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BGH · VI ZR 196/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 196/64

Der 13 cm lange Mossingpfeil mit Stahl-nadelspitze und Kunststoffleitv/ork gehörte dem damals 12-jährigen Sohn Hans-Joachim des Beklagten Hans-Joachim hatte mit seinen gloichalterigen Spielkameraden, die teilweise auch derartige Pfeile besaßen, auf einen hölzernen Lichtmast geworfen. Die Klägerin hat behauptet, der damals ebenfalls 6-jährige Sohn Dieter des Beklagten R^fc habe ihrem Bruder Christian den Pfeil abgenommen, ihn auf sie ge- Mit der Klage hat sie vom Beklagten - und dem Vater - wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gesamtschuldnerische Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes . Sie hat vorgetragen, Hans-Joachim 1111(5 Dieter hätten ebenso wie andere Kinder schon mehrere Woche# vor dem Unfall am Unfallort und in seiner Umgebung mit den gefährlichen Pfeilen geworfen. Er hat vorgetragen 9 sein Sohn Hans-Joachim habe den Wurfpfeil erst einen Tag vor dem Unfall ohne Wissen der Eltern gekauft, wogegen der Bruder der Klägerin schon längst vorher einen solchen Pfeil besessen habe. Das Berufungsgericht hot die Ersatzpflicht des Beklagten (im folgenden: Beklagter) wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. a) Entgegen der Meinung dor Revision hot das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß der Sohn Hans-Joachim dos Beklagten den Schaden der Klägerin damit adäquat verursacht hat. Daß die Weitergabe eines derart gefährlichen Pfeiles an einen zur verständigen Beherrschung dieses Spielzeugs noch seinem Alter von 6 Jahren noch nicht fähigen Spielgefährten eine Schädigung Dritter zur Folge hat, ist keineswegs ganz ungewöhnlich in dem Sinne,daß damit nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht zu rechnen ist (vgl. Ein adäquater Zusammenhang liegt nicht nur bei dem einen, vom Berufungsgericht erwogenen Unfallver-lauf vor, daß der 6-jährige Christian selbst auf die Klägerin geworfen hat, sondern auch bei der Das gilt selbst dann, wenn der Sohn dos Beklagten dom kleinen Christian aufgegeben hatte, den Pfeil nicht weiterzugeben und nur selbst mit ihm zu werfen, ein Umstand, den dos Berufungsgericht dohinstohon läßt. b) Die Verursachung durch das Verhalten des Sohnes dos Beklagten ist nicht gehindert (»'unterbrochen**), wie die Revision meint, wenn Christian oder Dieter Rpp willentlich auf die Klägerin gev/orfen haben. Das Gegenteil könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn für das Werfen dos Unglücksschützen die frühere Weitergabe des Wurfpfeils an den 6-;jährigcn Christian gänzlich bedeutungslos wäre (BGH Urtoil vom 11. c) Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin müsse nachwoisen, daß der Aufsichtabedürftige die Gefährlichkeit soines Verhaltens unter den gegebenen Umständen erkannt hot oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, was das Berufungsgericht üborschen habe. 2. Ohne Rechtsirrtum hot das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe mangels Nachweises hinreichender Aufsicht für die durch seinen Sohn verursachte rechtswidrige Schädigung der Klägerin einzustehen. Eltern haben den Nachweis ausreichender Aufsicht nicht erbracht, wenn sie untätig geblieben sind, obgleich in dem Verkehrskreis ihres Kindes allgemein ein gefährliches Spiel getrieben wurde und damit zu rechnon war, daß das Kind sich an einem solchen Spiel beteiligte (BGH Urteil vom 11. Auch wenn der Aufsichtspflichtige von dem gefährlichen Spiel der Kinder mit Wurfpfeilen nicht gewußt hat, kanÄ diese Unkenntnis durch mangelnde Aufmerksamkeit und Uninteressiertheit gegenüber dem Verhalten seiner Kinder und ihren Gespielen zu erklären sein. In möglicher tatrichterlicher Würdigung hot es sogar die Überzeugung gewonnen, der Beklagte habe - ebenso wie seine Ehefrau - von dem gefährlichen Spiel seines Sohnes erfahren können, wenn er sich genügend darum gekümmert hätte, v/elche Spiele seine Kinder trieben. So hatte auch die im gleichen Hause unter der Familie des Beklagten wohnende Zeugin aus ihrer Wohnung mehrere Vage lang nachmittags das Spiel der Kinder mit den Pfeilen am Most beobachtet. Hierin hat das Berufungsgericht die von ihm bejahte Verletzung der Aufsichtspflicht aber nicht gesehen. Selbst wenn er nicht Jede Beteiligung am Spiel und den Erwerb eines derartigen Wurfpfeilo verboten hätte, was bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht im Hinblick auf die besonders gefährliche Gestaltung dieses Spielzeugs nicht fern lag, hätte er seinen Sohn zu dem mindesten ernsthaft über die besonderen Gefahren und ihre Verhütung belehren sowie anhalton müssen, derartige Pfeile nicht Kindern eines solchen Alters woiterzugebon, die zur verständigen Beherrschung dieses Spielzeugs noch nicht fähig waren. Unter diesen Umständen ist in dem zur Entlastung des Beklagten erforderlichen Maße auch nicht ausgeschlossen, daß eine warnende Belehrung des Vaters den Unfall verhütet hätte» c) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zu demindest durch seine nachmittags in der Wohnung befindliche Ehefrau von dem gefährlichen Spiel seines Sohnes Kenntnis erlangen können» Bas Berufungsgericht aat damit nicht zu dem Ausdruck gebracht, die Ehefrau des Beklagten habe darum v/issen müssen und die in ihrer Untätigkeit liegende Verletzung ihrer Aufsichtspflicht habe «lieh der Beklagte als Ehemann zurechnon zu lassen. Ber Sinn der Ausführung dos Berufungo-urteils geht vielmehr dahin, daß der Beklagte, hätte er sich genügend um dio Spiele seiner Kinder gekümmert, nach Rückkehr von seiner Arbeit seine Ehefrau befragt und sie - in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht - erforderlichen falls auch veranlaßt hätte, auf die Beschäftigung der Kinder Obacht zu geben. Hinblick darauf überspannt, daß sie insgesamt vier Kinder im Alter von 12, 10, 6 und 5 Jahren zu betreuen hatten» Allerdings richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht auch danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet worden kann (BGH Urteil vom 29« Mai 1962 - VI ZR 231/61 - VercR 1962, 783).

Zitierte Normen: § 832 BGB
gefährlichspielenKindBGBBerufungsgerichtPfeilSohnKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung: nein
2069	LI
BGB § 832
1.	Zur Aufsichtspflicht des Vaters bei gefährlichen Kinderspielen (Wurfpfeil).
2.	Der Verletzungserfolg braucht nicht die unmittelbare Folge des Verhaltens des Aufsichtobcdürftigen zu sein; es genügt, wenn dieser eine, wenn auch entferntere Ursache gesetzt hat.
BUH,	v.	Jtebruar ,1966 -VI ZR 196/64- OLG Düsseldorf
LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
LUO 6/M	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
1. Februar 1966 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Herbert Am S(
in
9
Beklagten, Berufungobeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt Dr„
gegen
 die minder jährige Erika S	in
 Am S0RH00 09
gesetzlich vertrete^du^ch ihre Eltern, den Arbeiter Rudolf	und	Frau.	Hildegard	gcb.	S^|
ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr«
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3)or VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hane-beck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Jfüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten Wachholz gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1964 wird zurückgev/ieson.
Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 20. Februar 1962 wurde die damals 3-jährige Klägerin beim Spiel auf der Straße von einem Wurfpfoil ins rechte Auge getroffen. Der 13 cm lange Mossingpfeil mit Stahl-nadelspitze und Kunststoffleitv/ork gehörte dem damals 12-jährigen Sohn Hans-Joachim des Beklagten Hans-Joachim hatte mit seinen gloichalterigen Spielkameraden, die teilweise auch derartige Pfeile besaßen, auf einen hölzernen Lichtmast geworfen. Unmittelbar vor dem Unfall hatte er seinen Pfeil dem 6-jährigen Bruder Christian der Klägerin gegeben.
Die Klägerin hat behauptet, der damals ebenfalls 6-jährige Sohn Dieter des Beklagten R^fc habe ihrem Bruder Christian den Pfeil abgenommen, ihn auf sie ge-
 
worfen und sie dabei am Auge verletzt. Mit der Klage hat sie vom Beklagten	-	und	dem Vater	-	wegen
 Verletzung der Aufsichtspflicht gesamtschuldnerische Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes . sowie die Feststellung begehrt, daß er - gesamtschuldnerisch neben	-
zu dem Ersatz des ihr aus der Augenverletzung .entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei. Sie hat vorgetragen, Hans-Joachim	1111(5	Dieter	hätten	ebenso
 wie andere Kinder schon mehrere Woche# vor dem Unfall am Unfallort und in seiner Umgebung mit den gefährlichen Pfeilen geworfen. Hans-Joachim und sein 10-jährigqr Bruder Rainer hätten bereits Wochen vorher jeder einen solchen Pfeil besessen» Die Eltern W^m^lund	hätten	von	den gefähr-
lichen Spielen gewußt, jedenfalls aber davon wissen und das Spiel mit den Pfeilen verbieten müssen.
Zum Schadcnoumfang hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe eine schwere PrellungsVerletzung am rechten Auge ei'litten und 10 Tage lang in der Augenklinik stationär behandelt werden müssen. Nach der Operation des Durchschlage sehe die Pupille entrundet aus; noch heute sei die Sicht dos vorletzten Auges zeitweise stark getrübt.
Nach wie vor befinde sie sich in ständiger ärztlicher Behandlung.
Der Beklagte	hat	- ebenso wie der Beklagte
- um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen 9 sein Sohn Hans-Joachim habe den Wurfpfeil erst einen Tag vor dem Unfall ohne Wissen der Eltern gekauft, wogegen der Bruder der Klägerin schon längst vorher einen solchen Pfeil besessen habe. Hans-Joachim sei ein gehorsamer, vernünftiger und vorsichtiger Junge, der weder mit dem Pfeil noch mit sonstigem Spielzeug jemals etwaG beschä-
digt odor gar jemand verletzt habe. Er könne ebenso wenig wie sein Sohn für Verlotzungshandlungon Dritter verantwortlich gemacht worden. Zumindest müßten sich die Klägerin und ihre Eltern eine Mitverursachung bei der Entstehung des Schadens entgegenhalten lassen. Mangels konkreter Angaben über Zukunftsschäden 3ei der Feststellungsantrag unzulässig.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten WfgpP - ebenso wie gegon den Beklagten R4^^~ abge-wioson.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gericht durch Tcilurtoil gegenüber dem Beklagten
 das Schmcrzensgcldbegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - getroffen.
Mit der zugolossenon Revision erstrebt der Beklagte WdBBMie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hot die Ersatzpflicht des Beklagten	(im folgenden: Beklagter) wegen
 Verletzung seiner Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht.
 
1.	Es stellt feat, daß dor Sohn Hans-Joachim de3 Beklagten oeinon Wurfpfeil dem 6 Jahre alten Christian S*» überlassen hat. Ob dieser oder der etwa gleich-alterige Dieter R^^ den Unglückswurf getan hat, ist offen.
a)	Entgegen der Meinung dor Revision hot das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß der Sohn Hans-Joachim dos Beklagten den Schaden der Klägerin damit adäquat verursacht hat. Daß die Weitergabe eines derart gefährlichen Pfeiles an einen zur verständigen Beherrschung dieses Spielzeugs noch seinem Alter von 6 Jahren noch nicht fähigen Spielgefährten eine Schädigung Dritter zur Folge hat, ist keineswegs ganz ungewöhnlich in dem Sinne,daß damit nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht zu rechnen ist (vgl. BGH Urteil vom 8. Januar 1963 - VI ZR 80/62 - LM § 823 BGB C Nr. 27). Bor Vorlotzungsorfolg braucht im Rahmen des § 832 BGB ebenso wenig wie sonst (vgl. zu § 823 BGB:
 BGHZ 41, 123; vgl. auch BGH Urteil vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 26/62 - LM § 823 BGB Aa Nr. 20) die unmittelbare Folge des Verhaltens des aufoichtsbedürftigen Schädigers zu sein, wie auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt war (RG Scuff=Arch 77 Nr. 75 * Recht 1922 Nr. 1154; RG WarnRspr. 29 Nr. 10; Soergol/Schräder 9. Aufl. § 32, 11). Es genügt, wenn dor Aufsichtsbefohlene zu dem Verlotzungserfolg eine, wenn auch entferntere Ursache gesetzt hat.
Ein adäquater Zusammenhang liegt nicht nur bei dem einen, vom Berufungsgericht erwogenen Unfallver-lauf vor, daß der 6-jährige Christian	selbst
 auf die Klägerin geworfen hat, sondern auch bei der
 
weiteren Möglichkeit,daß dieser den Pfeil an den gleichaltrigen Spielkameraden Dieter R^P v/eitergegeben oder dieser ihm den Pfeil im Spieleifer abgenommen, und daß dann Dieter geworfen hat. Auch ein solcher Verlauf liegt nicht ganz außerhalb dessen, womit nach der Lebenserfahrung als möglicher Folge der Übergabe an Christian	gerechnet	werden kann (vgl. Larenz, Schuld-
 recht I 6. Aufl. § 14 III b). Das gilt selbst dann, wenn der Sohn dos Beklagten dom kleinen Christian aufgegeben hatte, den Pfeil nicht weiterzugeben und nur selbst mit ihm zu werfen, ein Umstand, den dos Berufungsgericht dohinstohon läßt. Auch eine Weitergabe im Spiel trotz Verbots ist nicht als atypischer Verlauf anzusehon.
b)	Die Verursachung durch das Verhalten des Sohnes
 dos Beklagten ist nicht gehindert (»'unterbrochen**), wie die Revision meint, wenn Christian	oder
 Dieter Rpp willentlich auf die Klägerin gev/orfen haben.
Das Gegenteil könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn für das Werfen dos Unglücksschützen die frühere Weitergabe des Wurfpfeils an den 6-;jährigcn Christian gänzlich bedeutungslos wäre (BGH Urtoil vom 11. Januar 1965 - Ill ZR 77/64 - VorsR 1965» 389; vgl. auch Larenz aaO).
Dos aber ist nicht der Poll.
c)	Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin müsse nachwoisen, daß der Aufsichtabedürftige die Gefährlichkeit soines Verhaltens unter den gegebenen Umständen erkannt hot oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, was das Berufungsgericht üborschen habe. Die Haftung dos Auf-sichtspflichtigen nach § 832 BGB erfordert in der Person des Aufsichtobcdürftigen nur, daß er widerrechtlich
 
einem Dritten Schadon zufügt (BGH Urteil vom 29» September 1954 - VI ZR 206/53 - VorsR 1954, 556). In den von der Revision angeführten Urteilen dec erkennenden Senate stand die Haftung dos Jugendlichen selbst infrage.
2.	Ohne Rechtsirrtum hot das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe mangels Nachweises hinreichender Aufsicht für die durch seinen Sohn verursachte rechtswidrige Schädigung der Klägerin einzustehen.
a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Nachweis mangelnder Kenntnis des Vators vom Besitz des Wurfpfeils in der Hand seines Sohnes zur Entlastung nicht ausroicht. Eltern haben den Nachweis ausreichender Aufsicht nicht erbracht, wenn sie untätig geblieben sind, obgleich in dem Verkehrskreis ihres Kindes allgemein ein gefährliches Spiel getrieben wurde und damit zu rechnon war, daß das Kind sich an einem solchen Spiel beteiligte (BGH Urteil vom 11. Mai 1955
 - VI ZR 80/54 - VersR 1955, 421; Urtoil vom 27. Juni 1961 - VI ZR 202/60 - VersR 1961, 838). Auch wenn der Aufsichtspflichtige von dem gefährlichen Spiel der Kinder mit Wurfpfeilen nicht gewußt hat, kanÄ diese Unkenntnis durch mangelnde Aufmerksamkeit und Uninteressiertheit gegenüber dem Verhalten seiner Kinder und ihren Gespielen zu erklären sein. Daher muß der Beklagte nachweisen, daß er von diesen Spielen ohne Verschulden keine Kenntnis erlangen konnte und somit seiner Aufsichtspflicht genügt hat (BGH aaO).
b)	Nach den Eeststellungon des Berufungsgerichts haben die größeren Jungen der Siedlung, in welcher der
 
Beklagte mit seiner Familie wohnt, vor dem Unfall tagelang mit den gefährlichen Pfeilen an dem Lichtmaß geworfen, der vor der Wohnung des Beklagten steht; der Sohn Hans-Joachim war daran beteiligt.
Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, der Beklagte habe den ihm obliegenden Nachweis schuldloser Unkenntnis dieser Spiele nicht erbracht. In möglicher tatrichterlicher Würdigung hot es sogar die Überzeugung gewonnen, der Beklagte habe - ebenso wie seine Ehefrau - von dem gefährlichen Spiel seines Sohnes erfahren können, wenn er sich genügend darum gekümmert hätte, v/elche Spiele seine Kinder trieben. Hierzu konnte es insbesondere darauf hinweioen, daß die Spiele unter den Fenstern der Wohnung des Beklagten stattfanden. So hatte auch die im gleichen Hause unter der Familie des Beklagten wohnende Zeugin	aus	ihrer Wohnung mehrere Vage lang
 nachmittags das Spiel der Kinder mit den Pfeilen am Most beobachtet.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der gefährliche Gegenstand dem Kinde nicht vom Beklagten zur Verfügung gestellt, sondern - wovon zu seinen Gunsten mangels anderweitiger Feststellung auszugehen ist - vom Aufsichtobedürftigon ohne Wissen seiner Eltern kurz vor dom Unfalltog beschafft worden ist.
Bei einer derartigen Gestaltung mag im Einzelfall allerdings zweifelhaft sein, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht schon darin erblickt werden kann, daß dem Aufsichtspflichtigen der Erwerb des gefähr-
liehen Spielzeugs unbekannt geblieben ist (vgl. BGH Urteil vom 11. Mai 1955 - VI ZR 80/54 - aaO). Hierin hat das Berufungsgericht die von ihm bejahte Verletzung der Aufsichtspflicht aber nicht gesehen. Hätte der Beklagte sich in hinreichenden Maße darum gekümmert, womit sich 30in Kind in der Freizeit beschäftigte., dann hätte er von dom gefährlichen Spiel erfahren und nicht untätig bleiben dürfen. Er hätte das gefährliche Spiel zu verhindern oder Jedenfalls durch Belehrung und Warnung in die Bahnen zu lenken gehabt, die eine Gefährdung Dritter weitgehend verhinderte. Hierbei mußte er nicht nur damit rechnen, daß sich sein Sohn an diesen gefährlichen Spielen beteiligte, sondern, nicht zuletzt in Anbetracht der geringen Anschaffungs-kosten, auch damit, daß er einen solchen Pfeil ohne Wiesen seiner Eltern erwarb. Selbst wenn er nicht Jede Beteiligung am Spiel und den Erwerb eines derartigen Wurfpfeilo verboten hätte, was bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht im Hinblick auf die besonders gefährliche Gestaltung dieses Spielzeugs nicht fern lag, hätte er seinen Sohn zu dem mindesten ernsthaft über die besonderen Gefahren und ihre Verhütung belehren sowie anhalton müssen, derartige Pfeile nicht Kindern eines solchen Alters woiterzugebon, die zur verständigen Beherrschung dieses Spielzeugs noch nicht fähig waren.
Baß der Sohn Hans-Joachim nac*, der Überzeugung des Berufungsgerichts wohlerzogen war, ließ eine solche Belehrung bei gebotener pflichtmäßiger Einstellung nicht als entbehrlich erscheinen. Auch bei einem wohlerzogenen 12-Jährigen kann nicht die Umsicht vorausgesetzt werden, die beim Spiel mit derart gefährlichen Wurfpfeilen zur
 
Verhütung unbeabsichtigten Eohlvcrhaltens erforderlich iot. Inobesondere kann nicht davon auogegangen werden, daß der Aufsichtobcdürftigo, zu demal im Spieleifer, Gefährdungen vorauooieht, die durch eine nicht unter Kontrolle gehaltene Überlassung solchen Spielzeugs an einen 6-Jährigen entotehen können»
Unter diesen Umständen ist in dem zur Entlastung des Beklagten erforderlichen Maße auch nicht ausgeschlossen, daß eine warnende Belehrung des Vaters den Unfall verhütet hätte»
c)	Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zu demindest durch seine nachmittags in der Wohnung befindliche Ehefrau von dem gefährlichen Spiel seines Sohnes Kenntnis erlangen können» Bas Berufungsgericht aat damit nicht zu dem Ausdruck gebracht, die Ehefrau des Beklagten habe darum v/issen müssen und die in ihrer Untätigkeit liegende Verletzung ihrer Aufsichtspflicht habe «lieh der Beklagte als Ehemann zurechnon zu lassen. Ber Sinn der Ausführung dos Berufungo-urteils geht vielmehr dahin, daß der Beklagte, hätte er sich genügend um dio Spiele seiner Kinder gekümmert, nach Rückkehr von seiner Arbeit seine Ehefrau befragt und
 sie - in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht - erforderlichen falls auch veranlaßt hätte, auf die Beschäftigung der Kinder Obacht zu geben.
Bas iot rechtlich nicht zuVtieanstanden.
d)	Hiermit sind die Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Beklagten - und seiner Ehefrau - auch nicht im
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Hinblick darauf überspannt, daß sie insgesamt vier Kinder im Alter von 12, 10, 6 und 5 Jahren zu betreuen hatten» Allerdings richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht auch danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet worden kann (BGH Urteil vom 29« Mai 1962 - VI ZR 231/61 - VercR 1962, 783). Die tagelangen gefährlichen Spiele fanden aber unter den Fenstern der elterlichen V/ohnung statt» Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, die zur Erkenntniserlangung er-fordorliche Beobachtung sei unzu demutbar gewesen.
3.	Ein Mitvorschulden der Klägerin lehnt das Berufungsgericht im Hinblick auf ihre Schuldunfähigkeit (§ 827 BGB) ab. Eine etwaige entsprechende Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 254- BGB verneint es mangels Hochweioos eigener MitVerursachung.
Diese rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen werden von der Revision nicht in Zweifel gezogen. -
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Nach alldem ist die Reviaion unbegründet und mit der Kostonfolge auo § 97 ZPO zurUckzuv/eisen«,
Engels Honebeck Dr. Hauß Bundeorichter Dr. Nüßgeno
 Heinrich Meyer ist erkrankt
 Engels