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BGH · VI ZR 196/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 196/81

Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Lepa am 16. Der Klägerin wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte RechtsVerfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auch ist nicht ersichtlich, daß sich die in Bezug auf das gegenüber der LVA bestehende Befriedigungs-vorrecht der Klägerin fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. auf die ohnehin nur durch grobe Schätzung ermittelten und von vielen Unsicherheitsfaktoren abhängigen Ansprüche der Klägerin in der Vergangenheit in nennenswertem Umfang ausgewirkt haben.

AnspruchLVADunzBESCHLUSSRechtsstreitWitwe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 196/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Witwe Anna Maria NMstr. ■,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. August HeHl^Bstr. BiP
»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Justizrat Dr. und ■■■■i. K|
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen,
 Dr. Kulimann und Dr. Lepa
 am 16. November 1982
beschlossen:
Der Klägerin wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte RechtsVerfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe :
Mit der teilweisen Abweisung der Leistungsklage ist kein Präjudiz für Ansprüche der Klägerin geschaffen, auch soweit sie die zurückliegende Zeit betreffen.
Deren Berechtigung dem Grunde nach ist durch den Feststellungsausspruch (I 2 des Tenors des angefochtenen Urteils) anerkannt.
Auch ist nicht ersichtlich, daß sich die in Bezug auf das gegenüber der LVA bestehende Befriedigungs-vorrecht der Klägerin fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 26) zur Berücksichtigung der hälftigen Ansprüche der LVA (s. Senatsurteil vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 - LM RVO § 1542 Nr. 103)
 
auf die ohnehin nur durch grobe Schätzung ermittelten und von vielen Unsicherheitsfaktoren abhängigen Ansprüche der Klägerin in der Vergangenheit in nennenswertem Umfang ausgewirkt haben.
Dunz	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Lepa