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BGH · VI ZR 196/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 196/50

selbst gegangen sei, hierbei auch nicht auf den Kraftfahrzeugverkehr geachtet und es unterlassen habe, zur Seite zu treten, obwohl in Höhe der Unfallstelle zwei Fahrzeuge einander begegnet seien* Das entgegenkommende Fahrzeug habe ihn, den Beklagten,geblendet und ihm die Sicht genommen. Er habe sich auch in so mangelhaftem Zustand befunden, daß ihm die Benutzung nicht habe zugemutet werden können, Bas Landgericht hat den Beklagten für verpflichtet erachtet, den Klägern drei Viertel der - nicht durch öf- Das Oberlandesgericht hat die Haftung des Beklagten auf die Hälfte der Schäden beschränkt* Bei der Berechnung des vom Beklagten^ ersetzenden Schadens hat es berücksichtigt, daß die Kläger Renten aus der Sozialversicherung beziehen und Wohlfahrtsunterstützung erhalten haben und daß sich insoweit ein Rechtsübergang vollzogen hat; es hat weiter in Ansatz gebracht, daß der Klägerin zuzu demuten sei, eigener Erwerbstätigkeit nachzugehen, sobald ihre Kinder nicht mehr ständiger Beaufsichtigung bedürfen. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht der Klägerin zu 1) nur 100,80 DM und eine Monatsrente von 11,50 DM für die Zeit vom 1. Ihn trifft nach Ansicht des Berufungsgerichts der Vorwurf, mit einer für die gegebene Verkehrslage zu hohen Geschwindigkeit gefahren zu sein und keinen ausreichenden Seitenabstand von den vor ihm befindlichen Fußgängern eingehalten zu haben. Daß er unmittelbar vor dem Unfall durch ein Gegenfahrzeug geblendet worden sei, könne ihn nicht entlasten, da er mit der Blendwirkung des begegnenden Fahrzeugs habe rechnen müssen und nur die Strecke habe befahren dürfen, die er vor Eintritt der 31endwirkuug als hindernisfrei erkannt habe. Soweit die Revision der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 45 km/st nicht als unbedenklich ansehen dürfen, verkennt sie den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts. Denn das Berufungsgericht hat eine Fahrgeschwindigkeit von 45 km/st auf jener Straße nur "an sich" für zulässig gehalten; es hat aber keinen Zweifel daran gelassen, daß der Beklagte diese Fahrgeschwindigkeit unter den Umständen, wie sie hier bestanden haben, nicht hätte beibehalten-dürfen. 2> Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Verunglückte und seine beiden Begleiter hintereinander rechts auf der befestigten Fahrbahn an der Grenzlinie zur grasbewachsenen Handfläche gegangen sind, der Verunglückte an der Spitze«, Auf der 6,5 m breiten Straße hat zur Unfallzeit nach beiden Richtungen lebhafter Verkehr geherrscht, Bas Berufungsgericht hat mit dem Landgericht ein für den Unfall mitursachlich gewordenes eigenes Verschulden des Verunglückten darin gesehen, daß er auf den Verkehr nicht genügend geachtet hat, sich insbesondere bei der Begegnung mehrerer Fahrzeuge nicht nach dem rückwärtigen Verkehr umgesehen und vor herannahenden überholenden Fahrzeugen beiseitetretend die Fahrbahn verlassen, hat* Barin tritt kein Rechtsirrtum zutage. Januar 1954 - 4 StR 655/53 - BAR 1954, 69 Nr, 46; Urteil des erkennenden Senats vom 3- Bezember 1955 - VI ZR 12/55 - in IM Nr. 2 zu § 37 StVO - VRS 10, 122 = VersR 1956, 55)- Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beträchtlicher Kraftwagenverkehr nach beiden Richtungen herrschte und die Straße nicht breiter war als 6,5 m,*hat das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, daß ein Fußgänger am Rande der Fahrbahn gefährdet werden konnte, wenn in der Bunkelheit Es läßt sich rechtlich daher nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht den Verunglückten für verpflichtet erachtet hat, sorgfältig auf das Herannahen überholender Fahrzeuge zu achten und vor ihnen auf die Seite zu treten,, Anders als das Landgericht ist das Berufungsgericht aber der Ansicht, daß sich das Verschulden des Verunglückten nicht darin erschöpft, diese Sorgfalt vernachlässigt zu haben. Da das überhängende Strauchwerk nicht beschnitten war und ein Unterbau fehlte, war keine Vorsorge für ständige ungestörte Passierbarkeit getroffen, Nach Auffassung der Ortspolizei konnten Fußgänger daher nicht nach §§ 37, 49 StVO zur Benutzung des Trampelpfades angehalten werden; die Polizei ließ es stillschweigend zu, daß Fußgänger den ausgebauten Radweg benutzten, der hinter dem baumbestandenen Grünstreifen auf der anderen Seite der Straße angelegt war. Auch das Berufungsgericht hat hiernach Bedenken getragen, in dem Trampelpfad einen für den Fußgängerverkehr bestimmten Gehweg im Sinne des § 37 StVO zu erblicken. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, allein der Trampelpfad habe Sicherheit geboten, wenn man von'dem Radweg absehe, dessen Benutzung von dem mit den Verhältnissen nicht vertrauten Geier nicht zu erwarten gewesen sei. vor allem deshalb nicht, weil ein Wegebenutzer sich unschwer ein wenig nach links auf die ebene Rasenfläche hin habe halten bzw, nach dort habe ausweichen können* Der Trampelpfad sei für einen einigermaßen aufmerksamen Straßenbenutzer selbst bei Dunkelheit schlechterdings nicht zu übersehen gewesen«, Ihn zu benutzen, habe bei dieser mit einem Blick zu erfassenden besonderer?--Sach-läge für den Verunglückten keine unbillige Überforderung bedeutet. Wenn es sich bei dem Pfad um einen Gehweg im Sinne des § 37 StVO handelte, möchte freilich neben dieser Vorschrift als einer speziellen Bestimmung für die Benutzung von Gehwegen nicht auch die generelle Bestimmung des § 1 StVO anwendbar sein. Indessen ist die befestigte Fahrbahn der Straße in erster Linie für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmt Auch wenn der Fußgänger befugterweise auf der Fahrbahn geht, muß er daher auf den Fährverkehr Rücksicht nehmen, jede vermeidbare Behinderung oder Gefährdung des Fahrzeugverkehrs unterlassen und unter Umständen herannahenden Fahrzeugen aus weichen, nötigenfalls dadurch, daß er von der Fahrbahn zur Seite tritt» In seiner Entscheidung vom 209 November 1956 - VI ZR 207/55""- VerkMitt 1957, 15 = TOS 12, 21 = VersR 1957 9 25 - hat der erkennende Senat weitergehend aber auch bereits 'ausgesprochen, daß ein Fußgänger nicht nur beim Vorhandensein eines Gehweges im Sinne des § 37 StVO, sondern bei dem Umfang des heutigen Verkehrs oft auch dann die befestigte Fahrbahn nicht werde benutzen dürfen, wenn er eine andere Möglichkeit habe, sich auf der Straße fortzubewegen, wenn insbesondere ein Sommerweg vorhanden sei, der sich in begehbarem Zustand befinde. Ebenso kann sich im Einzelfall ergeben, daß sich ein Fußgänger, wenn anders Gefahren für den Fahrzeugverkehr und für ihn selbst nicht vermieden oder unzuträgliche Verkehrsbehinderungen oder -belastigungen nicht hintangehalten werden können, genötigt sehen muß, ausnahmsweise statt der Fahrbahn der Straße einen Pfad zu benutzen, der neben der Straße einherläuft und sich in solchem Zustand befindet, daß ihm die Benutzung zugerautet Daß hier Fußgänger die Straße meiden und den Fußpfad benutzen mußten, hat das Berufungsgericht bei den festgestellten ungewöhnlichen Straßenund Verkehrsverhältnissen nicht mit Unrecht angenommen. Wenn es, wie das Berufungsgericht ersichtlich gerade auch für die Zeit des Unfalls als erwiesen angesehen hat, wegen des starke«-Verkehrs auf der verhältnismäßig schmalen Straße schlechthin lebensgefährlich war, die Straße zu benutzen, und allein der Trampelpfad einem Fußgänger Sicherheit gewährte, so war es in der Tat ein Gebot sowohl des Selbstschutzes als auch der in § 1 StVO geforderten gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr, daß Fußgänger der Fahrstraße fernblieben und den Pfad benutzten« Hat das Berufungsgericht die Ortsbesichtigung auch nicht bei Rächt vorgenommen, so konnte es in Anbetracht der bei der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Geländeverhältnisse doch ohne Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu der Überzeugung gelangen, daß der Pfad auch bei Dunkelheit gangbar und für einen einigermaßen aufmerksamen Fußgänger schlechterdings nicht zu übersehen war. 3» Bei der Berechnung des Schadens, den der Beklagte den Klägern ersetzen muß, hat das Berufungsgericht erwogen, der Klägerin zu 1) könne nach ihrer Vergangenheit und ihren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen für die Zeit nach der Vollendung des 14» Lebensjahres ihres jüngsten Kindes, also ab März I960, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wie sie zur Erzielung eines Arbeitseinkommens unter 100 DM - hier vorerst 21,50 DM - genüge; es ist daher der Auffassung; daß der Klägerin zu i) im Einblick auf die Schadens-minderungspflicht nach § 254 Abs- 2 BGB für die Zeit ab März I960 keine Sohadensersatzansprüehe mehr zustehen«, Hiergegen wendet sich die Revision, indem sie von der Auffassung alleinigen Unfallverschuldens des Beklagten aus geltend macht, der vom Beklagten zu verantwortende Unterhaltsscfcaden der Klägerin zu 1) betrage nicht monatlich 21,50 DM, sondern 106,50 DM.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 37 StVO § 286 ZPO
PfadFahrbahnStraßeBerufungsgerichtFußgängerStVOKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
2416 033
B0B § 254 Ba, Da; StVO §§ 1, 37 ABs. 1 Sata 2
Beim Fehlen eines Gehweges kann der Fußgänger zur Benutzung eines neben der Straße verlaufenden Pfades verpflichtet sein., wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs und seine eigene Sicherheit dies gebieten.
BGH, Urt. v, 24- November 1959 - VI ZR 196/50 - OLG Karlsruhe
I
VI ZU 196/59
Verkündet
 am 24« November 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Warnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io der Witwe Maria Gl
2d des minderjähr^ei geboren am (PHI
3» des minderjährige geboren am
 Hl geb-
Kindes Rudolf 1943,
indes Heinrich GM 1946,
zu Ziffer 2) und 3) vertreten durch die sorgeberechtigte Mutter, die Klägerin zu 1)$ sämtlich wohnhaft in GflBHBs “"““^straße
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsklager,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 den UoS.
Soldaten Arthur j
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind-liche Verhandlung vom 10. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br- Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Kläger gegen das^Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 6, August 1958 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt«
Von Rechts wegen

- 2
f C
Jatbestand s
V
\	Am 23- Oktober 1955 verunglückte der Landwirt Alois
 aus GfmHB (Kreis	9	Ehemann	der
 Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3)? bei *• einem Verkehrsunfall auf der von Karlsruhe nach Neureut führenden Linkenheimer Landstraße tödlich. Er hatte nachmittags an der Beerdigung der Ehefrau seines Onkels Rudolf iMBI in NflÜ teilgenommen und begab sich, nach-
5.	'
dem man anschließend noch in einer Gaststätte zusammen gewesen war, mit Rudolf KMflRfc und einem weiteren Onkel Eduard	aus	WfliHHBHHI	auf	der	Linkenheimer Landstraße zur Wohnung des Rudolf	Es	war bereits dunkel
 geworden. Die Fußgänger schritten in Richtung Karlsruhe rechts am Rande des*geteerten Fahrdamms und des begleitenden Grünstreifens. Als sie sich gegen 18-55 Uhr etwa in Höhe des Kilometersteins 11s0 befanden, kam von hinten der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen Mercedes-Benz- Der Wagen streifte Eduard und Rudolf	und	warf	sie	zur Seite,
 ohne daß sie ernstere Verletzungen davontrugen; G^B wurde angefahren und so schwer verletzt, daß er noch am gleichen Abend starb-
Die Kläger haben den Beklagten auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er ohne ausreichenden Seitenabstand zu schnell und unvorsichtig gefahren seic
 Der Beklagte hat eingewendet, GfHfc habe den Unfall selbst verschuldet, da er, statt den Fußpfad zu benutzen, der unstreitig neben der Straße einher3.ief, auf der Straße
 
selbst gegangen sei, hierbei auch nicht auf den Kraftfahrzeugverkehr geachtet und es unterlassen habe, zur Seite zu treten, obwohl in Höhe der Unfallstelle zwei Fahrzeuge einander begegnet seien* Das entgegenkommende Fahrzeug habe ihn, den Beklagten,geblendet und ihm die Sicht genommen.
Die Kläger haben entgegnet, der Fußpfad sei dem Verunglückten als Ortsfremdem nicht bekannt gewesen. Er habe sich auch in so mangelhaftem Zustand befunden, daß ihm die Benutzung nicht habe zugemutet werden können,
 Bas Landgericht hat den Beklagten für verpflichtet
 erachtet, den Klägern drei Viertel der - nicht durch öf-
•.
fentliche Versorgungsrenten gedeckten - Schäden zu ersetzen. Dementsprechend hat es der Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld von 375 DM, einen Betrag von 1887 DM an fällig gewordener Rente und.für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 28, Februar 1975 eine laufende Monatsrente von 64 DM zugesprochen, den Klägern zu 2) und 3) ferner je 307,50 DM rückständige Un-terhaltsrente und für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis zur Vollendung des 18, Lebensjahres eine laufende Monatsrente von je 2,50 DM.
Gegen das Urteil haben der Beklagte Berufung und die Kläger Anschlußberufung- eingelegt. Der Beklagte hat geltend gemacht, das Mitverschulden des Verunglückten sei zu gering bemessen und wenigstens mit 1/2 zu bewerten. Er hat weiter Einwendungen gegen die Schadensberechnung des Landgerichts erhoben und die Ansicht verfochten, daß Ansprüche danach nicht mehr beständen. Die Kläger haben daran festgehalten, daß den Beklagten die alleinige Schuld an dem Unfall treffe. Sie haben im Berufungsverfahren ihr Begehren dahin gefaßt,
 
daß der Beklagte verurteilt werden möge, an die Klägerin zu !)■	.2 995,80 DM
und an die Kläger zu 2) und 3) je	517,90	DM
zu zahlen,
 ferner Monatsrenten von 98,50 DM an die Klägerin zu 1) und von je 12 DM an die Kläger zu 2) und 3) für die Zeit vom 'i. Dezember 1957 bis 30» -November 1958, von :06,50 DM an die Klägerin zu 1) für die Folgezeit bis zu dem 28, Februar 1975 und
 je 20 DM an die Kläger zu 2) und 3) für die Zeit vom 1, Dezember 1958 bis zur jeweiligen Vollendung des 18«. Lebensjahres*
Das Oberlandesgericht hat die Haftung des Beklagten auf die Hälfte der Schäden beschränkt* Bei der Berechnung des vom Beklagten^ ersetzenden Schadens hat es berücksichtigt, daß die Kläger Renten aus der Sozialversicherung beziehen und Wohlfahrtsunterstützung erhalten haben und daß sich insoweit ein Rechtsübergang vollzogen hat; es hat weiter in Ansatz gebracht, daß der Klägerin zuzu demuten sei, eigener Erwerbstätigkeit nachzugehen, sobald ihre Kinder nicht mehr ständiger Beaufsichtigung bedürfen. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht der Klägerin zu 1) nur 100,80 DM und eine Monatsrente von 11,50 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 30, November 1958 und von 21,50 DM für die Zeit vom Dezember 1958 bis zu dem 28. Februar I960 zuerkannt und äie übrigen Ansprüche abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Eegehren aus dem Berufungsrechtszug weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurUckzuweisen
 
Entscheidungsgründe;;
I, Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung des Beklagten nach §§ 7 StVG, 823 BGB für begründet gehalten.
Ihn trifft nach Ansicht des Berufungsgerichts der Vorwurf, mit einer für die gegebene Verkehrslage zu hohen Geschwindigkeit gefahren zu sein und keinen ausreichenden Seitenabstand von den vor ihm befindlichen Fußgängern eingehalten zu haben. Offensichtlich habe der Beklagte in unangebrachtem Vertrauen darauf, bei seiner Fahrt auf der ihm bekannten Strecke nur auf Kraftfahrzeuge mit den üblichen Beleuchtungseinrichtungen zu stoßen, die Fahrbahn nicht sorgfältig genug beobachtet und es verabsäumt, sich in seiner Fahrweise auf unvorhergesehene und unbeleuchtete Hindernisse einzurichten.. Daß er unmittelbar vor dem Unfall durch ein Gegenfahrzeug geblendet worden sei, könne ihn nicht entlasten, da er mit der Blendwirkung des begegnenden Fahrzeugs habe rechnen müssen und nur die Strecke habe befahren dürfen, die er vor Eintritt der 31endwirkuug als hindernisfrei erkannt habe.
Diese Beurteilung läßt sich rechtlich nicht beanstanden und wird auch von dem Beklagten nicht angegriffen. Soweit die Revision der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 45 km/st nicht als unbedenklich ansehen dürfen, verkennt sie den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts. Denn das Berufungsgericht hat eine Fahrgeschwindigkeit von 45 km/st auf jener Straße nur "an sich" für zulässig gehalten; es hat aber keinen Zweifel daran gelassen, daß der Beklagte diese Fahrgeschwindigkeit unter den Umständen, wie sie hier bestanden haben, nicht hätte beibehalten-dürfen.
 
2> Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Verunglückte und seine beiden Begleiter hintereinander rechts auf der befestigten Fahrbahn an der Grenzlinie zur grasbewachsenen Handfläche gegangen sind, der Verunglückte an der Spitze«, Auf der 6,5 m breiten Straße hat zur Unfallzeit nach beiden Richtungen lebhafter Verkehr geherrscht, Bas Berufungsgericht hat mit dem Landgericht ein für den Unfall mitursachlich gewordenes eigenes Verschulden des Verunglückten darin gesehen, daß er auf den Verkehr nicht genügend geachtet hat, sich insbesondere bei der Begegnung mehrerer Fahrzeuge nicht nach dem rückwärtigen Verkehr umgesehen und vor herannahenden überholenden Fahrzeugen beiseitetretend die Fahrbahn verlassen, hat* Barin tritt kein Rechtsirrtum zutage. Ein Fußgänger, der bei Bunkelheit die Fahrbahn benutzt, muß besonders vorsichtig sein und auf den Fährverkehr Rücksicht nehmen.
Zwar kann nicht allgemein verlangt werden, daß er die Fahrbahn verläßt, sobald ein Kraftfahrzeug von hinten herankommt, und daß er dann dessen Vorbeifahrt abwartet.
Es hängt von den Umständen des einzelnen Falles, namentlich den Örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage ab, wie weit der Fußgänger auf den Fährverkehr Rücksicht zu nehmen hat (BGH, Urteil vom 7. Januar 1954 - 4 StR 655/53 - BAR 1954, 69 Nr, 46; Urteil des erkennenden Senats vom 3- Bezember 1955 - VI ZR 12/55 - in IM Nr. 2 zu § 37 StVO - VRS 10, 122 = VersR 1956, 55)- Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beträchtlicher Kraftwagenverkehr nach beiden Richtungen herrschte und die Straße nicht breiter war als 6,5 m,*hat das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, daß ein Fußgänger am Rande der
 Fahrbahn gefährdet werden konnte, wenn in der Bunkelheit
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Kraftfahrzeuge einander begegneten. Bies gilt hier umso mehr, al3 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erkenn-
 
barkeit der Fußgängergruppe wegen ihrer unauffälligen Trauerkleidung erschwert war. Es läßt sich rechtlich daher nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht den Verunglückten für verpflichtet erachtet hat, sorgfältig auf das Herannahen überholender Fahrzeuge zu achten und vor ihnen auf die Seite zu treten,,
Anders als das Landgericht ist das Berufungsgericht aber der Ansicht, daß sich das Verschulden des Verunglückten nicht darin erschöpft, diese Sorgfalt vernachlässigt zu haben. Es meint, er habe überhaupt nicht am Rande der Fahrbahn gehen dürfen, sondern den Fußpfad benutzen müssen, der neben der Straße einherlief. Festgestelltermaßen handelte es sich um einen Pfad, der sich hinter dem mit Bä’imen bestandenen Grünstreifen rechts der Straße entlang den angrenzenden Grundstücken hinzog. Er war nicht etwa planmäßig angelegt und unterhalten, sondern in stellenweise ungerader Linienführung mit wechselnder Breite von den Anliegern ausgetrampelt worden. Da das überhängende Strauchwerk nicht beschnitten war und ein Unterbau fehlte, war keine Vorsorge für ständige ungestörte Passierbarkeit getroffen, Nach Auffassung der Ortspolizei konnten Fußgänger daher nicht nach §§ 37, 49 StVO zur Benutzung des Trampelpfades angehalten werden; die Polizei ließ es stillschweigend zu, daß Fußgänger den ausgebauten Radweg benutzten, der hinter dem baumbestandenen Grünstreifen auf der anderen Seite der Straße angelegt war. Auch das Berufungsgericht hat hiernach Bedenken getragen, in dem Trampelpfad einen für den Fußgängerverkehr bestimmten Gehweg im Sinne des § 37 StVO zu erblicken. Gleichwohl ist es zu der Auffassung gelangt, daß der Verunglückte aus besonderen Gründen den Pfad doch habe benutzen müssen.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, weist die Linkenheimer Landstraße als Ausfallstraße von Karlsruhe und wichtige Verbindung mit amerikanischem Kaäernengelände und ländlichen Orten des Versorgungsgebietes der Stadt im allgemeinen einen so lebhaften und zügigen Kraftfahrzeugverkehr auf, daß es bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung im Bereich der Unfallstelle auf Schwierigkeiten stieß, die Breite der Straße durch Abschreiten festzustellen« Bas Berufungsgericht hat hervorgehoben, die Straße scheine wegen des erheblichen Anteils von Lastkraftwagen und sperrigen amerikanischen Fahrzeugen und wegen der durchweg raschen Fahrweise auf gerader, nur spärlich von zurückliegenden Häusern flankierter Strecke durch Kraftfahrzeuge vollständig in Anspruch genommen; ein unbefangener Betrachter gewinne sofort den Eindruck; daß Fußgänger hier fehl am Platze seien und sich einer ungewöhnlichen Gefährdung aussetzten« Hach Meinung des Zeugen Pclizeiobermeister	ließen	sich zwar einige
 wenige Fußgänger durch die ihnen drohende Gefahr vom Begehen der Straße nicht abhalten; bei der Ortsbesichtigung habe sich aber keiner der allerdings wenigen Fußgänger, die zu jener Vormittagsstunde anzutreffen gewesen seien, auf der Straße selbst bewegt. Der Zeuge K^^^ habe glaubhaft bekundet, er habe bei wiederholter stundenlanger Beobachtung der Unfallstelle in der Zeit zwischen November 1955 und Januar 1956 keine Fußgänger auf der Fahrbahn festgestellt und von einem Anwohner die Erklärung erhalten, das Gehen auf der Straße laufe auf Selbstmord hinaus. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, allein der Trampelpfad habe Sicherheit geboten, wenn man von'dem Radweg absehe, dessen Benutzung von dem mit den Verhältnissen nicht vertrauten Geier nicht zu erwarten gewesen sei. Mangels Unterhaltung des Pfades habe die Benutzung zwar geringe Unbequemlichkeiten mit sich gebracht; doch sei der Pfad, so
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hält das Berufungsgericht für erwiesen, zur Unfallzeit durchaus gangbar gewesen* 'Bei der Beweisaufnahme sei die Behelligung durch überragende Zweige unerheblich gewesen. Allerdings seien die Zweige nach Bekundung des Zeugen	in	letzter Zeit etwas beschnitten worden.,
Nach den von den Klägern vorgeiegten Lichtbildern könne die Behinderung aber auch am Unfalltage nicht beträchtlich gewesen sein? vor allem deshalb nicht, weil ein Wegebenutzer sich unschwer ein wenig nach links auf die ebene Rasenfläche hin habe halten bzw, nach dort habe ausweichen können* Der Trampelpfad sei für einen einigermaßen aufmerksamen Straßenbenutzer selbst bei Dunkelheit schlechterdings nicht zu übersehen gewesen«, Ihn zu benutzen, habe bei dieser mit einem Blick zu erfassenden besonderer?--Sach-läge für den Verunglückten keine unbillige Überforderung bedeutet. Er sei hierzu nach § 1 StVO verpflichtet gewesen* Mit dem Verstoß gegen diese Vorschrift habe er zugleich die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in seinen Angelegenheiten zur Verhütung eigenen Schadens anzuwenden pflege (§ 254 3GB).
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der -Ansicht der Revision läßt sich nicht einwenden, daß es grundsätzlich nicht möglich sei. die Pflicht zur.Benutzung eines Pfades beim Pehlen der Voraussetzungen des § 37 StVO aus § 1 StVO abzuleiten. Wenn es sich bei dem Pfad um einen Gehweg im Sinne des § 37 StVO handelte, möchte freilich neben dieser Vorschrift als einer speziellen Bestimmung für die Benutzung von Gehwegen nicht auch die generelle Bestimmung des § 1 StVO anwendbar sein.
Bei dem festgestellten Sachverhalt kann dem Trampelpfad aber die Eigenschaft eines für den Fußgängerverkehr bestimmten Gehweges im Sinne des § 37 StVO nicht zugesproeben werde*
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Nun hat zwar die Straßenverkehrsordnung in der Passung vom 14. März 1956 in § 37 Abs. 1 Satz 2 bestimmte daß die Fußgänger auf Straßen ohne Gehweg und ohne befestigten Seitenstreifen die Fahrbahn benutzen dürfen» Damit i3t ein Grundsatz zu dem Ausdruck gelangt, der von der Rechtsprechung auch vorher schon anerkannt worden war (vgl«, Floegel/Hartung- Straßenverkehrsrecht 12„ Aufi. Anm«. 3 a zu § 37 StVO)«. Indessen ist die befestigte Fahrbahn der Straße in erster Linie für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmt Auch wenn der Fußgänger befugterweise auf der Fahrbahn geht, muß er daher auf den Fährverkehr Rücksicht nehmen, jede vermeidbare Behinderung oder Gefährdung des Fahrzeugverkehrs unterlassen und unter Umständen herannahenden Fahrzeugen aus weichen, nötigenfalls dadurch, daß er von der Fahrbahn zur Seite tritt» In seiner Entscheidung vom 209 November 1956 - VI ZR 207/55""- VerkMitt 1957, 15 = TOS 12, 21 = VersR 1957 9 25 - hat der erkennende Senat weitergehend aber auch bereits 'ausgesprochen, daß ein Fußgänger nicht nur beim Vorhandensein eines Gehweges im Sinne des § 37 StVO, sondern bei dem Umfang des heutigen Verkehrs oft auch dann die befestigte Fahrbahn nicht werde benutzen dürfen, wenn er eine andere Möglichkeit habe, sich auf der Straße fortzubewegen, wenn insbesondere ein Sommerweg vorhanden sei, der sich in begehbarem Zustand befinde. Ebenso kann sich im Einzelfall ergeben, daß sich ein Fußgänger, wenn anders Gefahren für den Fahrzeugverkehr und für ihn selbst nicht vermieden oder unzuträgliche Verkehrsbehinderungen oder -belastigungen nicht hintangehalten werden können, genötigt sehen muß, ausnahmsweise statt der Fahrbahn der Straße einen Pfad zu benutzen, der neben der Straße einherläuft und sich in solchem Zustand befindet, daß ihm die Benutzung zugerautet
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werden kann« Es braucht in einem solchen Palle entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf anzukommen, ob der Pfad von dem Verfügungsberechtigten dem Öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist; es kann genügen, wenn er einem tatsächlichen Gebrauch seine Entstehung verdankt und ihm zur Verfügung steht«
Daß hier Fußgänger die Straße meiden und den Fußpfad benutzen mußten, hat das Berufungsgericht bei den festgestellten ungewöhnlichen Straßenund Verkehrsverhältnissen nicht mit Unrecht angenommen. Wenn es, wie das Berufungsgericht ersichtlich gerade auch für die Zeit des Unfalls als erwiesen angesehen hat, wegen des starke«-Verkehrs auf der verhältnismäßig schmalen Straße schlechthin lebensgefährlich war, die Straße zu benutzen, und allein der Trampelpfad einem Fußgänger Sicherheit gewährte, so war es in der Tat ein Gebot sowohl des Selbstschutzes als auch der in § 1 StVO geforderten gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr, daß Fußgänger der Fahrstraße fernblieben und den Pfad benutzten« Hat das Berufungsgericht die Ortsbesichtigung auch nicht bei Rächt vorgenommen, so konnte es in Anbetracht der bei der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Geländeverhältnisse doch ohne Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu der Überzeugung gelangen, daß der Pfad auch bei Dunkelheit gangbar und für einen einigermaßen aufmerksamen Fußgänger schlechterdings nicht zu übersehen war. Daß in der Zeit zwischen Unfall und Ortsbesichtigung überhängende Zweige beschnitten worden waren? hat das Berufungsgericht hierbei nicht unberücksichtigt gelassen. Den Klägern nach § 139 ZPO die Beibringung weiterer Beweise.für die Be-
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schaffenheit des Pfades nahezulegen, bestand für das Berufungsgericht umso weniger Veranlassung, als die Kläger bereits Lichtbilder vorgelegt hatten, die den Zustand des Pfades erkennen ließen»
Bechtliche Bedenken sind auch insoweit nicht begründet, als es das Berufungsgericht für schuldhaft gehalten hat, daß der Verunglückte den Fußpfad nicht benutzte.. 3s hat nicht verkannt, daß er ortsfremd war» Ohne Rechtsirrturn hat es aber erwogen, daß sich ihm bei dem beträchtlichen Verkehr auf der Straße gleichsam hätte aufzwingen müssen, von der Schutzmöglichkeit der Pfadbenutzung gebrauch zu machen, zu demal er in seiner unauffälligen Trauerkleidung auf der Straße bei Dunkel-heit schwer erkennbar gewesen sei» Dem Berufungsgericht i3t auch darin beizustimmen, daß ihn die Anwesenheit eines ortsansässigen Begleiters nicht von der Verpflichtung entband, in eigener Verantwortung Umschau zu halten und sich über die örtliche Situation zu vergewissern»
Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts beruht hiernach auf fehlerfreien Grundlagen; die Verteilung des Schadens, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar»
3» Bei der Berechnung des Schadens, den der Beklagte den Klägern ersetzen muß, hat das Berufungsgericht erwogen, der Klägerin zu 1) könne nach ihrer Vergangenheit und ihren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen für
 die Zeit nach der Vollendung des 14» Lebensjahres ihres jüngsten Kindes, also ab März I960, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wie sie zur Erzielung eines Arbeitseinkommens unter 100 DM - hier vorerst 21,50 DM - genüge; es ist daher der Auffassung; daß der Klägerin zu i) im Einblick auf die Schadens-minderungspflicht nach § 254 Abs- 2 BGB für die Zeit ab März I960 keine Sohadensersatzansprüehe mehr zustehen«, Hiergegen wendet sich die Revision, indem sie von der Auffassung alleinigen Unfallverschuldens des Beklagten aus geltend macht, der vom Beklagten zu verantwortende Unterhaltsscfcaden der Klägerin zu 1) betrage nicht monatlich 21,50 DM, sondern 106,50 DM. Dieser Angriff erledigt sich damiu, daß die Schadensabwägung des Berufungsgerichts und die vörgenommene Schadensverteilung, wie dargelegt, rechtlichen Bestand haben.
Zu Unrecht vertritt die Revision auch die Ansicht, die Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 1) hätten darum nicht befristet oder doch jedenfalls nicht ohne den Ausspruch; daß sie nur zur Zeit unbegründet seien, abgewiesen werden dürfen, weil ihr sonst für die Zeit ab März i960 Ansprüche auch für den Pall rechtskräftig aberkannt worden seien, daß sie bis dahin erwerbsunfähig würde. Die Revision verkennt hierbei, daß der Klägerin für den gedachten Pall die Abänderungsklage des § 323 ZPO zu Gebote stehen würde, die auch dann gegeben ist, wenn nach Versagung einer Rente wegen fehlenden Schadens trotz Peststehens der Haftpflicht ein nachträglicher Eintritt von Schadensfolgen ein Rentenverlangen rechtfertigt (RGZ 108, 413, 414; 162, 279; 280 f; Stei'tf/jonas/Sehönke, ZPO 18«, Aufl. § 323 II 2;
Baumbach ZPO 25« Aufl* § 323 Anmerkung 2 A; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 7« Aufl» So 735)
Die Revision ist hiernach unbegründet„
Hach § 97 ZPO haben die Kläger die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Engel3	Dr.	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr» Bode
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