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BGH · VI ZR 196/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 196/87

7. Oktober 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Auf die Revision der Zweitbeklagten wird das Urteil des 8. Auf die Berufung der Zweitbeklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Grundurteil des Landgerichts Gießen vom 15. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 11 %, die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch 78 % und der Beklagte zu 3) weitere 11 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 60 % der Klägerin, zu 18 % der Beklagten zu 2) und zu 22 % dem Beklagten zu 3) zur Last. Sie begab sich als Privatpatientin in die Behandlung des ursprünglich mitverklagten, inzwischen verstorbenen Leiters der neurologischen Universitätsklinik G.Prof. Die Klägerin verlangt von allen drei Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden, die sie auf die SOP und deren Folgen zurückführt und für die ihrer Ansicht nach die Beklagten wegen fehlerhafter Behandlung und mangelnder ärztlicher Aufklärung über Verlauf und Risiken des Eingriffes einzustehen haben. Zweitbeklagten insoweit nicht angenommen, als ihre Berufung gegen das Grundurteil des Landgerichts über den Klageantrag zu 1) (materieller Schaden) zurückgewiesen worden ist. habe schuldhaft den Behandlungsvertrag mit der Klägerin verletzt " und gleichzeitig auch eine unerlaubte Handlung ihr gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB begangen, weil er die Klägerin über Verlauf und Risiken der SOP nicht ordnungsgemäß aufgeklärt habe. Deswegen hafte die Zweitbeklagte als dessen Rechtsnachfolgerin auch für den der Klägerin infolge der Komplikationen des Eingriffs entstandenen immateriellen Schaden nach § 847 BGB. Die Zweitbeklagte als Rechtsnachfolgerin von Prof. haftet der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus unerlaubter Handlung, so daß gegen sie auch kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzens geldes nach § 847 BGB besteht. Die Zweitbeklagte kann sich deshalb insoweit auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen (Senatsurteile vom 30. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch gegenüber den Bedenken des Landgerichts, das ihr ausdrücklich nicht gefolgt ist, fest.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 92 ZPO
verstorbenBGBgerichtetBehandlungProfessorLandgerichtsZweitbeklagteKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 196/87
Verkündet am:
7. Oktober 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. 2.
3.
der Frau Dr. Lore PflB als Erbin des verstorbenen Direktors der Neurochirurgisehen Klinik der Universität	Prof.	Dr.	med. Hans PS,
des Oberarztes Dr. med. Jan Zf ■ , Gl
-	Prozeßbevollmächtigte zu 2) :
-	Prozeßbevollmächtigte zu 3):
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr. flHHI -
Rechtsanwältin IM^^Hals Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. ■■■■ -
gegen
 die Lehrerin Frau Ingrid Hl W| "
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
und
WII
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Zweitbeklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1987 im Kostenpunkt und hinsichtlich der gegen die Zweitbeklagte gerichteten Schmerzensgeldklage aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Zweitbeklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Grundurteil des Landgerichts Gießen vom 15. November 1984 teilweise geändert. Die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Schmerzens-
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geldklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 11 %, die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch 78 % und der Beklagte zu 3) weitere 11 %. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 60 % der Klägerin, zu 18 % der Beklagten zu 2) und zu 22 % dem Beklagten zu 3) zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die damals als Lehrerin tätige Klägerin litt seit einem Sturz im Schulgebäude am 20. März 1980 unter Rückenschmerzen unklarer Ursache. Sie begab sich als Privatpatientin in die Behandlung des ursprünglich mitverklagten, inzwischen verstorbenen Leiters der neurologischen Universitätsklinik G. Prof. Dr. P., dessen Rechtsnachfolgerin die Zweitbeklagte ist. Prof. Dr. P. war Beamter des als Trägerin der Universitätsklinik von der Klägerin in Anspruch genommenen beklagten Landes. Zur diagnostischen Abklärung ordnete Prof. Dr. P. einen sogenannten doppelten Queckenstedt-Ver-such an, bei dem sowohl eine Subokzipital-(SOP) als auch eine Lumbalpunktion durchgeführt werden. Die Punktionen nahm der als Oberarzt im Angestelltenverhältnis tätige Drittbe-klagte vor. Es kam zu einer Blutgefäßverletzung mit nachfolgenden neurologischen Ausfällen.
Die Klägerin verlangt von allen drei Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden, die sie auf die SOP und deren Folgen zurückführt und für die ihrer Ansicht nach die Beklagten wegen fehlerhafter Behandlung und mangelnder ärztlicher Aufklärung über Verlauf und Risiken des Eingriffes einzustehen haben.
Das Landgericht hat die gegen das erstbeklagte Land gerichtete Klage abgewiesen und die bezifferten Klagen gegen die beiden anderen Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen dieser Beklagten zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision des Drittbeklagten insgesamt und diejenige der
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Zweitbeklagten insoweit nicht angenommen, als ihre Berufung gegen das Grundurteil des Landgerichts über den Klageantrag zu 1) (materieller Schaden) zurückgewiesen worden ist. Mit ihrer Revision begehrt die Zweitbeklagte nunmehr noch weiter die Abweisung der gegen sie gerichteten Schmerzensgeldklage zu 2) .
Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht führt u.a. aus. Prof. Dr. P. habe schuldhaft den Behandlungsvertrag mit der Klägerin verletzt " und gleichzeitig auch eine unerlaubte Handlung ihr gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB begangen, weil er die Klägerin über Verlauf und Risiken der SOP nicht ordnungsgemäß aufgeklärt habe. Deswegen hafte die Zweitbeklagte als dessen Rechtsnachfolgerin auch für den der Klägerin infolge der Komplikationen des Eingriffs entstandenen immateriellen Schaden nach § 847 BGB.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet. Die Zweitbeklagte als Rechtsnachfolgerin von Prof. Dr. P. haftet der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus unerlaubter Handlung, so daß gegen sie auch kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzens geldes nach § 847 BGB besteht.
 
Prof. Dr. P. war Beamter des erstbeklagten Landes. Auch als beamteter selbstliquierender Chefarzt haftet er aus Versäumnissen einer stationären Behandlung, um die es sich auch im Streitfall handelt, ohne Rücksicht auf die vertragliche Gestaltung des Behandlungsverhältnisses deliktisch lediglich nach § 839 BGB. Die Zweitbeklagte kann sich deshalb insoweit auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen (Senatsurteile vom 30. November 1982 - VI ZR 77/81 - BGHZ 85, 393 ff und vom 24. Juni 1986 - VI ZR 202/85 - NJW 1986, 2883 = VersR 1986, 1206; st. Rspr.).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch gegenüber den Bedenken des Landgerichts, das ihr ausdrücklich nicht gefolgt ist, fest. Die Klägerin hat schon deshalb eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, weil der Drittbeklagte für die von ihr behaupteten immateriellen Schäden einzustehen hat, wie inzwischen rechtskräftig feststeht.
Da die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Schmerzensgeldklage somit aus Rechtsgründen unbegründet ist, ist sie
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unter Aufhebung des Berufungsurteils und Änderung des landgerichtlichen Grundurteils insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann	Dr.	Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann
 Schreibfehlerberichtigung
 Das Urteil - VI ZR 196/87 -wurde nicht am 7, Oktober 1988, sondern am 4. Oktober 1988 verkündet.
Karlsruhe, den 21. November 1988 - Bundesgerichtshof
- Geschäftsstelle -
Herrwerth
 Justizangestellte