Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten zurückgev/iosen und auf die Berufung der Klägerin eine Haftung der Beklagten bis zur Höhe von 4/5 des Bruns entstandenen Schadens angenommen. Damit trifft bereits nach dem Beweise des ersten Anscheins den v/artepflichtigen Zv/eitbeklagten ein Verschulden an dem Unfall» Dieser Beweis ist nicht entkräftet» Das Berufungsgericht hat festgootellt, daß Bruns - dessen Fahrgeschwindigkeit etwa 60 km/st betrug - höchstens noch 85 m von der Kreuzung entfernt war 9 als der Zweitbeklagte den Bus zu beschleunigen begann. Der Zv/eitbeklagte konnte unter diesen Umständen nicht damit rechnen, er vermöge die Kreuzung vor B^|^| rechtzeitig zu räumen» Selbst die Revision beruft sich noch darauf, der Zv/eitbeklagte habe die Kreuzung langsam überquert und beim Zusammenstoß erst eine Geschwindigkeit von 12 km/st gehabt. Vor allem aber meint die Revision, das Berufungsgericht habe ein anspruchsminderndes mitwirkendes Verschulden des annehmen müssen» Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht indessen davon ausgegangen, daß ein ursächliches mitwirkendes Verschulden des B^|^nur bei einer Verkehrslage bestände, die diesem erlaubt hätte, eine Verletzung seines Vorfahrtsrechts so rechtzeitig zu erkennen, daß er sich darauf einstellen und den Unfall vermeiden konnte»^ Das Berufungsgericht hat sich aber außerstande gesehen, die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen» Die Revision würde insoweit nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht es rechtsirrigerv/eise abgelehnt hätte, einen Sachverhalt festzustellen, der die von der Revision gewünschte Wertung verlangt» Die vorgetragenen Rügen der Revision können jedoch die Beweiswürdigung nicht erschüttern» Sie beruft sich vergeblich darauf, daß nach dem Vortrag der Beklagten und dem Privatgutachten Marquard die Geschwindigkeit des Hierbei ist noch folgendes zu bedenken: Die Sachverständigen Marquard und selbst Spange gehen bei ihrer Zeitberechnung für den Bus offenbar nicht erst von dem Zeitpunkt aus, in dem Bruns die Verletzung seines Vorfahrtrechts hätte erkennen kön~ nen» Hierauf kommt es aber für die rechtliche Beurteilung maßgeblich an» Denn durfte grundsätzlich darauf vertrauen, ihm werde das Vorfahrtrocht belassen« Er brauchte noch nicht deshalb eine Verletzung seines Vorfahrtrechts durch den Zweitbeklagten anzunehmen, weil dieser in die Kreuzung einfuhr* In solchen Verkehrslagon ist es nämlich Üblich, daß der Warte-pflichtige die Kreuzung befährt, sein Fahrzeug bis zur Mitte und möglicherweise darüber hinaus vorzieht, wenn es sich um ein bevorrechtigtes Fahrzeug handelt, das dennoch unbehindert vorbeifahren kann« Selbst wenn jedoch unterstellt wird, B^^^habe eine Verletzung seines Vorfahrtrechts erkennen können, als der Zweitbeklagte die Straßenmitte überquerte, ist der Unfall möglicherweise von B^^^ nicht mehr zu vermeiden gewesen« Der Zweitbeklagtc legte vom Beginn des Überquerens der Straßenmitte bis zu dem Zusammenstoß nach den Feststellungen des Berufungsgellchts vielleicht 9»30 m, d»h» einen Weg zurück, der der Summe der halben Straßenbreite und der halben Länge seines Fahrzeugs entsprichto Seine Endgeschwindigkeit lag möglicherweise bei 20,9 km/st, seine Geschwindigkeit auf der Straßenmitte bei 6-8 km/st» Dann aber benötigte der Zweitbeklagte vom Überqueren der Straßenmitte bis zu dem Zusammenstoß bei gleichbleibender Beschleunigung nur rund 2,3 Sekunden» In diesem Zeitraum konnte der mit etwa 60 km/st fahrende BflÜ möglicherweise selbst bei schärfstem Bremsen den Unfall nicht mehr vermeiden, denn es ist nicht bestimmbar, wie weit er noch entfernt war, als der Bus die Straßenmitte überfuhr» war nämlich, als der Zweitbeklagte den Bus beschleunigte, höchstens noch 85 m entfernt, kann aber der Unfallstelle auch schon wesentlich näher gewesen sein» Andererseits hat das Berufungsgericht erwogen, daß Bruns-möglicherweise den Unfall hätte vermeiden können und dies bei der Schadensabwägung berücksichtigt» Auch im übrigen ist ein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich»
VI_/?R_ J 3 6/6 2 2209 093 Verkündet am 21- Mai 1963 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 o 2«, der Verkohrsgesollschaft Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, des Kraftfahrers straße Heinrich Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die LandesVersicherungsanstalt Rheinprovinz, Körperschaft öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, dos Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Proscßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21«, Mai 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanobeck, Heinrich Meyer und Dr, Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3» Mai 1962 wird zurückgewiesen„ Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 23o Juli 1956 gegen 19 Uhr 30 fuhr der frühere Bäckergeselle und jetzige Sparkassenangestellte Franz bei trocke- nen und klaren Wetter auf seinem Motorroller in südwestlicher Richtung über den Sternbuschweg in Duisburg, dessen Fahrbahn 9,10 m breit isto Als Bruns sich der Kreuzung des vorfahrtbe-rcchtigtcn Sternbuschweges mit der Oststraße näherte, fuhr der Zwcitbcklagte den 10,40 m langen Linienbus der Erstbeklagtcn in nordwestlicher Richtung über die 03tstraße, Als der Zweit-beklagte mit dem Bus in die Kreuzung einfuhr, um die Vorfahrts-straße zu überqueren, wurde ihm die Sicht nach links durch einen anhaltenden Omnibus genommen» Nach rechts (in nordöstlicher Richtung) konnte der Zweitbeklagte den Sternbuschweg auf 310 m ungehindert übersehen» Wegen der Sichtbehinderung nach links zog der Zweitbeklagte den Linienbus äußerst langsam soweit vor, bis er den Sternbuschv/eg auch nach links überblicken konnte» Rach dem Vorbringen der Beklagten v/ar der Bus in diesem Augenblick mit der Stirnseite etwa 355 m in den Sternbuschweg eingefahren» Alsdann beschleunigte der Zweitbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit» Der inzwischen auf dem Sternbuschweg herannahende Bruns versuchte, vor dem Autobus nach rechts in die Oststraße auszuweichen» Der Motorroller prallte jedoch etwa in Höhe der rechten hinteren Wagentür gegen den Bus« Dieser hatte beim Anstoß den Sternbuschweg soweit überquert, daß er mit der Hälfte bis Zweidri'tteln seiner Länge jenseits der Fahrbahn dos Sternbuschwegs in die Oststraße hineinragte» Die Klägerin macht als Sozialversicherer des Franz gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche ihres Versicherten geltend. Die Klägerin hat vorgetragen, der Zwcitbeklagte habe den Linienbus vor der Straßenmitte nochmals angohaltcn. Daher habe B^|^ sicher sein dürfen, daß sein Vorfahrtrecht beachtet werde. Der Zweitbeklagte habe jedoch nicht mehr nach rechts geschaut. Die Beklagten tragen vor, der Zweitbeklagte habe auf der Mitte der Kreuzung nicht angehalten. Er habe sich zunächst nur vorgotastet, um alsdann den Sternbuschweg zügig zu überqueren. B^^p sei übermäßig schnell gefahren -und noch soweit von der Kreuzung entfernt gewesen, daß der Zweitbeklagte ihn nicht habe sehen können. Das Landgericht hat die erhobenen Klageansprüche nur zur Hälfte für gerechtfertigt gehalten. Die Klägerin erstrebte mit ihrer Berufung eine volle Verurteilung. Die Beklagten haben Anschlußberufung mit dem Ziele eingelegt, ihre Verurteilung auf ein Drittel des B(fl|^ entstandenen Schadens zu beschränken. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten zurückgev/iosen und auf die Berufung der Klägerin eine Haftung der Beklagten bis zur Höhe von 4/5 des Bruns entstandenen Schadens angenommen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Mit der Revision wiederholen die Beklagten ihre beim Berufungsgericht gestellten Anträge. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten muß erfolglos bleiben* Mit Recht hat das Berufungsgericht der Schadensabwägung ein fahrlässig fehlsames Verhalten des Zweitboklagten zugrun-degelegto Der Zusammenstoß ist im Kreuzungsbereich der Oststraße mit dem vorfahrtberechtigten Sternbuschweg erfolgt» Damit trifft bereits nach dem Beweise des ersten Anscheins den v/artepflichtigen Zv/eitbeklagten ein Verschulden an dem Unfall» Dieser Beweis ist nicht entkräftet» Das Berufungsgericht hat festgootellt, daß Bruns - dessen Fahrgeschwindigkeit etwa 60 km/st betrug - höchstens noch 85 m von der Kreuzung entfernt war 9 als der Zweitbeklagte den Bus zu beschleunigen begann. Der Zv/eitbeklagte konnte unter diesen Umständen nicht damit rechnen, er vermöge die Kreuzung vor B^|^| rechtzeitig zu räumen» Selbst die Revision beruft sich noch darauf, der Zv/eitbeklagte habe die Kreuzung langsam überquert und beim Zusammenstoß erst eine Geschwindigkeit von 12 km/st gehabt. Für die Pflicht zur Beachtung des Vorfahrtrechts kann unter solchen Umständen nicht auf die Einfahrt des Wartepflichtigen in die Vorrechtsstraße abgestellt werden? Denn sonst würde dessen besonders langsames Fahren das Vorrecht des anderen in Frage stellen, eine Folgerung, die schon das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt hat. Der Zweitbeklagte konnte auch nicht deshalb erwarten, B^^^ werde sein Vorfahrtsrecht zurückstellen, weil der Bus ein schwerbewegliches Verkehrsmittel ist. Die für schienengebundene Fahrzeuge nach § 8 Abo. 6 StVO geforderte Rücksicht- nähme gilt hier nicht» Es gibt keine Sonderstellung für Omnibusse im Straßenverkehr (BGH VRS 13 S* 22 Nr» 9)» Es kann für solche Omnibusse auch nicht deshalb ein Sonderrecht im Straßen verkehr angenomnen werden, weil sie dem Massenverkehr dienen» Die Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer ist die Grundlage der geltenden Straßenverkehrsordnung» Diese aber kennt keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen den verschiedenen Fahrzeugarton» Lediglich aus § 1 StVO kann gegenüber schwerbeweglichen Fahrzeugen in besonderen Verkehrslagen eine Rücksichtnahme erforderlich sein» Insoweit gibt der Sachverhalt aber keinen Anlaß, den Zweitbeklagten von einer Beachtung des Vorrechts des Sternbuschweges freizustellen» Vor allem aber meint die Revision, das Berufungsgericht habe ein anspruchsminderndes mitwirkendes Verschulden des annehmen müssen» Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht indessen davon ausgegangen, daß ein ursächliches mitwirkendes Verschulden des B^|^nur bei einer Verkehrslage bestände, die diesem erlaubt hätte, eine Verletzung seines Vorfahrtsrechts so rechtzeitig zu erkennen, daß er sich darauf einstellen und den Unfall vermeiden konnte»^ Das Berufungsgericht hat sich aber außerstande gesehen, die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen» Die Revision würde insoweit nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht es rechtsirrigerv/eise abgelehnt hätte, einen Sachverhalt festzustellen, der die von der Revision gewünschte Wertung verlangt» Die vorgetragenen Rügen der Revision können jedoch die Beweiswürdigung nicht erschüttern» Sie beruft sich vergeblich darauf, daß nach dem Vortrag der Beklagten und dem Privatgutachten Marquard die Geschwindigkeit des Omnibusses beim Anprall etwa 12,6 km/st betragen habe» Die von der Revision sonst angenommene erhebliche Fahrzeit zu dem Überqueren der Vorrechtsstraße mußte vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Wortung nicht zugrunde gelegt werden; denn der gerichtliche Sachverständige Spange hält eine Endgeschwindigkeit von 20,9 km/st für möglichö Das Gericht konnte somit davon ausgehen, daß der Bus - wie es der Annahme des Sachverständigen Spange entspricht - beim Zusammenstoß eine erheblich höhere Fahrgeschwindigkeit gehabt hat, als die Beklagten vortragen o Dann aber benötigte der Bus eine wesentlich geringere Zeit, um die Kreuzung zu räumen, als sie die Revision zugrunde legt» Damit wiederum kann nicht festgestellt werden, daß ausreichend Zeit gehabt hätte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden,, Hierbei ist noch folgendes zu bedenken: Die Sachverständigen Marquard und selbst Spange gehen bei ihrer Zeitberechnung für den Bus offenbar nicht erst von dem Zeitpunkt aus, in dem Bruns die Verletzung seines Vorfahrtrechts hätte erkennen kön~ nen» Hierauf kommt es aber für die rechtliche Beurteilung maßgeblich an» Denn durfte grundsätzlich darauf vertrauen, ihm werde das Vorfahrtrocht belassen« Er brauchte noch nicht deshalb eine Verletzung seines Vorfahrtrechts durch den Zweitbeklagten anzunehmen, weil dieser in die Kreuzung einfuhr* In solchen Verkehrslagon ist es nämlich Üblich, daß der Warte-pflichtige die Kreuzung befährt, sein Fahrzeug bis zur Mitte und möglicherweise darüber hinaus vorzieht, wenn es sich um ein bevorrechtigtes Fahrzeug handelt, das dennoch unbehindert vorbeifahren kann« Selbst wenn jedoch unterstellt wird, B^^^habe eine Verletzung seines Vorfahrtrechts erkennen können, als der Zweitbeklagte die Straßenmitte überquerte, ist der Unfall möglicherweise von B^^^ nicht mehr zu vermeiden gewesen« Der Zweitbeklagtc legte vom Beginn des Überquerens der Straßenmitte bis zu dem Zusammenstoß nach den Feststellungen des Berufungsgellchts vielleicht 9»30 m, d»h» einen Weg zurück, der der Summe der halben Straßenbreite und der halben Länge seines Fahrzeugs entsprichto Seine Endgeschwindigkeit lag möglicherweise bei 20,9 km/st, seine Geschwindigkeit auf der Straßenmitte bei 6-8 km/st» Dann aber benötigte der Zweitbeklagte vom Überqueren der Straßenmitte bis zu dem Zusammenstoß bei gleichbleibender Beschleunigung nur rund 2,3 Sekunden» In diesem Zeitraum konnte der mit etwa 60 km/st fahrende BflÜ möglicherweise selbst bei schärfstem Bremsen den Unfall nicht mehr vermeiden, denn es ist nicht bestimmbar, wie weit er noch entfernt war, als der Bus die Straßenmitte überfuhr» war nämlich, als der Zweitbeklagte den Bus beschleunigte, höchstens noch 85 m entfernt, kann aber der Unfallstelle auch schon wesentlich näher gewesen sein» Andererseits hat das Berufungsgericht erwogen, daß Bruns-möglicherweise den Unfall hätte vermeiden können und dies bei der Schadensabwägung berücksichtigt» Auch im übrigen ist ein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich» Engel Pie Kostenentoeheidung ß Pr Meyer folgt aus § 97 ZPO c Kleinev/efers Hanebeck Pr0 Pfretzschner t