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BGH · VI ZR 197/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 197/57

Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25 * Juli 1957 wird zuriiekgewiesen* Dx3 Klägerin hat um die Feststellung gebeten, daß die Be-klagten Ihr den durch den Tod ihres Ehemanns entstandenen Schaden zur Hälfte zu ersetzen haben«, Ferner hat sie Erstattung von 708,35 DM (Beerdigungskosten und Sachschaden) und die Zahlung einer monatlichen Rente /on !00 Dü ab 1. u10 Es wird festgestellt; daß die Beklagten als Gesamtschuldner ve3'pflichtet sind, der Klägerin die Hälfte des Betrages als Schadensersatz zu leisten, den der am 23» November 195*1 verunglückte Ehemann während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens als Unterhalt zu gewähren in der Lage gewesen sein würd e» 2«, Die Klageansprüche zu 2) und 3) der Klägerin werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie die Hälf te des aus dem Unfall vom 23«November 195'i entstandenen Schadens nicht übersteigen«** Durch das rechtskräftige Grundurteil steht fest, daß die Beklagten der Klägerin die Hälfte ihres durch den Tod ihres Ehemannes erlittenen Unterhaltsschadens zu ersetzen haben« Bei der Errechnung der gemäß den §§ 843; 844 Abs* 2 BGB zu ermittelnden Schadensrente geht das Berufungsgericht davon aus, die mutmaßliche Dauer des Lebens des Ehemannes der Klage- Hiervon kann die Klägerin gemäß § 846 BGB in Verbindung mit § 254 BGB die Hälfte, also *92-04 DM als Schaden geltend machen« Ihr wird jedoch vom Berufungsgericht abgezogen Anteil des Verunglückten an der Unter Vermietung, der jetzt der Klägerin unmittelbar zufließt 15a— DM IIo Ebenfalls kann aus Rechtsgründen nicht oeanstandet werden; daß das Berufungsgericht den Anteil der Klägerin an dem Einkommen ihres Ehemannes auf 50 i bemessen und dementsprechend den entgangenen Unterhaltsanspruch geschätzt hat. Endlich bedeutet es im Ergebnis keinen Rechtster-scoß, daß das Berufungsgericht den durch die UnterVermietung des früheren ehelichen Schlafzimmers erzielten Verdienst von 70 PM monatlich nur zur Hälfte unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausglcichung engerechnet hat« Zwar wird man der Klägerin zu demuten können, die mit der Untervermietung verbundene Arbeitsleistung zu übernehmen und dadurch den einge-iretenen Schaden zu mindern, zu demal ihre Mehrarbeit durch den Y.'egfail häuslicher Arbeit für den verstorbenen Ehemann in etwa aufgewogen wird«, Andererseits ist aber zu berücksichtigen; daß mit dem Mietzins äuch die Abnutzung der dem Untermieter zur Verfügung gestellten Möbel abgegolten wird, ur.d daß die Klägerin, würde sie nicht untervermie ten, eine Kleinere Uohnung nehmen und damit ihre Unkosten herabsetzen konnte. Ein Porderungsübergang an den Träger der Beamten«ersorgung komme gar nicht in Betracht; denn die Zahlung der Witwen-pension beruhe nicht auf dem Schadensereignis; vielmehr ha bc der tödliche Unfall des Ehemannes nur dazu geführt• daß der Versorgungsträger geringere Aufwendungen zur Erfüi lung der aus dem Beam ten Verhältnis folgenden Versorgungs-pflicht gegenüber dem Ruhestandsbeamten und seinen Angehörigen zu machen habe. Es gehe daher nicht an, die Witwenpension mit dem früheren Ruhegehalt des Verunglückten der Höhe nach zu vergleichen und einen Schadensersatsanspruch nur unter Berücksichtigung dieses Vergleichs anzuerkennen* Die Witwe erwerbe den Anspruch auf Witwengeld nicht auf Grund einer Rechts-naciifolge nach ihrem Ehemann, vielmehr entstehe durch den Tod des Beamten eine neue selbständige Versorgungspflicht des Dienstherrn und demgemäß ein rechtlich neuer Versorgungs-anspruoh der Witwe (RGZ 171j 193? »/9, 191 - Großer Senat für Zivilsachen -; !3, 360, 363 •" Großer Senat für Zivilsachen 21, 1.2, 116; 22, 73, 75)o iuimer müssen die Kittel solcher Versorgungseinrichtungen durch Arbeitsleistungen oder Opfer anderer aufgebracht werden, und eben deshalb geht es nicht an, daß sie demjenigen als Entlastung zugute kommen, der durch eine unerlaubte Handlung den Versiciicruiigs- oder Versorgungsfail ausgelöst hat.. Der sozialpolitische Sinn solcher Versorgungseinrichtungen läßt es von vornherein nicht zu, daß dem Schädiger die Einwendung gestattet wird, der Schaden sei durch die Versorgungsleitung ausgeglichen« Von diesem Grundsatz gilt auch denn keine Ausnahme, wenn die Frau eines Beamten mit dessen Tode ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann verliert und gleichzeitig 1:i den Genuß der Hinterbliebenenfürsorge des Becmtenreohts kommt a Nach dem Prinzip des § 844 Abs® 2 BGB macht es keinen Unterschied, ob der Getötete vor dem Unfall die Kittel zur Unter-heltsgewährung aus Gehalt (Arbeitslohn) oder aus Ruhegehalt bezog. 3.- Geht man von einem Nettoeinkommen des Verunglückten von 768,15 DM monatlich und einer hälftigen Beteiligung der Klägerin aus, so ist der \7ert des entgangenen Unterhalts-auopruchs der Klägerin mit 384,08 DM anzusetsen® Bex^eits von diesem Betrag sind die der Klägerin zugefalienen Vorteile in Hohe von 50 DM absusetzen, so daß sich ein Schadensbetrag von 334,08 DM ergibt® Dieser ist von den Beklagten zur Hälfte, also in Höhe von 167,04 DM monatlich, zu ersetzen®* Ist durch diesen Betrag die Ersatzpflicht der Beklagten nach oben begrenzt, so fragt sich nur noch; ob ganz oder einex’seits der Schädiger nicht freigestellt, andererseits -der vom Unfall Betroffene nicht doppelt entschädigt werden soll« Da hier der von den Beklagten zu zahlende Betrag von 167,04 DU monatlich nicht ausreichend ist, um dem VersorgungsIräger in Höhe seiner Versorgungsleistung vollen Ersatz zu geben und gleichzeitig die effektive ünterhaltsein-buße der Klägerin abzudecken, hat das Berufungsgericht zutreffend die vom erkennenden Senat in BGHZ 22, i 36 entwickelten Grundsätze angewandt und demgemäß ein Vorrecht der Klägerin insoweit anerkannt, als diese durch Gewährung des Witwengeldes nicht einen Ausgleich ihres Schadens erreicht hat (vgl« auch Urceil des erkennenden Senats vom 18« Januar *957 - VI ZE 303 55 - = VersR 1957, 167)* Demgemäß wurde sich die Forderung der Klägerin auf Daß die Klägerin im Ergebnis mehr als die Hälfte ihres Schadens ersetzt erhält, ist die Folge davon, daß aus dem gleichen Anlaß zivilrechtliche und beamtenrechtliche Ansprüche auf euie Unterhalts - (Versorgungs-j -rente entstehen und daß für diesen Pall der Klägerin gegenüber dem Träger der Beamtenver sorgung das Quo ten vor recht zugebilligt wird B.ls Beklagten sind durch dieses Ergebnis nicht beschwert; da sie nicht mehr als den nach den Grundsätzen der §§ 843,

Zitierte Normen: § 287 ZPO
monatlichBGBUnfallBerufungsgerichtBrHälfteKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

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001
I
2257
Gesetz
BGB
843, 8445 DBG § 139
Reehtssatzs Zur Bemessung des Anspruchs einer Beamtenwitwe auf Ersatz des UnterhaltsSchadens hei Schadensteilung gemäß §§ 846, 254 BGB*
Aktenzeichens VI ZR 197/57 Urteil des BGH*vom 18* März 1958
OLG Köln LG Bonn
/
'»It*.
VI 2* 197/57
V?j?künde L- am 18u März "958 Kr Lea.!. 7 Justisobersekretär Gj-.,. tTrkui- asbearater der Geschäftsstelle c
lai Namen deg Voices In dem Rechtsstreit
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der Stadtgemeinde B der Stadtgemeinde Bad Gi
 beide vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser vertreten jdurch den Oberbürgermeister von B^fr bzw, den Bürgermeis o er von Bad GflHIÜHBr
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Proseßbevollmächtigier
% Rechtsanwalt Br
 gegen
die Witwe Lilli GeflHBMs traße |
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geb.J<
Bad
 Klägerin, Berufungsklagerin und Re^sionsbeklag^ ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 bat der VI„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf di* mündliche Verhandlung vom 18» März 1958 unter Mitwi^ kung des Senatspräsidenten Prof.Br«Heiß und der Bun<j0
^ VQ
richter Br.Kleinewsfers* Br»Engels* Br.. Bode und BrtfjaU/3
fUr Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25 * Juli 1957 wird zuriiekgewiesen*
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
" 2 • -
Tatbestands
 Ain 23 November 1951 wurde der damals 74 Jahre alte Ehemann der Klägerin ln Bad	von	einem	Straßenbahnzug
 der Beklagten angefahren und getötet» Der Getötete hatte als R-liestandsbeamcer der Stadl; Mönchen--Gladbach ein monatliches Ruhegehalt .on 368.. S5 Dü bezogen und ferner Einkünfte aus einer Tätigkeit alj Steuerberater erzielt» Die Klägerin erhält ein Y/itw enge id von monatlich 220,89 DM» Vor dem Unfall hatten die beiden Eheleute ein Fremdenzimmer ihrer Mietwohnung zu einem Mietpreis von 30 DM monatlich unter vermietet.. Nach dem Tode uires Ehemanns vermietete die Klägerin zusätzlich das eheliche Scnlafzimmer möbliert für 70 DM monatlich«.
Dx3 Klägerin hat um die Feststellung gebeten, daß die Be-klagten Ihr den durch den Tod ihres Ehemanns entstandenen Schaden zur Hälfte zu ersetzen haben«, Ferner hat sie Erstattung von 708,35 DM (Beerdigungskosten und Sachschaden) und die Zahlung einer monatlichen Rente /on !00 Dü ab 1. Dezember ;95 i für entgangenen Unterhalt verlangt«, Das Oberlandesgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 17» August '»954- wie folgt entschiedens
u10 Es wird festgestellt; daß die Beklagten als Gesamtschuldner ve3'pflichtet sind, der Klägerin die Hälfte des Betrages als Schadensersatz zu leisten, den der am 23» November 195*1 verunglückte Ehemann während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens als Unterhalt zu gewähren in der Lage gewesen sein würd e»
2«, Die Klageansprüche zu 2) und 3) der Klägerin werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie die Hälf te des aus dem Unfall vom 23«November 195'i entstandenen Schadens nicht übersteigen«**
• 3 -
Zur Entscheidung Uber die Höhe der Zahlungsansprüche einschließlich des Endtermins des Rentenanspruchs wurde dex* Rechtsstreit an das Landgericht; zurücicverwiesen. Rieses hat durch Teiiurteil vom 4« Januar 1957 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin i24;70 DM nebst 4 v^Ho Zinsen seit dem 1c Januar :952 zu zahlen und den auf Ersatz des entgangenen Unterhalts gerichteten Klageanspruch von "00 DM monatlich abgewiesen* Die Klägerin hat mit der Berufung ihren Klageantrag auf Zahlung von iOO DM vom 'l Dezember "931 bis zu ihrem Lebensende weiterverfolgt« Das Ober- 0) landeagericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1« Dezember 1951 und endend am :5» SepTember 1957 eine Unterhaltsrente von moiatüen 100 DM zu zahlen*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bitten die Beklagten um WiederherStellung des iandge-richtlichen Urteils0
Entscheidiüjgsgrünäe %
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1 c
Durch das rechtskräftige Grundurteil steht fest, daß die Beklagten der Klägerin die Hälfte ihres durch den Tod ihres Ehemannes erlittenen Unterhaltsschadens zu ersetzen haben«
Bei der Errechnung der gemäß den §§ 843; 844 Abs* 2 BGB zu ermittelnden Schadensrente geht das Berufungsgericht davon aus, die mutmaßliche Dauer des Lebens des Ehemannes der Klage-
se;i bis zur Vollendung des 80cLebensjahres einzu-sehätsen und der Verunglückte werde bis dahin, d*h. bis zu dem *15- September 1957, voraussich blich noch imstande gewesen sei’!, seine Einkünfte als Steuerhelfer auf etwa 385 DM monatlich netto zu haltenDemgemäß werden folgende Einkünfte des Ehemanns der Klägerin zugrunde gelegt *
Ruhegehalt als Beamter	368,15	DM
Einnahmen als Steuerhelfer	385.—	n
Anteil des Mannes an dem Ertrag aus UnterVermietung		15	n
	768,15	DM.
Len Anteil der Klägerin an diesem Einkommen bemißt das Berufungsgericht auf die Hälfte, also auf 384,08 DM „
Hiervon kann die Klägerin gemäß § 846 BGB in Verbindung mit § 254 BGB die Hälfte, also *92-04 DM als Schaden geltend machen« Ihr wird jedoch vom Berufungsgericht abgezogen
 Anteil des Verunglückten an der Unter Vermietung, der jetzt der Klägerin unmittelbar zufließt	15a—	DM
die Hälfte des Mietzinses für den von der Klägerin neu vermieteten Raum der früheren ehelichen Wohnung	35«—	"
50« ~ DM
Alsdann vex’bleibt ein Betrag von 142j,04^DM«. Diesen Betrag müssen die Beklagten, so meint das Berufungsgericht, entweder an die Klägerin oder gemäß § 139 DEG an die das Witwengeld zahlende Stadt Möncjhen-Gladbach zahlen* Da der Klägerin das Quotenvorrecht zustehe, könne sie b:5s zur Höchstgrenze von 142,04 DM ihre Unterhaltseinbuße ersetzt
 vergangen,. Demgemäß sei der Anteil der Klägerin an dem Betrag von U2.04 DH wie folgt üu bemessen?
Gesamtschaden der Klägerin
 abzüglich der anzurechnenden Vorteile von
 und der Wxtwen-Pension von
384,08 DM 50.— 220*89 11
so öeß monatlich
113.19 DM ver
 bleibenu
Demgemäß sei der geltend gemachte Rentenanspruch von •00 DM monatlich für die Zeit, in der der Verunglückte vor-
Ir Die Schätzung des Berufungsgerichts, daß der Verunglückte bis zur Vollendung seines 80 ©- Lebensjahr es imstande gewesen sei, seine Praxis als Steuerhelfer auszuüben, beruht auf der Würdigung der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache, daß der Verunglückte einen festen, durch persönliche Beziehungen verbundenen Kundenkreis hatte,.der ihm voraussichtlich auch in Zukunft treu geblieben wäre* Die Schätzung des Berufungsge-richfcs hält sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens und läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Verstoß gegen Sätze der Lebenserfahrung nicht erkennen*
IIo
 Ebenfalls kann aus Rechtsgründen nicht oeanstandet werden; daß das Berufungsgericht den Anteil der Klägerin an dem Einkommen ihres Ehemannes auf 50 i bemessen und dementsprechend den entgangenen Unterhaltsanspruch geschätzt hat. Es kann ndcht zugegeben werden, daß auf Grund anerkannter Sätze der Lebenserfahrung der Anteil der Ehefrau geringer bemessen werden müssec Bas Berufungsgericht konnte bei seiner Schätzung durchaus berücksichtigen, daß auch nach dem Tode des einen Ehegatten gewisse Kosten der Haushaltsführung -unverändert fortbestehen und daß o:ioh bei Ler-n Ehegatten die Bedürfnisse, insbesondere solche an Nahrung> Kleidung und Unterhaltung* häufig anzuglelohen pflegen. Auch hier hat sich das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO gehalten..
Endlich bedeutet es im Ergebnis keinen Rechtster-scoß, daß das Berufungsgericht den durch die UnterVermietung des früheren ehelichen Schlafzimmers erzielten Verdienst von 70 PM monatlich nur zur Hälfte unter dem Gesichtspunkt
 der Vorteilsausglcichung engerechnet hat« Zwar wird man der Klägerin zu demuten können, die mit der Untervermietung verbundene Arbeitsleistung zu übernehmen und dadurch den einge-iretenen Schaden zu mindern, zu demal ihre Mehrarbeit durch den Y.'egfail häuslicher Arbeit für den verstorbenen Ehemann in etwa aufgewogen wird«, Andererseits ist aber zu berücksichtigen; daß mit dem Mietzins äuch die Abnutzung der dem Untermieter zur Verfügung gestellten Möbel abgegolten wird, ur.d daß die Klägerin, würde sie nicht untervermie ten, eine Kleinere Uohnung nehmen und damit ihre Unkosten herabsetzen konnte. Es ist daher angemessen, daß der Mietertrag nicht-voll abgerechnet wird» Selbst wenn man den anzurechnenden
 Toil r.cv.’n ml*«; 1*5 DM Höher-, also mit 48 DM mone tlieh bemessen woi3.be. würde die Klageforderung begründet sein, w^e aus den folgenden Ausführungen hervorgehto Eine höhere Anrechnung als eine solche -von 48 DM monatlich kommt nach deal hier vorliegenden Verhältnissen keineswegs in Betracht
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's . Die Revision greift endlich die Grundlage der Scha densberechmmg des Berufungsgerichts an. Sie meint. das Witwengeld müsse schon bei der Ermittlung des Unterhalts-Schadens als anzurechnender Vorteil berücksichtigt werden,. Ein Porderungsübergang an den Träger der Beamten«ersorgung komme gar nicht in Betracht; denn die Zahlung der Witwen-pension beruhe nicht auf dem Schadensereignis; vielmehr ha bc der tödliche Unfall des Ehemannes nur dazu geführt• daß der Versorgungsträger geringere Aufwendungen zur Erfüi lung der aus dem Beam ten Verhältnis folgenden Versorgungs-pflicht gegenüber dem Ruhestandsbeamten und seinen Angehörigen zu machen habe. Die Erörterungen des Berufungsgerichts über das Quotenvorrecht der Klägerin lägen daher neben der Sache, da eine Konkurrenz ihrer Ansprüche mit Ansprüchen des Versorgungsträgers nicht bestehe* Das Berufungsgericht setze sich mit seiner Berechnung darüber hinweg; daß die Klägerin eine Minderung ihres Schadens-ersatzansiiruches um die Hälfte in Kauf nehmen müsse„
2« Die Rüge ist unbegründet. Bereits das Reichsgericht hat die von der Revision vertretene Rechtsauffassung
- 8 ..
zurückgewiesen und ausgeführt, daß das Witwengeld gegen*
Uber dem Ruhegehalt des Beamten eine rechtlich besonders zu bewertende Belastung des öffentlichen Dienstherrn darstelle*
Es gehe daher nicht an, die Witwenpension mit dem früheren Ruhegehalt des Verunglückten der Höhe nach zu vergleichen und einen Schadensersatsanspruch nur unter Berücksichtigung dieses Vergleichs anzuerkennen* Die Witwe erwerbe den Anspruch auf Witwengeld nicht auf Grund einer Rechts-naciifolge nach ihrem Ehemann, vielmehr entstehe durch den Tod des Beamten eine neue selbständige Versorgungspflicht des Dienstherrn und demgemäß ein rechtlich neuer Versorgungs-anspruoh der Witwe (RGZ 171j 193? 197)o Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat sich dem angeschlossen und gerade für den Pall des Unfalltodes eines Invalidenrentners und eines Ruhestandsbeamten ausgefUhrt, daß die den Hinterbliebenen zufallenden Versorgungsleistungen der Sozialversicherung oder des Beamtenrechts auf den ans den §§ 843, 844 Abs* 2 BGB folgenden Rertenersatz-anspruch wegen entgangenen Unterhalts nicht anzurechnen seien (BGHZ 9> 179)* Zwar beruht die Witwenversorgung auf dem BeamtenVerhältnis des verstorbenen Ehemannes, doch folgt aus diesem Gesichtspunkt nicht, daß die vom Dienstherrn gewährte Sicherstellung der Beamtenwitwe dem Schädiger zugute kommen soll* Bereits in dem angeführten Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen, aber auch in der weiteren Recht--sprechung des Bundesgerichtshofs ist immer wieder hervorgehoben., daß der Schädiger nicht deshalb entlastet werden darf, weil von anderer Seite für eine Sicherung des Unterhalts des Betroffenen Vorsorge getroffen ist* Dabei ist es durchaus gleichgültig, ob es sich um freiwillige Leistungen von dritter Seite handelt oder ob Versorgungsansprüche
9
c er Hinterbliebenen auf Grund des Beamtenrechts, des Sozial .‘erciicheribigsrechts oder des Arbeitsrechts bestehen (BGHZ 9? »/9, 191 - Großer Senat für Zivilsachen -; !3, 360, 363 •" Großer Senat für Zivilsachen 21, 1.2, 116; 22, 73, 75)o iuimer müssen die Kittel solcher Versorgungseinrichtungen durch Arbeitsleistungen oder Opfer anderer aufgebracht werden, und eben deshalb geht es nicht an, daß sie demjenigen als Entlastung zugute kommen, der durch eine unerlaubte Handlung den Versiciicruiigs- oder Versorgungsfail ausgelöst hat.. Der sozialpolitische Sinn solcher Versorgungseinrichtungen läßt es von vornherein nicht zu, daß dem Schädiger die Einwendung gestattet wird, der Schaden sei durch die Versorgungsleitung ausgeglichen« Von diesem Grundsatz gilt auch denn keine Ausnahme, wenn die Frau eines Beamten mit dessen Tode ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann verliert und gleichzeitig 1:i den Genuß der Hinterbliebenenfürsorge des Becmtenreohts kommt a Nach dem Prinzip des § 844 Abs® 2 BGB macht es keinen Unterschied, ob der Getötete vor dem Unfall die Kittel zur Unter-heltsgewährung aus Gehalt (Arbeitslohn) oder aus Ruhegehalt bezog.
3.- Geht man von einem Nettoeinkommen des Verunglückten von 768,15 DM monatlich und einer hälftigen Beteiligung der Klägerin aus, so ist der \7ert des entgangenen Unterhalts-auopruchs der Klägerin mit 384,08 DM anzusetsen® Bex^eits von diesem Betrag sind die der Klägerin zugefalienen Vorteile in Hohe von 50 DM absusetzen, so daß sich ein Schadensbetrag von 334,08 DM ergibt® Dieser ist von den Beklagten zur Hälfte, also in Höhe von 167,04 DM monatlich, zu ersetzen®* Ist durch diesen Betrag die Ersatzpflicht der Beklagten nach oben begrenzt, so fragt sich nur noch; ob ganz oder
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 ifexlweise der ForderungsUbergang des Beamtenrechts (hier § :39 DBG*,/ eingreift, wonach in Höhe der durch den Unfall ausgelösten Verporgungsleislung der Übergang des Schadens-ersatzanspruchs auf den öffentlichen Versorgungsträger erfolgt.. Der Sinn dieser Bestimmung liegt eben darin, daß beim Zusammentreffen von Versorgungs- und Schadensersatzansprüchen, die beide der Sicherstellung des Unterhalts dienen sollen., einex’seits der Schädiger nicht freigestellt, andererseits -der vom Unfall Betroffene nicht doppelt entschädigt werden soll« Da hier der von den Beklagten zu zahlende Betrag von 167,04 DU monatlich nicht ausreichend ist, um dem VersorgungsIräger in Höhe seiner Versorgungsleistung vollen Ersatz zu geben und gleichzeitig die effektive ünterhaltsein-buße der Klägerin abzudecken, hat das Berufungsgericht zutreffend die vom erkennenden Senat in BGHZ 22, i 36 entwickelten Grundsätze angewandt und demgemäß ein Vorrecht der Klägerin insoweit anerkannt, als diese durch Gewährung des Witwengeldes nicht einen Ausgleich ihres Schadens erreicht hat (vgl« auch Urceil des erkennenden Senats vom 18« Januar *957 - VI ZE 303 55 - = VersR 1957, 167)* Demgemäß wurde sich die Forderung der Klägerin auf
334.08 DU fSchaden nach Abzug der Vorteile)
- 220y89 (Y/itwengeld)
113-19 DM monatlich stellen« Mit der Klage wird nur ein monatlicher Anspruch von 100 DM verfolgt, der selbst dann berechtigt ist, wenn die Einnahmen aus der Untervermietung mit 13 DM höher zur Anrechnung gebracht werden«.
Daß die Klägerin im Ergebnis mehr als die Hälfte ihres Schadens ersetzt erhält, ist die Folge davon, daß aus dem gleichen Anlaß zivilrechtliche und beamtenrechtliche Ansprüche
 auf euie Unterhalts - (Versorgungs-j -rente entstehen und daß für diesen Pall der Klägerin gegenüber dem Träger der Beamtenver sorgung das Quo ten vor recht zugebilligt wird B.ls Beklagten sind durch dieses Ergebnis nicht beschwert; da sie nicht mehr als den nach den Grundsätzen der §§ 843,
S44 AbSc 2 BGB zu bemessenden Schaden zu ersetzen haben»
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kosten-fo?«ge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
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