Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 1. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Zwar bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Dokumentations-mängel auch eine Beweislastumkehr zur Kausalität der nicht erkannten Krankheitserscheinungen für den jetzigen Gesundheitsschaden des Klägers rechtfertigen. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 196/91 in dem Rechtsstreit des Klosters Maria e.V. als Träger des Krankenhauses St. Jin vertreten durch den Vorstand, K^^-N^fl^-Straße 7, gemeinsam vertreten durch die Vorstandsmitglieder Josef ine genannt Schwester Maria Bernhardine H^i^, genannt Schwester Cl - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten zu 1) und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. und v. Dr. gegen Herrn Horst B^^, Straße 31, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. flU Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller am 12. November 1991 beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Zwar bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Dokumentations-mängel auch eine Beweislastumkehr zur Kausalität der nicht erkannten Krankheitserscheinungen für den jetzigen Gesundheitsschaden des Klägers rechtfertigen. Diese Beweislastverteilung wird jedoch von der Erwägung getragen, daß die wegen der Radierung auf der Ambulanzkarte für den 7. September 1983 als erkennbar zu unterstellenden Anzeichen für eine Sudeck'sehe Erkrankung eine sofortige ärztliche Behandlung erforderten und daß deren völliges Unterlassen einen groben Behandlungsfehler darstellt. Diese Bewertung kann der Senat aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst vornehmen. Im übrigen enthält das Berufungsurteil keine Rechtsfehler. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 57.471 DM Dr. Steffen Dr. Kullmann Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller