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BGH · VI ZR 196/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 196/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 10.Juli 1979 beschlossen: Gründe Zu billigen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Patient bei einem ihm im großen und ganzen bekannten und daher als nicht geringfügig erkennbaren chirurgischen Eingriff immer mit der nicht mit letzter Sicherheit vermeidbaren Gefahr einer Wundinfektion rechnen muß. Daher könnte die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Gefahr von Infektionsfolgen auch in solchen Fällen nicht aufklärungsbedürftig sei, nicht in dieser Allgemeinheit gebilligt werden. Im vorliegenden Falle hatte indessen der Kläger selbst schon in der Klageschrift die Operation als notwendig bezeichnet - dies zu Recht -, weil sie das einzige Mittel war, bereits bestehende Funktionsbehinderungen zu bessern oder Jedenfalls den sonst zu erwartenden weiteren Verschleiß des Gelenks aufzuhalten. Er hat, soweit ersichtlich, nie behauptet, daß er bei ordnungsmäßiger Aufklärung den Eingriff abgelehnt haben würde, und hätte damit auch kaum Glauben verdient. nahmsweise die Feststellung möglich, daß auch eine vollständige Aufklärung den Kläger nicht von seiner Einwilli gung in den Eingriff abgehalten haben würde.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
notwendigFallSportverletzteEingriffBerufungsgerichtsGefahrKlägerGelenk

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 196/78
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Richtmeisters Friedrich 0
A^mistraBe f/f,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
1.	Sporthilf^e^V*, Krankenhaus_für Sportverletzte Hellersen,
^■■■■■straße,	HH^H|
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, ebenda,
2.	den Arzt Dr. med. B WF^m	Sportverletzte
 straße,	,
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
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V
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 10.Juli 1979 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 1978 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000.DM.
Gründe
 Zu billigen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Patient bei einem ihm im großen und ganzen bekannten und daher als nicht geringfügig erkennbaren chirurgischen Eingriff immer mit der nicht mit letzter Sicherheit vermeidbaren Gefahr einer Wundinfektion rechnen muß. Ein besonderer Hinweis wird daher in der Regel nur notwendig sein, wenn der Patient erkennbar dazu neigt, einen nicht zweifelsfrei gebotenen Eingriff nicht hinreichend ernst zu nehmen. Jedoch können die se Grundsätze für Eingriffe an großen Gelenken nicht in gleichem Maße gelten. Hier sind Infektionen vor allem bei längerer Dauer des Eingriffs nicht selten, insbesondere aber führen sie, Jedenfalls soweit sie nicht auf den Außenbereich beschränkt bleiben, sehr häufig zu geringfügigen bis schweren Funktionseinschränkungen.
Dies ist dem Revisionsgericht aus anderen Fällen bekannt. Darin muß ein wesentliches Risiko solcher Operationen erblickt werden.
Daher könnte die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Gefahr von Infektionsfolgen auch in solchen Fällen nicht aufklärungsbedürftig sei, nicht in dieser Allgemeinheit gebilligt werden. Im vorliegenden Falle hatte indessen der Kläger selbst schon in der Klageschrift die Operation als notwendig bezeichnet - dies zu Recht -, weil sie das einzige Mittel war, bereits bestehende Funktionsbehinderungen zu bessern oder Jedenfalls den sonst zu erwartenden weiteren Verschleiß des Gelenks aufzuhalten. Er hat, soweit ersichtlich, nie behauptet, daß er bei ordnungsmäßiger Aufklärung den Eingriff abgelehnt haben würde, und hätte damit auch kaum Glauben verdient. Daher erscheint hier aus-
nahmsweise die Feststellung möglich, daß auch eine vollständige Aufklärung den Kläger nicht von seiner Einwilli gung in den Eingriff abgehalten haben würde.
Dr. Weber
 Dr. Ankermann
 Dunz
Dr. Deinhardt
 Dr. Steffen