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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr= Meyer, Hane-beck und Dr. Bode für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das am 4o Januar 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Dabei wurde er verletzt und sein Motorrad beschädigt, Rahe bei der Unfallstelle befinden sich - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - rechts neben der Straße die Wiesen des Beklagten, die über einen Meter tiefer liegen als der Rand der flach gewölbten Straße, Die Auffahrt aus diesen diesen mundet etwa 50 m vor dem Scheitel einer in Richtung Aichach liegenden Straßenkuppe in die Bundesstraße, Diese Kuppe wird dadurch gebildet, daß das Gelände in Richtung Aichach ansteigt und bald wieder abfällt« Als der Kläger sich von der anderen Seite, also von Aichach her, mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 60 km/st der Straßenkuppe näherte, fuhr der Beklagte mit seiner Zugmaschine und einem mit Heu beladenen Yfagen von seinen Wiesen her die Auffahrt zur Straße hinauf.Der Kläger bremste. Pas Berufungsgericht ist zur Abweisung der Klage gelangt, weil es angenommen hat, dem Beklagten sei kein Verstoß gegen Das Gesetz macht dem Kraftfahrer ein Verhalten zur Pflicht, das eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausschließt o Eine solche Gefährdung wax- hier in besonderem Maße gegeben, weil der Beklagte, mit seiner Zugmaschine und dem anhängenden Heüwagen die Straße überqueren wollte und dabei die dem Pernverkehr dienende Bundesstraße vorübergehend völlig sperren mußte* Die Gefahr war noch gesteigert, weil die Straßenkuppe die Sicht des Beklagten und die Sicht der aus Richtung Aichach kommenden Verkehrsteilnehmer behinderte. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte/nicht in die Fahrbahn der Straße einfahren, denn er mußte damit rechnen, daß er durch.sein Weiterfahren den Kläger gefährdete» Das Berufungsgericht meint, dem Beklagten sei aus seiner Fahrweise kein Vorwurf zu machen, weil die steile Auffahrt ihr zu zügigem Fahren gezwungen habe und er nicht habe damit zu rechnen brauchen, daß ein Straßenbenutzer mit einer so erheblichen Geschwindigkeit fahre, daß er sein Fahrzeug nicht innerhalb der gegebenen Sichtmöglichkeif zu dem Stehen bringe« Daher sei es, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch nicht notwendig gewesen, einen Warnposten aufzustellen« Die Ausführungen.des Berufungsgerichts werden den strengen Anforderungen nicht gerecht, die das dem Schutz des fließenden Verkehrs dienende Gesetz« an den aus einem Grundstück ausfahrenden Kraftfahrer stellt« Die Sorgfalts- [ Pflicht liegt grundsätzlich allein dem Ausfahrenden ob, nicht { etwa dem Verkehrsteilnehmer auf der Straße (vgl auch Dienst- 2 anweisung zur Durchführung der Vorschriften über den Straßen- [ verkehr zu § 17 StVO)« Der auf der Straße befindliche Ver- l kehrsteilnehmer darf grundsätzlich unter Beibehaltung seiner j Fahrgeschwindigkeit in fließender Fahrt bleiben und braucht damit, daß der Ausfahrende seine Pflichten aus § 17 StVO verletzen werde, solange nicht zu rechnen, als nicht be- | \7er sich an einer so unübersichtlichen Stelle in den Verkehr einschalten will und dabei wie der Beklagte den Verkehr auf einer dem Fernverkehr dienenden Straße vorübergehend sperrt, muß sich einwandfrei vergewissern, ob die Straße für ihn frei ist, * daß auch den Kläger ein Verschulden treffe, weil er zu schnell gefahren sei und nicht die äußerste rechte Fahrbahn eingehalten habe, Es hat angenommen, das eigene Verschuldeil des Klägers überwiege dermaßen, daß ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen § 17 StVO nicht ins* Gewicht falle. Bas ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, hier der Fall, denn auch die Abwägung ist ersichtlich davon beeinflußt, daß das Berufungsgericht sich von einer rechtsirrigen Auffassung . Ba das Berufungsgericht hiernach zu Unrecht Schadensersatzansprüche des Klägers verneint hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zürückzuverweisen. Daö Berufungsgericht hat angenommen, die Geschwindigkeit des Klägers von etwa 60 km/st sei einmal wegen der Sichtbehinderung durch die Straß<enkuppe und zu dem anderen wegen des Zustandes der Straße zuhoch gewesen. Pur das Maß des den Kläger treffenden Verschuldens ist von Bedeutung, ob dem Kläger dieser Zustand der Straße bekannt war oder ob ihn hätte erkennen können.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 17 StVO § 254 BGB
StraßenkuppemStraßeBerufungsgerichtPflichtStVOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nicht für das Nachschlagewerk!
2353 058
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? StVO § 17
Bechtssatzs An die Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers., der mit Zugmaschine und Heuwagen aus einer Wiese kommt und in eine BundesStraße einhie-gen will, sind strenge Anforderungen zu stellen,,
1 *
Aktenzeichens	VI 2R 197/55
Urt- des BGH vom 7. Juli 1956	OltG	München
/
H..ZK 197/55.
Verkündet am 7c Juli 1956
r, Justizsekretär als Urkundsbeamter der 3 es chäi*t s st eil e
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Reisevertreters Heinrich H
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Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frhr, von
 gegen
den nandwirt Johann S Gemeinde	Kreis
 in L(
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten: - Prozeßbevollinüchtigters Rechtsanwalt Dr«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr= Meyer, Hane-beck und Dr. Bode
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das am 4o Januar 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
/M
 
Tatbestands
 Der Kläger ist am 18 * Juni 1951 gegen 17 Uhr auf der Bundesstraße 300 (Ingolstadt - Augsburg) aus Richtung Aichach kommend etwa 1 km vor der Ortschaft Dasing mit seinem Beiwa-genmötorräd (DKW - 494 ccm) gegen einen rechts stehenden Chausseebaum gefahren. Dabei wurde er verletzt und sein Motorrad beschädigt,
 Rahe bei der Unfallstelle befinden sich - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - rechts neben der Straße die Wiesen des Beklagten, die über einen Meter tiefer liegen als der Rand der flach gewölbten Straße, Die Auffahrt aus diesen diesen mundet etwa 50 m vor dem Scheitel einer in Richtung Aichach liegenden Straßenkuppe in die Bundesstraße, Diese Kuppe wird dadurch gebildet, daß das Gelände in Richtung Aichach ansteigt und bald wieder abfällt« Als der Kläger sich von der anderen Seite, also von Aichach her, mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 60 km/st der Straßenkuppe näherte, fuhr der Beklagte mit seiner Zugmaschine und einem mit Heu beladenen Yfagen von seinen Wiesen her die Auffahrt zur Straße hinauf. Der Kläger bremste. Sein Motorrad hinterließ auf der frisch geteerten und mit Splitt bestreuten, 6,40 m breiten Straße eine 51 m lange Schleif- und Bremsspur, bis es gegen den Baum fuhr, der in einer Entfernung von 4>80 m vor der Auffahrt steht.
Der Kläger hat für seinen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht, weil dieser ihm den Weg versperrt habe, anstatt zuerst seihe Durchfahrt abzuwarten oder wenigstens einen Warnposten aufzustellen» Er hat von dem Beklagten 3»845 DM als Verdienstausfall für neun Monate und als Ersatz
 
des entstandenen Sachschadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangte Ferner hat er die Feststellung begehrt» daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen«,
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat seine Pflicht, einen Warnposten aufzustellen, bestritten und geltend gemacht,* der Kläger sei zu schnell gefahren und habe dadurch den Unfall selbst verschuldet«,
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Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen.. Pie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageansprüche weiter. Per Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen>
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Entscheidungsgründeg
 Pie Revision ist begründet,, ;	jj
I, Aus § 7 KfzG (jetzt StVG) kann der Kläger keine Schadensersatzansprüche herleiten,' denn nach den Feststellunge-rt der Vorinstanzen konnte die'Zügmäschine des Beklagten mit keirw ner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren (§ 8 KfzG), Paher kommt nur § 823 BGB als rechtliche Stütze des Klageanspruchs in Betracht.
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Pas Berufungsgericht ist zur Abweisung der Klage gelangt, weil es angenommen hat, dem Beklagten sei kein Verstoß gegen
§ 17 StVO zur Last zu legen. Mit Recht ist es davon ausgegange»i
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daß auch auf die Ausfahrt aus einer Wiese oder einem Acker § 17 StVO anzuwenden ist» Das Berufungsgericht hat aber die Pflichten verkannt, die diese Vorschrift dem aus einem Grundstück Ausfahrenden auferlegt. Das Gesetz macht dem Kraftfahrer ein Verhalten zur Pflicht, das eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausschließt o Eine solche Gefährdung wax- hier in besonderem Maße gegeben, weil der Beklagte, mit seiner Zugmaschine und dem anhängenden Heüwagen die Straße überqueren wollte und dabei die dem Pernverkehr dienende Bundesstraße vorübergehend völlig sperren mußte* Die Gefahr war noch gesteigert, weil die Straßenkuppe die Sicht des Beklagten und die Sicht der aus Richtung Aichach kommenden Verkehrsteilnehmer behinderte. Bei der Ausfahrt unter solchen Verhältnissen entstehen für den Verkehr auf einer Bundesstraße besondere Gefahren« Deshalb muß der Fahrzeugführer in dieser Lage die größte Sorgfalt und Vorsicht walten lassen und sein möglichstes tun, um diese Gefahren zvt beseitigen. Er muß sich insbesondere vor dem Einfahren in die Straße überzeugen, daß kein Fahrzeug in gefahrdrohender Bähe 'ist und darf mit dem Einfahren erst beginnen, wenn er gewiss sein darf, daß er keinen anderen Vei-kehrsteilnehmer in* Gefahr bringen wird. Daß der Beklagte diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt. T)er Kläger war, als die. Zugmaschine auf der Straße erschien, noch etwa. 100 m entfernt. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte/nicht in die Fahrbahn der Straße einfahren, denn er mußte damit rechnen, daß er durch.sein Weiterfahren den Kläger gefährdete»
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Das Berufungsgericht meint, dem Beklagten sei aus seiner Fahrweise kein Vorwurf zu machen, weil die steile Auffahrt ihr zu zügigem Fahren gezwungen habe und er nicht habe damit zu rechnen brauchen, daß ein Straßenbenutzer mit einer
 so erheblichen Geschwindigkeit fahre, daß er sein Fahrzeug nicht innerhalb der gegebenen Sichtmöglichkeif zu dem Stehen bringe« Daher sei es, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch nicht notwendig gewesen, einen Warnposten aufzustellen« Die Ausführungen.des Berufungsgerichts werden den strengen Anforderungen nicht gerecht, die das dem Schutz des fließenden Verkehrs dienende Gesetz« an den aus einem Grundstück ausfahrenden Kraftfahrer stellt« Die Sorgfalts- [
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Pflicht liegt grundsätzlich allein dem Ausfahrenden ob, nicht { etwa dem Verkehrsteilnehmer auf der Straße (vgl auch Dienst- 2 anweisung zur Durchführung der Vorschriften über den Straßen- [ verkehr zu § 17 StVO)« Der auf der Straße befindliche Ver- l kehrsteilnehmer darf grundsätzlich unter Beibehaltung seiner j Fahrgeschwindigkeit in fließender Fahrt bleiben und braucht damit, daß der Ausfahrende seine Pflichten aus § 17 StVO verletzen werde, solange nicht zu rechnen, als nicht be-	|
sondere Verhältnisse ihm dazu Anlaß geben konnten und mußten -(Urteil des Bundesgerichtshofs yom. 10« November 1952 - VI ZR 45/52 - DAR 1953-, 55 = VRS 5, 92 Nr 57 « VersR 1953, 65)« I Der Beklagte 'durfte daher nicht darauf vertrauen, daß der auf I dem Motorrad herankomraende Kläger rechtzeitig bremsen und not-l' falls anhalten werde., um ihm die Einschaltung in den Verkehr J zu ermöglichen« Konnte er, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, von den tiefer liegenden Wiesen her nur in zügiger Fahrt auf die Straße fahren, so mußte er sich vorher ver- | gewissem, ob die Straße.frei war« Da es hierzu nicht genügte,» die nächste Umgebung zu beobachten, sondern die Straße auf ' größere Entfernung zu beobachten war, mußte der Beklagte sich : notfalls einer Hilfsperson bedienen, die ihm von der Straße ' oder von der Straßenkuppe her ein Zeichen geben konnte unct f erforderlichenfalls herankommende Fahrzeuge warnte« Daß der Bef klagte auch Leute benötigte, die den Heuwagen abstützten, um
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ein Umstürzen zu verhindern, kann ihn nicht entlasten. \7er sich an einer so unübersichtlichen Stelle in den Verkehr einschalten will und dabei wie der Beklagte den Verkehr auf einer dem Fernverkehr dienenden Straße vorübergehend sperrt, muß sich einwandfrei vergewissern, ob die Straße für ihn frei ist,	*
Da der Bq41agte hiernach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fahrlässig gegen § 17 StVO verstoßen hat, kön-nen Schadensersatzansprüche des Klägers nicht schlechthin verneint	-y'..	./yy^y••
II, Bas Berufungsgericht hat in seinen weiteren Ausführungen. dar^elegt,. daß auch den Kläger ein Verschulden treffe, weil er zu schnell gefahren sei und nicht die äußerste rechte Fahrbahn eingehalten habe, Es hat angenommen, das eigene Verschuldeil des Klägers überwiege dermaßen, daß ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen § 17 StVO nicht ins* Gewicht falle.
Auch diesp Hilfserwägung des Berufungsgerichts kann einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Allerdings ist die Abwägung nach § 254 BGB grundsätzlich Sache des Tatrichters o Sie kann aber vom Revisionsgericht darauf geprüft werden, ob sie auf rechtsirrttimlichen Erwägungen beruht. Bas ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, hier der Fall, denn auch die Abwägung ist ersichtlich davon beeinflußt, daß das Berufungsgericht sich von einer rechtsirrigen Auffassung . über die Pflichten des aus dem Grundstück ausfahrenden Kraftfahrers hat leiten lassen. Ba das Berufungsgericht hiernach zu Unrecht Schadensersatzansprüche des Klägers verneint hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
 der Revision, an das Berufungsgericht zürückzuverweisen.
IIIc F*ür die neue Verhandlung sei folgendes bemerkt?
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1,. Daö Berufungsgericht hat angenommen, die Geschwindigkeit des Klägers von etwa 60 km/st sei einmal wegen der Sichtbehinderung durch die Straß<enkuppe und zu dem anderen wegen des Zustandes der Straße zuhoch gewesen. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteilsp war die Straße an der Unfallstelle frisch geteertSpiiit bestreut. Pur das Maß des den Kläger treffenden Verschuldens ist von Bedeutung, ob dem Kläger dieser Zustand der Straße bekannt war oder ob ihn hätte erkennen können. Nach seiner Behauptung .war die Straße erst von der Straßenkuppe an.frisch geteert.
2. Zu dem weiteren Vorwurf, der Kläger sei entgegen § 8 Abs 2 StVO etwa in der Straßenmitte gefahren, wird zu
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klären sein, ob dieses Verschulden mitursachlich für den Unfall war,
 Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr.K.E* Meyer
 Hanebeck
Dr* Bode