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BGH · TI ZB 196/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZB 196/56

Ein Anspruch aus § 823 ff BGB setzt aber voraus, daß dem Beklagten nachgewiesen wird, er habe die von einem Kraftfahrer zu fordernde verkehrserforderliche Sorgfalt nichir beobachtete Eine Verletzung dieser Sorgfalt würde aber erfordern, daß der Beklagte erkannt hat oder hätte erkennen müssen, wBBBBBiwerde in seine Fahrbahn gelangen und somit durch' das Überholen gefährdet. nach links auszubiegen» angezeigt« Pies vor allem schon deshalb nicht, weil es seine Ansicht auch mit den Aussagen von Zeugen, die den Unfall oder wenigstens teilweise die Fahrt der Beteiligten beobachtet hatten, belegt« Pie Revision ist weiter der Ansicht, der Beklagte habe seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet, daß er jederzeit in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen im Straßenverkehr zu entsprechen« Er hatte aus der Fahrweise des VflHftbei pflichtmäßiger Aufmerksamkeit dessen* Absicht links, einzubiegen, entnehmen müssen« Mit Recht verlangt die Revision vom Kraftfahrer ein besonders vorsichtiges Verhalten wenn-er erkennen kann oder müßte, ein zu überholender Verkehrsteilnehmer wolle nach links abbiegen« Für eine solche Annahme gab aber die Fahrweise des dem* der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt keinen Anlaß« ' Per Unfall hat sich auf einer Bundesstraße zu'einer Zeit ereignet, als diese fast ohne Verkehr war« Rur der Ehemann der Klägerin und der Beklagte sowie der auf e inem Fahrrad entgegenkommende Zeuge befuhren bei klarer Sicht die gerade Strafe« Pie Geschwindigkeit des Beklagten war daher nicht zu beanstanden. Auch das Verhalten des erforderte vom Beklagten keine Änderung seiner Fabrweise oder die Aufgabe seiner Absicht zu überholen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat« WflHHHI £uhr vor dem Beklagten zunächst' von der rechten Straßenseite zur Mitte, woraufhin dieser seine Geschwindig- Das Einbiegen des zur Mitte und sein darauf folgendes Vahren zur rechten Seite brauchte aber den Beklagten nicht.dite Erwägung nachezulegen, wie die Klägerin meint, daß. Als der Beklagte aber erkennen konnte, W|HIHVwez^e nach links einbiegen und durch das Überholen gefährdet, war es nach den Veststellungen des Berufungsgerichts zu späfr, um den Unfall noch zu verhindern. Auch die Rüge der Revision, der Beklagte habe deshalb schuldhaft gehandelt, weil er kein akustisches Warnzeichen vor dem Überholen gegeben habe, scheitert bereits daran , daß das Berufungsgericht nach der Beweiswürdigung sich nicht in der Lage gesehen hat festzustellen, der Beklagte habe kein Warnzeichen gegeben* Endlich kann der Revision nicht zugestimmt w.erden, daß die beantragte Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme und die Durchführung des an sich bereits beschlossenen Auftrages an den Sachverständigen, ein* Diagramm herzustellen* nicht = Die Behauptung, die nach Ansicht der Revision in dem Antrag auf Einnahme des Augenscheins enthalten ist, der Unfall sei durch das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten und sein Verlassen der rechten Straßenseite verursacht worden, ist keine Angabe von Tatsachen, sondern eine Folgerung. gegen der Ansicht der Revision bestand kein Anlaß, den Antrag auf Augenscheinseinnahme weiter auszulegen, so daß § 139 ZPO nicht verletzt ist« Da ferner der Sachverständige überzeugend erklärt hat, nach den Unterlagen, insbesondere den Zeugenaussagen, könne er kein sicheres und zuverlässiges Biagramm liefern, liegt kein Rechtsverstoß darin, daß das Gericht den Beweisbeschluß auf Anfertigung eines Diagramms nicht ausführen ließ. Da das Urteil des Berufungsgericht auch im übrigen zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« •

Zitierte Normen: § 823 BGB § 139 ZPO
BundesstraßeUnfallBerufungsgerichtFeldwegRechtBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

TI ZB 196/56
Verkündet a|^9. Oktober 1957
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2336 098
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de
itwe Margarete
 Hr.flHBftei Bad
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklagerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhrovon
 gegen
den Wagnergesellen Josef Nr. bei Mal
 in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Meyer, Br. Hauß und Br. Löscher
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27. April 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
. - 2
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des Ingenieurs Heinrich
 Dieser fuhr am Sonntag den 11. November 1951 auf seinem
 Leichtmotorrad (Torpedo 98 ccm) mit mäßiger Geschwindigkeit
 über die Bundesstraße 16 von.Bad Abbach nach Alkofen, um
 zu seiner Wohnung, die etwa 150 bis 200 m links der Straße .
liegt, zu gelangen. Die Wohnung ist nur über einen schmalen
 Feldweg zu erreichen, der zwischen den Kilometersteinen
118 und 119 von der Bundesstraße abzweigt, verkehrsmäßig
 nicht gekennzeichnet, für Ortsfremde kaum erkennbar und nur
 Ortskundigen bekannt ist. Die Bundesstraße war 5 m breit, .
asphaltiert und trocken. Es herrschte leichte Dämmerung
 bei bedecktem Himmel. Hinter wfllHHfll fuhr der Beklagte
 mit hoher Geschwindigkeit auf seinem Motorrad (Auto-Union
 DKW 247 ccm). Auf dem Soziussitz befand sich der Zeuge* 4HP»
Als wflHHHPin den Feldweg einbiegen wollte, stieß er
 mit dem Beklagten zusammen, der ihn in diesem Augenblick
 überholen wollte.	verstarb	an	den	Folgen	des	Unfalls
♦
Die Klägerin macht den Beklagten für die Folgen des Unfalls verantwortlich. Sie hat die Erstattung der Auslagen für die Beerdigung sowie Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Rente ab 1. November 1951 monatlich aber mindestens 150 DM ab 1..November 1951 für die Dauer ihres Bebens verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt.
Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
- 3 ~
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Entscheidungsgründe:
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, . daß hier ein Anspruch- gegen den Beklagten nur auf § 823 BGB gestützt werden kann, da eine Haftung aus dem Kraftfahrzeug- . gesetz nicht in Betracht kommto Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen«
Ein Anspruch aus § 823 ff BGB setzt aber voraus, daß dem Beklagten nachgewiesen wird, er habe die von einem Kraftfahrer zu fordernde verkehrserforderliche Sorgfalt nichir beobachtete Eine Verletzung dieser Sorgfalt würde aber erfordern, daß der Beklagte erkannt hat oder hätte erkennen müssen, wBBBBBiwerde in seine Fahrbahn gelangen und somit durch' das Überholen gefährdet. BGH VRS 8. 326 ~ VersR 1955, 213* Auch müßte dies zu einem Zeitpunkt gewesen sein, in dem ein Zusammenstoß noch verhindert oder in seinen Wirkungen gemildert werden konnte« Hit Recht hat das Berufungsgericht jedoch ein Verschulden verneint, denn der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt läßt ein solches nicht erkennen«
Bas Berufungsgericht hat entgegen der Behauptung der Klägerin es abgelehnt festzustellen, daß der Beklagte rechtzeitig vor dem Einbiegen in den Feldweg seine beabsichtigte Rich-tungsänd'erung angezeigt hat. Die* Revision meint, diese Behauptung hätte als bewiesen angesehen werden müssen,.da WflBHHI wie unter Beweis gestellt als besonders gewissenhafter Fahrlehrer bekannt gewesen sei«
Bern kann nicht zugestimmt werden« Bas Berufungsgericht hat unterstellt,	sei	als	vorsichtiger Fahrer be-
kannt gewesen und habe sonst immer Zeichen gegeben und auf den Verkehr geachtet, ehe er in den Feldweg einbog« Es mußte
 hieraus, und das allein ist maßgebend.» nicht folgern» auch in diesem Falle habe	rechtzeitig	seine Absicht»
nach links auszubiegen» angezeigt« Pies vor allem schon deshalb nicht, weil es seine Ansicht auch mit den Aussagen von Zeugen, die den Unfall oder wenigstens teilweise die Fahrt der Beteiligten beobachtet hatten, belegt«
Pie Revision ist weiter der Ansicht, der Beklagte habe seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet, daß er jederzeit in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen im Straßenverkehr zu entsprechen« Er hatte aus der Fahrweise des VflHftbei pflichtmäßiger Aufmerksamkeit dessen* Absicht links, einzubiegen, entnehmen müssen« Mit Recht verlangt die Revision vom Kraftfahrer ein besonders vorsichtiges Verhalten wenn-er erkennen kann oder müßte, ein zu überholender Verkehrsteilnehmer wolle nach links abbiegen« Für eine solche Annahme gab aber die Fahrweise des	dem*	der
 Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt keinen Anlaß«
*	s	»	1
' Per Unfall hat sich auf einer Bundesstraße zu'einer Zeit ereignet, als diese fast ohne Verkehr war« Rur der Ehemann der Klägerin und der Beklagte sowie der auf e inem Fahrrad entgegenkommende Zeuge	befuhren	bei	klarer	Sicht
 die gerade Strafe« Pie Geschwindigkeit des Beklagten war daher nicht zu beanstanden. Er brauchte trotz des Feldweges schon aus dem Grunde nicht mit einem unerwarteten Abbiegen des
 nac*1 links zu rechnen, weil dieser Feldweg nicht gekennzeichnet und für Ortsfremde kaum erkennbar war. Auch das Verhalten des	erforderte	vom Beklagten keine
 Änderung seiner Fabrweise oder die Aufgabe seiner Absicht zu überholen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat« WflHHHI £uhr vor dem Beklagten zunächst' von der rechten Straßenseite zur Mitte, woraufhin dieser seine Geschwindig-
'  
keit dieser Änderung der Verkehrslage anpaßtea Dann fuhr WjHHHHpwieder nach rechts. Das Einbiegen des zur Mitte und sein darauf folgendes Vahren zur rechten Seite brauchte aber den Beklagten nicht.dite Erwägung nachezulegen, wie die Klägerin meint, daß. er damit "contresteuem" wollte, um im großen Bogen nach links einzubiegen. Diese Vahrweise des WflHHNP konnte vielmehr insoweit von dem Beklagten ohne Verletzung der zu fordernden Sorgfalt dahin gedeutet werden, daß	es	bequemer fand, die Straßenmitte zu befahren,
 zu demal die Straße kaum benutzt war; sich dann aber, als er die Annäherung eines schnelleren Vahrzeuges bemerkt hatte, wieder zur Vahrt auf der rechten Seite der Straße entschloß.. Es handelte s^'ch also nicht um ein unverständliches. Verhalten des wie die Revision vorträgt, aus. dem. der Beklagte auf weitere Unbesonnenheiten des voranfahrenden Vahrers hätte schließen müssen.
Als der Beklagte aber erkennen konnte, W|HIHVwez^e nach links einbiegen und durch das Überholen gefährdet, war es nach den Veststellungen des Berufungsgerichts zu späfr, um den Unfall noch zu verhindern.
Auch die Rüge der Revision, der Beklagte habe deshalb schuldhaft gehandelt, weil er kein akustisches Warnzeichen vor dem Überholen gegeben habe, scheitert bereits daran , daß das Berufungsgericht nach der Beweiswürdigung sich nicht in der Lage gesehen hat festzustellen, der Beklagte habe kein Warnzeichen gegeben*
Endlich kann der Revision nicht zugestimmt w.erden, daß die beantragte Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme und die Durchführung des an sich bereits beschlossenen Auftrages an den Sachverständigen, ein* Diagramm herzustellen* nicht =
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hätten unterbleiben dürfen. Da, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Örtlichkeit verändert ißt, ist eine Ortsbesichtigung schon deshalb kein geeignetes Beweismittel. Die Behauptung, die nach Ansicht der Revision in dem Antrag auf Einnahme des Augenscheins enthalten ist, der Unfall sei durch das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten und sein Verlassen der rechten Straßenseite verursacht worden, ist keine Angabe von Tatsachen, sondern eine Folgerung. Der Beklagte durfte aber nach dem Sachverhalt die für ihn rechte Seite der Straße verlassen, um	zu	überholen« Ent-
gegen der Ansicht der Revision bestand kein Anlaß, den Antrag auf Augenscheinseinnahme weiter auszulegen, so daß § 139 ZPO nicht verletzt ist« Da ferner der Sachverständige überzeugend erklärt hat, nach den Unterlagen, insbesondere den Zeugenaussagen, könne er kein sicheres und zuverlässiges Biagramm liefern, liegt kein Rechtsverstoß darin, daß das Gericht den Beweisbeschluß auf Anfertigung eines Diagramms nicht ausführen ließ.
Da das Urteil des Berufungsgericht auch im übrigen zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« •
Br« Kleinewefers	Engels	Dr.K.E.Meyer
 Br. Hauß	Br.	Löscher
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