December 1957 im Alter von 15 Jahren schwer verletzt, als der Beklagte mit einem Per-sonenkraftwagen, in dem sie als Fahrgast mitfuhr, auf dem MatHIB^graben in gegen den Triebwagen eines Stra- Sie und ihre Zwillings Schwester Christa waren am Nachmittag dieses Tages, einem Sonntag, zusammen mit dem Beklagten und seinem Vetter Helmut in der Gaststätte in Bort tranken der Beklagte und sein Vetter in einem Zeitraum von etwa vier Stunden je zwei oder drei Glas Märzenbier, während die beiden Mädchen je ein Glas Bier zu sich nahmen. Gegen 20 Uhr lieh der Beklagte sich von einem amerikanischen Soldaten dessen Personenkraftwagen (Chevrolet) und fuhr mit seinem Vetter und den beiden Mädchen in das Gasthaus "Schiflfe E®" in N^HH^, wo sie während eines Aufenthaltes von etwa einer halben Stunde je ein weiteres Glas Bier tranken. Die Klägerin hat von dem Beklagten 1435,23 DM Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich der von der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeughalters gezahlten 3500 DM und ab 1. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte den Unfall der Klägerin verschuldet hat und daher nach §§ 825 ff/&n sich verpflichtet ist, für den Schaden der Klägerin cinzuatehen. Das wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nur der Pall, wenn die Klägerin, als sie mit dem Beklagten und den übrigen Fahrtteilnehmern die gemeinsame Autofahrt antrat, sich bewußt gewesen wäre, daß sie durch die Pahrweise des Beklagten besondere gefährdet war, m.a.W. wenn sie eich in Kenntnis von Umständen, die eine besondere Gefahr begründeten, dieser Gefahr ausgesetzt hätte (vgl. noch für erwiesen, daß eine alkoholbedingte Fahrbehinderung für die Klägerin erkennbar in Erscheinung getreten ist« Y/ie es featstollt, hat der Beklagte vom frühen Nachmittag bis zu dem Antritt der Unglücksfahrt gegen 21.30 Uhr insgesamt vier Glas Bier (2 Liter) getrunken* Bei seiner Untersuchung im städtischen Krankenhaus, die etwa 1 l/2 Stunden nach dem Unfall stattgefunden hat, waren keine besonderen Anzeichen von Alkoholeinwirkung festzustellen. ster der Klägerin hat das Berufungsgericht ebenfalls nichts entnehmen können, was für eine nennenswerte Fahrbehinderung des Beklagten sprach. Aus all diesen Gründen hat das Berufungsgericht sich nicht davon überzeugen können, daß die Klägerin sich der Möglichkeit bewußt war, durch die Fahrweise des Beklagten gefährdet zu sein. Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe sich bei Prüfung der Präge, ob der 3elclagto fahr-e-untüchtig gewesen sei, nur mit dem Blutalkoholspiegel äus-einandergesetzt. 3. Ferner halten auch die Ausfübrungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat, einer rechtlichen Prüfung stand. Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin in diesem Sinne ihre eigenen Belange in nicht zu billigender Weise außer acht gelassen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie sich der Möglichkeit einer GefäJ^jrdung bewußt war, wie es beim Handeln auf eigene Gefahr zu fordern ist. Erst recht könne der fünfzehnjährigen Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich dem Beklagten als Fahrer anvertraut habe. Bie Revision meint, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie auf die Fahrweise des Beklagten hin diesen nicht aufgefordert habe, anzuhalten, damit sie und ihre Schwester die Möglichkeit erhielten, auszusteigen. Wie das Berufungsgericht v/eiter fßststellt, gerieten die Klägerin und ihre Schwester wegen der leichtfertigen Fahrweise des Beklagten insbesondere wegen der hohen Geschwindigkeit, die er cinhielt, in Angst und forderten ihn deshalb auf, langsamer zu fahren. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Schwester damit das getan, was ihnen bei der Sachlage Die Behauptung des Beklagten, bei einem energischen Protest der Mädchen hätte er dem Verlangen nach einem Anhalten des Fahrzeugs entsprochen, könne nicht ernst genommen worden, denn er habe sich tatsächlich durch das Zureden der ängstlich gewordenen Mädchen überhaupt nicht beeinflussen lassen. März 1955 - VI ZR 22/54 - VersR 1955, 309). Bas haben die Klägerin und ihre Schwester nach der Feststellung de3 Berufungsgerichts getan, indem sie den Beklagten aufforderten, langsamer zu fahren. Im übrigen könnte eine etwaige Sorgfalt sverletzung der Klägerin in dieser Hinsicht bei der Abwägung auch deshalb nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ursächlich für den Unfall gewesen wäre. Es ist ersichtlich davon überzeugt, daß der Beklagte einer Bitte der Klägerin, das Fahrzeug anzuhalten, nicht entsprochen hätte. Hiernach ist das Berufungsgericht ohne Bechtsverotoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte in vollem Umfang für den Schaden der Klägerin aufzukommen hat« 4« Soweit das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die freiwillige Weiterversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ist der Revision zuzugeben, daß dieser Anspruch nur für die Zeit in Betracht kommt, in der die Klägerin ihre ErwerbStätigkeit nicht v/iederaufgenommen hat.
VI ZR 197/59 Verkündet am 12. Juli I960 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle. £ Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Femmeldemonteurs Adolf Schf bei WÜBfeplatz C, in Ui Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Sybille geboren amfl. 1942 in We^^^straße®, gesetzlich vertreten durch ihre Muttor Anny in We®^fcstraße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. Schilf - M ■V ■} V t: hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die J mündliche Verhandlung*vom 12. Juli I960 unter Mit- f Wirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und I Heinrich Meyer y für Recht erkannt; • ? ‘ Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29* September 1959 wird zurückgewiesen. ; | Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wurde am 1. December 1957 im Alter von 15 Jahren schwer verletzt, als der Beklagte mit einem Per-sonenkraftwagen, in dem sie als Fahrgast mitfuhr, auf dem MatHIB^graben in gegen den Triebwagen eines Stra- ßenbahnzuges stieß. Sie und ihre Zwillings Schwester Christa waren am Nachmittag dieses Tages, einem Sonntag, zusammen mit dem Beklagten und seinem Vetter Helmut in der Gaststätte in Bort tranken der Beklagte und sein Vetter in einem Zeitraum von etwa vier Stunden je zwei oder drei Glas Märzenbier, während die beiden Mädchen je ein Glas Bier zu sich nahmen. Gegen 20 Uhr lieh der Beklagte sich von einem amerikanischen Soldaten dessen Personenkraftwagen (Chevrolet) und fuhr mit seinem Vetter und den beiden Mädchen in das Gasthaus "Schiflfe E®" in N^HH^, wo sie während eines Aufenthaltes von etwa einer halben Stunde je ein weiteres Glas Bier tranken. Dann besuchten sie die Tanzlofcale und Ho®- >**, ohne dort noch Getränke zu sich zu nehmen» Gegen 21.30 Uhr verließen sie das letzte lokal, weil die Mädels nach Hause wollten. Als" der Beklagte auf der Heimfahrt den breiten und übersichtlichen MaflHH^graben in nördlicher Richtung durchfuhr, überholte er gegen 21.45 Ühr in Höhe der StflBPbrücke mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/st einen in der gleichen Dichtung fahrenden Personenkraftwagen. Er hielt von diesem Fahrzeug einen seitlichen Abstand von fünf bis sechs Metern ein und geriet beim Überholen auf die Schienen der städtischen Straßenbahn- Zur gleichen Zeit kam aus der entgegengesetzten Richtung ein Straßenbahnzug heran- Als der Beklagte das bemerkte, riß er sofort das Steuer seines Wagens nach rechts. Der Führer des Straßenbahntriebwagens setzte die Notbremse ein und brachte den Zug alsbald zu dem Stehen. Trotzdem prallte der linke hintere Teil des Kraftwagens gegen die Vorderfront des Triebwagens. Durch den heftigen Zusammenstöße wurden die Türen des Kraftwagens aufgerissen und die IQä-gerin sowie ihre Schwester auf die Straße geschleudert. Während Christa nur geringfügig verletzt wurde, er- litt die Klägerin eine schwere Fußverletzung, die dazu führte, daß der linke Unterschenkel amputiert werden mußte. Ferner trug sie eine Gehirnerschütterung und eine Stirnplatzwunde davon, deren Narbe von der Nasenwurzel bis. zur Stirnhaargrenze verläuft. Die Klägerin hat von dem Beklagten 1435,23 DM Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich der von der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeughalters gezahlten 3500 DM und ab 1. November 1958 eine monatliche „ Schmerzensgeldrente von 80 DM verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. : Der Beklagte hat um Klageabweisüng gebeten. Br bestreitet nicht, daß er den Unfall durchseine verkehrswidrige Fahrweise verschuldet hat, macht jedoch geltend: 3^.e Klägerin habe auf eigene Gefahr gehandelt, denn sie habe ebenso wie ihre Schwester erkannt, daß er wegen des genossenen & Alkohols nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Kraftfahrzeug richtig zu lenken. Zumindest treffe sie ein Mitverschulden, weil sie seine Fahruntüchtigkeit habe erkennen können, auch an seiner leichtsinnigen Fahrweise. Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Fest st ellungs antrage wegen des weiteren Schadens stattgegeben, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Zwischenurteil des Landgerichte geringfügig abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Dem Grunde nach sind gerechtfertigt a) der Anspruch auf Schmerzensgeld, b) die Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens, der Umschulungakoeten, der erhöhten Straßenbahnkosten, der Kosten für freiwillige Weiterversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse, der Kosten für ärztliches Zeugnis und der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallo, letzterer Jedoch nur insoweit., als er nicht auf einen Präger der Sozialversicherung übergegangen ist. 2. Die Klage'wird abgewieeen, soweit Ersatz erhöhter Straßenbahnkosten der Mutter der Klägerin geltend gemacht wird. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewieaen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß seine Schadenoorsatzpflicht nur zur Hälfte bejaht wird. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, Entscheidungsgründe: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte den Unfall der Klägerin verschuldet hat und daher nach §§ 825 ff/&n sich verpflichtet ist, für den Schaden der Klägerin cinzuatehen. 2. Sie streiten in erster Linie darüber, ob der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr von der Haftung freigestellt ist. Das wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nur der Pall, wenn die Klägerin, als sie mit dem Beklagten und den übrigen Fahrtteilnehmern die gemeinsame Autofahrt antrat, sich bewußt gewesen wäre, daß sie durch die Pahrweise des Beklagten besondere gefährdet war, m.a.W. wenn sie eich in Kenntnis von Umständen, die eine besondere Gefahr begründeten, dieser Gefahr ausgesetzt hätte (vgl. u.a. BGHZ 2, 159 und Urteil des BGH vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 -NJW 1958, 905 Nr. 1 =* VRS 14, 401 Nr. 148 * DAR 195p, 213). Nun wußte die Klägerin zwar, daß der Beklagte Alkob§)l zu sich genommen hatte. Das Berufungsgericht hält aber weder für bewiesen, daß der Beklagte deshalb fahruntüchtig war, noch für erwiesen, daß eine alkoholbedingte Fahrbehinderung für die Klägerin erkennbar in Erscheinung getreten ist« Y/ie es featstollt, hat der Beklagte vom frühen Nachmittag bis zu dem Antritt der Unglücksfahrt gegen 21.30 Uhr insgesamt vier Glas Bier (2 Liter) getrunken* Bei seiner Untersuchung im städtischen Krankenhaus, die etwa 1 l/2 Stunden nach dem Unfall stattgefunden hat, waren keine besonderen Anzeichen von Alkoholeinwirkung festzustellen. Der Blutalkoholgehalt betrug nach Widmark 0,71 °/oo und nach ADH o,7o °/oo. Das Berufungsgericht hat aus-geführt: Bei einem Blutalkoholgehalt in dieser Größenordnung liege normalerweise noch keine Fahruntüchtigkeit vor, zu demindest keine solche, die für andere erkennbar hervortrete. Grundsätzlich werde bei Autofahrern erst bei Blutalkoholwerten ab-1 o,8 °/oo relative Fahruntüchtig-keit und bei Werten von 1,5 °/oo an aufwärts absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Dafür, daß beim Beklagten ein Ausnahmefall Vorgelegen habe, seien keine Anhaltspunkte gegeben. Den Aussagen des Helmut und der Schwe- ster der Klägerin hat das Berufungsgericht ebenfalls nichts entnehmen können, was für eine nennenswerte Fahrbehinderung des Beklagten sprach. Daß er lustig gewesen sei und sich übermütig gebärdet habe, sei für sich allein noch kein Anlaß, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln. Aus all diesen Gründen hat das Berufungsgericht sich nicht davon überzeugen können, daß die Klägerin sich der Möglichkeit bewußt war, durch die Fahrweise des Beklagten gefährdet zu sein. Diese tOatSachenwürdigung des Berufungsgerichts ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt und bindet daher den Senat. § 1 A Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe sich bei Prüfung der Präge, ob der 3elclagto fahr-e-untüchtig gewesen sei, nur mit dem Blutalkoholspiegel äus-einandergesetzt. Es hat vielmehr auch das übrige Beweisergebnis gewürdigt und insbesondere die Aussagen der übrigen Pahrtteilnehmer ~ Helmut und Christa - herangezogen und den Eindruck berücksichtigt, den der Beklagte 1 1/2 Stunden nach dem Unfall bei der Untersuchung im städtischen Krankenhaus gemacht hat. Soweit, das Beru-fungsgericht einzelnen Umständen keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat«,^ hält es sich im Rahmen einer rechts fehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Was die Revision hiergegen vorbringt, läuft auf den Versuch hinaus, die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine andere Wertung zu ersetzen. Das ist aber im Revisions-rechtssug nicht zulässig. 3. Ferner halten auch die Ausfübrungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat, einer rechtlichen Prüfung stand. Den Geschädigten trifft ein eigenes Verschulden, wenn er die Sorgfalt außer acht läßt, die ein gewissenhafter Mensch vernünftigerweise anwendet, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin in diesem Sinne ihre eigenen Belange in nicht zu billigender Weise außer acht gelassen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie sich der Möglichkeit einer GefäJ^jrdung bewußt war, wie es beim Handeln auf eigene Gefahr zu fordern ist. Es genügt vielmehr, daß sie die Möglichkeit 8 - einer Gefährdung hei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Ihr wäre daher ein Vorwurf zu machen, wenn sie begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit hätte haben müssen (Urteil des BGH vom 22. Juni 1955 - VI ZR 171/54 - = VersR 1955, 525). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat hierzu auf seine Ausführungen zur Frage des Handelns auf eigene Gefahr verwiesen und weiterhin ausgeführt: Schon für einen Volljährigen habe kein Anlaß zu ernstlichen Bedenken gegen die Fahr-tüchtigkeit des Beklagten bestanden. Erst recht könne der fünfzehnjährigen Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich dem Beklagten als Fahrer anvertraut habe. Biese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bie Revision meint, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie auf die Fahrweise des Beklagten hin diesen nicht aufgefordert habe, anzuhalten, damit sie und ihre Schwester die Möglichkeit erhielten, auszusteigen. Hierzu geht das Berufungsgericht entsprechend Äer Aussage der Christa davon aus, daß der Beklagte auf der Heim- fahrt kurze Zeit vor dem Unfall dauernd ‘'Blödsinn" gemacht, das Benkrad mal«nach links, mal nach rechts gerissen und bezüglich eines anderen Kraftfahrers erklärt hat: "Geh weg, sonst fahr ich Bich zusammen". Wie das Berufungsgericht v/eiter fßststellt, gerieten die Klägerin und ihre Schwester wegen der leichtfertigen Fahrweise des Beklagten insbesondere wegen der hohen Geschwindigkeit, die er cinhielt, in Angst und forderten ihn deshalb auf, langsamer zu fahren. Barauf reagierte der Beklagte jedoch nicht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Schwester damit das getan, was ihnen bei der Sachlage möglich war. Sie seien, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, in dem in voller Fahrt befindlichen Fahrzeug in einer Zwangslage gewesen. Das Anhalten und Aussteigen hätten sie nicht erzwingen können. Die Behauptung des Beklagten, bei einem energischen Protest der Mädchen hätte er dem Verlangen nach einem Anhalten des Fahrzeugs entsprochen, könne nicht ernst genommen worden, denn er habe sich tatsächlich durch das Zureden der ängstlich gewordenen Mädchen überhaupt nicht beeinflussen lassen. Biese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist für die Führung des Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Fahrer selbst verantwortlich. Führt seine Fahrv/eise aber eroichtlich zu einer erheblichen Gefährdung des Fahrgastes, so ist diesem schon in seinem eigenen Interesse zuzu demuten, daß er seine Bedenken zu erkennen gibt (Urteil des BGH vom 23. März 1955 - VI ZR 22/54 - VersR 1955, 309). Bas haben die Klägerin und ihre Schwester nach der Feststellung de3 Berufungsgerichts getan, indem sie den Beklagten aufforderten, langsamer zu fahren. Kömmt der Fahrer einer solchen Bitte nicht nach, so kann es, wie der Revision zuzugeben ist, im Interesae der eigenen Sicherheit des Fahrgastes * geboten sein, daß er den Fahrer auffordert, das Fahrzeug anzuhalten,und dann aussteigt. Biese Schutzmaßnahme ist aber in einem Falle, wie er hier gegeben ist, erst 2U fordern, wenn der Fahrer seine gefährliche Fahrweise trotz energischem Zureden weiter fortsotzt. Nach der Aussage d^r Christa ist der Beklagte indessen erst auf dem breiten MafHBPgraben, auf dem es dann alsbald zu dem Unfall gekom- 10 - men ist, mit einer Geschwindigkeit von 70 bio 80 lcm/st gefahren. Daß er auch schon vorher im Übrigen Stadtgebiet die-ce hohe Geschwindigkeit eingehalten hat, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Im übrigen könnte eine etwaige Sorgfalt sverletzung der Klägerin in dieser Hinsicht bei der Abwägung auch deshalb nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ursächlich für den Unfall gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht feststellt, konnte die Klägerin dao Anhalten nicht erzv/ingen. Es ist ersichtlich davon überzeugt, daß der Beklagte einer Bitte der Klägerin, das Fahrzeug anzuhalten, nicht entsprochen hätte. Umstände, dip auf den Unfall keinen Einfluß hatten, können aber bei der Schadensver-toilung nach § 254 3GB nicht herangezogen werden. Hiernach ist das Berufungsgericht ohne Bechtsverotoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte in vollem Umfang für den Schaden der Klägerin aufzukommen hat« r 4« Soweit das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die freiwillige Weiterversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ist der Revision zuzugeben, daß dieser Anspruch nur für die Zeit in Betracht kommt, in der die Klägerin ihre ErwerbStätigkeit nicht v/iederaufgenommen hat. Die Revision rügt aber zu Unrecht, daß das Berufungsgericht diese zeitliche Begrenzung in den Urteilsspruch habe auf nehmen müssen. Die Klägerin hat die Kosten der freiwilligen WeiterVersicherung - 21,60 DM - bisher nur für die Monate September und Oktober 1958, also für einen Zeitraum verlangt, in dem sie unstreitig noch keine Berufs- 11 tätigkeit aufnehmen konnte. Da nur der auf diesen Zeitraum entfallende Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, bestand kein Anlaß, den Anspruch seitlich zu begrenzen. 5. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechts fehler erkennen läßt, v/ar die Revision des Beklagten zurüok-zuweisen. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZBO der Beklagte zu tragen. - Engels Hanebeck Dr.Bode Dr« Hauß Heinrich Meyer Vt #