB begründet. Infolgedessen bedarf es keines Eingehens auf die
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Angriffe, die die Revision gegen die auf § 823 Abs* 1 BGB gestützte Hilfsbegründung des Berufungsgerichts richtet« Vielmehr war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«
Engels
 Br. KoE, Meyer	Hanebeck
 Heinrich Meyer
 Dr. Pfretzschner