Das Landgericht hat eine Verschuldenshaftung bejaht, da die Rücklichter an dem Lastwagen zur Unfallzeit nicht gebrannt hätten. Unter Würdigung des gesamten Sachverhalts sei aber auch der Senat wie das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß zur Unfallzeit die Rücklichter am Lastwagen nicht gebrannt hätten. Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der fehlenden Beleuchtung in Würdigung des gesamten Sachverhalts und aller Beweiserhebungen vor allem aus den Angaben der Eheleute La^Bi, die esdurch die . Sie habe den Wagen auch erst im letzten Moment gesehen, weil der Lichtschein der vor dem Lastwagen befindlichen Laternen durch die rückwärtige Scheibe des Fuhrwerkhauses gefallen sei. Sie hat mit Bestimmtheit das Fehlen der hinteren Beleuchtung bestätigt und noch bemerkt, daß die Straße unter dem stehenden Fahrzeug trocken gewesen sei. Als er dem Wagen näher gekommen sei, habe er die Rücklichter leicht aufleuchten sehen, er könne aber nicht mit Bestimmtheit sagen, ob die Beleuchtung eingeschaltet gewesen sei oder sich der Lichtschein seiner Scheinwerfer in den Rückstrahlern brach, als er das Aufleuchten bemerkt habe. Der Lastwagen sei jedenfalls schlecht zu sehen gewesen, und wenn er nicht in dem Lichtschein der Straßenlaterne die obere Kante des Wagens gesehen hätte, wäre er vielleicht selbst verunglückt. vor dem Landgericht hat Hominoch erklärt, er schließe aus den Umständen selbst mit Sicherheit, daß die Rücklichter nicht beleuchtet waren und nur wegen seines eigenen Lichtscheins sichtbar wurden. Die Revision irrt auch, soweit sie vorträgt, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob im Zeitpunkt des Unfalls die Rücklichter brannten, die Beweislast verkannt. Auch von dem Beklagten sind beim Tatrichter insoweit keine Bedenken erhoben worden oj Bas Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß es sich bei dem unbeleuchteten Wagen um den des Beklagten gehandelt hat. Bas Berufungsgericht hat vom Beklagten nicht den Nachweis verlangt, daß ein fremder Wagen von den Eheleuten LJHHHHP und HoHHB ohne Licht gesehen worden sei. Bas Gericht mußte aus dem getrübten Erinnerungsbild des Zeugen HoMHB über die Form des Lastwagens nicht auf eine objektiv unzuverlässige Aussage in ihrer Gesamtheit schließen. Soweit diese Zeugen nach dem Unfall an den Wagen gelangt sind, mußte hieraus nicht zwingend auf eine Einschaltung des Rücklichts vor dem Unfall geschlossen werden. Seine Aussage ist nicht in Zweifel gezogen worden, ;jl&8 Berufungsgericht hat ihr aber nicht entnehmen müssen, das Dicht habe vor dem Unfall gebrannt, da auch EflHB^erst zu einem Zeitpunkt zu dem Wagen kam, zu dem der Beklagte nach dem Unfall die Rücklichter eingeschaltet haben konnte. Soweit es den Angaben Gr^P und WeflHHl nicht folgt, weil diese Aussagen erstmals 5 Monate nach dem Unfall erstattet wurden und die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, daß bei diesen vom Beklagten benannten Zeugen ein Erinnerungsbild des Unfalls und seiner Begleitumstände aus Erörterungen folge, ist dies mit der Revision nicht angreifbar. Damit ist auch gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht den Angaben der Eheleute DaflHBi und Hoflllllgefolgt ist, die im Gegensatz zu den übrigen Zeugen einen konkreten Anlaß hatten, die Straße und Hindernisse in ihrer Fahrbahn genau zu beobachten. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Behauptungen des Beklagten über ein Einschalten des Dichtes nicht gefolgt ist und ihn nicht als Partei vernommen hat. dem Landgericht widersprechende Angaben gemacht, ohne dies bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht begründen zu können« Wenn er seiner Behauptung entsprechend das Licht vor dem Unfall eingeschaltet hätte, bestand auch kein Anlaß für den Beklagten, Über den Zeitpunkt des Binschaltens bewußt unrichtige Angaben zu machen, wie er es getan hat. Hier ist aber nichts ersichtlich, was den Beklagten veranlaßt haben könnte, über den Zeitpunkt der Beleuchtung vor dem Unfall falsche Angaben zu machen. Im übrigen irrt sie mit ihrer Behauptung, die bewußt unwahren Angaben des Beklagten hätten das Berufungsgericht veranlaßt, die Glaubwürdigkeit seiner Zeugen zu bezweifeln»
VI ZR 196/59 Verkündet
am 25. Oktober I960 Kriegl,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2191 042
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
des Kraftfahrers Wilhelm L( straße
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Beklagten, Berufungsklägers und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
gegen
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2.
die minderjährigeChristiane Alwine H geboren am
die minderjährige Franziska Elfriede H geboren
beide wohnhaft in EÜB^Krs. setzlich vertreten durch das KreisJugendamt W{
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Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagteno - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Klei-newefers, Br,K.E.Meyer, Hanebeck und Br. Graf
für Hecht erkannt:
Bie Revision d^s Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 12. November 1959 wird zurückgewiesen.
j
Bie Kosten der* Revision werden dem Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 17. November 1956 gegen 19l0 Uhr fuhr der Bergmann Franz OBHP bei Dunkelheit mit seinem Motorrad in Unna in der Hammer Straße gegen die linke hintere Seite des in seiner Fahrtrichtung rechts vor dem Haus Nr. 64^ abgestellten Lastwagens des Beklagten. CMBBPverstarb alsbald infolge des Unfalls.
Die Klägerinnen sind seine unehelichen Kinder. Diese haben von dem Beklagten Schadensersatz wegen des durch den Tod des CHIB eingetretenen Verlustes ihrer Unterhaltsansprüche verlangt.
Das Landgericht hat eine Verschuldenshaftung bejaht, da die Rücklichter an dem Lastwagen zur Unfallzeit nicht gebrannt hätten. Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung hatte teilweise Erfolg: Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden des CflHB bejaht. Dieser sei entweder zu schnell gefahren oder er habe die Straße nicht ausreichend beobachtet. Daher sind die Klageansprüche zu einem Drittel abgewiesen worden.
Mit der Revision bittet der Beklagte erneut um volle Klageabweisung. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sntacheidungsgründe:
Die Revision wWndet sich gegen die für die Entscheidung wesentliche Feststellung, daß die Rücklichter am Lastwagen zur Unfallzeit nicht gebrannt haben. Das Berufungsgericht
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hat in seiner Beweiswürdigung hierzu ausdrücklich darauf hingewiesen , daß widerspruchsvolle Bekundungen der Zeugen bestünden. Unter Würdigung des gesamten Sachverhalts sei aber auch der Senat wie das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß zur Unfallzeit die Rücklichter am Lastwagen nicht gebrannt hätten.
Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der fehlenden Beleuchtung in Würdigung des gesamten Sachverhalts
und aller Beweiserhebungen vor allem aus den Angaben der Eheleute La^Bi, die esdurch die . Angaben be-
stätigt sieht, gewonnene
LaflHP) der ebenso wie seine Ehefrau bereits im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren vernommen worden
war, hat vor dem Landgericht erneut bekundet, daß er erst
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gegen 18 .Uhr an der späteren Unfallstelle gewesen sein werde. Auf der Hammer Straße, die er genau kenne, habe er auf der westlichen Straßenseite nördlich des Baches einen zwischen zwei Laternen abgestellten hinten offenen Lastkraft' wagen gesehen. Ben Wagen habe er nur wahrgenommen, weil das Licht der südlich des Lastwagens stehenden Laternen durch das Rückfenster gefallen sei« Er wisse genau, daß dieser Wagen hinten kein Licht gehabt habe. Er halte es für ausgeschlossen, daß es sich um einen anderen Wagen als den des Beklagten gehandelt habe.
Auch Frau Lafl^HBBbestätigt, .sie sei mit ihrem Ehemann gegen 18^° bis 18*° Uhr, keinesfalls früher, über die Hammer Straße gefahren» Ber auf der rechten Fahrbahnseite im letzten Srittei der rechten Häuserreihe stehende Lastwagen sei nicht beleuchtet gewesen, so daß sie beinaho selbst aufgefahren wären. Sie habe den Wagen auch erst im
letzten Moment gesehen, weil der Lichtschein der vor dem Lastwagen befindlichen Laternen durch die rückwärtige Scheibe des Fuhrwerkhauses gefallen sei. Sie hat mit Bestimmtheit das Fehlen der hinteren Beleuchtung bestätigt und noch bemerkt, daß die Straße unter dem stehenden Fahrzeug trocken gewesen sei. Hieraus schloß Frau La^HHHt daß der Wagen dort schon längere Zeit gestanden haben müsse, weil es vorher geregnet habe. Vor dem Landgericht hat sie im wesentlichen diese Angaben wiederholt.
HoflIH)’ der sich ebenso wie die Eheleute La^HBBW nach Kenntnis von dem tödlichen Unfall als Zeuge gemeldet hatte, gab bereits im Ermittlungsverfahren an, er sei am 17. November 1956 gegen 1800 Uhr mit seinem Motorroller über die flammer^traße in^Riehtung Unna gefahren. Durch den Lichtschein einer Laterne habe er die obere Kante eines abgestellten Lastwagens gesehen. Eine Beleuchtung an diesem Wagen habe er nicht erkennen können. Als er dem Wagen näher gekommen sei, habe er die Rücklichter leicht aufleuchten sehen, er könne aber nicht mit Bestimmtheit sagen, ob die Beleuchtung eingeschaltet gewesen sei oder sich der Lichtschein seiner Scheinwerfer in den Rückstrahlern brach, als er das Aufleuchten bemerkt habe. Der Lastwagen sei jedenfalls schlecht zu sehen gewesen, und wenn er nicht in dem Lichtschein der Straßenlaterne die obere Kante des Wagens gesehen hätte, wäre er vielleicht selbst verunglückt.
vor dem Landgericht hat Hominoch erklärt, er schließe aus den Umständen selbst mit Sicherheit, daß die Rücklichter nicht beleuchtet waren und nur wegen seines eigenen Lichtscheins sichtbar wurden. Zu der Form des Schlußlichts, das HoSHi auf leuchten sah, hat er angegeben, es sei rund gewesen. Da das Schlußlich an dem Wagen aber eine ovale Form habe, habe er möglicherweise nur das
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runde Katzenauge aufleuchten sehen. Er meine allerdings, er hätte eigentlich auch die elektrische ovale Beleuchtung sehen müssen.
Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Eheleut et La^m^B für subjektiv richtig gehalten. Entgegen der Meinung der Revision hat es jedoch nicht aus diesem Grunde auch ihre objektive Richtigkeit bejaht. Unabhängig von der Prüfung der subjektiven Wahrheit der Aussagen hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt, es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine objektiv falsche Aussage ergeben.
Die Revision irrt auch, soweit sie vorträgt, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob im Zeitpunkt des Unfalls die Rücklichter brannten, die Beweislast verkannt.
Es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerinnen die auf ein Verschulden hinweisenden Tatsachen zu beweisen haben. Auch bei der Würdigung der Beweise ist kein Rechtsirrtum erkennbar. Es hat für den konkreten Pall als unwahrscheinlich bezeichnet, daß die langsam fahrenden Eheleute LaflHBBl die eingeschaltet auffallend rot leuchtenden Rücklichter übersehen hätten. Von der Anwendung eines unrichtigen Erfahrungssatze8 Uber die Wahrscheinlichkeit einer rückwärtigen Beleuchtung im allgemeinen ist keine Rede. Das Berufungsgericht hat auch erkannt, daß eingeschaltete Rücklichter einen Unfall nicht unbedingt ausschließen.
Die Würdigung der Aussage ist ebenfalls nicht
zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat seinen Angaben geglaubt. Es kann offen bleiben, wann der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder der Glaubhaftigkeit einer Aussage Stellung nehmen muß. Hier bedurfte es keiner weiteren Darlegungen, da kein Anlaß bestanden hat, an den Aussa-
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gen dieses Zeugen zu zweifeln. Auch von dem Beklagten sind beim Tatrichter insoweit keine Bedenken erhoben worden oj Bas Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß es sich bei dem unbeleuchteten Wagen um den des Beklagten gehandelt hat. Es setzt sich bei seiner Beweiswürdigung mit den Aussagen des Zeugen HoflBB zur Identität des Unfallfahrzeugs auseinander. Bas Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß außer dem Wagen des Beklagten kein zweiter Lastwagen in der Nähe der Unfallstelle gestanden habe. Bas Berufungsgericht hat vom Beklagten nicht den Nachweis verlangt, daß ein fremder Wagen von den Eheleuten LJHHHHP und HoHHB ohne Licht gesehen worden sei. Es hat vielmehr den den Klägerinnen obliegenden Beweis, daß der Wagen des Beklagten unbeleuchtet ge-wesen ist, als erbracht angesehen. Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß HoHBi im Ermittlungsverfahren nur seine Wahrnehmungen mitgeteilt hat. Erst beim Landgericht hat er bei gleichen Tatsachen die durchaus mögliche Folgerung gezogen, daß die Schlußlichter nicht eingeschaltet waren. Bas Gericht mußte aus dem getrübten Erinnerungsbild des Zeugen HoMHB über die Form des Lastwagens nicht auf eine objektiv unzuverlässige Aussage in ihrer Gesamtheit schließen.
Bie Revision meint weiter, die Bekundungen der übrigen Zeugen schlössen die vorgenommene Beweiswürdigung aus. Biese Auffassung ist nicht richtig. Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich erwähnt, daß seinen Feststellungen die Aussagen Grfl^, WeBB»> HaflBtound WhJBi entgegenstehen, die Z.T. von einem brennenden Rücklicht gesprochen haben. Soweit diese Zeugen nach dem Unfall an den Wagen gelangt sind, mußte hieraus nicht zwingend auf eine Einschaltung des Rücklichts vor dem Unfall geschlossen werden. Ber Beklagte hatte selbst angegeben, er habe sich bereits von seiner Mutter verabschiedet und*sei schon im‘Hausflur gewesen, als er das
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Krachen auf der Straße gehört habe. Daraus konnte das Berufungsgericht folgern, daß er sofort und als erster an seinem Wagen gewesen ist und Zeit hatte, das Rücklicht einzuschalten. RaflHHfcund Grsind etwa gleichzeitig
mit dem Beklagten eingetroffen. Da aber Gr(|^etwa 80 - 150 m von dem Wagen entfernt war, mußte bis zu seinem Eintreffen einige Zeit vergehen. Damit hatte der Beklagte, der sich an der Haustür neben dem Wagen und auf dem Wege zu ihm befand, ausreichend Zeit, die Lichter einzuschalten. Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht übersehen, daß auch erklärt hat, mindestens ein Rücklich habe gebrannt. Seine Aussage ist nicht in Zweifel gezogen worden, ;jl&8 Berufungsgericht hat ihr aber nicht entnehmen müssen, das Dicht habe vor dem Unfall gebrannt, da auch EflHB^erst zu einem Zeitpunkt zu dem Wagen kam, zu dem der Beklagte nach dem Unfall die Rücklichter eingeschaltet haben konnte.
Im übrigen hat sich das Gericht auch ausreichend und widerspruchsfrei mit den weiteren Aussagen auseinandergesetzt. Soweit es den Angaben Gr^P und WeflHHl nicht folgt, weil diese Aussagen erstmals 5 Monate nach dem Unfall erstattet wurden und die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, daß bei diesen vom Beklagten benannten Zeugen ein Erinnerungsbild des Unfalls und seiner Begleitumstände aus Erörterungen folge, ist dies mit der Revision nicht angreifbar. Damit ist auch gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht den Angaben der Eheleute DaflHBi und Hoflllllgefolgt ist, die im Gegensatz zu den übrigen Zeugen einen konkreten Anlaß hatten, die Straße und Hindernisse in ihrer Fahrbahn genau zu beobachten.
Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Behauptungen des Beklagten über ein Einschalten des Dichtes nicht gefolgt ist und ihn nicht als Partei vernommen hat. Der Beklagte hat bei seinen Angaben vor der Polizei und vor
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dem Landgericht widersprechende Angaben gemacht, ohne dies bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht begründen zu können« Wenn er seiner Behauptung entsprechend das Licht vor dem Unfall eingeschaltet hätte, bestand auch kein Anlaß für den Beklagten, Über den Zeitpunkt des Binschaltens bewußt unrichtige Angaben zu machen, wie er es getan hat. Dies kann die Revision nicht damit erklären, daß zu Unrecht Beschuldigte häufig unwahre Behauptungen aufstellen, um sich zu entlasten. Das mag zutreffen, wenn eine Beschuldigung zu Unrecht erhoben wird, der Betreffende aber etwas anderes zu verbergen hat.
Hier ist aber nichts ersichtlich, was den Beklagten veranlaßt haben könnte, über den Zeitpunkt der Beleuchtung vor dem Unfall falsche Angaben zu machen. Zum mindesten hätte er hierzu bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht eine Erklärung abgegeben, wenn die Auffassung der Revision hier zuträfe. Im übrigen irrt sie mit ihrer Behauptung, die bewußt unwahren Angaben des Beklagten hätten das Berufungsgericht veranlaßt, die Glaubwürdigkeit seiner Zeugen zu bezweifeln»
Da das Urteil auch im übrigen keinen den Beklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen läßt, war seine Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Engels Dr. Kleinewefers Dr.K.B.Meyer Hanebeck Dr. Graf