- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Ruhrknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in P^pPstraße 0 -^P^vertreten durch den Knappschaftsdirektor Assessor als Mit- Er erkannte die Ab-biegeabsicht des Erstbeklagten zu spät, streifte die Stoßstange des abbiegenden Lastkraftwagens vorne links, fuhr sodann auf dem für ihn linken unbefestigten Seitenstreifen der ArdeyStraße weiter und brachte das Krad etwa.150 Die Beklagten haben zur Begründung ihres Antrages auf Klageabweisung geltend gemacht, der Unfall stelle für sie ein unabwendbares Ereignis dar. 50 - 60 m vor der Einmündung habe er sich unter gleichzeitiger Herabsetzung seiner Geschwindigkeit nach links zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurbeil den bezifferten Antrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den bezifferten Antrag dem Grunde nach bis zur Höhe von 1/5 des den Leistungen der Klägerin gleichartigen Gesamtschadens ihres Versicherungsnehmers für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten für die Zukunft mit den gleichen Einschränkungen zu 1/5 festgestellt» I» Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten bejaht und sie unter Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens des Klägers zu 1/5 für ersatzpflichtig gehalten» Ein Verschulden des Erstbeklagten hat es darin gesehen, daß er sich unmittelbar vor dem Linksabbiegen nicht vergewisserte, ob er einen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdete. Es hat nicht genügen lassen, daß er etwa 100 m vor der Einmündung Umschau gehalten, den linken Richtungsanzeiger herausgestellt und sich nach etyva 30 - 40 m, wegen der geringen Fahrbahnbreite allerdings nicht deutlich erkennbar, zur Fahrbahnmitte eingeordnet und seine Geschwindigkeit allmählich herabgesetzt hat» Der Erstbeklagte habe bedenken müssen, so hat es ausgeführt, daß er eine Verkehrs- ■ reiche Straße ohne Geschwindigkeitsbegrenzung befahre und daher mit schnellfahrenden Verkehrsteilnehmern zu rechnen sei. Fahrer wegen der weiten Entfernung die allmähliche Herabsetzung 3einer Fahrgeschwindigkeit und das wegen der geringen Fahrbahnbreite ohnehin nicht deutlich erkennbare 'Einordnen zur Fahrbahnmitte übersenen könnte» Unter diesen besonderen Umständen habe er daher durch sein Verhalten nicht schon der ihm nach § ] StVO obliegenden Verpflichtung genügt; er habe vielmehr unmittelbar vor dem Abbiegen.in die Holzkampstraße noch einmal Rückschau halten müesen. daß die sich aus § 1 StVO ergebende Pflicht zu weiterer: Vorsichtsmaßnahmen unberührt bleibt, falls das gesetzlich vorgeschriebene Verhalten im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht ausreicht, wobei u.a. auf den Fall hingewiesen w,iro, daß der abbiegende Kraftfahrer bei Beginn seines Vorhabens (oder spater) bemerkt, daß nicht ein einzelner Verkehrsteilnehmer, sondern eine größere Zahl Hintermänner ihm folgt (vgl. Er ' mußte daher in erhöhtem Maße damit rechnen, daß der Kachfolge-verkehr - vielleicht mit Ausnahme des unmittelbar hinter ihm fahrenden - sein Abbiegevorhaben nicht rechtzeitig und eindeutig erkennen würde. Das galt umsomehr, als sein Einordnen zur Mitte im Hinblick auf die Breite der Halbfahrbahn (3 m) und des von ihm gelenkten LKW (1,95 m) sowie auf den Umstand, daß auch der folgende Verkehr unweit der Straßenmitte fuhr, nur in sehr beschränktem Maße sein Vorhaben zu verdeutlichen vermochte. Somit konnte der Erstbeklagte nicht davon ausgehen, daß der weiter nachfolgende zwischenzeitlich herangekommene Verkehr das Herausstellen des Fahrtrichtungsanzeigers bereits 100 m vor der Einmündung und das sowieso kaum erkennbare Einordnen 60 - 70 m vorher bemerkt hatte. Unter diesen Umständen war der Erstbeklagte gehalten, sich in Beachtung der ihm nach § 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflicht unmittelbar vor dem Abbiegen durch einen erneuten Blick nach hinten zu vergewissern, ob kein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sein Abbiegevorhaben verkannte, fine Rückschau vor des-Abbiegen war für ihn auch durchaus— zu demutbar, zu demal im Zeitpunkt des Unfalls kein Gegenverkehr herrschte. Juni 1953 (2 StR 203/53 - VRS 5, 551) ausgesprochen, daß der Einbiegende nach ordnungsmäßiger Ankündigung und Vorbereitung seines Vorhabens damit rechnen darf, daß sich auch die übrigen Fahrzeuge auf die Verkehrslage eingestellt haben, wenn ihn bereits Kraftfahrzeuge rechts überholt haben. Hach den Feststellungen des Berufungsurteils und der von ihm in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung hatte der Lastkraftwagen mit dem Abbiegen in die Holzkampstraße schon begonnen, als die beiden Personenwagen an dem LKW rechts vcrbeifuhren^. Zu dieser Zeit hatte mit seinem Motorrad bereits die Personenwagen überholt und war in Begriff, auch den LKW zu überholen. c) Hieraus folgt weiterhin, daß entgegen der Meinung der Revision die da3 A'obiegevoi-haben ankündigenden I-laü-nahmen (lierabsetzen der Geschwindigkeit, Einoi'dnen zur ISitte) nicht schon deshalb dem aus größerer Entfernung schnell herannahenden Motorradfahrer deutlich sein cußten, weil die beiden zunächst hinter dem Ei’stbe-klagten fahrenden Personenkraftwagen den LX’W rechts überholten, hiesei Erwägungen stehen die erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen, nach denen die Personenkraftwagen bereits über-
Nachschlagewerk: nein
Antliche Sammlung: nein
StVO § 1
Zur Pflicht erneuter Rückschau unmittelbar vor dem Sinbiegen naeh'-linkss, i■ v’"
BGH,TJrt.v. 8. Dezember 1964 - VI ZK 196/63 OLG Hamm
LG Bochum
VI ZR 196/63
Verkündet am B. Dezember 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1.
2.
des Kraftfahrers Erich
Am 3
9
9
der Firma Hermann H Inho
Maschinen- und Schleifscheibenfabrik A^^Pstraße
und Sohn,
9
Beklagten, ßerufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Ruhrknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in P^pPstraße 0 -^P^vertreten
durch den Knappschaftsdirektor Assessor als Mit-
glied der Geschäftsführung,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagt
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinrich Meyer, Di*. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 1. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Erstbeklagte befuhr am 13<> Oktober 1958 gegen 12.30 Uhr mit einem 1,95 m breiten Lieferwagen (1,5 to Borgward) der Zweit beklagten die in mittlerer:'- Steigung gerade verlaufende Ardeystraße in Witten außerhalb geschlossener' Ortschaft in ostwärtiger Richtung. Die 6 m breite .Fahrbahn 1 der Ardeystraße war in der Mitte durch eine unterbrochene weiße Linie geteilt. Der Erstbeklagte wollte nach links in die nördlich in spitzem Winkel von 60° einmündende Holzkamp-straße einbiegen, deren Einmündung-nach 'Westen trichterförmig verbreitert ist.
Als der Erstbeklagfe nach links in die Holzkampstrafie einsubiegen begann, Überholten ihn rechts zwei Personenkraftwagen, die vorher aufgeschlossen hinter ihm gefahren waren. Zur gleichen Zeit war der in derselben Richtung fahren-^ de, bei der Klägerin pflichtversicherte 21 Jahre alte Bergmann Manfred im Begriff, unter Erhöhung seiner
Geschwindigkeit von 60 - 70 kn/st auf 80 km/st mit seinem Gl.:;;-Motorrad (600 ccm) die drei vor ihm fahrenden Kraftfahrzeuge in einem Zuge links zu überholen. Er erkannte die Ab-biegeabsicht des Erstbeklagten zu spät, streifte die Stoßstange des abbiegenden Lastkraftwagens vorne links, fuhr sodann auf dem für ihn linken unbefestigten Seitenstreifen der ArdeyStraße weiter und brachte das Krad etwa.150 m von der ünfallstelle entfernt, am rechten Rand der Ardeystraße,' zu dem.-.stehen..
erlitt einen komplizierten Unterschenkelbruchj der eine stationäre Krankenhaüsbehandlung erforderte. Der linke Teil der vorderen Stoßstange des LKW's wurde stark nach vorne gebogen, der linke vordere Kotflügel leicht eingeb eult.
- 3
Die Klägerin macht wegen der ihrem Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen die in dessen Person entstandener: und auf 3ie kraft Gesetzes übergegangenen Schadensersatzansurüche gegen die Beklagten al3 Gesamtschuldner geltend. Unter Bin-
31. Januar 1961 entstandenen, auf 5 701,91 DM nebst Linsen bezifferten Schadens begehrt und eine entsprechende Feststellung ihrer Srsatzpflicht für den Zukunftsschaden erbeten.
Sie hat geltend gemacht, der Erstbeklagte haben den Unfall mitverursacht. Er habe seine Abbiegeabsicht nicht vorschriftsmäßig zu erkennen gegeben; erst 5 m vor dem Abbiegen habe er den linken »Tinker herausgestellt. Ferner habe er im Augenblick des Abbiegens nicht in den Rückspiegel gesehen. Auch habe er die Kurve geschnitten.
Die Beklagten haben zur Begründung ihres Antrages auf Klageabweisung geltend gemacht, der Unfall stelle für sie ein unabwendbares Ereignis dar. Der Erstbeklagte habe schon ■etwa 100 ra vor der Holzkampstraße den linken ’«inker heraus-gestellt und zunächst die beiden nachfolgenden Personenkraftwagen beobachtet. 50 - 60 m vor der Einmündung habe er sich unter gleichzeitiger Herabsetzung seiner Geschwindigkeit nach links zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Die seine Abbiegeabsicht erkennenden PKW-Fahrer seien sodann rechts an ihm vorbeigefahren. Er sei auch ohne Schneiden der Kurve ordnungsmäßig eingebogen.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurbeil den bezifferten Antrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen.
räumung eines mitwirkenden Verschuldens des i hat sie von dem Beklagten Ersatz von 1/3 des
von 2/3
bis zu dem
A
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den bezifferten Antrag dem Grunde nach bis zur Höhe von 1/5 des den Leistungen der Klägerin gleichartigen Gesamtschadens ihres Versicherungsnehmers für
gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten für die Zukunft mit den gleichen Einschränkungen zu 1/5 festgestellt»
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Lie Klägerin bittet -um Zurückweisung des Rechtsmittels.—
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten bejaht und sie unter Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens des Klägers zu 1/5 für ersatzpflichtig gehalten»
Ein Verschulden des Erstbeklagten hat es darin gesehen, daß er sich unmittelbar vor dem Linksabbiegen nicht vergewisserte, ob er einen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdete. Es hat nicht genügen lassen, daß er etwa 100 m vor der Einmündung Umschau gehalten, den linken Richtungsanzeiger herausgestellt und sich nach etyva 30 - 40 m, wegen der geringen Fahrbahnbreite allerdings nicht deutlich erkennbar, zur Fahrbahnmitte eingeordnet und seine Geschwindigkeit allmählich herabgesetzt hat» Der Erstbeklagte habe bedenken müssen, so hat es ausgeführt, daß er eine Verkehrs- ■ reiche Straße ohne Geschwindigkeitsbegrenzung befahre und daher mit schnellfahrenden Verkehrsteilnehmern zu rechnen sei. Er habe auch beachten müssen, daß bei der verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit des eigenen LKW ein schnellerer
Fahrer wegen der weiten Entfernung die allmähliche Herabsetzung 3einer Fahrgeschwindigkeit und das wegen der geringen Fahrbahnbreite ohnehin nicht deutlich erkennbare 'Einordnen zur Fahrbahnmitte übersenen könnte» Unter diesen besonderen Umständen habe er daher durch sein Verhalten nicht schon der ihm nach § ] StVO obliegenden Verpflichtung genügt; er habe vielmehr unmittelbar vor dem Abbiegen.in die Holzkampstraße noch einmal Rückschau halten müesen.
II. Fiese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. __
1. Allerdings kann es bei übersichtlicher Verkehrslage auoreichen, wenn der nach links einbiegende Verkehrsteilnehmer sein Abbiegevorhaben rechtzeitig und deutlich durch entsprechende Zeichen ankündigt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 StVO) und sich rechtzeitig vor der Einbiegestelle möglichst weit links bis zur Straßenmitte einordnet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StVO), nachdem er sich vorher durch Rückschau von der Durchführbarkeit seines Vorhabens ohne Behinderung oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs überzeugt hat. Er ist nicht in federn Palle verpflichtet, auch während des Abbiegens den nachfolgenden Verkehr im Auge zu behalten {BGHSt 14, 201;
15, 178; BGH Urt. vom 20. Dezember I960 - VI ZR 34/60 -LL! § 17 StVO Nr. 5).
Die Pflicht zur erneuten Rückschau ist indessen nicht schlechthin, sondern nur für einfache, unmißverständliche Verkehrslagen verneint worden, die das Vertrauen des Abbiegenden rechtfertigen, seine Ansicht könne nicht mehr übersehen oder verkannt werden. Sobald diese Gewähr nicht besteht, verbleibt es dagegen bei der Rückschau»!licht auch unmittelbar vor und bei dem Linksabbiegen (vgl. Selege wie eoeben; weiterhin BGH Urt. vom 16. Oktober 1962 - VI ZK 254/61 -Vers?; 1963, 85). so hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen,
daß die sich aus § 1 StVO ergebende Pflicht zu weiterer: Vorsichtsmaßnahmen unberührt bleibt, falls das gesetzlich vorgeschriebene Verhalten im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht ausreicht, wobei u.a. auf den Fall hingewiesen w,iro, daß der abbiegende Kraftfahrer bei Beginn seines Vorhabens (oder spater) bemerkt, daß nicht ein einzelner Verkehrsteilnehmer, sondern eine größere Zahl Hintermänner ihm folgt (vgl. BGHSt 14, 201).
2. a) Dem Erstbeklagten folgten mehrere motorisierte Verkehrsteilnehmer, was er bei Rückschau ICO m vor der Einmündung erkannt hatte, jedenfalls aber erkennen konnte. Er ' mußte daher in erhöhtem Maße damit rechnen, daß der Kachfolge-verkehr - vielleicht mit Ausnahme des unmittelbar hinter ihm fahrenden - sein Abbiegevorhaben nicht rechtzeitig und eindeutig erkennen würde. Das galt umsomehr, als sein Einordnen zur Mitte im Hinblick auf die Breite der Halbfahrbahn (3 m) und des von ihm gelenkten LKW (1,95 m) sowie auf den Umstand, daß auch der folgende Verkehr unweit der Straßenmitte fuhr, nur in sehr beschränktem Maße sein Vorhaben zu verdeutlichen vermochte. Fahrtrichtungsanzeige und Verlangsamung der Fahrt sind ebenfalls für den weiteren Folgeverkehr nicht immer hinreichend erkennbar und eindeutig (vgl. BGHSt 14, 201 fl).
Hinzu kam, daß er eine Straße mit schnellem Verkehr außerhalb einer Ortschaft befuhr. Somit konnte der Erstbeklagte nicht davon ausgehen, daß der weiter nachfolgende zwischenzeitlich herangekommene Verkehr das Herausstellen des Fahrtrichtungsanzeigers bereits 100 m vor der Einmündung und das sowieso kaum erkennbare Einordnen 60 - 70 m vorher bemerkt hatte.
Er mußte noch den besonderen Gegebenheiten berücksichtigen, daß sich die Verkehrslage im Zeitraum von etwa 9 Sekunden, die er zu dem Durchfahren der Strecke von 100 m mit sich ermäßigender Geschwindigkeit benötigt hatte, erheblich verändert
haben konnte. Durchfuhr doch ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 80 km/st in dieser Zeit bereits eine Strecke von 200 m. Er durfte sich daher nicht auf den von ihn etwa 9 Sekunden vorher gewonnenen Eindruck verlassen.
Unter diesen Umständen war der Erstbeklagte gehalten, sich in Beachtung der ihm nach § 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflicht unmittelbar vor dem Abbiegen durch einen erneuten Blick nach hinten zu vergewissern, ob kein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sein Abbiegevorhaben verkannte, fine Rückschau vor des-Abbiegen war für ihn auch durchaus— zu demutbar, zu demal im Zeitpunkt des Unfalls kein Gegenverkehr herrschte.
b) Von dieser Pflicht entband ihn entgegen der Meinung der Revision nicht der Umstand, daß ihn zwei Kraftfahrzeuge rechts überholten.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19. Juni 1953 (2 StR 203/53 - VRS 5, 551) ausgesprochen, daß der Einbiegende nach ordnungsmäßiger Ankündigung und Vorbereitung seines Vorhabens damit rechnen darf, daß sich auch die übrigen Fahrzeuge auf die Verkehrslage eingestellt haben, wenn ihn bereits Kraftfahrzeuge rechts überholt haben. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
Hach den Feststellungen des Berufungsurteils und der von ihm in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung hatte der Lastkraftwagen mit dem Abbiegen in die Holzkampstraße schon begonnen, als die beiden Personenwagen an dem LKW rechts vcrbeifuhren^. Zu dieser Zeit hatte mit seinem Motorrad bereits die Personenwagen überholt und war in Begriff, auch den LKW zu überholen.
8
c) Hieraus folgt weiterhin, daß entgegen der Meinung der Revision die da3 A'obiegevoi-haben ankündigenden I-laü-nahmen (lierabsetzen der Geschwindigkeit, Einoi'dnen zur ISitte) nicht schon deshalb dem aus größerer Entfernung schnell herannahenden Motorradfahrer deutlich sein cußten, weil die beiden zunächst hinter dem Ei’stbe-klagten fahrenden Personenkraftwagen den LX’W rechts überholten, hiesei Erwägungen stehen die erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen, nach denen die Personenkraftwagen bereits über-
holte, als sie rechts an dem LKW vorbeifuhren und dieser nach links abbog.
IIIo Die vom Berufungsgericht im tatrichterlichen Erce33ensbereich vorgenomene Abwägung, die zu einer Schadensbeteiligung der Beklagten von 1/5 geführt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision äußert hierzu im einzelnen auch keine Bedenken.
IV. Nach alldem ist die Revision unbegründet.
Sie mußte zurüc ltgewie sen
Engels
deshalb mit der Kosteni’olge aus C 97 ZPO werden«
Dr« Hauß Meyer
Dr. Pfretaschner
Lr. üüßgens