Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Ingels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr„ Bode, Br» Nüßgens und Dunz für Recht erkannt: Hierbei kritisierte sie an einem Bei-* spiel u.a. auch das Geschäftsgebahren der Firma, die dabei allgemein ohne Namensnennung als Kreditbüro oder Kreditinstitut bezeichnet wurde, indem die dem Kunden für den Kauf einer Ware bei Inanspruchnahme eines Kredits bei einer Sparkasse, einer Bank oder einem Warenhaus und die ihm bei der Beauftragung der Firma erwachsenden Aufwendungen gegenübergestellt wurden. Zu Beginn, der Sendung wurde die Gesehäftspraxis irgendeines Kreditinstituts geschildert, bei dem eine Kundin einen Kleinkredit in Höhe von 600 DM auf nahm, von dem sie nur 551? Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldner): als Seil dieses Schadens die Zahlung von 200»000 DM nebst Zinsen Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Sie haben geltend gemacht, der Name der Firma des Klägers sei auf den in der Sendung gezeigten Formular*en nur zu erkennen gewesen, wenn man genau hingesehen habe und auf das Erscheinen des Namens vorbereitet gewesen sei» Unter diesen Umständen sei es reiner Zufall gewesen, wenn ein Die Kunden seien nicht durch das Verlangen überhöhter Provisionen und Kosten gegenüber dem normalem Bankkredit über'vor toi lt worden, sondern durch die Bindung zu dem Einkauf in bestimmten Geschäften, wobei sie in dem angeführten Beispiel (Fernsehgerät) einen gegenüber dem normalen Ladenpreis von 895>00 IM bis 898,00 DM weit überhöhten angeblichen Listenpreis von 1 138,00 DM hätten zahlen müssen„Bei' der synoptischen Gegenüberstellung zwischen den Aufwendungen des Kunden bei einem normalen Warenkreditkauf und bei dem Kauf unter Einschaltung der Firma des Klägers seien die einzelnen Positionen der angesteilten Berechnungen dargestellt und als das, was sie seien, nämlich als Kaufpreis, Mehrpreis, Zinsen usw, gekennzeichnet worden» Anlaß der Sendung seien die seinerzeit beobachteten Mißstände auf dem Gebiet des Kredit- Das Berufungsgericht lehnt eine Haftung der Beklagten 823 Abs * 1 BGB ab* Zwar bejaht es einen Eingriff Eirraa des Klägers durch die von den Beklagten ausge-strahlten Sendungen«. WoN*)« Die Rechts Widrigkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt eine zu mißbilligende Art des schädigen-den Vorgehens voraus (vgl* BGHZ a.aoOo)» Nach der Recht-sprechung des erkennenden Senats muß si ch der Gev/erbetreibende einer Kritik seiner Deistung stellen (BGHZ 36, 77; BGH Urteil vom 15. In Anwendung dieser Rechts grundsätz e hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen gegen die Rechtsordnung verstoßenden Eingriff verneinte Der latriehter legt seiner Beurteilung zugrunde, Beklagten über das Geschäftsgebaren des Klägers nicht unwahr berichtet habeno a) Mit dem in der Sendung vor gestellten Beispiel nach der möglichen Würdigung des Berufungsgerichts die dem Kunden drohende Gefahr auf ge zeigt wex’den, daß er zu dem Kauf in einem bestimmten Geschäft und zu einem festen Preis gezY/ungen ist mit der Folge , daß er im angeführten Beispiel für das ausgesuchte Fernsehgerät 1 136,00 DM zahlen muß, v/ährend das Gerät anderswo - in Kaufhäusern v/ie auch bei Rundfunkeinzelhändlern - für 896,00 IM, Bas Berufungs gerächt verkennt durchaus nicht, daß in anderen Fällen möglich er v/e i s e kein Preisunterschied bestand*, Sinn des Beispiels v/ar es, an Hand des berichteten Falles, der sich tatsächlich abgespielt hatte, die dem Kunden drohenden Nachteile bei Geschäften mit Firmen wie derjenigen des Klägers aufzuzeigen« In der Sendung v/urde auch, wie das Berufungsgericht annehmen konnte, hi: klar herausgestellt, der drohende Nachteil (Liege weniger darin, daß dem Kunden bei Inanspruchnahme des von der Firma des Klägers vermittelten Kreditinstituts höhere Zinsen und Gebühren erwuchsen als bei Einschaltung einer Sparkasse oder Bank, sondern vielmehr in dem höheren Preis, den der Kunde für das Gerät zu entrichten hatte. Nach der nicht angegriffenen Berechnung des Tatrichters erreichten die Belastungen im letzten Fall eine Höhe von 341,00 DM (240,00 m Mehrpreis für das Gerät} 67,20 BM + 28,80 DM Zinsen für den Kredit von 1 000 BM; 2 x 2,50 3$ Antragsgebühren). Schon aus diesen Gründen war die Nennung des Prozentsatzes von 69*6# unter dem Gesichtspunkt der Richtigkeit nicht zu beanstanden» Zudem wurde in einer jedem Empfänger der Sendung erkennbaren Weise hervorgehoben, daß es sich hier um den Effektivzins und damit nicht um bloße Darlehnszinsen handele» Zweck der Sendung war es, den Auf-y^^^s_Kunden gegenüberzustellen, der ihm bei Aufnahme eines Warenkredits unter Einschaltung einer Bank oder Sparkasse und der Firma des Klägers erwuchs« Der Gesamtaufwand betrug aber’ bei der ersten Möglichkeit unbestritten 12,5$ und beim zwei ten Vorgehen 69,6$«, Hach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem in der Sendung erörterten Beispiel nicht um einen krassen Ausnahmefall im Geschäftsbetrieb der Firma des Klägers« Es verweist zusätzlich auf den unwidersprochenen Bericht eines Nachrichtenmagazins, nach dem einige der von der Firma des Klägers genannten Lieferfirmen von dessen Kunden höhere Preise als von Bankkunden forderten« Soweit die Revision die Richtigkeit der Gegenüberstellung des Zinssatzes von 12,5$ und 69>6$ zur Nachprüfung stellt, übersieht sie, daß im Vordergrund der Sendung die Frage stand, welch höherer oder geringerer Aufwand bei Einschaltung einer Bank oder Sparkasse und einer Kreditagentur erwuchs« Daß dem Kunden in dem angeführten Beispiel (Fernsehgerät) ein Aufwand von etwa 69$ entstand, zieht aber auch die Revision nicht Ohne Belang war dagegen, oh und welchen Gewinn der Partner des Kunden hei dem Geschäft zog« Baß der Verdienst der Firma in der Differenz zwischen dem vom Kunden zu zahlenden und dem vom Händler der Firma berechneten Preis bestand, berichtet das Berufungsurteil selbst als unstreitige Entgegen der Meinung der Revision läßt das Berufungsurteil eine Würdigung im Ge samt Zusammenhang nicht vermisseno Der Firmenname des Unternehmens des Klägers v/ar nur bei der "ersten Probe” sichtbar. Annahme, daß die weiteren Beispiele der Sendung im Eingang und in der "zweiten Probe" ("Barkredit") ebenfalls aus dem Gewerbebetrieb des Klägers stammten, gab die Sendung nichts here Die geschilderte unterschiedliche Methode der Kreditierung und andere Baten wiesen vielmehr eher auf andere Betriebe dieser Branche hin» Das Berufungs- Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht davon auszugehen, daß jedenfalls der unbefangene Zuschauer die gesamte Sendung auf die Firma des Klägers beziehe. Im Hinblick auf den Zweck der Sendung, den Kunden auf die nach ihrer Auffassung bei sämtlichen, wenn im einzelnen auch unterschiedlich arbeitenden firmen dieser Gruppe bestehenden Gefahr hinzuweisen, war nicht wesentlich, ob solche Gefahr bei allen Geschäften bestand» Entscheidend war die dem Kunden drohende Möglichkeit, wie sie sich in dem Beispiel der "ersten Probe0 und in den im erwähnten Bericht eines Nachrichtenmagazins dargestellten Fällen verwirklicht hatte« Das Berufungsgericht fuhrt selbst aus, daß in anderen Fällen möglicherweise kein Unterschied zwischen dem vom Kunden bei Inanspruchnahme der Firma des Klägers und dem beim Kauf in einem frei ausgesuchten Geschäft zu zahlenden Preis bestand« 2) Aus den zu I gegebenen Gründen ist in der Annahme einer Rechtsv/idrigkeit der Beeinträchtigung des durch eine wahre Berichterstattung betroffenen Gewerbeinhabers schon grundsätzlich Zurückhaltuhg geboten (vgl» BGHZ 36, 77, 81)» Zu berücksichtigen ist hier zudem, daß die Öffentlichkeit zur Zeit der Sendung besonderen Anlaß hatte, sich mit den Mißständen zu befassen, die bei der Tätigkeit der Kreditvermittlungsbüros zu Tage getreten waren» Besonders die Beklagten sind dazu berufen, die Öffentlichkeit zu unterrichten und die Gemeinschaft "berührende Probleme zu behandeln» Ihnen stand* wie das Berufungsgericht zutreffend anniramt, das Recht zu, in ihrer Sendung über solche Miß stände auf dem Kreditmarkt zu berichten (vgl» Art» 5 Abs» 1 GG)» Hierbei war es ihnen nicht verwehrt, die allgemein kritisierten Irscheinungen durch Beispiele zu verdeutlichen» Der Tatrichter erkennt ausdrücklich an, daß die Sendung es sich zur Aufgabe gesetzt hatte, an Hand von Beispielen die Impfänger Über die ihnen aus der Inanspruchnahme von Kreditbüros drohenden Gefahren zu unterrichten» Baß sie andererseits im Hinblick die breite Wirkung ihrer Sendung und das Vertrauen der Empfänger uux yu j v^n. In Ge samt schau mit den übri gen erörterten Gesichtspunkten der Abwägung kann ein Verstoß gegen die Rechtsordnung nicht darin erblickt werden, daß die Beklagten während der Sendung in der festgestellten nebensächlichen Art und Weise den Warnen der Firma des Klägers sichtbar werden ließen. 4) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch den Gebrauch der V/orte "Kredithai e" und "Krawattenmacher " nicht zu dem Anlaß einer anderen Beurteilung genommen» In diesem Teil der Sendung wurde lediglich berichtet, daß Banken und ordentliche Makler unseriöse Firmen, die Geld zu überhöhten und als Wucher zinsen anzusehenden Gegenleistungen verleihen, so bezeichnen und unter diesem Namen eine Aktion gegen solche GeldVerleiher gestartet haben» Nach der möglichen und daher i’echtlich nicht zu beanstandeten Würdigung des Tatrichters hatten die Beklagten sich damit diese Charakterisierung nicht zu eigen gemacht» Im übrigen kann, sofern das Geschäftsgebaren eines Gewerbetreibenden zu kritischer Beurteilung Anlaß gibt, aus der scharfen Sprache allein noch nicht die Hechtsv/idrigkeit einer kritischen Würdigung hergeleitet werden (BGH Urteil vom 15» November 1966 - VI rn 65/65 = m § 823 /Ai/ BGB Nr» 32 = NJW 1967, Da nach den rechts fehler frei en Festst ellungen des Berufungsurteils die Sendungen, soweit sie Tatsachen über die Firma des Klägers mitgeteilt haben, nicht unwahr sind, kann schon deshalb eine Haftung der Beklagten auch nicht aus § 824 BGB hergeleitet werden»
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGB §§ 823 Ai, 824; GG Art„ 5
"Kredithaie11
Zur Zulässigkeit einer gewerbeschädigenden Kritik bei zutreffender Berichterstattung in einer Pernsehsendung„
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LG- Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 196/67
URTEIL
Verkündet am
14. lanuar 1969
in dem
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Klaus Wolfgang___B
Im V
und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
Anstalt des öffentlichen Rechts,
» N®^^straße gesetzlich vertreten durch seinen Intendanten,
* HHHHB rsv,
(flIHBn^i^^^Re chts^
gesetzlich vertreten durch seinen Intendanten,
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Prof.Br.j und Br
Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Ingels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr„ Bode, Br» Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23* Mai 1967 wird zurüekgewieseno
Die Kosten der Revision werden dem Kläger
Tatbestand:
Der Kläger war Gesellschafter einer im Februar 1962 gegründeten Offenen Handelsgesellschaft, die sich unter der Firma "H^p, & Co•11 mit Warenkredit-
geschäften befaßteo Die Geschäfte wickelten sich in der
Weise ab, daß die Kunden auf Antragsformularer die Ware
und den Kredit, den sie wünschten, angaben» Die Gesellschaft (im Folgenden: Firma) vermittelte den Kredit bei einer Bank, hauptsächlich bei der (BHflHÜIV GmbH (UTB) in Der Kredit wurde
in der Weise gewährt, daß die Firma in Höhe des ihr
von der Bank überv/i esenen Darlehensbetrages dem Kunden nach seinem Wunsch Kaufgutscheine aushändigte, Bargeld
ausbezahlte oder Verbindlichkeiten tilgte» Die Firma
arbeitete mit bestimmten Großhändlern zusammeno Bei
ihnen mußte die gewünschte Ware unter Anrechnung des Einkaufs gut sch ei ns zu dem zwischen dem Großhändler und der Firma festgelegten Preis, der als normaler Ladenpreis bezeichnet v/urde, bezogen werden. Der Kredit wurde unmittelbar an die Bank unter Hinzurechnung der von dieser geforderten Gebühren und Zinsen zurückgezahlt. Der Verdienst der Firma bestand in der Differenz zwischen dem vom Kunden zu zahlenden und dem vom Händler der Firma berechneten Preiso
Am 26. April 1963 strahlte die Erstbeklagte gegen 17.00 Uhr in der Sendereihe "Probe aufs Exempel11 unter dem Titel ’’Wucher oder nicht Wucher1* eine Fernsehsendung aus, mit der sie sich gegen Mißstände auf dem Kreditmarkt wendete. Hierbei kritisierte sie an einem Bei-* spiel u.a. auch das Geschäftsgebahren der Firma, die dabei allgemein ohne Namensnennung als Kreditbüro oder Kreditinstitut bezeichnet wurde, indem die dem Kunden für den Kauf einer Ware bei Inanspruchnahme eines Kredits bei einer Sparkasse, einer Bank oder einem Warenhaus und die ihm bei der Beauftragung der Firma erwachsenden Aufwendungen gegenübergestellt wurden. Zu Beginn, der Sendung wurde die Gesehäftspraxis irgendeines Kreditinstituts geschildert, bei dem eine Kundin einen Kleinkredit in Höhe von 600 DM auf nahm, von dem sie nur 551? 00 ausbezahlt erhielt und für den sie dann 234?40 DM an Zinsen und Gebühren zurückzubezahlen hatte. Auf diese Schilderung hin wurde in der Sendung die Frage gestellt; "Sind solche Geldverleiher - die Banken und ordentlichen Makler nennen sie: Kredithaie oder Krawattenmacher - im Recht, wenn sie Wucherzinsen fordern ?"
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Sodann folgten einige Erläuterungen über die Werbemethoden solcher Kreditinstitute und die Bemühungen innerhalb der Branche, derartige Konkurrenz auszuschalten.
Daraufhin wurde eine Szene gezeigt, in der ein Kunde mit dem Vertreter eines Kreditbüros Vertragsverhandlungen führt. Dabei wurde auch Reklamematerial, ein Bestellschein und ein Antragsformular der Birma des Klägers sichtbar. Der Kunde war an einem Kleinkredit zu dem Kauf eines Fernsehgeräts interessiert. Auf seine Präge versicherte der Vertreter ihm, er sei beim Ein-
kauf zwar an verschiedene Vertragsfirmen gebunden, müsse bei diesen aber nur den Einzelhandelspreis zahlen, worunter “der normale Ladenpreis” zu verstehen sei. Anschließend wurde festgestellt, daß das betreffende Fernsehgerät bei der Vertragsfirma dieses Kreditbüros 1 138,00 DM koste, der in den Schaufenstern anderer Ge-
schäfte ausgeschriebene Preis für das gleiche Gerät dagegen nur 898,00 DM betrage. Am Schluß der Sendung vmrden die Bedingungen der Banken und Sparkassen mit denen anderer Kreditinstitute verglichen. Hierbei wurden die Belastungen bei Kreditaufnahme zu dem Kauf dieses Fernsehgeräts bei einer Bank oder Sparkasse in Höhe von 60,86 DM denen bei Inanspruchnahme des Kreditinstituts, zu erklären “durch hohen Gerätepreis’S in Höhe von 337,50 DM gegenübergestellt, Zusammenfassend kam man zu dem Ergebnis: “Der Effektivzins ergibt also im Vergleich 12,5$ bei der Sparkasse und 69,6$ bei der Kreditagentur“,
Die Zweitbeklagte übernahm diese Sendung und strahlte sie am 28, April 1963 gegen 13.15 Uhr im Rahmen der Sendereihe “Magazin der Woche“ aus.
Nachdem bereits am 31» Dezember 1962 zwei Gesellschafter aus der OHG ausgetreten waren, übernahm der Kläger durch Vertrag mit dem noch verbliebenen Gesellschafter vom IQ» Dezember 1963 das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven» Im März 1964 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet» Der Klageanspruch wurde ihm aus der Konkursmasse freigegeben»
Der Kläger hat vorgetragen, der Name der Firma sei auf den in der Sendung gezeigten Antragsformularen deutlich sichtbar und für jedermann erkennbar gewesen» Die beiden Sendungen der Beklagten hätten zu einem erheblichen Umsatzrückgang und schließlich zu dem Zusammenbruch seines Geschäfts geführt» Dazu sei es insbesondere deshalb gekommen, weil es ihm trotz verzweifelter Bemühungen bei rund dreißig Banken im Bundesgebiet nicht mehr gelungen sei, die Kreditanträge seiner Kunden unterzubringen» So habe die TOB das Kreditvolumen immer mehr eingeschränkt und unter Hinweis auf die Sendungen einige Monate später die GeschäfteVerbindung ganz abgebrochen» Der ihm erwachsene Verlust betrage etwa 500»000 3X4»
Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldner): als Seil dieses Schadens die Zahlung von 200»000 DM nebst
Zinsen
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Sie haben geltend gemacht, der Name der Firma des Klägers sei auf den in der Sendung gezeigten Formular*en nur zu erkennen gewesen, wenn man genau hingesehen habe und auf das Erscheinen des Namens vorbereitet gewesen sei» Unter diesen Umständen sei es reiner Zufall gewesen, wenn ein
unvorbereiteter Fernsehzuschauer den Namen erkannt und
ausgenommen habe«, Zwar seien die Praktiken der Firma von denen anderer Kreditvermittlungsbüros abgewichen.
Die Kunden seien nicht durch das Verlangen überhöhter
Provisionen und Kosten gegenüber dem normalem Bankkredit über'vor toi lt worden, sondern durch die Bindung zu dem Einkauf in bestimmten Geschäften, wobei sie in dem angeführten Beispiel (Fernsehgerät) einen gegenüber dem
normalen Ladenpreis von 895>00 IM bis 898,00 DM weit überhöhten angeblichen Listenpreis von 1 138,00 DM hätten zahlen müssen„Bei' der synoptischen Gegenüberstellung zwischen den Aufwendungen des Kunden bei einem normalen Warenkreditkauf und bei dem Kauf unter Einschaltung der
Firma des Klägers seien die einzelnen Positionen der angesteilten Berechnungen dargestellt und als das, was sie seien, nämlich als Kaufpreis, Mehrpreis, Zinsen usw, gekennzeichnet worden» Anlaß der Sendung seien die seinerzeit beobachteten Mißstände auf dem Gebiet des Kredit-
marktes gewesen, Ihr Zweck habe darin bestanden, den Verbraucher hierauf hinzuweisen und ihn zu eigenem Urteil und eigener Kritik anzuregen,. Die Beklagten hätten damit . io Kähmen ihres Aufgabenbereichs gehandelt<> Im übrigen sei der Umsatzrückgang und der Zusammenbruch des Geschäfts des Klägers nicht auf die Sendung zurückzuführen; ihr Grund müsse vielmehr in den Geschäftspraktiken und in der allgemeinen geschäftlichen Entwicklung gesucht werden, die durch die Ausweitung des Kleinkreditgeschäfts der Sparkassen und Banken sowie durch die damals in der Öffentlichkeit geführte breite Kampagne gegen die Kredit-Vermittler gekennzeichnet gewesen sei» Überdies fehle es auch an einem Verschulden der Beklagten,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben*
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe gehren weiter«.
Entscheidungsgründ e;
nach §
Das Berufungsgericht lehnt eine Haftung der Beklagten 823 Abs * 1 BGB ab* Zwar bejaht es einen Eingriff
Eirraa des Klägers durch die von den Beklagten ausge-strahlten Sendungen«. Es verneint jedoch die Y/iderrecht-lichkeit dieses Eingriffs« Eine Haftung aus § 824 BGB lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, es mangele an der Wahrheitswidrigkeit der Tatsachenbehauptung oder -Verbreitung»
I.
Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung davon aus, daß eine gewerbeschädigende Kritik - jedenfalls außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses vrie hier - nicht schon gxund sä tzli ch rechtswidrig ist (vgl * BGHZ 45, 296 m. WoN*)« Die Rechts Widrigkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt eine zu mißbilligende Art des schädigen-den Vorgehens voraus (vgl* BGHZ a.aoOo)» Nach der Recht-sprechung des erkennenden Senats muß si ch der Gev/erbetreibende einer Kritik seiner Deistung stellen (BGHZ 36, 77; BGH Urteil vom 15. November 1966 - VI ZR 65/65 =
LM § 823 /II? BGB Nr» 32; Urteil vom 21* Juni 1966
- VI ZR 266/64 - LM § 824 BGB Nr«, 9) „ Gegen eine ihm nachteilige Kritik kann er sich nicht dadux^ch abschirmen, daß er aus dem sog» Recht am eigenen Gewerbebetrieb eine absolute Schutz Stellung ablertet« Eine kritische Behandlung wirtschaftlicher Betätigung ist? wenn sie sich innerhalb der gesetzlichen Schranken halt, nicht schlechthin unzulässig (BGHZ 36, 77, 80)*
Ob die Kritik in den beanstandeten Sendungen über die rechtlich gesetzten Grenzen hinausgegangen ist, und die gewerbliche Betätigung des Klägers in rechtlich unstatthafter Weise beeinträchtigt hat, beurteilt sich auf Grund einer Gütex^- und Pflichtenabwägung (BGHZ 45? 296 KowJo; BGH Urteil vom 18„ Dezember 1962 - VI ZR 220/61 = LM § 823 IMJ BGB Nr» 20),
II, ■
In Anwendung dieser Rechts grundsätz e hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen gegen die Rechtsordnung verstoßenden Eingriff verneinte
Der latriehter legt seiner Beurteilung zugrunde, Beklagten über das Geschäftsgebaren
des Klägers nicht unwahr berichtet habeno
a) Mit dem in der Sendung vor gestellten Beispiel
nach der möglichen Würdigung des Berufungsgerichts die dem Kunden drohende Gefahr auf ge zeigt wex’den, daß er zu dem Kauf in einem bestimmten Geschäft und zu einem festen
Preis gezY/ungen ist mit der Folge , daß er im angeführten Beispiel für das ausgesuchte Fernsehgerät 1 136,00 DM zahlen muß, v/ährend das Gerät anderswo - in Kaufhäusern v/ie auch bei Rundfunkeinzelhändlern - für 896,00 IM,
also um 240,00 IM billiger feil v/ar, ein Umstand, den der Kläger nicht in Abrede gestellt hat. Bas Berufungs gerächt verkennt durchaus nicht, daß in anderen Fällen
möglich er v/e i s e kein Preisunterschied bestand*, Sinn des Beispiels v/ar es, an Hand des berichteten Falles, der sich tatsächlich abgespielt hatte, die dem Kunden drohenden Nachteile bei Geschäften mit Firmen wie derjenigen des Klägers aufzuzeigen« In der Sendung v/urde auch, wie das Berufungsgericht annehmen konnte, hi:
klar herausgestellt, der drohende Nachteil (Liege weniger darin, daß dem Kunden bei Inanspruchnahme des von der Firma des Klägers vermittelten Kreditinstituts höhere Zinsen und Gebühren erwuchsen als bei Einschaltung
einer Sparkasse oder Bank, sondern vielmehr in dem höheren Preis, den der Kunde für das Gerät zu entrichten hatte. Bas wurde in der bildlichen Barstellung deutlich gemacht. Außerdem fand es in den zusammenfassenden Worten bei der abschließenden vergleichenden Gegenüberstellung der in beiden Fällen entstehenden Belastungen Ausdruck. Nach ihnen betrug die Belastung bei der Bank öder Sparkasse 60,80 DM, bei dem Kreditinstitut - gemeint war die Firma des Klägers - dagegen "durch höheren Ge-rätepreis'1 337,50 BM, der Iffektivzins also bei der Bank oder Sparkasse 12,5$, bei der Kreditagentur 69,6$. Nach der nicht angegriffenen Berechnung des Tatrichters erreichten die Belastungen im letzten Fall eine Höhe von 341,00 DM (240,00 m Mehrpreis für das Gerät} 67,20 BM + 28,80 DM Zinsen für den Kredit von 1 000 BM; 2 x 2,50 3$ Antragsgebühren).
Schon aus diesen Gründen war die Nennung des Prozentsatzes von 69*6# unter dem Gesichtspunkt der Richtigkeit nicht zu beanstanden» Zudem wurde in einer jedem Empfänger der Sendung erkennbaren Weise hervorgehoben, daß es sich hier um den Effektivzins und damit nicht um bloße Darlehnszinsen handele» Zweck der Sendung war es, den Auf-y^^^s_Kunden gegenüberzustellen, der ihm bei Aufnahme eines Warenkredits unter Einschaltung einer Bank oder Sparkasse und der Firma des Klägers erwuchs« Der Gesamtaufwand betrug aber’ bei der ersten Möglichkeit unbestritten 12,5$ und beim zwei ten Vorgehen 69,6$«,
Hach der weiteren
Feststellung des Berufungsgerichts
handelte es sich bei dem in der Sendung erörterten Beispiel nicht um einen krassen Ausnahmefall im Geschäftsbetrieb der Firma des Klägers« Es verweist zusätzlich auf den unwidersprochenen Bericht eines Nachrichtenmagazins, nach dem einige der von der Firma des Klägers genannten
Lieferfirmen von dessen Kunden höhere Preise als von Bankkunden forderten«
b) Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg»
Soweit die Revision die Richtigkeit der Gegenüberstellung des Zinssatzes von 12,5$ und 69>6$ zur Nachprüfung stellt, übersieht sie, daß im Vordergrund der Sendung die Frage stand, welch höherer oder geringerer Aufwand bei Einschaltung einer Bank oder Sparkasse und einer Kreditagentur erwuchs« Daß dem Kunden in dem angeführten Beispiel (Fernsehgerät) ein Aufwand von etwa 69$ entstand, zieht aber auch die Revision nicht
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in Zweifel. Ohne Belang war dagegen, oh und welchen Gewinn der Partner des Kunden hei dem Geschäft zog« Baß der Verdienst der Firma in der Differenz zwischen dem vom Kunden zu zahlenden und dem vom Händler der Firma berechneten Preis bestand, berichtet das Berufungsurteil selbst als unstreitige
Entgegen der Meinung der Revision läßt das Berufungsurteil eine Würdigung im Ge samt Zusammenhang nicht vermisseno Der Firmenname des Unternehmens des Klägers v/ar nur bei der "ersten Probe” sichtbar. Bas dort dem
Geschäftsbereich der Firma entnommene Beispiel ist
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Annahme des Berufungs-
gerichts zutreffend dargestellt. Für die. Annahme, daß
die weiteren Beispiele der Sendung im Eingang und in der "zweiten Probe" ("Barkredit") ebenfalls aus dem Gewerbebetrieb des Klägers stammten, gab die Sendung nichts here Die geschilderte unterschiedliche Methode der Kreditierung und andere Baten wiesen vielmehr eher auf andere Betriebe dieser Branche hin» Das Berufungs-
gericht besagt denn auch, die Firma des Klägers habe sich mit Kr edit Vermittlung befaßt, "wenn auch in einer anderen als der normal üblichen Art". Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht davon auszugehen, daß jedenfalls der unbefangene Zuschauer die gesamte Sendung auf die Firma des Klägers beziehe. So wurde der Kläger durch die weiteren Bei-spieie unmittelbar nicht getroffen. Zudem war überein-stimmendesErgebnis der Sendung, daß der Kunde bei Inanspruchnahme dieser Firmen - wenn auch mit gewissen Unterschieden - einen erheblich höheren Aufwand erbringen
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müsse als bei Einschaltung einer Bank oder Sparkasse»
Über diese wirtschaftliehe Gefahr wollte die Sendung die Empfänger aufklären» Dieser Kern der Reportage wurde nicht durch die Methode in frage gestellt, nach der die Kredi tagenturen im einzelnen arbeiten» Eine sachliche Berichterstattung erheischte daher nicht eine zusätzliche differenzierende Erläuterung, wie die Revision sie fordert»
Im Hinblick auf den Zweck der Sendung, den Kunden auf die nach ihrer Auffassung bei sämtlichen, wenn im einzelnen auch unterschiedlich arbeitenden firmen dieser Gruppe bestehenden Gefahr hinzuweisen, war nicht wesentlich, ob solche Gefahr bei allen Geschäften bestand» Entscheidend war die dem Kunden drohende Möglichkeit, wie sie sich in dem Beispiel der "ersten Probe0 und in den im erwähnten Bericht eines Nachrichtenmagazins dargestellten Fällen verwirklicht hatte« Das Berufungsgericht fuhrt selbst aus, daß in anderen Fällen möglicherweise kein Unterschied zwischen dem vom Kunden bei Inanspruchnahme der Firma des Klägers und dem beim Kauf in einem frei ausgesuchten Geschäft zu zahlenden Preis bestand«
2) Aus den zu I gegebenen Gründen ist in der Annahme einer Rechtsv/idrigkeit der Beeinträchtigung des durch eine wahre Berichterstattung betroffenen Gewerbeinhabers schon grundsätzlich Zurückhaltuhg geboten (vgl» BGHZ 36, 77, 81)» Zu berücksichtigen ist hier zudem, daß die Öffentlichkeit zur Zeit der Sendung besonderen Anlaß hatte, sich mit den Mißständen zu befassen, die bei der Tätigkeit der Kreditvermittlungsbüros zu Tage getreten waren» Besonders die Beklagten sind dazu berufen, die Öffentlichkeit zu
unterrichten und die Gemeinschaft "berührende Probleme
zu behandeln» Ihnen stand* wie das Berufungsgericht zutreffend anniramt, das Recht zu, in ihrer Sendung über solche Miß stände auf dem Kreditmarkt zu berichten (vgl» Art» 5 Abs» 1 GG)» Hierbei war es ihnen nicht verwehrt, die allgemein kritisierten Irscheinungen durch Beispiele zu verdeutlichen» Der Tatrichter erkennt ausdrücklich an, daß die Sendung es sich zur Aufgabe gesetzt hatte, an Hand von Beispielen die Impfänger Über die ihnen aus der Inanspruchnahme von Kreditbüros drohenden Gefahren zu unterrichten» Baß sie andererseits im Hinblick
die breite Wirkung ihrer Sendung und das Vertrauen der
Empfänger
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Ber i ch t er s tat tu ns
zu sorgfältiger Prüfung gehalten war, ob der Inhalt der Sendung den Boden sachlich gerechtfertigter und ange-
messener Kritik nicht verläßt, hat das Berufungsgericht
durchaus berücksichtigt»
Bei der Berichterstattung war es auch von wesent-liehern allgemei rem Interes se, wer d1e kri tisier ten Geschäfte vornahm und wie sie im einzelnen abgewickelt wurden» Eine Stellungnahme zu Vorgängen im Wirtschaftsleben wird häufig gar nicht möglich sein, ohne daß Uber die handelnden Unternehmen berichtet wird»
Schon aus diesen Erwägungen folgt, daß der Rahmen zulässiger Berichterstattung nicht dadurch gesprengt wurde, daß innerhalb der Sendung das erörterte Beispiel aus dem Tätigkeitsbereich der Firma des Klägers mitgeteilt wurde. •
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3) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsurteils der Firmenname und Co ." hei der bildlichen Wieder-
gabe der Antragsformulare lesbar war» Diese Einblendung war so kurz - nach dem eigenen Vorbringen der Revision nur bei der sog, 11 ersten Rrobe*' - und beiläufig, daß der Warne, wie das Berufungsurteil fest stellt, nur für einen aufmerksamen Zuschauer erkennbar war. Damit gibt schon der Hergang nichts für die Annahme her, das sei in einer sachlich nicht angemessenen und Überbetonten Weise ge-
schehen, etwa mit dem Ziel, gerade das Unternehmen des Klägers zu bekämpfen. So hat der fatrichter denn auch
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sei nicht zu dem Zweck eines unmotivi erten Anprangerns, sondern im Zusammenhang mit der verfolgten kritischen Aufklärung geschehen. In Ge samt schau mit den übri gen erörterten Gesichtspunkten der Abwägung kann ein Verstoß gegen die Rechtsordnung nicht darin erblickt werden, daß die Beklagten während der Sendung in der festgestellten nebensächlichen Art und Weise den Warnen der
Firma des Klägers sichtbar werden ließen. Für die Frage der Statthaftigkeit kommt es rechtlich nicht darauf an, ob der Zweck der Reportage eine solche Handhabung unbedingt erforderte (BOHZ 36, 77, 32). v
Entgegen der Auffassung der Revision lag der dem Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1962 (VI ZR 220/6M1I § 823 /Ai? BOB Wr. 20 = WJW 1963, 484) * zugrundeliegende Sachverhalt anders, wie das Berufungs-urteil zutreffend annimmt. Dort bestand nach der gebilligten tatrichterlichen Würdigung im Hinblick auf Ziel und Zweck
der damaligen Sendung überhaupt kein sachlicher Anlaß, den Namen des Herstellers des abfällig beurteilten Produkts bei der Sendung erscheinen zu lassen., Es wurde als schief und einseitig beurteilt, daß mit dem gleichen Maßstab Warenerzeugnisse ohne Hinweis wertend verglichen wurden, die nicht der gleichen Güte- und 'Preisklasse angehörten o
4) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch den Gebrauch der V/orte "Kredithai e" und "Krawattenmacher " nicht zu dem Anlaß einer anderen Beurteilung genommen» In diesem Teil der Sendung wurde lediglich berichtet, daß Banken und ordentliche Makler unseriöse Firmen, die Geld zu überhöhten und als Wucher zinsen anzusehenden Gegenleistungen verleihen, so bezeichnen und unter diesem Namen eine Aktion gegen solche GeldVerleiher gestartet haben» Nach der möglichen und daher i’echtlich nicht zu beanstandeten Würdigung des Tatrichters hatten die Beklagten sich damit diese Charakterisierung nicht zu eigen gemacht» Im übrigen kann, sofern das Geschäftsgebaren eines Gewerbetreibenden zu kritischer Beurteilung Anlaß gibt, aus der scharfen Sprache allein noch nicht die Hechtsv/idrigkeit einer kritischen Würdigung hergeleitet werden (BGH Urteil vom 15» November 1966 - VI rn 65/65 = m § 823 /Ai/ BGB Nr» 32 = NJW 1967,
390 = 196?, 257 m»v/»No)»
Da nach den rechts fehler frei en Festst ellungen des Berufungsurteils die Sendungen, soweit sie Tatsachen über die Firma des Klägers mitgeteilt haben, nicht unwahr sind, kann schon deshalb eine Haftung der Beklagten auch nicht aus § 824 BGB hergeleitet werden»
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels Hanebeck Br«, Bode
Br» Nüßgens Bunz